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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: C-141/08 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/96


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 20 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 20 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

1. Oktober 2009

"Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und 20 Abs. 4 und 5 - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Antidumpinguntersuchung - Äußerungsfristen der Unternehmen"

Parteien:

In der Rechtssache C-141/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. April 2008,

Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd mit Sitz in Foshan (China), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und G. Vallera, Barrister,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von E. McGovern, Barrister, beauftragt durch B. O'Connor, Solicitor,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, T. Scharf und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vale Mill (Rochdale) Ltd mit Sitz in Rochdale (Vereinigtes Königreich),

Pirola SpA mit Sitz in Mapello (Italien),

Colombo New Scal SpA mit Sitz in Rovagnate (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf,

Italienische Republik, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ile¨ic (Berichterstatter), A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Mai 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd. die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07, Slg. 2008, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat, soweit darin für Einfuhren von von ihr produzierten Bügelbrettern und -tischen ein Antidumpingzoll eingeführt wird.

Rechtlicher Rahmen

2 Für die Feststellung eines Dumpings sieht Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) in seinen Abs. 1 bis 6 allgemeine Vorschriften über die Methode zur Bestimmung des sogenannten "Normalwerts" vor.

3 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung enthält eine Sonderregel für die Methode zur Bestimmung des Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft.

4 Gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gelten allerdings für einige Länder, darunter die Volksrepublik China, die in Art. 2 Abs. 1 bis 6 genannten allgemeinen Regeln, sofern auf der Grundlage von Anträgen des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

5 Die Kriterien und Verfahren für die Feststellung, ob das der Fall ist, sind in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung festgelegt. Diese Vorschrift lautet:

"c) Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- ...

- die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

- ...

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Verfahrensbeginn, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens der Gemeinschaftsindustrie. Diese Entscheidung bleibt sodann während des gesamten Verfahrens gültig."

6 Art. 20 ("Unterrichtung") Abs. 2 der Grundverordnung sieht vor, dass die Parteien die endgültige Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Art. 20 Abs. 4 und 5 lautet:

"(4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt ... so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. ... Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Die Rechtsmittelführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Foshan (China), das Bügelbretter und -tische herstellt und u. a. in die Europäische Union ausführt.

8 Nach einer Beschwerde der Unternehmen Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA und Colombo New Seal SpA (im Folgenden: streithelfende Unternehmen) veröffentlichte die Kommission am 4. Februar 2006 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. C 29, S. 2).

9 Am 23. Februar 2006 beantragte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen. Im Juni 2006 führte die Kommission am Sitz der Rechtsmittelführerin und an dem eines mit dieser verbundenen Unternehmens Ermittlungen zu der Frage, ob die Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens beanspruchen kann, und zur Bestimmung des Normalwerts der betreffenden Erzeugnisse auf dem chinesischen Markt durch.

10 Mit Schreiben vom 11. August 2006 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass diese nicht das Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle und ihr somit nicht der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkannt werden könne. Die Buchführungsunterlagen der Rechtsmittelführerin sowie die Prüfberichte entsprächen nämlich nicht den Anforderungen der internationalen Buchführungsnormen (International Accounting Standards, im Folgenden: IAS-Normen). Mit Schreiben vom 15. September 2006 antwortete die Kommission auf die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin und teilte dieser ihre Entscheidung mit, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu versagen.

11 Am 30. Oktober 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1620/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 300, S. 13, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Diese Verordnung bestätigte die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens und legte für die Einfuhren der von ihr hergestellten Bügelbretter und -tische einen vorläufigen Zoll von 18,1 % fest.

12 Am 1. Dezember 2006 und am 18. Januar 2007 reichte die Rechtsmittelführerin schriftliche Erklärungen zur vorläufigen Verordnung ein, darunter auch zu der Frage der Feststellung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens. Außerdem trug sie ihren Standpunkt im Rahmen einer Sitzung bei der Kommission mündlich vor. Später übermittelte sie der Kommission amtliche Statistiken über die monatlichen chinesischen Eisen- und Stahleinfuhren in den Jahren 2004 und 2005.

13 Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 übermittelte die Kommission der Rechtsmittelführerin ein Dokument zur allgemeinen und ein weiteres zur besonderen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (im Folgenden zusammenfassend: "Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007"). Im erstgenannten Dokument teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen und demzufolge ihre endgültige Dumpingspanne aufgrund der Tatsache, dass ihr Antrag in Anbetracht der neuen Daten und Erläuterungen plausibel und gerechtfertigt sei, auf 0 % herabzusetzen.

14 Zum einen hätten nämlich die im Zuge der vorläufigen Maßnahmen entdeckten Buchführungsmängel keine erhebliche Auswirkung auf die in die Konten übertragenen finanziellen Ergebnisse, und zum anderen werfe die Unvollständigkeit der Konten erstens kein Problem bezüglich der Informationen über die Exportumsätze auf, weil die Kommission diese Daten bereits akzeptiert habe, als sie deren Verlässlichkeit habe überprüfen können, und sei zweitens bezüglich der Inlandsumsätze nicht entscheidend, da diese nicht hoch genug seien, um repräsentativ zu sein. Der Normalwert müsse somit aufgrund der Produktionskosten ermittelt werden, wobei die Kosten des Stahls ein wesentliches Kostenelement seien. Insoweit bestätigten die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten amtlichen chinesischen Statistikdaten über die Stahleinfuhren die Verlässlichkeit der Buchführungsdaten des Unternehmens im Hinblick auf die Stahlkosten und ließen damit die Berechnung des Normalwerts aufgrund des für China ermittelten Preises zu.

15 Mit Schreiben vom 2. März 2007 nahmen die streithelfenden Unternehmen, auf die die Eröffnung des Antidumpingverfahrens zurückging, zu dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 Stellung. Sie machten geltend, dass die Rechtsmittelführerin zum einen nicht das Kriterium nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle und dass zum anderen der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen untersage, die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während des Verfahrens zu ändern.

16 Am 6. März 2007 prüfte der gemäß Art. 15 der Grundverordnung eingesetzte Beratende Ausschuss (im Folgenden: Beratender Ausschuss) das ihm von der Kommission am 20. Februar 2007 übermittelte Arbeitsdokument. Mehrere Mitglieder des Beratenden Ausschusses sprachen sich dagegen aus, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.

17 Mit Fernkopie vom 23. März 2007 übermittelte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine revidierte Fassung der Dokumente zur allgemeinen und zur besonderen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (im Folgenden zusammenfassend: "revidierte Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007"), mit denen sie von ihren Erwägungen vom 20. Februar 2007 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens an die Rechtsmittelführerin abrückte. Sie vertrat nunmehr u. a. die Auffassung, dass die Praxis der Rechtsmittelführerin, Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen und Verkäufe in ihren Büchern entgegen dem Obligogrundsatz zusammengefasst einzutragen, eine mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung unvereinbare Verletzung der IAS-Normen darstelle.

18 Am selben Tag übermittelte die Kommission auch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses die revidierte Endfassung des Arbeitsdokuments zur Stellungnahme. Dieses Dokument wurde am 27. März 2007 vom Beratenden Ausschuss im schriftlichen Verfahren gebilligt.

19 Am 29. März 2007 übermittelte die Kommission dem Rat den Vorschlag für endgültige Maßnahmen auf der Grundlage der revidierten Fassung vom 23. März 2007 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen.

20 Der Rechtsmittelführerin wurde für die Einreichung einer Stellungnahme zu den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 eine Frist bis zum 29. März 2007 gesetzt. Diese Frist wurde von der Kommission auf Antrag der Rechtsmittelführerin bis zum 2. April 2007 verlängert.

21 Am 2. April 2007 nahm die Rechtsmittelführerin zu den genannten Dokumenten Stellung. In diesem Rahmen widersprach sie der Schlussfolgerung der Kommission, dass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht erfülle, und ersuchte sie, der These der streithelfenden Unternehmen nicht zu folgen, dass der letzte Satz des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung der Kommission untersage, ihre ursprüngliche Entscheidung, diesen Status nicht zuzuerkennen, zu ändern.

22 Mit Schreiben vom 4. April 2007 bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht erfüllt seien. Sie wies ferner darauf hin, dass die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des genannten Status eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse.

23 Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission, dem Rat endgültige Maßnahmen auf der Grundlage des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 vorzuschlagen, weil die Schlussfolgerung bezüglich des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf einem Rechtsirrtum beruhe.

24 Am 23. April 2007 erließ der Rat die streitige Verordnung, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll von 18,1 % auf die Einfuhren der von der Rechtsmittelführerin hergestellten Bügelbretter und -tische erhoben wurde.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

25 Mit Klageschrift, die am 12. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit darin für von ihr produzierte Bügelbretter und -tische ein Antidumpingzoll eingeführt wird. Am selben Tag beantragte sie eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren; diesem Antrag wurde stattgegeben. In dem Verfahren vor dem Gericht sind die Kommission, die streithelfenden Unternehmen und die Italienische Republik zur Unterstützung der Anträge des Rates aufgetreten.

26 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin auf zwei Klagegründe gestützt hatte: einen Rechtsirrtum bei der Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung.

27 Mit ihrem ersten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass sich die einzige Erklärung zur Rechtfertigung des plötzlichen Wandels der Auffassung der Kommission bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens in dem Schreiben vom 4. April 2007 finde, in dem die Kommission erklärt habe, dass die Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung eines solchen Status eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse. Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in der Auslegung des Urteils des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347), schließe keineswegs aus, dass die Kommission unter Umständen wie hier ihren ursprünglichen Standpunkt ändern könne. Die von der Kommission vorgenommene Auslegung insbesondere des letzten Satzes dieser Vorschrift widerspreche auch dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Folglich beruhe der Vorschlag endgültiger Maßnahmen auf einer Verletzung der genannten Vorschrift, was auch die streitige Verordnung fehlerhaft mache.

28 Das Gericht hat bei seiner Prüfung des ersten Klagegrundes in den Randnrn. 42 bis 50 des angefochtenen Urteils untersucht, ob die Kommission ihren in den Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 enthaltenen Vorschlag rückgängig gemacht hat, weil es ihr untersagt sei, frühere Tatsachen neu zu bewerten. Dazu hat es zunächst festgestellt, dass in der streitigen Verordnung und insbesondere in deren Erwägungsgründen 12 bis 14 eine Änderung der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht mit der Begründung verweigert worden sei, dass der letzte Satz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung einer Neubewertung früherer Tatsachen entgegenstehe, sondern mit der Begründung, dass die Buchführung der Klägerin nicht mit den IAS-Normen übereinstimme und es an neuen Umständen fehle, die diese Würdigung beeinträchtigen könnten.

29 Anschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 nicht zu entnehmen sei, dass die Weigerung der Kommission, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzubilligen, mit dem Verbot begründet worden wäre, frühere Tatsachen neu zu bewerten.

30 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass das einzige Dokument, in dem die Kommission dargelegt habe, dass die Rechtsprechung zur Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulasse, das Schreiben der Kommission vom 4. April 2007 sei. In Randnr. 49 seines Urteils hat es allerdings darauf hingewiesen, dass sich aus diesem Schreiben insgesamt ergebe, dass die Äußerung der Kommission, frühere Tatsachen könnten nicht neu bewertet werden, nur beiläufig erfolgt sei, da sie ihre Weigerung, die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzuschlagen, auf die Beurteilung der Frage gestützt habe, ob die Klägerin die anwendbaren materiellen Kriterien erfülle.

31 In Randnr. 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe sich auf ein Verbot der Neubewertung früherer Tatsachen gestützt, sachlich unzutreffend sei. Deshalb könne dem ersten Klagegrund nicht gefolgt werden, und die Auseinandersetzung über die Auslegung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und von Randnr. 44 des Urteils Nanjing Metalink/Rat sei demzufolge irrelevant.

32 Außerdem hat das Gericht in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Erläuterungen in der Begründung der streitigen Verordnung, inwiefern die Schlussfolgerungen in dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 unbegründet sein sollten, und die Tatsache - ihr Vorliegen unterstellt -, dass die Kommission hierzu keine Angaben gemacht habe, als solche nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führen könnten.

33 Der zweite Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung geltend gemacht wurde, ist in den Randnrn. 63 bis 76 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden. Die Rechtsmittelführerin hatte geltend gemacht, dass sich eine solche Verletzung daraus ergebe, dass die Kommission dem Rat den auf dem revidierten Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 beruhenden Vorschlag für endgültige Maßnahmen keine sechs Tage nach der Übermittlung an die Rechtsmittelführerin zugeleitet habe, ohne den Ablauf der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung abzuwarten, und vier Tage vor dem Termin, der der Rechtsmittelführerin für die Einreichung ihrer Stellungnahme gesetzt worden sei.

34 Das Gericht hat zunächst in den Randnrn. 63 bis 70 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission dadurch tatsächlich gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe. Vor allem hätte die Kommission ihren Vorschlag an den Rat nicht vor Ablauf der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Zehntagefrist übermitteln dürfen. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung und aus dem Erfordernis, Art. 20 Abs. 4 und 5 kohärent auszulegen und zu gewährleisten, dass etwaige Stellungnahmen der Beteiligten von der Kommission tatsächlich berücksichtigt würden. Allein der Umstand, dass der Rat bereits mit einem Vorschlag für endgültige Maßnahmen befasst worden sei, könne bereits die Folgerungen beeinflussen, die aus diesen Stellungnahmen gezogen werden könnten.

35 Überdies sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Kommission gehalten gewesen sei, die Beteiligten über ihren neuen Standpunkt zu unterrichten, wie er in den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 dargelegt worden sei. Da Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung ausdrücklich auf "andere Tatsachen und Erwägungen" Bezug nehme, bestätige er nicht die von der Kommission vertretene Auffassung, dass die bloße Änderung der Bewertung an sich unveränderter Tatsachen keiner Mitteilung an die betroffenen Parteien bedürfe.

36 In den Randnrn. 71 bis 76 hat das Gericht jedoch festgestellt, dass der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht geeignet gewesen sei, den Inhalt der streitigen Verordnung und folglich die Verteidigungsrechte der Klägerin zu beeinträchtigen, so dass er nicht zur Rechtswidrigkeit und zur Nichtigerklärung dieser Verordnung führen könne. Er könne nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und dadurch die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt worden sein sollten.

37 In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die revidierten Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 neue tatsächliche Umstände bezüglich der Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aufwiesen, die der Klägerin noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. In diesen Dokumenten habe die Kommission der Klägerin lediglich ihre Absicht mitgeteilt, ihren früheren Standpunkt aufzugeben und damit die ursprünglich am 15. September 2006 beschlossene und in der vorläufigen Verordnung umgesetzte Entscheidung beizubehalten. Die Klägerin habe bereits in einem früheren Abschnitt des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu dem Standpunkt zu äußern, der in den genannten Dokumenten erneut vertreten werde.

38 Die Bemerkungen in dem Schreiben vom 2. April 2007 zur Anwendung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und zum Urteil Nanjing Metalink/Rat seien jedenfalls, so das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils, nicht geeignet, den Inhalt dieser Verordnung zu beeinflussen, weil sich, wie bereits in Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt, die Versagung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Anwendung materieller Kriterien gestützt habe.

Zum Rechtsmittel

39 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Anträgen, die sie vor dem Gericht gestellt hat, stattzugeben, d. h., die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie Anwendung findet.

40 Der Rat, die streithelfenden Unternehmen und die Italienische Republik beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären oder jedenfalls zurückzuweisen.

41 Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend: fehlerhafte Beurteilung der Bedeutung der über die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung geführten Erörterung, da der Inhalt der Akten offensichtlich verfälscht worden sei, und unzutreffende Schlussfolgerung in Bezug auf die Wirkung des Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

42 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht auf den ersten Nichtigkeitsgrund nicht eingegangen sei. Es habe ihn lediglich mit der offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt der Akten stehenden Feststellung zurückgewiesen, dass die Erörterung der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und des Urteils Nanjing Metalink/Rat für das vorliegende Verfahren unerheblich sei.

43 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, da sich die materielle Fehlerhaftigkeit der genannten Feststellung aus den Akten, insbesondere aus den Schriftsätzen des Rates und der Italienischen Republik, ergebe.

44 Der Rat habe selbst anerkannt, dass die Kommission gerade deshalb zu ihrem ursprünglich festgestellten Ergebnis zurückgekehrt sei, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für dessen Änderung, wie sie in dem Urteil Nanjing Metalink/Rat dargelegt worden seien, nicht vorgelegen hätten. Auch die Italienische Republik habe bestätigt, dass die Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung im Licht des Urteils Nanjing Metalink/Rat tatsächlich von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung der Kommission gewesen sei, auf der Grundlage ihres ursprünglichen Standpunkts endgültige Maßnahmen vorzuschlagen. Unter diesen Umständen und da in den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 keine neuen Tatsachen genannt worden seien - das Gericht selbst habe in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils deren Nichtvorliegen festgestellt -, sei die Feststellung des Gerichts, dass diese Frage nur "beiläufigen" Charakter gehabt habe, offensichtlich unzutreffend.

45 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht es zu Unrecht abgelehnt habe, sich zu der genannten Frage zu äußern.

46 Der Rat ist der Ansicht, dass der erste Teil des Rechtsmittels aufgrund seines selektiven Charakters die Beurteilung des Gerichts nicht in Frage stellen könne. Die von der Rechtsmittelführerin hierzu vorgebrachten Einwände berücksichtigten nicht alle Gesichtspunkte des Vorgangs und ließen insbesondere drei Schriftstücke außer Acht, auf die sich das Gericht gestützt habe. Die Klagebeantwortung, die der Rat im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt habe, enthalte im Übrigen keinen Beweis. Ferner sei es unzutreffend, dass die Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung für den vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung gehabt habe, denn jede Auslegung hätte zum selben Ergebnis geführt. Ob also die Auslegung von erheblicher Bedeutung gewesen sei oder nicht, lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kommission das Vorbringen akzeptiert habe, sie sei gehalten gewesen, ihre ursprüngliche Entscheidung nicht zu ändern.

47 Die Kommission stellt die Beweiskraft des Vorbringens des Rates und der Italienischen Republik in diesem Zusammenhang in Frage, da es sich bei beiden um Dritte handele. Deshalb stehe es ihnen nicht zu, die Gründe zu beurteilen, die die Kommission veranlasst hätten, zu ihrem ursprünglichen Standpunkt zurückzukehren. Jedenfalls beweise dieses Vorbringen nicht, dass das Gericht die Beweise verfälscht habe. Die Kommission habe nämlich bei ihrer Entscheidung, zu ihrem ursprünglichen Standpunkt zurückzukehren, die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen tatsächlichen Umstände berücksichtigt, jedoch aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Reaktionen festgestellt, dass der Rechtsmittelführerin trotz dieser Umstände wegen der erheblichen Unzulänglichkeiten ihrer Buchführung nicht der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkannt werden könne. Der Vorschlag, endgültige Maßnahmen zu empfehlen, habe daher nicht auf einem Verbot beruht, von der ursprünglichen Weigerung, diesen Status zuzuerkennen, abzurücken, sondern auf der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nicht die anzuwendenden materiellen Kriterien erfülle. Außerdem hätte sie ihre ursprüngliche Entscheidung geändert, wenn sie überzeugt gewesen wäre, dass die Rechtsmittelführerin neue, die Gewährung des genannten Status rechtfertigende tatsächliche Umstände angeführt hätte.

48 Die Italienische Republik macht geltend, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, dass es keine neuen Tatsachen oder Unterlagen gegeben habe, die es hätten rechtfertigen können, dass die Kommission ihre ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens änderte. Die Kommission habe daher ihre Überzeugung, aufgrund deren sie ihre ursprüngliche Entscheidung bestätigt habe, nicht nur auf das Verbot, ihren Standpunkt zu ändern, gestützt, sondern auch auf die Tatsache, dass die festgestellten gravierenden Unregelmäßigkeiten durch neue Beweise nicht aus der Welt geschafft werden könnten. Das Schreiben der Kommission vom 4. April 2007 bringe die zahlreichen Gründe, die sie veranlasst hätten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu bestätigen, umfassend zum Ausdruck. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, die es ihr ausnahmsweise erlaubt hätten, ihren Standpunkt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu ändern, nicht erfüllt seien, sei nur einer dieser Gründe gewesen.

49 Die streithelfenden Unternehmen tragen vor, dass der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei, da die Rechtsmittelführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweise entstellt habe. Insbesondere sei es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen, die eingehende Beurteilung der einschlägigen Schriftstücke durch das Gericht zu widerlegen; schon deshalb sei der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Im Übrigen würden die Schlussfolgerungen, die die Rechtsmittelführerin aus den dem Gericht vorgelegten Schriftsätzen des Rates und der Italienischen Republik sowie aus Randnr. 72 des angefochtenen Urteils zu ziehen versuche, durch diese nicht gestützt. Hilfsweise tragen die streithelfenden Unternehmen vor, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Auslegung des Urteils Nanjing Metalink/Rat unzutreffend sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

50 Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich mit der Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung nicht zu befassen brauche, beruht auf der Annahme, dass das Gericht den Inhalt der Akten verfälscht habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf das Verbot der Neubewertung früherer Tatsachen gestützt habe und die Erörterung dieser Frage deshalb unerheblich sei.

51 Es ist festzustellen, dass sich das Gericht in dieser Hinsicht auf die Erwägungsgründe 12 bis 14 der streitigen Verordnung, die revidierten Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 und das Schreiben der Kommission vom 4. April 2007 gestützt hat.

52 Bezüglich der streitigen Verordnung und der revidierten Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 hat das Gericht in den Randnrn. 43 bis 45 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diesen nicht zu entnehmen sei, dass die Weigerung der Kommission, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzubilligen, mit dem Verbot begründet worden wäre, frühere Tatsachen neu zu bewerten. Insbesondere hat das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Dokumente es gerechtfertigt hätten, den genannten Status unter Hinweis darauf, dass die Buchführung der Klägerin nicht mit den IAS-Normen übereinstimme, zu versagen, und demnach auf einem materiellen Kriterium beruhten. Die Rechtsmittelführerin hat diese Feststellungen nicht in Frage gestellt.

53 Zu dem Schreiben der Kommission vom 4. April 2007 hat das Gericht in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Kommission tatsächlich auf die Rechtsprechung des Gerichts berufe, wonach eine Neubewertung früherer Tatsachen nicht zulässig sei. In Randnr. 48 seines Urteils hat es jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Weigerung, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, damit begründet habe, dass deren Buchführung nicht den IAS-Normen entspreche und dass die Informationen bezüglich des Stahlpreises keine Neubewertung der in ihrer Buchführung festgestellten Lücken zuließen.

54 Die Rechtsmittelführerin bestreitet diese Feststellungen nicht, wendet sich jedoch gegen die vom Gericht in Randnr. 49 seines Urteils auf der Grundlage dieser Feststellungen getroffene Würdigung, wonach sich aus dem genannten Schreiben insgesamt ergebe, dass die Äußerung der Kommission, frühere Tatsachen könnten nicht neu bewertet werden, nur beiläufig erfolgt sei, da sie ihre Weigerung, die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzuschlagen, auf die Beurteilung der Frage gestützt habe, ob die Rechtsmittelführerin die anwendbaren materiellen Kriterien erfülle.

55 Damit fordert die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof auf, seine eigene Beurteilung an die Stelle der des Gerichts zu setzen.

56 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allein das Gericht zuständig zum einen für die Tatsachenfeststellung - sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29, vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C-425/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 44).

57 Soweit die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung des Schreibens der Kommission vom 4. April 2007 geltend macht, ist festzustellen, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, den Inhalt des Schreibens verfälscht zu haben. Wie die Generalanwältin nämlich in den Nrn. 77 und 78 ihrer Schlussanträge zutreffend ausführt, ist diese von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Auslegung des genannten Schreibens zwar möglich, jedoch nicht die einzig mögliche Schlussfolgerung aus dem Wortlaut des Schreibens.

58 Der Gerichtshof kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht folgen, die Änderung des Standpunkts der Kommission lasse sich allein damit erklären, dass diese sich von dem Vorbringen der streithelfenden Unternehmen und einiger Mitgliedstaaten im Antidumpingausschuss habe überzeugen lassen, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung der Kommission nicht erlaube, ihre ursprüngliche Entscheidung, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht zuzuerkennen, zu ändern.

59 Die streithelfenden Unternehmen haben sich, wie das Gericht in Randnr. 14 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, in ihren mit Schreiben vom 2. März 2007 übermittelten Bemerkungen zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 vor allem auf das Argument gestützt, dass die Rechtsmittelführerin nicht das materielle Kriterium nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle.

60 Aus dem genannten Schreiben ergibt sich nämlich, dass die streithelfenden Unternehmen u. a. geltend gemacht haben, dass dieses Kriterium eng ausgelegt werden müsse und dass es für seine Beurteilung unerheblich sei, ob sich die Unzulänglichkeiten in der Buchführung der Rechtsmittelführerin, die diese nicht bestritten habe und die in mehrfacher Hinsicht gegen die IAS-Normen verstießen, tatsächlich auf das Ergebnis der Buchprüfung ausgewirkt hätten. Außerdem sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu auf jeden Fall unzutreffend, und die Kommission habe nicht erläutert, weshalb sie dieses Vorbringen akzeptiere. Schließlich sei der Nachweis der chinesischen Stahleinfuhrpreise für die Frage, ob die Buchführung der Rechtsmittelführerin den IAS-Normen entspreche, unerheblich, und Letztere verwende hauptsächlich und ausschließlich einheimischen Stahl.

61 Die Kommission hat in ihrem Streithilfeantrag vor dem Gericht ausgeführt, dass sie angesichts der Erklärungen der streithelfenden Unternehmen und der Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten, der Rechtsmittelführerin aufgrund der von ihr vorgelegten Zahlen über die chinesischen Stahleinfuhrpreise den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, ihre Prüfung fortgesetzt habe. In Anbetracht dieser Reaktionen sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass sie auf der Grundlage der genannten Zahlen angesichts der in der Buchführung der Klägerin festgestellten Unzulänglichkeiten das Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht als erfüllt ansehen könne, und dass es daher unvermeidlich sei, der Klägerin diesen Status zu verweigern. Außerdem fühle sie sich keineswegs verpflichtet, dem Rat Maßnahmen vorzuschlagen, die nach ihrer Kenntnis falsch seien, und das Urteil Nanjing Metalink/Rat könne nicht so verstanden werden, als schreibe es eine derartige Beschränkung vor.

62 Unter diesen Umständen konnte das Gericht - entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin - anhand der Prozessakten feststellen, dass die Änderung des Standpunkts der Kommission zwischen den Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 einerseits und den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 andererseits nicht auf dem Verbot einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung, der Rechtsmittelführerin den genannten Status zu versagen, sondern auf Gründen beruhte, die mit der Auslegung des materiellen Kriteriums nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zusammenhingen.

63 Dagegen spricht im Übrigen auch nicht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Erklärungen des Rates und der italienischen Regierung im ersten Rechtszug zeigten, dass die Änderung des Standpunkts der Kommission auf dem Verbot beruht habe, von ihrer ursprünglichen Entscheidung abzuweichen. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 79 und 80 ihrer Schlussanträge ausführt, ergibt sich nämlich, selbst wenn diese Äußerungen als "Beweismittel" anzusehen wären, aus anderen Teilen der Akten, insbesondere aus dem beim Gericht eingereichten Streithilfeantrag der Kommission, das Gegenteil dessen, was diesen Erklärungen nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zu entnehmen ist. Da die Erklärungen des Rates und der italienischen Regierung keine vollständige Beweiskraft haben und das Gericht alle Teile der Akte einer umfassenden Beurteilung unterziehen muss, kann ihm nicht vorgeworfen werden, diese Beweiselemente verfälscht zu haben, indem es im Wesentlichen der Erklärung gefolgt ist, die die Kommission selbst zur Änderung ihres Standpunkts gegeben hat, und nicht derjenigen, die von Parteien gegeben worden sein soll, die an dem internen Entscheidungsprozess der Kommission nicht beteiligt sind.

64 Demzufolge kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt in den Akten durch seine Entscheidung verfälscht, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Kommission habe sich im vorliegenden Fall auf ein Verbot gestützt, frühere Tatsachen neu zu bewerten, sachlich unzutreffend sei.

65 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zu Unrecht ausgeführt habe, dass die von ihm festgestellte Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könne, weil das Verwaltungsverfahren auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Da die Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nämlich nicht nur von beiläufiger, sondern von grundlegender Bedeutung sei, habe die Kommission ihr durch diese Verletzung die Möglichkeit genommen, gegenüber der Kommission darzutun, dass deren Auslegung unzutreffend und die Kommission durchaus berechtigt sei, dem Rat auf der Grundlage des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 endgültige Maßnahmen vorzuschlagen. Die Situation der Rechtsmittelführerin sei konkret beeinträchtigt worden, indem ihr die Möglichkeit genommen worden sei, dass das Verwaltungsverfahren zu einem völlig anderen Ergebnis führe.

67 Der Rat hält mit Unterstützung der Kommission, der streithelfenden Unternehmen und der Italienischen Republik die Schlussfolgerung des Gerichts für richtig, dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen dürfe, da die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht verletzt worden seien.

68 Nach Ansicht dieser Beteiligten beruht der zweite Rechtsmittelgrund auf falschen Prämissen, insbesondere der Annahme, dass die Rechtsmittelführerin neue Argumente hätte vortragen können, die die Kommission hätten umstimmen können, dass die Entscheidung der Kommission, zu ihrem ursprünglichen Standpunkt zurückzukehren, auf dem Verbot beruht habe, diesen Standpunkt zu ändern, und dass das Gericht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte festgestellt habe. Die Kommission schließt daraus, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei oder ins Leere gehe. Die streithelfenden Unternehmen machen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei; im Übrigen bezeichne die Rechtsmittelführerin die von ihr beanstandete Feststellung im angefochtenen Urteil nicht und gebe nicht klar an, welchen Rechtsfehler sie dem Gericht vorwerfe.

69 Der Rat, die Kommission und, hilfsweise, die streithelfenden Unternehmen bestreiten jedoch die Auslegung von Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung durch das Gericht, wonach diese Vorschrift in allen Fällen eine Äußerungsfrist von zehn Tagen vorschreibe, wenn die Kommission ihre Entscheidung auf Tatsachen und Erwägungen stütze, die von den in der endgültigen Unterrichtung genannten abwichen. Eine solche Auslegung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung, sie sei unverhältnismäßig und würde bei der Kommission zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten mit den nach dieser Verordnung vorgesehenen förmlichen Fristen führen.

70 Die Kommission macht insbesondere geltend, dass es sich bei den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 im Wesentlichen um eine "Mitteilung" im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung und nicht um eine "Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen" im Sinne von Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung handele, was zur Folge habe, dass die in diesem Art. 20 vorgesehene Frist von zehn Tagen nicht anwendbar sei.

71 Der Rat vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das allgemeine Verteidigungsrecht weiterhin gelte, unabhängig davon, wie Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung auszulegen sei, und dass die aufgrund dieses Rechts vorgeschriebene Frist von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Eine Frist von zehn Tagen nach der Mitteilung der Tatsachen und Erwägungen durch die Kommission, die von den bei der endgültigen Unterrichtung genannten abwichen, sei für die Gewährleistung der Verteidigungsrechte nicht immer erforderlich.

Würdigung durch den Gerichtshof

72 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils, dass der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht geeignet gewesen sei, den Inhalt der angefochtenen Verordnung und folglich die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin zu beeinträchtigen.

73 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen insbesondere des Rates und der Kommission keinen Rechtsfehler dadurch begangen hat, dass es in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission dadurch gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe, dass sie dem Rat ihren Vorschlag für endgültige Maßnahmen schon sechs Tage nach der Übermittlung der revidierten Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 an die Rechtsmittelführerin zugeleitet habe, d. h. vor Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zehntagefrist.

74 Das Gericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission im vorliegenden Fall gehalten war, die Rechtsmittelführerin über ihren neuen Standpunkt zu unterrichten, wie er in den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 dargelegt wurde, und dass sie bei der Übermittlung dieser Dokumente die nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehene Frist einhalten musste.

75 Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall - entgegen dem, was die Kommission und der Rat nahelegen wollen - nicht die Frage stellt, ob jede geringfügige Anpassung einer endgültigen Unterrichtung ebenfalls als eine "Unterrichtung" im Sinne der genannten Vorschrift einzustufen ist, die die Einhaltung der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Frist erfordert.

76 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine derartige geringfügige Anpassung, sondern um eine zwischen der Übermittlung der Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 und der Übermittlung der Dokumente vom 23. März 2007 eingetretene grundlegende Änderung des Standpunkts der Kommission handelt, eine Änderung, die für die Rechtsmittelführerin erhebliche Konsequenzen hatte, so u. a. den Vorschlag eines endgültigen Antidumpingzolls von 18,1 % anstatt - wie in der ersten endgültigen Unterrichtung vorgesehen - von 0 %.

77 Sodann hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Kommission, soweit Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung zur Anwendung kommt, dem Rat ihren endgültigen Vorschlag nicht vor Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist übermitteln durfte.

78 Diese Auslegung ergibt sich, wie das Gericht ausführt, nicht nur aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift; sie ist vielmehr auch geboten, um zu gewährleisten, dass etwaige Bemerkungen von Beteiligten wirksam und unvoreingenommen berücksichtigt werden. Der Umstand nämlich, dass der Rat bereits mit einem Vorschlag für endgültige Maßnahmen befasst war, war als solcher bereits geeignet, die Folgerungen zu beeinflussen, die aus diesen Bemerkungen gezogen werden konnten.

79 Etwaige Schwierigkeiten schließlich, die sich für die Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf die Einhaltung der in der Grundverordnung festgelegten Fristen ergeben, dürfen nicht dazu führen, dass die nach dieser Verordnung zum Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen vorgesehenen Fristen missachtet werden. Es ist vielmehr Aufgabe dieser Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Kommission, dem durch die genannte Verordnung auferlegten Zeitdruck unter Wahrung der Verteidigungsrechte dieser Unternehmen Rechnung zu tragen.

80 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission selbst der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall eine Zehntagefrist gesetzt hatte, die sie nicht missachten konnte, ohne gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstoßen.

81 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen kann, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48, und vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 31).

82 Da die Rechtsmittelführerin jedoch die Ansicht vertritt, dass das Gericht diese Rechtsprechung rechtsfehlerhaft herangezogen habe, ist zu prüfen, ob das Gericht, gestützt auf die in den Randnrn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung zu dem Ergebnis kommen konnte, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht verletzt worden seien.

83 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37).

84 Wie sich aus den Feststellungen des Gerichts ergibt, hat sich die Rechtsmittelführerin in ihrem Schreiben vom 2. April 2007, mit dem sie zu den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 Stellung genommen hat, sowohl zu der Frage geäußert, ob sie das materielle Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfülle, als auch zu der Frage, ob die Kommission aufgrund des letzten Satzes des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung rechtlich durch ihre ursprüngliche Weigerung gebunden ist, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen.

85 Außerdem steht fest, dass die Kommission, obwohl ihr das genannte Schreiben innerhalb der nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist übermittelt wurde, aufgrund der Nichteinhaltung dieser Frist den Inhalt dieses Schreibens nicht kannte, als sie dem Rat den Vorschlag für endgültige Maßnahmen übermittelte.

86 Was erstens das Vorbringen in dem genannten Schreiben zum materiellen Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung angeht, hat das Gericht in den Randnrn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es aus drei Gründen nicht geeignet sei, den Inhalt der streitigen Verordnung zu beeinträchtigen.

87 Zunächst lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass die revidierten Dokumente zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 neue tatsächliche Umstände aufgewiesen hätten, die der Rechtsmittelführerin noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Sodann habe die Rechtsmittelführerin bereits in einem früheren Abschnitt des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu dem Standpunkt zu äußern, der in den genannten Dokumenten erneut vertreten werde. Schließlich ergebe sich aus dem Schreiben vom 2. April 2007 nicht, dass die Rechtsmittelführerin im Hinblick auf den neuen Standpunkt der Kommission neue Argumente vorgetragen hätte.

88 Es ist festzustellen, dass diese Gründe allein nicht ausreichen, um die Möglichkeit auszuschließen, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die Kommission von dem Schreiben vom 2. April 2007 Kenntnis gehabt hätte, bevor sie dem Rat ihren Vorschlag für endgültige Maßnahmen übermittelte.

89 Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie in Randnr. 61 dieses Urteils festgestellt, in ihrem Streithilfeantrag vor dem Gericht selbst ausgeführt hat, dass sie ihre in den Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 20. Februar 2007 vorgesehene Entscheidung, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, erst im Anschluss an die Erklärungen der streithelfenden Unternehmen und einiger Mitgliedstaaten geändert habe.

90 Es steht also fest, dass die Kommission diese Entscheidung nicht aus den Gründen geändert hat, die bereits ihrer ursprünglichen Weigerung zugrunde lagen, der Rechtsmittelführerin diesen Status zuzuerkennen, sondern in Anbetracht des Vorbringens der streithelfenden Unternehmen und einiger Mitgliedstaaten. Ebenso steht fest, dass mit diesem Vorbringen insbesondere dargetan werden sollte, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen und Dokumente die Kommission nicht dazu hätten veranlassen dürfen, von ihrer ursprünglichen Weigerung, diesen Status zuzuerkennen, abzugehen.

91 Unter diesen Umständen kann auf der Grundlage der in den Randnrn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils enthaltenen Begründung nicht geltend gemacht werden, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht dadurch konkret beeinträchtigt wurden, dass diese nicht in der Lage war, ihre Auffassung zu den mit dem genannten Vorbringen aufgeworfenen Fragen zweckdienlich vorzutragen, insbesondere zu der Frage, ob ihr trotz gewisser Unzulänglichkeiten in ihrer Buchführung aufgrund der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zahlen über die chinesischen Stahleinfuhrpreise der Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkannt werden konnte.

92 Insbesondere in Anbetracht des Verlaufs dieses Verfahrens und der Tatsache, dass die Kommission bereits zweimal ihren Standpunkt aufgrund der Bemerkungen von Beteiligten geändert hatte, ist nicht auszuschließen, dass sie ihren Standpunkt aufgrund des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in deren Schreiben vom 2. April 2007 noch einmal geändert hätte. Dieses Vorbringen bezog sich gemäß den Feststellungen in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils darauf, welche Bedeutung den festgestellten Buchführungsmängeln beizumessen war und welche Schlussfolgerungen aus den Informationen über die Stahleinfuhrpreise zu ziehen waren.

93 In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg. 1991, I-3187, Randnrn. 15 bis 17, sowie entsprechend vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 55).

94 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass von der Rechtsmittelführerin nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich die Rechtsmittelführerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95 Was zweitens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in demselben Schreiben vom 2. April 2007 zu der Frage angeht, ob die Kommission aufgrund des letzten Satzes des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung rechtlich durch ihre ursprüngliche Weigerung gebunden ist, den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, hat das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet gewesen sei, den Inhalt der streitigen Verordnung zu beeinflussen, weil sich die Versagung der Zuerkennung dieses Status auf die Anwendung des materiellen Kriteriums gestützt habe.

96 Die bloße Tatsache, dass sich die Kommission auf das materielle Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung gestützt hat, um in den revidierten Dokumenten zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 diesen Status zu versagen, reicht jedoch nicht aus, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die Argumente zur Auslegung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, die die Rechtsmittelführerin in dem genannten Schreiben erstmals vortragen konnte, den Vorschlag endgültiger Maßnahmen inhaltlich hätten beeinflussen können.

97 Da nämlich, wie in Randnr. 92 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht auszuschließen ist, dass die Kommission ihren Standpunkt aufgrund des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zum materiellen Kriterium in deren Schreiben vom 2. April 2007 noch einmal geändert hätte, kommt der Frage, ob die Kommission trotz des Wortlauts des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung ihre ursprüngliche ablehnende Entscheidung noch ändern konnte, besondere Bedeutung zu.

98 Selbst wenn die Kommission daher letztlich davon überzeugt gewesen wäre, dass die Rechtsmittelführerin das genannte materielle Kriterium erfüllt, hätte sie nur dann vorschlagen können, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, wenn sie der Überzeugung gewesen wäre, dass sie - entgegen dem Vorbringen einiger Mitgliedstaaten und der streithelfenden Unternehmen - durch ihre ursprüngliche Weigerung, den genannten Status zuzuerkennen, rechtlich nicht gebunden war.

99 Außerdem steht der Erheblichkeit der genannten Frage entgegen der Entscheidung des Gerichts in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils keineswegs die Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 48 und 49 dieses Urteils entgegen, wonach die Kommission in ihrem Schreiben vom 4. April 2007 nur beiläufig geäußert habe, dass es unmöglich sei, ihre ursprüngliche Entscheidung, mit der sie es abgelehnt hatte, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen, zu ändern.

100 Zwar konnte, wie das Gericht in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils gefolgert hat, mit der genannten Feststellung der erste Klagegrund zurückgewiesen werden, der von der Prämisse ausging, dass die Kommission zu ihrer ursprünglichen Entscheidung, den erwähnten Status zu versagen, zurückgekehrt sei, weil sie diese Entscheidung nicht habe ändern dürfen.

101 Dagegen genügte diese Feststellung jedoch nicht, um im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes darzutun, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin durch den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht beeinträchtigt worden waren.

102 Wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ist nämlich der Umstand, dass die Kommission den Rat mit einem Vorschlag für endgültige Maßnahmen befasste, bevor sie die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin mit deren Schreiben vom 2. April 2007 erhielt, geeignet, die Folgerungen zu beeinflussen, die sie noch aus dieser Stellungnahme ziehen konnte. Hätte die Kommission von dieser Stellungnahme Kenntnis gehabt, bevor sie den Vorschlag für endgültige Maßnahmen machte, hätte sie bei deren Beurteilung einen größeren Spielraum gehabt und zu anderen Schlussfolgerungen kommen können, darunter zu der Frage, ob sie ihre ursprüngliche Entscheidung, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu versagen, ändern durfte oder nicht.

103 Es ist festzustellen, dass sich das Gericht unter diesen Umständen nicht, wie es dies in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils getan hat, darauf beschränken durfte, auf die Randnrn. 48 und 49 dieses Urteils und somit auf den Inhalt des Schreibens der Kommission vom 4. April 2007 zu verweisen. Da Letzteres nämlich erst erstellt wurde, nachdem die Kommission dem Rat bereits ihren Vorschlag für endgültige Maßnahmen zugeleitet und somit nachdem sie gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen hatte, hätte das Gericht prüfen müssen, ob der Inhalt dieses Vorschlags und dieses Schreibens ohne den Verstoß gegen diese Vorschrift anders hätte ausfallen können.

104 Nach alledem konnte das Gericht auf der Grundlage der Randnrn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils nicht ausschließen, dass der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung geeignet war, den Inhalt der angefochtenen Verordnung und folglich die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin zu beeinträchtigen. Da das Gericht demnach einen Rechtsfehler begangen hat, ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

105 Demzufolge ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht entschieden hat, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin durch den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nicht beeinträchtigt worden seien.

Zur Klage vor dem Gericht

106 Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

107 Wie in Randnr. 81 des vorliegenden Urteils festgestellt, kann die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin konkret beeinträchtigt wurden.

108 Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine derartige Möglichkeit ausgeschlossen werden kann.

109 Das wäre dann der Fall, wenn es der Kommission selbst dann, wenn das Schreiben vom 2. April 2007 sie überzeugt hätte, dass die Rechtsmittelführerin das materielle Kriterium des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllt, nach dem letzten Satz dieses Art. 2 Abs. 7 Buchst. c untersagt wäre, ihre ursprüngliche Entscheidung zu ändern, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu versagen.

110 In den letzten beiden Sätzen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung heißt es, dass eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den in dieser Vorschrift festgelegten materiellen Kriterien entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Verfahrensbeginn erfolgt und dass diese Entscheidung sodann während des gesamten Verfahrens gültig bleibt.

111 In Anbetracht der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung darf diese Vorschrift nicht so ausgelegt werden, dass die Kommission verpflichtet wäre, dem Rat endgültige Maßnahmen vorzuschlagen, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der ersten Beurteilung der genannten materiellen Kriterien begangenen Fehler aufrechterhalten würden.

112 Stellt also die Kommission im Lauf der Untersuchung fest, dass ein Unternehmen entgegen ihrer ersten Beurteilung die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt, so hat sie daraus die angemessenen Schlussfolgerungen zu ziehen und dabei dafür zu sorgen, dass die nach der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien beachtet werden.

113 Daraus folgt, dass die Kommission ihren Vorschlag nach dem Schreiben der Rechtsmittelführerin vom 2. April 2007 noch hätte ändern können.

114 Da somit nicht auszuschließen ist, dass die Kommission dem Rat für die Rechtsmittelführerin günstigere endgültige Maßnahmen vorgeschlagen hätte, wenn sie vom Inhalt des genannten Schreibens Kenntnis gehabt hätte, und dass der Rat dann diesem Vorschlag gefolgt wäre, ist festzustellen, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin dadurch konkret beeinträchtigt worden sind, dass die in Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehene Zehntagefrist nicht beachtet wurde, so dass die Kommission vom Inhalt dieses Schreibens nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt.

115 Daher ist die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin für Einfuhren von von der Rechtsmittelführerin produzierten Bügelbrettern und -tischen ein Antidumpingzoll eingeführt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

116 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

117 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin die Verurteilung des Rates beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten beider Rechtzüge aufzuerlegen.

118 Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Danach haben die Italienische Republik und die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als ein Staat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt. Demnach haben die streithelfenden Unternehmen ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Verteidigungsrechte der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd durch den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern nicht beeinträchtigt worden seien.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr für Einfuhren von von der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd produzierten Bügelbrettern und -tischen ein Antidumpingzoll eingeführt wird.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Vale Mill (Rochdale) Ltd, die Pirola SpA, die Colombo New Scal SpA und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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