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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: C-142/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/51


Vorschriften:

Richtlinie 92/51 Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2005. - Maria Aslanidou gegen Ypourgos Ygeias & Pronoias. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland. - Richtlinie 92/51/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen - Ergotherapeut. - Rechtssache C-142/04.

Parteien:

In der Rechtssache C-142/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2004, in dem Verfahren

Maria Aslanidou

gegen

Ypourgos Ygeias & Pronoias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Aslanidou, vertreten durch A. I. Vagias, dikigoros,

- der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen, unter denen sich der Inhaber eines Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) fällt, in Ermangelung einer Umsetzung dieser Richtlinie nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist auf einige ihrer Bestimmungen berufen kann. Hilfsweise betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Artikel 48 und 52 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).

2. Dieses Ersuchen, das demjenigen sehr ähnelt, das dem Urteil in der Rechtssache C-141/04 (Peros, Slg. 2005, I0000) zugrunde liegt, das am selben Tag wie das vorliegende Urteil verkündet worden ist, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau Aslanidou (im Folgenden: Klägerin) gegen den Ypourgos Ygeias & Pronoias (Minister für Gesundheit und Vorsorge), bei dem es um dessen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erlaubnis zur Ausübung des Berufes einer Ergotherapeutin in Griechenland geht. Die Klägerin stützte sich für ihren Antrag auf ihre Zulassung zur Ausübung dieses Berufes in Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3. Die Richtlinie 92/51 führt eine allgemeine ergänzende Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ein, die die Ausbildungsniveaus erfasst, die von der ursprünglichen, in ihrer Anwendung auf Ausbildungen des höheren Niveaus beschränkten allgemeinen Regelung durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), nicht erfasst wurden.

4. Nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 92/51 beruht diese ergänzende allgemeine Regelung auf denselben Grundsätzen wie die erste allgemeine Regelung und enthält Vorschriften, die denen dieser Regelung entsprechen.

5. Nach Artikel 1 der Richtlinie 92/51 ist ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie jeder Ausbildungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich einen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat, wenn

- dieser Nachweis von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird,

- der Inhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu dem Beruf in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, und

- die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist.

6. Eine der Ausbildungen, die in Anhang C der Richtlinie 92/51 in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung, d. h. der Fassung vor der Änderung durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. L 32, S. 15), aufgeführt sind, ist diejenige eines Ergotherapeuten bzw. einer Ergotherapeutin (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut[in]), erwähnt unter Nummer 1, Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich, in dem Deutschland betreffenden Absatz.

7. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 sieht vor:

Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie... abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie... besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde...

8. Unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie ermächtigt der Artikel 4 den Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen zu verlangen, dass er Berufserfahrung von einer bestimmten Dauer nachweist, einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (im Folgenden: Ergänzungsmaßnahmen). Im selben Artikel sind einige Regeln und Voraussetzungen festgelegt, die auf die Ergänzungsmaßnahmen, die verlangt werden können, anwendbar sind.

9. Artikel 10 der Richtlinie 92/51 führt Dokumente auf, die die Ehrenhaftigkeit, die Führung, die Tatsache, dass der Betreffende nicht in Konkurs geraten ist, und die körperliche oder geistige Gesundheit betreffen und die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats als Nachweis verlangt werden können. Ferner enthält er verschiedene Bestimmungen über die Formel des Eides oder der feierlichen Erklärung, die von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gefordert werden können.

10. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 bezeichnen die Mitgliedstaaten innerhalb der in Artikel 17 vorgesehenen Frist die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in dieser Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen, und sie setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften davon in Kenntnis.

Die nationale Regelung

11. In Griechenland wird der Beruf eines Ergotherapeuten durch das Präsidialdekret 83/1989 mit dem Titel Berufliche Rechte der Absolventen der Fachbereiche... c) Ergotherapie der technologischen Bildungseinrichtungen (TEI) (FEK A' 37) geregelt.

12. Nach Artikel 3 Absatz 4 dieses Dekrets ist die Ausübung dieses Berufes von einer Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherung (im Folgenden: Gesundheitsministerium) abhängig.

13. Der Erlass A4b/251 vom 23. Januar 1990 (FEK B' 94) des Gesundheitsministers verlangte zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin, dass den Anträgen auf Erlaubnis für die Ausübung des Berufes eines Ergotherapeuten eine Abschrift des Diploms oder im Zusammenhang mit ausländischen Diplomen auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Diploms durch das Ministerium für Bildung und Glaubensgemeinschaften beizufügen war.

14. Durch das Gesetz 1404/1983 vom 22./24. November 1983 (FEK A' 173) in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung wurde eine öffentliche Einrichtung mit der Bezeichnung Institut für technologische Ausbildung (im Folgenden: ITE) unter der Aufsicht des Ministeriums für Bildung und Glaubensgemeinschaften zu dem Zweck gegründet, dieses in pädagogischen und wissenschaftlichen Fragen der technologischen Hochschulausbildung zu beraten.

15. Nach Artikel 14 zweiter Gedankenstrich Nummer 2 des Gesetzes 1404/1983 in der durch Artikel 71 Absatz 5 des Gesetzes 1566/1985 vom 30. September 1985 (FEK A' 167) ersetzten Fassung hatte das ITE u. a. die Entscheidung über die Gleichrangigkeit der nicht universitären Schulen oder Abteilungen des postsekundären Bereichs im Ausland und die Gleichwertigkeit der von diesen erteilten Studienzeugnisse mit den griechischen Einrichtungen der technologischen Ausbildung und den von diesen ausgestellten Studienabschlüssen zu entscheiden.

16. Artikel 2 des Präsidialdekrets 567/1984 vom 3. August/17. Dezember 1984 (FEK A' 204) betreffend die Funktionsweise des ITE sah die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Ausschusses als Organ des ITE vor und bestimmte: Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Studienzeugnisses oder der Gleichrangigkeit der Schule erfolgt durch Bescheid des Wissenschaftlichen Ausschusses, der dem Betroffenen durch den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses auszugsweise mitgeteilt wird. Diese Mitteilung dient als Nachweis der Gleichwertigkeit des Studienzeugnisses.

17. Zeitlich nach dem Eintritt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens wurde das Präsidialdekret 231/1998 vom 29. Juli 1998 (FEK A' 178) zur Umsetzung der Richtlinie in das griechische Recht erlassen.

18. Artikel 14 dieses Dekrets übertrug dem mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Studien- und Ausbildungsabschlüsse beauftragten Ausschuss (Symvoulio Epangelmatikis Anagnorisis Titlon Ekpaidefsis kai Katartisis), einer hierfür eingerichteten staatlichen Stelle, die ausschließliche Zuständigkeit dafür, dem Inhaber eines Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, das Recht zuzubilligen, in Griechenland den entsprechenden reglementierten Beruf auszuüben. Diese Einrichtung ist in dem entsprechenden Bereich allein zuständig, und ihre Stellungnahme bindet das Ministerium, das für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes zuständig ist.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

19. Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige und erwarb nach einem dreijährigen Ausbildungsprogramm das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Beschäftigungs und Arbeitstherapeuten der staatlich anerkannten Schule für Ergotherapie Stuttgart (Deutschland), das ihr den Zugang zum Beruf einer Ergotherapeutin in Deutschland eröffnet.

20. In dem Wunsch, diesen Beruf in Griechenland auszuüben, stellte die Klägerin am 1. September 1997 bei der Gesundheitsdirektion der Präfektur Thessaloniki einen Antrag auf Erlaubnis gemäß der Richtlinie 89/48. Dieser Antrag wurde an das Ministerium für Gesundheit und Vorsorge zur Prüfung der vom Ausschuss zur Anerkennung der Berufsbezeichnung der Ergotherapeuten (Symvoulio Anagnorisis Epangelmatikon Titlon Ergotherapefton, im Folgenden: das SAETE) aufgestellten Voraussetzungen weitergeleitet.

21. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem ITE die Frage vor, ob die Schule, an der die Klägerin ihre Ausbildung in Deutschland abgeschlossen hatte, der entsprechenden griechischen Hochschulausbildung gleichzusetzen ist. Aufgrund der Antwort des ITE, wonach das von der Klägerin erworbene Diplom nicht mit den von den griechischen technologischen Ausbildungseinrichtungen erteilten Studienzeugnissen gleichwertig ist, vertrat das SAETE die Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht den in der Richtlinie 89/48 vorgesehenen entsprächen und dass es der Klägerin keine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes einer Ergotherapeutin gemäß der Richtlinie 89/48 erteilen könne. Infolgedessen schlug es ihr vor, nach der Umsetzung der Richtlinie 92/51 in das griechische Recht einen neuen Antrag zu stellen.

22. Mit Bescheid Nr. 1 vom 12. Mai 1998 lehnte das SAETE schließlich den Erlaubnisantrag der Klägerin mit der Begründung förmlich ab, dass das Studienzeugnis, auf das sie sich berufe, kein Hochschulzeugnis sei, da für die Aufnahme in die betreffende Schule in Deutschland nur eine Schulbildung von acht bis zehn Jahren und nicht von zwölf Jahren verlangt werde, so dass die in der Richtlinie 89/48 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

23. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 21. Juli 1998 Klage beim Symvoulio tis Epikrateias.

24. Im Ausgangsverfahren steht nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts fest, dass, auch wenn die Klägerin die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes einer Ergotherapeutin nach der Richtlinie 89/48 beantragt hat, die zuständige Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Antrag und die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen anhand der maßgeblichen Regelung, nämlich der Richtlinie 92/51, zu prüfen.

25. In diesem Zusammenhang wirft das Symvoulio tis Epikrateias die Frage auf, ob ein Einzelner, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 92/51 und ihrer verspäteten Umsetzung in das nationale Recht unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erlaubnis für den Zugang zum entsprechenden reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat beantragen konnte.

26. Im Ausgangsverfahren ist eine Mehrheit im Symvoulio tis Epikrateias der Ansicht, dass die materiellen Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 10 der Richtlinie 92/51 über die Bedingungen, unter denen die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verpflichtet seien, dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlauben, unbedingt und hinreichend klar seien, so dass sich der Inhaber eines solchen Diploms nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie auf sie berufen könne.

27. Nach dieser Mehrheitsansicht steht das Unterbleiben der Bezeichnung einer zuständigen Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 einer Berufung auf deren Bestimmungen nicht entgegen, da die vor der Umsetzung dieser Richtlinie geltende Regelung des Mitgliedstaats einer genau bezeichneten Verwaltungsstelle die Aufgabe übertragen habe, festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Zugang zu dem in Rede stehenden Beruf erfüllt seien, und gegebenenfalls dem Betroffenen die Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufes auszustellen.

28. Nach Ansicht einer Minderheit im Symvoulio tis Epikrateias war jedoch die Ablehnung des Eintragungsantrags dadurch gerechtfertigt, dass sich zum einen ein Einzelner zum Zeitpunkt der Einreichung des streitigen Antrags nicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/51 habe berufen können, und zum anderen, dass die für die Behandlung der Anträge zuständige Behörde noch nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 bezeichnet gewesen sei.

29. Ferner wirft das Symvoulio tis Epikrateias die Frage auf, ob das Gesundheitsministerium, soweit sich Einzelne ihm gegenüber nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 92/51 hätten berufen können, dennoch gemäß den Artikeln 48 und 52 des Vertrages verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob das Abschlusszeugnis, das die Klägerin in Deutschland erhalten habe, den griechischen Diplomen gleichwertig gewesen sei

30. Daher hat das Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Artikel 3 , 4 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 10 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 92/51 unbedingt und hinreichend genau, um in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht, wie es vor der Umsetzung der Richtlinie galt, für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes zuständig war, von einem Einzelnen geltend gemacht werden zu können, der als Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, den Zugang zu dem betreffenden Beruf sowie die Zulassung zu dessen Ausübung im Aufnahmestaat begehrt?

2. Konnte - für den Fall, dass die Vorschriften der Richtlinie 92/51 in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) nicht von einem Einzelnen gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats geltend gemacht werden konnten, die nach dem vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden nationalen Recht zuständig war für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes an Inhaber eines Diploms der entsprechenden Bildungseinrichtung oder an Inhaber eines ausländischen, als mit den Zeugnissen der Technologischen Bildungseinrichtungen dieses Mitgliedstaats gleichwertig anerkannten Diploms nach Durchführung des in Nummer 16 des Vorabentscheidungsersuchens beschriebenen allgemein geltenden Verfahrens diese Verwaltungsstelle unter Berücksichtigung der Artikel 48 und 52 EGVertrag die Bewilligung des von einem Einzelnen gestellten Antrags, mit dem dieser unter Berufung auf ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Zeugnis während des vorgenannten Zeitraums begehrte, ihm den Zugang zu dem genannten Beruf und dessen Ausübung im Aufnahmestaat zu gestatten, von der vorherigen Anerkennung in dem erwähnten allgemeinen Verfahren der Gleichwertigkeit des betreffenden Zeugnisses mit den von den Technologischen Bildungseinrichtungen dieses Staates erteilten Zeugnissen abhängig machen, oder musste sie selbst die durch das vorgelegte Zeugnis bescheinigten Fähigkeiten mit den Kenntnissen und den Voraussetzungen vergleichen, die das nationale Recht verlangt, und entsprechend entscheiden?

Zu den Vorlagefragen

31. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde.

32. Die Klägerin ist Inhaberin eines Diploms im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/51 in Verbindung mit Anhang C Nummer 1 dieser Richtlinie. Ihre Situation fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51. Daher braucht sich der Gerichtshof nicht zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie zu äußern, der nur dann anwendbar ist, wenn der in Rede stehende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

33. In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit demjenigen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 identisch ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser eine Bestimmung darstellt, deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich der Einzelne daher auf diese Bestimmung vor einem nationalen Gericht berufen kann, um die Anwendung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden nationalen Vorschriften auszuschließen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I5405, Randnr. 55). Die gleiche Feststellung gilt für Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51, da nach der fünften Begründungserwägung dieser Richtlinie die durch sie eingeführte ergänzende Regelung auf denselben Grundsätzen beruhen und Vorschriften enthalten soll, die denen der durch die Richtlinie 89/48 eingeführten ersten allgemeinen Regelung entsprechen.

34. Was die Möglichkeit angeht, den Zugang zu einem reglementierten Beruf von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Antragsteller zuvor Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/51 nachkommt, hat der Gerichtshof im Kontext der Richtlinie 89/48 entschieden, dass die zuständige Behörde grundsätzlich dann, wenn dies in dem bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Recht vorgesehen ist, einem Betroffenen die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ergänzungsmaßnahmen auferlegen kann, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-285/01, Burbaud, Slg. 2003, I-8219, Randnr. 55).

35. Ist dagegen die Auferlegung solcher Ergänzungsmaßnahmen im geltenden nationalen Recht nicht vorgesehen, so kann nach der Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ebenso wenig entgegenhalten, wie er von ihnen die Erfüllung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und Beuttenmüller, Randnr. 63).

36. Es obliegt gegebenenfalls dem nationalen Gericht, festzustellen, inwieweit die zum Zeitpunkt der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltende nationale Regelung die Auferlegung von Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der anwendbaren Richtlinie erlaubte. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht, wenn ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, bei der Anwendung seines nationalen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C397/01 bis C403/01, Slg. 2004, I0000, Randnr. 119).

37. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die verpflichtet ist, die Vorschriften der Richtlinie 89/48 oder der Richtlinie 92/51 zu beachten, dann, wenn die betreffende Richtlinie anwendbar ist, keine Homologierung der Befähigungsnachweise eines Bewerbers durch die zuständigen nationalen Stellen mehr verlangen (Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C234/97, Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I4773, Randnr. 27).

38. Artikel 10 der Richtlinie 92/51 führt nur Dokumente auf, die die Ehrenhaftigkeit, die Führung, die Tatsache, dass der Betreffende nicht in Konkurs geraten ist, und die körperliche oder geistige Gesundheit betreffen und die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats als Nachweis verlangt werden können, und enthält verschiedene Bestimmungen über die Formel des Eides oder der feierlichen Erklärung, die von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gefordert werden können. Da im Ausgangsverfahren von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keiner dieser Nachweise und keine dieser Erklärungen verlangt wurde, braucht sich der Gerichtshof nicht zur Auslegung dieser Bestimmung zu äußern, die auf jeden Fall keinen Einfluss auf die Möglichkeit ausüben kann, sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zu berufen.

39. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 92/51, die zuständigen Behörden zu bezeichnen, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in der Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen, steht der Möglichkeit, sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zu berufen, ebenfalls nicht entgegen. Denn aus Artikel 13 Absatz 1 im Licht der übrigen Absätze dieses Artikels ergibt sich, dass diese Bestimmung die Anwendung der durch die Richtlinie 92/51 eingeführten Regelung der Anerkennung der Diplome dadurch erleichtern soll, dass sie das in einem Mitgliedstaat anwendbare Entscheidungsverfahren transparenter macht. Dagegen ist eine Bezeichnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 nicht notwendig, damit die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 bestimmt werden können, die den Zugang zu den reglementierten Berufen kontrollieren.

40. Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, kann ein Mitgliedstaat einem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die Bestimmungen, die gerade die Anwendung einer durch die in Rede stehende Richtlinie eingeführten Regelung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 52, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I12911, Randnr. 79). Das Unterbleiben der Bezeichnung einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 steht daher der Berufung auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie gegenüber der Behörde, die tatsächlich für die Regelung des Zugangs zu einem bestimmten Beruf nach der anwendbaren nationalen Regelung zuständig ist, nicht entgegen.

41. Im Ausgangsverfahren erweist es sich, dass das Gesundheitsministerium, unter dessen Aufsicht das SAETE tätig ist, eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 ist und dass die Ausübung des Berufes eines Ergotherapeuten nach dem nationalen Recht der Erlaubnis durch dieses Ministerium unterliegt. Daher kann das Gesundheitsministerium einer Person in der Lage der Klägerin den Zugang zum Beruf einer Ergotherapeutin unter Berufung auf mangelnde Qualifikation nur dann unter dem Vorbehalt einer Anwendung von Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie versagen, wenn solche Ergänzungsmaßnahmen im nationalen Recht vorgesehen sein sollten.

42. Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, dass sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in Ermangelung von innerhalb der in Artikel 17 der Richtlinie 92/51 vorgeschriebenen Frist erlassenen Umsetzungsmaßnahmen auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie berufen kann, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur Ausübung eines reglementierten Berufes wie etwa desjenigen einer Ergotherapeutin zu erhalten. Diese Möglichkeit kann nicht von der Homologierung der Studienabschlüsse des Betroffenen durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht werden. Die Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 können dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn sie in der bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Regelung vorgesehen sind.

43. In Anbetracht der auf die erste Frage erteilten Antwort braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

44. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

In Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb der in Artikel 17 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG vorgeschriebenen Frist erlassen worden sind, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie berufen, um im Aufnahmemitgliedstaat die Erlaubnis zur Ausübung eines reglementierten Berufes wie etwa desjenigen einer Ergotherapeutin zu erhalten.

Diese Möglichkeit kann nicht von der Homologierung der Studienabschlüsse des Betroffenen durch die zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht werden.

Die Ergänzungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 können dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn sie in der bei der Behandlung des in Rede stehenden Antrags geltenden nationalen Regelung vorgesehen sind.

Ende der Entscheidung

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