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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: C-144/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/74/EWG, Richtlinie 81/851/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/74/EWG
Richtlinie 81/851/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Februar 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/74/EWG. - Rechtssache C-144/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel (ABl. L 297, S. 12; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie sieht in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch nicht über andere Informationen verfügte, aus denen sich ergeben hätte, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen erfuellt hatte, forderte sie die französische Regierung mit Schreiben vom 10. Februar 1994 auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Da die Kommission auf dieses Mahnschreiben keine Antwort erhielt, richtete sie am 4. März 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, in der sie die in dem Mahnschreiben enthaltenen Ausführungen wiederholte. Sie forderte die Französische Republik auf, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme alle Vorschriften zu erlassen, um der Stellungnahme nachzukommen.

5 In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme verwiesen die französischen Behörden darauf, daß ein Gesetzesentwurf und der Entwurf eines nach Stellungnahme des Staatsrats erlassenen Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie 92/74 vorbereitet worden seien.

6 Da die Kommission keine Mitteilung erhalten hatte, daß das Verfahren zur Verabschiedung dieser Entwürfe abgeschlossen worden war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Französische Republik macht zu ihrer Verteidigung geltend, ein Gesetzesentwurf und der Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie seien ausgearbeitet worden. Sie fügt hinzu, der Gesetzesentwurf habe aufgrund des Dekrets vom 21. April 1997, durch das der Präsident der Französischen Republik die Auflösung der Nationalversammlung beschlossen habe, dem Parlament nicht zur Abstimmung vorgelegt werden können.

8 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-208/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 9).

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

10 Somit ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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