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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: C-14/00
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 73/241/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30 (nach Änderung jetzt EG Art. 28)
Richtlinie 73/241/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der es verbietet, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festgelegten Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in seinem Hoheitsgebiet unter der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten Bezeichnung Schokolade" in den Verkehr zu bringen, und vorschreibt, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" in den Verkehr gebracht werden dürfen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

Eine solche Regelung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie notwendig wäre, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen ändert deren Zusammensetzung oder Charakter nämlich nicht wesentlich, so dass sie die Eigenschaften behalten, die die Verbraucher erwarten, wenn sie als Schokolade" bezeichnete Erzeugnisse kaufen. Eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthält, reicht aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten.

( vgl. Randnrn. 78, 82-83, 87-88, 91 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinie 73/241/EWG - Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere Fette als Kakaobutter enthalten - Im Herstellungsmitgliedstaat unter der Verkehrsbezeichnung.Schokolade' rechtmäßig hergestellte und vermarktete Erzeugnisse - Verbot der Vermarktung unter dieser Bezeichnung im Vermarktungsmitgliedstaat - Pflicht zur Verwendung der Bezeichnung.Schokoladeersatz'. - Rechtssache C-14/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-14/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und G. Bisogni als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie verboten hat, Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten und in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie in ihrem Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" in den Verkehr gebracht werden dürfen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie verboten hat, Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten und in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie in ihrem Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 In der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABl. L 228, S. 23) wird in der vierten Begründungserwägung ausgeführt, dass es notwendig [ist], die Rechtsvorschriften für diese Erzeugnisse anzugleichen. Für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung müssen Definitionen und gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen."

3 Nach der fünften Begründungserwägung ist es nicht möglich, alle Bestimmungen über Lebensmittel, die den Warenverkehr mit Kakao- und Schokoladeerzeugnissen behindern könnten, in dieser Richtlinie zu harmonisieren. Jedoch wird sich die Zahl der Hemmnisse, die daher weiter bestehen bleiben, mit der fortschreitenden Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel nach und nach verringern."

4 In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 heißt es: Die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten zugelassen; von dieser Möglichkeit wird in großem Umfang Gebrauch gemacht. Allerdings kann nicht schon jetzt darüber entschieden werden, ob und wie die Möglichkeit einer Verwendung dieser Fette auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt werden kann, da es auf Grund der bisher verfügbaren wirtschaftlichen und technischen Informationen nicht möglich ist, einen endgültigen Standpunkt festzulegen. Die Lage muss folglich im Lichte der künftigen Entwicklung erneut geprüft werden."

5 Artikel 1 der Richtlinie 73/241 bestimmt:

Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind die in Anhang I definierten, zur Ernährung bestimmten Erzeugnisse."

6 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 73/241 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang I vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel im Allgemeinen nicht behindert wird."

7 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 lautet:

Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,

a) auf Grund deren zur Zeit der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den verschiedenen im Anhang I definierten Schokoladeerzeugnissen zugelassen oder verboten ist. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Möglichkeiten und Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft."

8 Anhang I Nummer 1.16 definiert Schokolade als aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das - vorbehaltlich der Definitionen von Schokoladestreusel, Gianduja-Haselnussschokolade und Schokoladeüberzugmasse - mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse, und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthält; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet".

9 Anhang I Nummer 7 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 73/241 lautet:

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) können - mit Ausnahme von Mehl, Stärke sowie Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht ausschließlich aus Milch hergestellt werden - der Schokolade, Haushaltsschokolade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Milchschokoladeüberzugsmasse und der weißen Schokolade Lebensmittel zugesetzt werden."

10 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197, S. 19) wird die Richtlinie 73/241 zum 3. August 2003 aufgehoben.

11 Die fünfte, die sechste und die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/36 lauten wie folgt:

(5) Der Zusatz anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten bis zu einem Anteil von höchstens 5 % zugelassen.

(6) Der Zusatz bestimmter anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen bis zu einem Anteil von höchstens 5 % sollte in allen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Diese pflanzlichen Fette sollten Kakaobutteräquivalente sein und daher nach technischen und wissenschaftlichen Kriterien bestimmt werden.

(7) Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass alle Schokoladeerzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen, innerhalb der Gemeinschaft unter den Verkehrsbezeichnungen des Anhangs I dieser Richtlinie gehandelt werden können."

12 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/36 sieht vor:

(1) Neben Kakaobutter dürfen die in Anhang II beschriebenen und dort aufgeführten pflanzlichen Fette den in Anhang I unter Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen zugesetzt werden. Der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Abschnitt B des Anhangs I gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.

(2) Die Schokoladeerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, dürfen in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sofern die Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 3 durch den ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis ,enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ergänzt werden. Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso großer Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen."

13 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/36 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 3. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Diese Vorschriften werden so angewandt, dass

- die Vermarktung der in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 3. August 2003 zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 3. August 2003 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 3. August 2003 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/241/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet."

14 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 1979, L 33, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) bestimmt:

Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

...

b) Die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, im Vermarktungsmitgliedstaat ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere derjenigen des Artikels 3, es dem Verbraucher im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen sind.

c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten."

Nationales Recht

15 Die Herstellung und Vermarktung von zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnissen auf Kakao- und Schokoladebasis in Italien wird durch das Gesetz Nr. 351 vom 30. April 1976 (GURI Nr. 146 vom 4. Juni 1976, S. 4332, im Folgenden: Gesetz Nr. 351/76) geregelt.

16 Nach Artikel 6 dieses Gesetzes ist ein Schokoladeimitat: jede kakaohaltige Lebensmittelzubereitung, deren Textur, Konsistenz, Farbe und Geschmack Schokolade ähneln, deren Zusammensetzung jedoch nicht der Definition eines der im Anhang dieses Gesetzes genannten Erzeugnisse entspricht." Die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse enthalten keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter.

17 Artikel 6 des Gesetzes Nr. 351/76 war gemäß einem ministeriellen Rundschreiben vom 28. März 1994 nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten und unter Beachtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindestgehalte und anderen Anforderungen an die Zusammensetzung in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt wurden.

18 Ein weiteres Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 15. März 1996 (im Folgenden: ministerielles Rundschreiben) änderte die Auslegung des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 351/76 und bestimmte, dass aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark stammende Erzeugnisse auf Kakao- und Schokoladebasis, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, nur dann in Italien in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den Vorschriften des Herkunftslandes entsprechen und ihre Verkehrsbezeichnung der in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 351/76 vorgesehenen Bezeichnung Schokoladeersatz" entspricht.

Vorverfahren

19 Mit Schreiben vom 12. Februar 1997 teilte die Kommission Italien mit, dass sie das Verbot der Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, unter der Bezeichnung Schokolade", wie es sich aus dem ministeriellen Rundschreiben ergebe, für mit Artikel 30 EG-Vertrag unvereinbar erachte.

20 Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 bestritt Italien die Notwendigkeit, die nationalen Vorschriften anzupassen, und machte geltend, dass aufgrund der von der Richtlinie 73/241 bewirkten vollständigen Harmonisierung der Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen der freie Verkehr nur für diejenigen Erzeugnisse gewährleistet sei, die der Richtlinie entsprächen.

21 Die Kommission teilte diese Auffassung nicht und richtete am 22. Dezember 1997 ein Aufforderungsschreiben an die Italienische Republik. Da die Treffen und der Schriftwechsel, die sich anschlossen, diese Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumten, richtete die Kommission am 29. Juli 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme seinen Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag nachzukommen.

22 In ihrem Antwortschreiben vom 15. September 1998 teilte die italienische Regierung mit, dass sie beabsichtige, das Verbot für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die den Vorgaben des Gesetzes Nr. 351/76 nicht entsprächen, aufrechtzuerhalten, solange die Richtlinie 73/241 nicht geändert sei.

23 Die Kommission beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission trägt vor, Schokolade, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zu einem Anteil von 5 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses enthalte, werde unter der Bezeichnung Schokolade" in sechs Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Portugal, Schweden, Finnland und Vereinigtes Königreich) hergestellt, in allen Mitgliedstaaten außer Spanien und Italien unter dieser Bezeichnung akzeptiert und sei in der Richtlinie 73/241 unter dieser Bezeichnung aufgeführt.

25 Ein solches Erzeugnis erfuelle, was die Bestandteile auf Kakaobasis betreffe, die in der Richtlinie 73/241 festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von Schokolade", da der Zusatz von anderen Fetten als Kakaobutter keine Verringerung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestgehalte bedeute.

26 Das ministerielle Rundschreiben beruhe auf einer Auslegung der Richtlinie 73/241, die im Widerspruch zu deren Wortlaut stehe. Unter Verweis auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 macht die Kommission geltend, dass die Richtlinie die Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen noch nicht endgültig für die gesamte Gemeinschaft geregelt habe und dass deshalb nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten, die deren Verwendung in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuließen oder verböten, die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats hergestellt würden, im Einklang mit der Richtlinie 73/241 stuenden, soweit sie deren andere Bestimmungen beachteten.

27 Folglich müsse ein Kakao- oder Schokoladeerzeugnis, das in einem der Mitgliedstaaten, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zuließen, rechtmäßig hergestellt sei, in der Gemeinschaft einschließlich der Mitgliedstaaten, die den Zusatz dieser pflanzlichen Fette zu den in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnissen nicht zuließen, frei verkehren können, sofern die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte eingehalten würden.

28 Zwar stehe es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Verwendung solcher pflanzlichen Fette zu erlauben oder zu verbieten, doch müssten ihre nationalen Vorschriften im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem in Artikel 30 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs stehen.

29 Die Verpflichtung, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" zu vermarkten, wie sie sich aus der italienischen Regelung ergebe, behindere den Zugang zum italienischen Markt erheblich und stelle somit eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, die gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoße.

30 Der Zwang, die Verkehrsbezeichnung zu ändern, bedeute nämlich zum einen zusätzlichen Umverpackungs- und Etikettierungsaufwand, der zu höheren Vertriebskosten in Italien führe. Zum anderen bewirke die Verwendung eines negativen Ausdrucks wie Schokoladeersatz" aus Sicht der Verbraucher eine Herabsetzung der fraglichen Erzeugnisse.

31 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Kommission geltend, dass ein Verbot der Verwendung der im Herstellungsmitgliedstaat zugelassenen Verkehrsbezeichnung nur dann gerechtfertigt sei, wenn das fragliche Erzeugnis im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von den Eigenschaften der unter dieser Bezeichnung in der Gemeinschaft bekannten Waren derart abweiche, dass es nicht mehr als in die gleiche Kategorie gehörend betrachtet werden könne.

32 Nun lasse sich aber nicht behaupten, dass der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu einem Schokoladeerzeugnis, das die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte aufweise, die Natur des Produktes so wesentlich verändere, dass die Verwendung der Bezeichnung Schokolade" zu Missverständnissen in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften dieses Produktes führe.

33 Die italienischen Vorschriften seien auch nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, da es im vorliegenden Fall Maßnahmen gebe, die den freien Verkehr von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen weniger einschränkten und den Schutz der Verbraucherinteressen gewährleisteten, wie z. B. eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiere, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalte.

34 Die italienische Regierung weist darauf hin, dass sie mit der Kommission zwar darin übereinstimme, dass die Richtlinie 73/241 keine vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Zusatzes von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen bewirkt habe, dass die Richtlinie ihrer Ansicht nach aber die Frage, welche Erzeugnisse unter der Bezeichnung Schokolade" vermarktet werden könnten, erschöpfend harmonisiert habe.

35 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 sei dahin auszulegen, dass der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter im Allgemeinen nicht zulässig sei. Daraus folge, dass die Richtlinie den freien Verkehr in der Gemeinschaft nur für die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gewährleiste, die dieser Regel entsprechend hergestellt worden seien.

36 Ferner habe Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 in Bezug auf eben diese Frage der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter die bestehenden nationalen Vorschriften festgeschrieben und deren Unterschiede vorbehaltlich einer zukünftigen Harmonisierungsmaßnahme hingenommen. Diese Festschreibung habe zur Folge, dass die Mitgliedstaaten, deren Vorschriften den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter untersagten, diese bis zu einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nicht mehr dahin gehend abändern könnten, dass sie den Zusatz dieser Stoffe erlaubten.

37 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung außerdem darauf hingewiesen, dass ihre Auslegung der Richtlinie 73/241 durch Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 gestützt werde, da diese Vorschrift einer Änderung der nationalen Regelung vor dem 3. August 2003 entgegenstehe.

38 Die Richtlinie 73/241 könne daher nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass sie die Einfuhrmitgliedstaaten dazu verpflichte, hinzunehmen, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten nach Methoden hergestellt würden, die nach ihren eigenen Rechtsvorschriften verboten seien, sich in ihrem Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung Schokolade", unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat vermarktet würden, im Verkehr befänden, und somit die einheimischen Hersteller zu diskriminieren.

39 Würde der von der Kommission vertretenen Auslegung der Richtlinie 73/241 gefolgt, erlitten die in Italien ansässigen Hersteller einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern, die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, in Italien unter der Bezeichnung Schokolade" in den Verkehr bringen könnten.

40 Zudem stelle die italienische Regelung keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar; die Pflicht zur Änderung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses finde ihre Rechtfertigung im Verbraucherschutz.

41 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/112 in der Fassung der Richtlinie 97/4 ergebe sich, dass der Einfuhr- und Vermarktungsmitgliedstaat die Verwendung der im Herstellungsmitgliedstaat zugelassenen Verkehrsbezeichnung verbieten dürfe, wenn diese ein Lebensmittel bezeichne, das im Hinblick auf seine Zusammensetzung und Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweiche, dass eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers über die tatsächliche Art des Lebensmittel und darüber, was es von Lebensmitteln unterscheide, mit denen es verwechselt werden könnte, durch beschreibende Informationen auf der Verpackung des Erzeugnisses nicht gewährleistet werden könne.

42 Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfuellt, da die Eigenschaften von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, sich von denen von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die solche Fette nicht enthielten, erheblich unterschieden. Würden Erzeugnisse, die solche Fette enthielten, unter der Bezeichnung Schokolade" vermarktet, liefen die italienischen Verbraucher, die herkömmlicherweise davon ausgingen, dass nur Erzeugnisse, die keine solchen Stoffe enthielten, so bezeichnet würden, somit Gefahr, getäuscht zu werden. Daher sei die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, in Italien zwar erlaubt, aber nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz", um den Unterschied deutlich zu machen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Umfang der mit der Richtlinie 73/241 bewirkten Harmonisierung

43 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der Kommission, die italienische Regelung sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, da sie den freien Verkehr mit Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, behindere, die Frage nach dem Umfang der mit der Richtlinie 73/241 bewirkten Harmonisierung aufwirft.

44 Die Parteien stimmen nämlich zwar darin überein, dass die Frage der Verwendung dieser pflanzlichen Fette in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen durch diese Richtlinie nicht harmonisiert worden ist; ihre Auffassungen über die sich daraus für die Vermarktung von Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten, ergebenden Folgen gehen jedoch auseinander.

45 So gelangt die Kommission, die der Ansicht ist, dass die fehlende Harmonisierung der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nicht bedeuten könne, dass der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit auf die Vermarktung von Erzeugnissen, die solche Fette enthielten, nicht anwendbar sei, zu dem Schluss, dass Maßnahmen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse beschränken könnten, an Artikel 30 EG-Vertrag zu messen seien.

46 Die italienische Regierung hingegen trägt vor, die Richtlinie 73/241 regele die Frage der Vermarktung der von ihr erfassten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse erschöpfend und schließe so die Anwendung von Artikel 30 EG-Vertrag aus, da sie zum einen den Grundsatz des Verbotes der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen aufstelle und zum anderen den freien Verkehr unter der Bezeichnung Schokolade" ausschließlich für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die keine solchen pflanzlichen Fette enthielten, einführe.

47 Daraus schließt die italienische Regierung, dass die Richtlinie 73/241 es den Mitgliedstaaten, deren nationale Vorschriften den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnissen untersagten, freistelle, auch die Vermarktung unter der Bezeichnung Schokolade" von Erzeugnissen, deren Herstellung nicht im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften erfolge, zu verbieten.

48 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-191/99, Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30).

49 Zu den mit den betreffenden Vorschriften verfolgten Zielen und ihrem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 73/241 die Frage der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in den von ihr erfassten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nicht endgültig regeln sollte.

50 Diese Richtlinie wurde vom Rat einstimmig auf der Grundlage des Artikels 100 des EWG-Vertrags (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) über die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, erlassen.

51 Wie sich der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 entnehmen lässt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber Definitionen und gemeinsame Bestimmungen für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festlegen, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

52 In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber allerdings klar angegeben, dass er in Anbetracht der Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Regelungen und der Unzulänglichkeit der ihm zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen und technischen Informationen zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie nicht in der Lage sei, in der Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen einen endgültigen Standpunkt festzulegen.

53 Wie aus den Akten hervorgeht, bezieht sich der Hinweis in dieser Begründungserwägung auf bestimmte Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung dieser anderen Fette damals nicht nur zugelassen, sondern sogar weit verbreitet war, auf drei der Gemeinschaft kurz vor dem Erlass der Richtlinie 73/241 beigetretene Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, die den Zusatz dieser anderen pflanzlichen Fette zu in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen in Höhe von 5 % des Gesamtgewichts traditionell erlaubten.

54 Der Rat hat daher bezüglich der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter lediglich eine provisorische Regelung getroffen, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie 73/241 nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft werden sollte.

55 Der Wortlaut und Ziel und Zweck der Bestimmungen der Richtlinie 73/241 über die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in den von ihr betroffenen Kakao- und Schokoladeerzeugnissen sind also im Licht dieser Gesichtspunkte zu würdigen.

56 Zunächst ist zu bemerken, dass das in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 vorgesehene Verbot des Zusatzes von Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht ausschließlich aus Milch hergestellt werden, zu den verschiedenen im Anhang I der Richtlinie definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a)" gilt.

57 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt ausdrücklich, dass die Richtlinie 73/241 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zulassen oder verbieten, nicht berührt.

58 Aus dieser Bestimmung geht somit klar hervor, dass die Richtlinie 73/241 bezüglich der Verwendung dieser anderen pflanzlichen Fette keine vollständige Harmonisierung - bei der die gemeinsame Regelung die in diesem Bereich bestehenden nationalen Regelungen vollständig ersetzt - bewirken sollte, da es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet ist, von der gemeinsamen Regelung der Richtlinie abweichende nationale Regelungen vorzusehen.

59 In Anbetracht ihres Wortlauts kann diese Bestimmung überdies nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz des in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 genannten Verbotes des Zusatzes von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den erfassten Erzeugnissen vorsehe.

60 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 bezieht sich nämlich zum einen nicht nur auf nationale Regelungen, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zulassen, sondern auch auf solche, die diesen Zusatz verbieten.

61 Zum anderen heißt es in dieser Bestimmung auch, dass der Rat über die Möglichkeiten und Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollte. Dies belegt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Möglichkeit ins Auge fasste, eine solche Erstreckung zuzulassen oder abzulehnen, nicht aber, die Verwendung in der gesamten Gemeinschaft zu verbieten.

62 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Ziel und Zweck der Richtlinie 73/241 ergibt sich somit, dass sie eine gemeinsame Regelung trifft, nämlich das in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a genannte Verbot, und in Artikel 10 Absatz 1 den freien Verkehr mit dieser Regelung entsprechenden Erzeugnissen vorsieht, zugleich aber in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, durch nationale Regelungen den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu in ihrem Gebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuzulassen.

63 Daraus ergibt sich zugleich, dass der von der italienischen Regierung vertretenen Auslegung, die Richtlinie 73/241 verbiete es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften über die Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter vor einer Harmonisierung dieser Frage auf Gemeinschaftsebene zu ändern, nicht gefolgt werden kann.

64 Diese Auslegung findet nämlich zum einen im Wortlaut dieser Richtlinie keine Stütze und verkennt zum andern sowohl den vorläufigen Charakter als auch die eigentliche Zielsetzung des mit dieser geschaffenen Systems, wie es in den Randnummern 48 bis 62 dieses Urteils beschrieben ist.

65 Auch Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 kann für diese Auslegung nicht herangezogen werden.

66 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Regelung des abgeleiteten Rechts wie Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize et Le Lion, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 27).

Zur Anwendbarkeit von Artikel 30 EG-Vertrag

67 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die zwar Fettstoffe enthalten, die nicht unter Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie fallen, deren Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung Schokolade" unter Beachtung dieser Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch zulässig sind, entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht schon deshalb von dem durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr ausgeschlossen werden, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nach der in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie enthaltenen gemeinsamen Zusammensetzungsregelung vorschreiben (vgl. analog Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Ruwet, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 44).

68 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Artikel 30 EG-Vertrag nämlich das Verbot jeder Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

69 In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr. 46).

70 Daraus folgt, dass dieses Verbot auch für Behinderungen der Vermarktung von Erzeugnissen gilt, deren Herstellung nicht Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung war, die jedoch im Einklang mit von der Harmonisierungsrichtlinie ausdrücklich zugelassenen nationalen Vorschriften hergestellt wurden. Eine andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten nämlich gestatten, ihren nationalen Markt entgegen dem vom EG-Vertrag verfolgten Ziel des freien Warenverkehrs gegen die Erzeugnisse abzuschotten, die nicht von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsvorschriften erfasst werden (vgl. analog Urteil Ruwet, Randnr. 47).

71 Auch das Vorbringen der italienischen Regierung, Artikel 30 EG-Vertrag dürfe nicht angewendet werden, da es andernfalls zu einer Inländerdiskriminierung komme, kann nicht durchgreifen.

72 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Artikel 30 EG-Vertrag nicht gewährleisten soll, dass Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte Waren, und dass eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz eingeführter Waren zu erschweren, nicht unter das Verbot dieses Artikels fällt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 7, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 15).

73 Daher ist es unerheblich, dass die einem Mitgliedstaat, der den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu in seinem Gebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen verbietet, in Artikel 30 EG-Vertrag auferlegte Pflicht, die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die solche Fette enthalten, unter der Bezeichnung Schokolade" zuzulassen, geeignet ist, die einheimischen Erzeugnisse dieses Mitgliedstaats zu benachteiligen.

74 Es ist somit zu prüfen, ob und inwiefern Artikel 30 EG-Vertrag der italienischen Regelung entgegensteht, die die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, unter der Bezeichnung Schokolade", unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet werden, in Italien verbietet und vorsieht, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" vermarktet werden können.

75 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das italienische, das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und Guimont, Randnr. 26).

76 Im vorliegenden Fall kann das Verbot der Verwendung der Verkehrsbezeichnung Schokolade", unter der die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nämlich dazu zwingen, das Erzeugnis je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu verpacken, und sie dadurch mit zusätzlichen Verpackungskosten belasten. Es ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars, Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).

77 Dies gilt namentlich deshalb, weil die Bezeichnung Schokoladeersatz", die die Wirtschaftsteilnehmer nach der italienischen Regelung zu verwenden haben, die Wahrnehmung der betreffenden Erzeugnisse durch den Verbraucher negativ beeinflussen kann, da sie impliziert, dass es sich um Ersatzprodukte handelt, und sie somit letztlich herabsetzt.

78 Gleichwohl können solche Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, die sich aus Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hingenommen werden, soweit solche Bestimmungen unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

79 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des Verbraucherschutzes darauf achten darf, dass die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, sich nach Maßgabe dieser Informationen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 11, und Smanor, Randnr. 18).

80 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteile Deserbais, Randnr. 13, vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 22, und Guimont, Randnr. 30).

81 Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23, und Guimont, Randnr. 31).

82 Zu prüfen ist demnach, ob der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen deren Zusammensetzung so wesentlich ändert, dass sie nicht mehr die Eigenschaften aufweisen, die die Verbraucher erwarten, wenn sie als Schokolade" bezeichnete Erzeugnisse kaufen, und eine Etikettierung, die angemessen über deren Zusammensetzung informiert, nicht ausreicht, den Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen.

83 Hierzu ist festzustellen, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 73/241 dadurch gekennzeichnet sind, dass sie bestimmte Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen.

84 So müssen die unter die Definition der Schokolade fallenden Erzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthalten.

85 Diese in der Richtlinie 73/241 festgelegten Prozentsätze stellen nämlich Mindestgehalte dar, die alle in der Gemeinschaft unter der Bezeichnung Schokolade" hergestellten und vermarkteten Erzeugnisse unabhängig davon, ob der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter nach den Vorschriften des Herstellungsmitgliedstaats zulässig ist, einhalten müssen.

86 Da die Richtlinie 73/241 den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuzulassen, läßt sich ferner nicht sagen, dass Erzeugnisse, denen diese Stoffe unter Beachtung der Richtlinie zugesetzt wurden, so verfälscht sind, dass sie nicht mehr derselben Kategorie angehören wie die Erzeugnisse, die solche Stoffe nicht enthalten.

87 Der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte aufweisen, bewirkt somit keine so wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse, dass sie zu anderen Erzeugnissen würden.

88 Daraus folgt, dass eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthält, ausreicht, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten.

89 Der aus der italienischen Regelung folgende Zwang, die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse zu ändern, erscheint demnach nicht notwendig, um zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

90 Damit verstößt diese Regelung, die zur Änderung der Verkehrsbezeichnung für Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung Schokolade" rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht werden, allein deshalb zwingt, weil diese andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, gegen Artikel 30 EG-Vertrag.

91 Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie verboten hat, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 festgelegten Mindestgehalte aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

92 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass sie verboten hat, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festgelegten Mindestgehalte aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung Schokoladeersatz" in den Verkehr gebracht werden dürfen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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