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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: C-140/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse


Vorschriften:

Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 12 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 7 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 8 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 9 Abs. 1
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 6
Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Nr. 16 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 77/93 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, geändert u. a. durch die Richtlinien 61/683, 92/103 und 98/2, ist dahin auszulegen, dass die besondere Anforderung der Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Pflanzen gemäß Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I dieser Richtlinie nur im Ursprungsland der betreffenden Pflanzen erfuellt werden kann.

Da die Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung den Exporteur von dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung im Ursprungsland gemäß den Nummern 16.2 bis 16.4 des genannten Abschnitts I befreit, wäre es ungereimt, wenn eine solche Kennzeichnung, die den Ursprung der Waren bescheinigen soll, nach der Ausfuhr der Pflanzen außerhalb des Ursprungslandes erfolgen könnte. Schon die Tatsache, dass diese Kennzeichnung nach Nummer 16.1 auf der Verpackung angebracht werden muss, zeigt, dass dieses Erfordernis bei der erstmaligen Aufmachung der Erzeugnisse für ihren Versand, d. h. zwangsläufig vor ihrer Beförderung in ein vom Ursprungsland verschiedenes Drittland, erfuellt sein muss.

Da die Anbringung der Kennzeichnung den Exporteur von dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung gemäß den genannten Nummern 16.2 bis 16.4 befreit, kann die Kennzeichnung nicht allein vom Erzeuger der Pflanzen ohne Mitwirkung der für diese amtlichen Feststellungen zuständigen Behörden erfolgen.

Gegen diese Auslegung der betreffenden Nummer 16.1 sprechen auch nicht die Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 durch die Richtlinie 98/2, deren Zweck gewesen ist, die Formalitäten einer amtlichen Feststellung in allen Fällen zwingend vorzuschreiben, auch wenn das Ursprungsdrittland als bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen anerkannt ist.

Das für die Einführung dieser Pflanzen in die Gemeinschaft erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis muss daher im Ursprungsland dieser Pflanzen von den dort zuständigen Behörden oder unter deren Kontrolle ausgestellt werden.

( vgl. Randnrn. 60-61, 66-67, 75 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 30. September 2003. - Regina auf Antrag von S.P. Anastasiou (Pissouri) Ltd und andere gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food. - Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93/EWG - Einfuhr von Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, die besonderen Anforderungen unterliegen, in die Gemeinschaft - Besondere Anforderungen, die außerhalb des Ursprungsorts nicht erfüllt werden können - Anbringung einer Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Pflanzen - Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von dem betreffenden Schadorganismus ist. - Rechtssache C-140/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-140/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Regina

auf Antrag von S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a.,

gegen

Minister of Agriculture, Fisheries and Food,

unterstützt durch

Cypfruvex (UK) Ltd

und

Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 1977, L 26, S. 20), geändert u. a. durch die Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 29), die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1) und später u. a. durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 (ABl. L 15, S. 34; Berichtigung ABl. L 127, S. 35),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a., vertreten durch D. Vaughan, QC, und M. Hoskins, Barrister, im Auftrag von P. Clough, Solicitor,

- der Cypfruvex (UK) Ltd und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd, vertreten durch M. J. Beloff, QC, und R. Millett, Barrister, im Auftrag von M. Kramer und S. Sheppard, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von P. M. Roth, QC, und J. Skilbeck, Barrister,

- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Samoni-Rantou, N. Dafniou und V. Kontolaimos als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und K. Fitch als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a., der Cypfruvex (UK) Ltd und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 8. April 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juni 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das House of Lords hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 1977, L 26, S. 20), geändert u. a. durch die Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 29), die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 (ABl. L 363, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 77/93) und zuletzt durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 (ABl. L 15, S. 34; Berichtigung ABl. L 127, S. 35), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Erzeugern und Exporteuren von Zitrusfrüchten, u. a. der S. P. Anastasiou (Pissouri) Ltd (im Folgenden: Anastasiou u. a.), die in dem südlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns ansässig sind, und dem Minister for Agriculture, Fisheries and Food (Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, im Folgenden: Ministerium) wegen der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem nördlich dieser Zone gelegenen Teil Zyperns (im Folgenden: Nordteil Zyperns) durch Cypfruvex (UK) Ltd und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Ltd (im Folgenden für beide: Cypfruvex) in das Vereinigte Königreich; die Früchte waren nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei mit dort von den türkischen Behörden ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen in die Gemeinschaft verbracht worden.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 in ihrer für die streitigen Einfuhren geltenden Fassung sieht vor:

Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass die in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen,

a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen,

- dass sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind,

- dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

- dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen;

b) wenn sie von den nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind und wenn das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden ist, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen. Die nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnisse... werden von Dienststellen erteilt, die hierzu im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind.

..."

4 Artikel 12 der Richtlinie 77/93 über die Einführung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern verweist also auf die Artikel 7 und 8, die ebenso wie Artikel 6 grundsätzlich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft betreffen.

5 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 kann ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden, wenn aufgrund der Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie angenommen werden kann, dass die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

6 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht werden sollen, von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 dieser Richtlinie befreit sind, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines Mitgliedstaats begleitet sind.

7 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,

a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;

b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen."

8 In Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 77/93 wird hinzugefügt, dass die amtlichen Untersuchungen u. a. gemäß Absatz 1 dieses Artikels regelmäßig im Betrieb des Erzeugers und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt werden und die von dem Erzeuger angebauten, erzeugten, verwendeten oder anderweitig in seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie das dabei verwendete Nährsubstrat betreffen.

9 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 lautet:

Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muss das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein; dies gilt nicht

- für Holz, wenn...

- in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann."

10 Die Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns, um die es im Ausgangsverfahren geht, gehören zur Gruppe Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern". Diese Erzeugnisse fallen unter die in Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern und müssen daher einer Pflanzengesundheitsuntersuchung unterzogen werden. Sie können auch von den in Anhang I oder Anhang II dieser Richtlinie genannten Schadorganismen befallen sein.

11 Zudem sind sie in Anhang IV Teil A Abschnitt I der Richtlinie 77/93 aufgeführt. Sie können daher in das gesamte Gebiet der Gemeinschaft nur eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden besonderen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie genügen.

12 Diese besonderen Anforderungen sind in den Nummern 16.1 bis 16.4 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I der Richtlinie 77/93 aufgeführt, deren zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren maßgebliche Fassung in der Richtlinie 92/103 enthalten ist (im Folgenden: Nummern 16.1 bis 16.4).

13 So ist in Nummer 16.1 u. a. vorgesehen, dass die Früchte Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen" müssen.

14 Nach den Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.4 Buchstabe a benötigen diese Erzeugnisse, wenn sie aus Drittländern stammen, in denen die in diesen Nummern genannten Schadorganismen auftreten, außerdem eine amtliche Feststellung darüber, dass... die Früchte ihren Ursprung in Gebieten haben, die bekanntermaßen frei von dem betreffenden Schadorganismus sind". Sofern diese Bedingung nicht erfuellt werden kann, ist für die Erzeugnisse nach den Nummern 16.2 Buchstaben b und c, 16.3 Buchstaben b und c und 16.4 Buchstaben b bis d eine amtliche Feststellung" erforderlich, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung über einen bestimmten Zeitraum keine Anzeichen für das Auftreten des betreffenden Schadorganismus festgestellt worden sind; kann auch diese Bedingung nicht erfuellt werden, müssen die Früchte einer geeigneten Behandlung gegen die betreffenden Organismen unterzogen worden sein.

15 Die Nummern 16.1 bis 16.3 wurden nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum durch die Richtlinie 98/2 geändert, wobei insbesondere die Nummer 16.3 durch die beiden Nummern 16.3 und 16.3 a (im Folgenden: Nummern 16.1 bis 16.3 a in ihrer geänderten Fassung) ersetzt wurde. Danach ist für die Früchte Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft jetzt auch dann eine amtliche Feststellung erforderlich, dass sie von den in diesen Nummern genannten Schadorganismen frei sind, wenn sie aus Ländern stammen, die bekanntermaßen frei von diesen Organismen sind, wie z. B. Zypern laut der Entscheidung 98/83/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (ABl. L 15, S. 41).

16 Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169, S. 1) ist an die Stelle der Richtlinie 77/93 getreten, deren Bestimmungen sie im Wesentlichen kodifiziert hat, ohne die Nummern 16.1 bis 16.3 a in ihrer geänderten Fassung zu ändern.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

17 Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hatte der Gerichtshof auf Fragen, die ihm vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) (Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.

18 Im Anschluss an dieses Urteil trafen die Exporteure, die bis dahin Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns in das Vereinigte Königreich geliefert hatten, deren Pflanzengesundheitszeugnisse von den Dienststellen der Türkischen Republik Nordzypern" und nicht von den zuständigen Behörden der Republik Zypern erteilt worden waren, eine Vereinbarung mit einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft, nach der die Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns, deren Pflanzengesundheitszeugnisse von den Dienststellen der Türkischen Republik Nordzypern" ausgestellt worden sind, zunächst mit einem Schiff in die Türkei verbracht werden sollten. Nach dieser Vereinbarung war vorgesehen, dass das Schiff zunächst einen Zwischenaufenthalt von weniger als 24 Stunden in einem türkischen Hafen einlegt, allerdings ohne die Erzeugnisse auszuladen oder einzuführen, und dann seine Fahrt in das Vereinigte Königreich mit einem von den türkischen Behörden nach Überprüfung der Ladung an Bord erteilten Pflanzengesundheitszeugnis fortsetzt.

19 Anastasiou u. a. beantragten, dem Minister aufzugeben, Zitrusfrüchten, die unter solchen Umständen importiert werden, den Zugang zum Vereinigten Königreich zu versagen.

20 Nachdem ihr Antrag in erster Instanz durch Urteil vom 23. Mai 1995 abgewiesen und ihre Berufung hiergegen mit Beschluss vom 2. April 1996 zurückgewiesen worden war, riefen Anastasiou u. a. das House of Lords an, das dem Gerichtshof mehrere Fragen vorlegte, um im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat nach der Richtlinie 77/93 ein Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen kann, das von den Behörden eines Absenderdrittlandes, das nicht das Ursprungland ist, ausgestellt worden ist, wenn die besagten Pflanzen den besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A Abschnitt I dieser Richtlinie unterliegen.

21 Mit Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt,

- die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden;

- die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, dass die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten;

- für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

22 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Beurteilung, ob das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht, nicht die Gründe zu berücksichtigen hat, aus denen das Zeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt wurde.

23 Nach der Fortsetzung des Verfahrens vor dem House of Lords machten Anastasiou u. a. geltend, dass die fraglichen Zitrusfrüchte der besonderen Anforderung einer Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung gemäß Nummer 16.1 genügen müssten, die nur im Ursprungsland erfuellt werden könne, so dass das Ministerium das Pflanzengesundheitszeugnis der türkischen Behörden nicht anerkennen könne. Die Parteien erörterten daraufhin, welche Auswirkungen die Änderung der Nummern 16.2 und 16.3 durch die Richtlinie 98/2 auf die Auslegung der Nummer 16.1 hat.

24 Da das House of Lords der Ansicht ist, dass das Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache Anastasiou u. a. die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgebliche Frage, ob die Ursprungskennzeichnung nach Nummer 16.1 an einem anderen Ort als dem Ursprungsort der Pflanzen angebracht werden könne, nicht beantwortet habe, obwohl der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen dem Gerichtshof eine Verneinung der Frage vorgeschlagen habe, hat es das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann im Falle der Versendung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in einem Drittland in ein anderes Drittland die besondere Anforderung gemäß Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A der Richtlinie 77/93/EWG, nunmehr Richtlinie 2000/29/EG, wonach die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen muss, nur im Ursprungsland erfuellt werden, oder kann sie alternativ auch in diesem anderen Drittland erfuellt werden?

2. Muss die nach Nummern 16.2 bis 16.4 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG erforderliche amtliche Feststellung des Ursprungslandes von einem Beamten im Ursprungsland ausgestellt werden, oder kann sie auch von einem Beamten in diesem anderen Drittland ausgestellt werden?

Zu den Vorlagefragen

25 Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 77/93 dahin auszulegen ist, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis von den Behörden eines Drittlandes, das nicht das Ursprungsland der Pflanzen ist, erteilt werden kann, wenn die Pflanzen der besonderen Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf ihrer Verpackung gemäß Nummer 16.1 unterliegen, und ob sich die Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 der Richtlinie 77/93 durch die Richtlinie 98/2 auf diese Auslegung auswirken.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

26 Anastasiou u. a., die griechische Regierung und die Kommission tragen vor, dass mit der besonderen Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung ebenso wie mit der besonderen Anforderung der amtlichen Feststellung des Ursprungs der Pflanzen ein höheres Schutzniveau gewährleistet werden solle, als es die bloße Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die Dienststellen des Versanddrittstaats biete, da die genannten Anforderungen es erlaubten, den Kontaminationsherd aufzuspüren, und die Zusammenarbeit zwischen dem Einfuhrmitgliedstaat und dem Ursprungsdrittstaat erleichterten. Die genannten Anforderungen könnten nur erfuellt werden, wenn die durch sie vorgeschriebenen Formalitäten von den Behörden des Ursprungsstaats der Erzeugnisse und nicht von den Behörden eines anderen Drittstaats, die sich nur auf Rechnungen oder Versandpapiere stützten, erledigt würden.

27 Selbst wenn die Tatbestände, die eine amtliche Feststellung" vorschrieben, infolge der durch die Richtlinie 98/2 herbeigeführten Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 erweitert worden seien, überschneide sich die besondere Anforderung der amtlichen Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse nach den Nummern 16.2 bis 16.3a in ihrer geänderten Fassung nicht mit der besonderen Anforderung einer Ursprungskennzeichnung nach Nummer 16.1 in ihrer geänderten Fassung. Diese Erweiterung biete einen zusätzlichen Schutz, da auf diese Weise gewährleistet sei, dass im Pflanzengesundheitszeugnis, das die Pflanzen begleite, der Ursprung der Pflanzen dauerhaft festgehalten sei, während die Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung verloren gehen könne, wenn die Verpackung beschädigt würde. Man könne daher aus den Änderungen durch die Richtlinie 98/2 nicht den Gegenschluss ziehen, dass die Anforderung nach Nummer 16.1 an einem anderen Ort als dem Ursprungsort erfuellt werden könne.

28 Die griechische Regierung weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Randnummer 40 des Urteils vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., jedenfalls festgestellt habe, dass die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene mit den Behörden eines Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns bestehe und das weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt werde, nicht möglich sei. Daher könnten die Pflanzengesundheitszeugnisse, die von den Behörden dieses Gebildes ausgestellt worden seien, von den Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.

29 Cypfruvex und die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen dagegen vor, dass die besonderen Anforderungen, die in den Vorlagefragen genannt würden, auch in jedem anderen Drittland als dem Ursprungsland der Erzeugnisse erfuellt werden könnten, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., entschieden habe.

30 Im internationalen Handel werde nach einer feststehenden Praxis, die im Übrigen mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93 vereinbar sei, ständig so verfahren. Hätten die Pflanzen das Ursprungsland früher als 14 Tage vor dem Verlassen des Versandlandes verlassen, müssten die Behörden des letztgenannten Landes nach dieser Vorschrift ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen.

31 Die Wendung die Einhaltung... gewährleistet werden kann" in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 sei dahin auszulegen, dass der Kontrollbeamte in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in der Lage sein müsse, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Es stehe außer Frage, dass dieser Kontrollbeamte überprüfen könne, ob eine Partie mit einer Ursprungskennzeichnung versehen sei. Die Kontrolle erfolge unter denselben Bedingungen wie die der anderen besonderen Anforderung nach Nummer 16.1, wonach die Früchte frei von Stielen und Laub sein müssten.

32 Es sei Sache der Behörden des Drittlandes, die die Pflanzengesundheitszeugnisse ausstellten, zu bestimmen, wie diese Kontrolle durchzuführen sei, und festzustellen, ob eine Kennzeichnung angemessen sei. Zwar könnten die Mitgliedstaaten sich nicht unmittelbar auf die Beteiligung der Dienststellen der Türkischen Republik Nordzypern" in einem den Pflanzenschutz betreffenden Verfahren stützen, doch könnten sie mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten, die ihrerseits in der Lage seien, die Tatsache zu bescheinigen, dass die besonderen Anforderungen im Nordteil Zyperns erfuellt seien.

33 Die neuen Anforderungen in der Richtlinie 98/2, nach der die amtliche Feststellung" des Ursprungs der Waren jedenfalls neben der Anforderung nach Nummer 16.1, deren Wortlaut nicht verändert worden sei, erforderlich sei, sprächen dafür, dass eine offizielle Einschaltung des Kontrollbeamten bei der Anbringung der Kennzeichnung nicht verlangt werde. Der Erlass dieser neuen Richtlinie bestätige, dass die beiden besonderen Anforderungen, die Ursprungskennzeichnung und die amtliche Feststellung, unterschiedliche Ziele verfolgten.

34 Was die besondere Anforderung der amtlichen Feststellung des Warenursprungs angehe, so sei Zypern als geografische und nicht als politische Einheit ein Land, das bekanntermaßen frei von den in der Richtlinie 77/93 aufgeführten Krankheiten sei, so dass zur Beantwortung der Vorlagefrage nur die Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.4 Buchstabe a geprüft werden müssten. Diese Nummern sähen anders als die Nummern 16.2 Buchstaben b und c, 16.3 Buchstaben b und c und 16.4 Buchstaben b bis d nicht vor, dass die amtliche Feststellung im Ursprungsland getroffen werden müsse. Sie verlangten nur, dass das Land, auf das sich die amtliche Feststellung beziehe, ein Land sei, das von den betreffenden Krankheiten bekanntermaßen frei sei. Eine solche Feststellung könne daher in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland getroffen werden, was vor allem deshalb einfach sei, weil die Kommission seit 1998 formell feststelle, welche Gebiete bekanntermaßen frei von Krankheiten oder Schadorganismen seien.

35 Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist auf die zweite Frage daher zu antworten, dass die amtliche Feststellung nach den Nummern 16.2 bis 16.4 von einer Behörde eines anderen Drittlandes als des Ursprungslandes getroffen werden könne, wenn das Ursprungsland nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 16 a der Richtlinie 77/93 als von den in diesen Nummern genannten Schadorganismen oder Krankheiten frei anerkannt sei.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

36 Cypfruvex hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, weil die Rechtssache auf der Grundlage eines Arguments, das von den Parteien nicht erörtert worden sei, behandelt würde, wenn der Gerichtshof den Schlussanträgen der Generalanwältin folge. Da die Generalanwältin in den Nummern 46 bis 52 ihrer Schlussanträge die Ansicht vertreten habe, dass der geeignetste Ort für die Kontrolle der Einhaltung der besonderen Anforderungen an die streitgegenständlichen Zitrusfrüchte der Ort ihrer Erzeugung sei, habe sie nicht die von den Parteien allein erörterte Frage behandelt, ob diese Kontrolle außerhalb des Ursprungsorts erfolgen könne.

37 Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).

38 Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Frage, ob die besonderen Anforderungen an die streitigen Zitrusfrüchte außerhalb des Ursprungsorts dieser Erzeugnisse erfuellt werden können, ist von den Parteien nämlich im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.

39 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin der Ansicht, dass sich dem Antrag von Cypfruvex nichts entnehmen lässt, was für die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung spräche. Der Antrag ist somit zurückzuweisen.

Antwort des Gerichtshofes

40 Mit Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderem Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt u. a., dass für die Pflanzen keine besonderen Anforderungen gelten, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

41 Mit dieser Feststellung hat der Gerichtshof nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die besonderen Anforderungen an die streitigen Zitrusfrüchte, d. h. die Anforderungen nach Nummer 16.1, außerhalb des Ursprungsorts dieser Früchte erfuellt werden können.

42 Die Fragen, die im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat und deren Beantwortung es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält, sind daher für den Gerichtshof neu und folglich zu prüfen.

43 Zunächst sind die Vorlagefragen im Licht der Ziele der Richtlinie 77/93 und der Bedeutung zu untersuchen, die die Richtlinie der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen beimisst, wenn die Pflanzen, für die diese Formvorschrift gilt, aus Drittländern stammen.

44 Nach den ersten drei Begründungserwägungen der Richtlinie 77/93 nimmt die Pflanzenerzeugung... in der [Gemeinschaft] einen sehr wichtigen Platz ein", ist der Erfolg der Pflanzenerzeugung... ständig durch Schadorganismen bedroht" und ist der Schutz der Pflanzen gegen die Schadorganismen... unbedingt erforderlich". In der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie heißt es ergänzend: Da das Vorhandensein einiger dieser Schadorganismen beim Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den Wirtsländern dieser Organismen nicht wirksam überwacht werden kann, müssen... besondere Kontrollen in den Erzeugerländern vorgesehen werden." Nach der sechzehnten bis zwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie sollen die Pflanzenschutzuntersuchungen in den Empfangsmitgliedstaaten bei Pflanzen aus anderen Mitgliedstaaten schrittweise abgebaut werden, während die Einfuhren von Pflanzen aus Drittländern stets Pflanzenschutzuntersuchungen unterzogen werden müssen.

45 Die Richtlinie 77/93 soll also vor allem ein hohes Pflanzenschutzniveau gewährleisten, um das Verbringen von Schadorganismen in den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft zu verhindern. Die in der Richtlinie 77/93 hierfür vorgesehene gemeinsame Schutzregelung beruht im Wesentlichen auf einem System von Untersuchungen, die von hierzu von der Regierung des Exportlandes gesetzlich ermächtigten Sachverständigen durchgeführt und durch die Erteilung eines entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnisses garantiert werden. Untersuchungen der Einfuhrmitgliedstaaten an ihren Grenzen sind nämlich nur sehr eingeschränkt möglich und können die Pflanzengesundheitszeugnisse jedenfalls nicht ersetzen (Urteile vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnrn. 61 und 62, und vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 22).

46 Die Erteilung dieser Zeugnisse, die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 für die Einfuhr von Pflanzen in die Gemeinschaft vorgeschrieben ist, die aus Drittländern stammen und in Anhang V Teil B der Richtlinie aufgeführt sind, stellt somit eine wesentliche Formvorschrift dar, damit die Einhaltung der Ziele dieser Richtlinie bei diesen Erzeugnissen gewährleistet werden kann.

47 Da es sich hierbei um eine wesentliche Formvorschrift handelt, können die Mitgliedstaaten diese Zeugnisse, wenn sie von einem Drittland ausgestellt worden sind, das nicht das Ursprungsland der Erzeugnisse ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen (Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 36 f.). Diese Bedingungen, deren Einhaltung vom Einfuhrmitgliedstaat anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, schränken die Möglichkeit ein, dass Pflanzengesundheitszeugnisse von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt werden, und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrstaat (Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 37).

48 Aufgrund dieser ersten Erwägungen ist festzustellen, dass die Pflanzengesundheitszeugnisse, die von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt worden sind, nicht die Vermutung einer mit der der im Ursprungsland der Pflanzen ausgestellten Zeugnisse vergleichbaren Genauigkeit für sich haben.

49 Für bestimmte Arten von Pflanzen, die möglicherweise von Schadorganismen befallen sind, ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93, der auf die streitigen Zitrusfrüchte anwendbar ist, dass die Richtlinie einen zusätzlichen, gleichen Schutz für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten herbeiführen soll.

50 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 legt nämlich besondere Anforderungen für die im Anhang IV Teil A aufgeführten Arten von Pflanzen fest, um bei ihnen einen zusätzlichen Schutz zu dem zu gewährleisten, der sich aus Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie ergibt.

51 Nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 92/103, durch die der Anhang IV der Richtlinie 77/93 die Fassung erhalten hat, die im entscheidungserheblichen Zeitraum maßgeblich war, werden in diesem Anhang die besonderen Anforderungen genannt, deren Erfuellung die Freiheit von den vorerwähnten Schadorganismen gewährleisten soll".

52 Anders als Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93, der einem anderen Drittland als dem Ursprungsland die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses erlaubt, verlangt Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie, dass das für die in Anhang IV Teil A aufgeführten Pflanzen erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis grundsätzlich im Ursprungsland der Pflanzen ausgestellt wird.

53 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 ist keine Ausnahme von einer allgemeinen, in Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie niedergelegten Vorschrift, sondern eine eigene Vorschrift für bestimmte Arten von Pflanzen, die in einem anderen Anhang als dem Anhang V Teil B der Richtlinie aufgeführt sind. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A der Richtlinie 77/93 bei der Erteilung des Pflanzengesundheitszeugnisses im Ursprungsland der betreffenden Pflanzen kontrolliert und eingehalten werden. Eine enge Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A, auf den die Vorschrift verweist, würde daher diesem Ziel zuwiderlaufen.

54 Dagegen stellt die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93, wonach das erforderliche amtliche Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland ausgestellt werden muss, es sei denn, dass die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann", eine Ausnahme von der Regel dar, dass das Zeugnis im Ursprungsland auszustellen ist. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.

55 Aus diesen weiteren Erwägungen folgt, dass die besonderen Anforderungen nur dann außerhalb des Ursprungsorts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 eingehalten werden können, wenn sie unter Bedingungen erfuellt werden können, die den Pflanzenschutz ebenso zufrieden stellend wie am Ursprungsort der Pflanzen gewährleisten.

56 Schließlich zeigt die Untersuchung der Nummern 16.1 bis 16.4 über die besonderen Anforderungen an Zitrusfrüchte aus Drittländern die besondere Bedeutung, die dem Erfordernis einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Erzeugnisse beizumessen ist, wenn diese aus einem Land kommen, das bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen ist.

57 Zypern ist, wie sich aus den Akten ergibt und auch nicht bestritten wird, ein Drittland, das schon vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/2 bekanntermaßen von Schadorganismen frei war, die Zitrusfrüchte befallen können und in den Nummern 16.2 bis 16.4 genannt sind. Die einzigen Anforderungen, die für die streitigen Zitrusfrüchte gelten, sind in Nummer 16.1 niedergelegt, wonach diese Früchte frei von Stielen und Laub sein" und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung" tragen müssen.

58 Die erste Anforderung kann, worauf alle Parteien des Ausgangsverfahrens und das vorlegende Gericht hingewiesen haben, aufgrund einer visuellen Prüfung erfuellt werden, die in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland der Waren unter den gleichen Bedingungen wie dort durchgeführt werden kann.

59 Folglich ist die Feststellung, dass die Zitrusfrüchte tatsächlich aus einem Land oder einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von den in den Nummern 16.2 bis 16.4 genannten Schadorganismen ist, nur durch eine Prüfung der Frage möglich, ob die zweite Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung erfuellt ist. Diese besondere Anforderung ist die einzige Garantie für den Einfuhrmitgliedstaat, dass die Pflanzen von Anfang an frei von den betreffenden Schadorganismen gewesen sind und daher von dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung im Ursprungsland gemäß den genannten Nummern befreit werden können. Sie verfolgt daher nicht den gleichen Zweck und hat nicht die gleiche Tragweite wie die Anforderung, dass keine Stiele und Blätter an den Früchten vorhanden sein dürfen, und kann deshalb nicht wie die Letztgenannte ausgelegt werden, nur weil beide Anforderungen in der gleichen Nummer 16.1 enthalten sind.

60 Da die Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung den Exporteur von dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung im Ursprungsland gemäß den Nummern 16.2 bis 16.4 befreit, wäre es ungereimt, wenn eine solche Kennzeichnung, die den Ursprung der Waren bescheinigen soll, nach der Ausfuhr der Pflanzen außerhalb des Ursprungslandes erfolgen könnte. Schon die Tatsache, dass diese Kennzeichnung nach Nummer 16.1 auf der Verpackung angebracht werden muss, zeigt, dass dieses Erfordernis bei der erstmaligen Aufmachung der Erzeugnisse für ihren Versand, d. h. zwangsläufig vor ihrer Beförderung in ein vom Ursprungsland verschiedenes Drittland, erfuellt sein muss.

61 Da die Anbringung der Kennzeichnung den Exporteur von dem Erfordernis einer amtlichen Feststellung gemäß den Nummern 16.2 bis 16.4 befreit, kann die Kennzeichnung nicht allein durch den Erzeuger der Pflanzen ohne Mitwirkung der für diese amtlichen Feststellungen zuständigen Behörden erfolgen. Diese Auslegung wird durch Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 bestätigt, durch den ein Zusammenhang zwischen der Ausstellung des amtlichen" Pflanzengesundheitszeugnisses und der Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A der Richtlinie hergestellt wird.

62 Die Argumentation der Regierung des Vereinigten Königreichs und von Cypfruvex, die besondere Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung könne in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland aufgrund einer Prüfung der Gültigkeit dieser Kennzeichnung durch den in diesem anderen Land für die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses zuständigen Kontrollbeamten erfuellt werden, ist zurückzuweisen.

63 Diese Auslegung, dass Nummer 16.1 nur die nachträgliche Überprüfung vorschreibe, ob die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung trage, widerspricht dem Zweck dieser Nummer, die gerade die Erledigung dieser Kennzeichnungsformalität vorschreibt. Zudem hat der in diesem anderen Land für die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses zuständige Kontrollbeamte nicht die gleichen Möglichkeiten wie sein Kollege im Ursprungsland, eventuelle Fälschungen der Ursprungskennzeichnung aufzudecken, die dazu dienen, aus einem zufrieden stellenden Pflanzenschutzbefund hinsichtlich des Ursprungslandes rechtswidrig Vorteile zu ziehen, denn er kann sich nur auf Rechnungen oder Begleit- und Versandpapiere stützen. Schließlich kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats und denen eines anderen Drittstaats als des Ursprungsstaats der eingeführten Pflanzen nicht unter ebenso befriedigenden Bedingungen verlaufen wie im Fall der unmittelbaren Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Ursprungslandes. Insbesondere im Fall eines Befalls ist es von besonderer Bedeutung, dass die Zusammenarbeit mit den letztgenannten Stellen effizient ist (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnr. 63).

64 Die Argumente des Vereinigten Königreichs und von Cypfruvex vertragen sich daher nicht mit der notwendigerweise strengen Auslegung der Ausnahmen des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 und werden nicht dem mit der Ursprungsbescheinigung nach Nummer 16.1 verfolgten Zweck gerecht.

65 Somit kann das Erfordernis der Anbringung einer geeigneten" Ursprungskennzeichnung, die allein den Ursprung der Waren beweiskräftig belegen und den Exporteur von den besonderen Anforderungen nach den Nummern 16.2 bis 16.4 befreien kann, nur im Ursprungsland der Erzeugnisse von den Behörden, die für die Ausstellung der nach der Richtlinie 77/93 erforderlichen Pflanzengesundheitszeugnisse zuständig sind, oder unter deren Kontrolle erfuellt werden. Die Frage nach der Art der möglichen Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats und im vorliegenden Fall denen der Türkei stellt sich daher nicht.

66 Gegen diese Auslegung der Nummer 16.1 lässt sich auch kein Gegenargument aus den Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 durch die Richtlinie 98/2 herleiten.

67 Diese Richtlinie ist laut ihrer ersten Begründungserwägung erlassen worden, damit die Gemeinschaft gegen [die] Schadorganismen, die bereits in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt sind, besser geschützt wird". Nach den dadurch eingeführten Änderungen sind die Formalitäten einer amtlichen Feststellung gemäß den Nummern 16.2 bis 16.3 a in ihrer geänderten Fassung in allen Fällen zwingend vorgeschrieben, auch wenn das Ursprungsdrittland als bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen anerkannt ist.

68 Wie Anastasiou u. a., die griechische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, stellen diese neuen Bestimmungen sicher, dass im Pflanzengesundheitszeugnis, das die Pflanzen begleitet, der Ursprung dieser Pflanzen dauerhaft festgehalten wird, während eine Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung verloren gehen kann, wenn die Verpackung beschädigt wird. Diese Änderungen sollen auch noch stärker verdeutlichen, dass die Bescheinigung des Ursprungs der Pflanzen durch amtliche Stellen in jedem Fall erforderlich ist.

69 Es würde dem damit verfolgten Ziel einer Stärkung der pflanzenschutzrechtlichen Garantien zuwiderlaufen, wenn die amtlichen Feststellungen, die in den Nummern 16.2 und 16.3 vorgeschrieben sind, so verstanden würden, dass sie in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland der Erzeugnisse getroffen werden könnten, obwohl diese neuen Bestimmungen die Anforderungen gemäß der Richtlinie 77/93 hinsichtlich der Bescheinigung des Ursprungs erweitern sollten. Der Wortlaut jeder dieser Nummern, die als gemeinsamen Nenner das Erfordernis einer amtlichen Feststellung" enthalten, bevor sie unter den Buchstaben a, b, c und d die verschiedenen Fälle anführen, auf die sich das Erfordernis bezieht, bestätigt, dass dieses Erfordernis in jedem Fall im Ursprungsland der Pflanzen erfuellt werden muss.

70 Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Richtlinie 98/2 in die Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.3 a Buchstabe a in ihrer geänderten Fassung die Vorschrift aufgenommen hat, dass das Ursprungsland gemäß dem Verfahren des Artikels 16a" der Richtlinie 77/93 als bekanntermaßen frei von den betreffenden Schadorganismen anerkannt sein muss. Diese neue Vorschrift soll die Möglichkeit, sich auf die Nummern 16.2 Buchstabe a, 16.3 Buchstabe a und 16.3 a Buchstabe a in ihrer geänderten Fassung zu berufen, auf die Fälle beschränken, in denen die Gemeinschaft ein Land als frei von Schadorganismen erklärt hat. Sie hat also weder zum Ziel noch zur Folge, dass ein anderes Drittland als das Ursprungsland der Erzeugnisse feststellen darf, dass die Erzeugnisse tatsächlich aus diesem bestimmten Land stammen, und ändert auch nichts an dem Erfordernis, dass die amtliche Feststellung im Ursprungsland erfolgen muss.

71 Auch wenn die Richtlinie 98/2 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an der Anforderung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung weitgehend ihre praktische Bedeutung genommen hat, so liefert der Erlass der Richtlinie doch keine Argumente für eine andere Rechtsauslegung dieser Anforderung.

72 Die anderen Argumente der Regierung des Vereinigten Königreichs und von Cypfruvex können ebenfalls nicht die Feststellung entkräften, dass die Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung und die amtliche Feststellung Anforderungen sind, die die zuständigen Stellen des Ursprungslandes der Erzeugnisse einhalten müssen.

73 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93, wonach ein anderes Versandland als das Ursprungsland in bestimmten Fällen ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilen darf, da das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden [sein darf], an dem die Pflanzen... das Versandland verlassen", soll lediglich die Bedingungen für die Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die Behörden des Versandlandes festlegen, ermächtigt diese Behörden aber nicht, von den besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 abzuweichen.

74 Die Beispiele, die für die Handelsbräuche bei der Einfuhr von Holz als Beweis dafür angeführt worden sind, dass eine Ursprungskennzeichnung von anderen Behörden als denen des Ursprungslandes wirksam angebracht werden könne, sind nicht relevant. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93 legt nämlich für diese Art von Erzeugnissen andere besondere Anforderungen fest als diejenigen, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden sind.

75 Nach alledem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Richtlinie 77/93 dahin auszulegen ist, dass die besondere Anforderung der Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Pflanzen gemäß Nummer 16.1 nur im Ursprungsland der betreffenden Pflanzen erfuellt werden kann. Die Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 der Richtlinie 77/93 durch die Richtlinie 98/2 stellen diese Auslegung nicht in Frage. Das für die Einführung dieser Pflanzen in die Gemeinschaft erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis muss daher im Ursprungsland dieser Pflanzen von den dort zuständigen Behörden oder unter deren Kontrolle ausgestellt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Plenum)

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, geändert u. a. durch die Richtlinie 61/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 und die Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992, ist dahin auszulegen, dass die besondere Anforderung der Anbringung einer geeigneten Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung der Pflanzen gemäß Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I dieser Richtlinie nur im Ursprungsland der betreffenden Pflanzen erfuellt werden kann. Die Änderungen der Nummern 16.2 und 16.3 durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 stellen diese Auslegung nicht in Frage. Das für die Einführung dieser Pflanzen in die Gemeinschaft erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis muss daher im Ursprungsland dieser Pflanzen von den dort zuständigen Behörden oder unter deren Kontrolle ausgestellt werden.

Ende der Entscheidung

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