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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: C-147/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut in der durch die Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung, Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, Richtlinie 92/33/EWG


Vorschriften:

EG Art. 28
Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut in der durch die Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung
Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 92/33/EWG Art. 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

10. Januar 2006(*)

"Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen von Gemüsesaatgut -Artikel 2 - Richtlinie 92/33/EWG - Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut - Anhang II - Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten - Nationale Regelung, nach der die Bezeichnung 'Schalotten' im Verkehr nur für Schalottensorten verwendet werden darf, bei denen die Pflanzen vegetativ vermehrt werden - Artikel 28 EG - Verbraucherschutz"

Parteien:

In der Rechtssache C-147/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom französischen Conseil d'État mit Entscheidung vom 4. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2004, in dem Verfahren

De Groot en Slot Allium BV und

Bejo Zaden BV

gegen

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie und

Ministre de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et des Affaires rurales,

weiterer Beteiligter:

Comité économique agricole régional fruits et légumes de la Région Bretagne (Cerafel),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, C. Gulmann, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Klucka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der De Groot en Slot Allium BV und der Bejo Zaden BV, vertreten durch C. Amigues und M. Bay, avocats,

- des Comité économique agricole régional fruits et légumes de la Région Bretagne (Cerafel), vertreten durch M. Jacquot, O. Prost und K. Merten-Lentz, avocats,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 225, S. 7) in der durch die Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. L 187, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 70/458) und der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der niederländischen Unternehmen De Groot en Slot Allium BV und Bejo Zaden BV (im Folgenden: De Groot und Bejo) gegen den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie sowie den Minister für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und Angelegenheiten des ländlichen Raums (im Folgenden: zuständige Minister) auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags auf Aufhebung der Verordnung vom 17. Mai 1990 über den Verkehr mit Schalotten (JORF vom 2. Juni 1990, S. 6557).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

Richtlinie 70/458

3 Die Richtlinie 70/458 bezieht sich auf Saatgut von Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird; in ihrem Artikel 2 Absatz 1 Teil A enthält sie eine Liste von Gemüse, in der die Schalotte (Allium ascalonicum) nicht aufgeführt ist.

4 Das Gemüsesaatgut wird in Artikel 2 Absatz 1 Teile B, C und D in drei Kategorien aufgeteilt, und zwar Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut.

5 Artikel 2 Absatz 1a der Richtlinie 70/458 bestimmt:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Liste der in Absatz 1 Teil A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 vorgenommen, soweit sie die Bezeichnung der Arten und die Hybriden zwischen den von dieser Richtlinie erfassten Arten betreffen."

6 Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 70/458 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. ...

...

(3) Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt."

7 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/458 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. In Artikel 5 der Richtlinie sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Sorte unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

8 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 70/458 haben die Mitgliedstaaten insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten und, sofern eine Erhaltungszüchtung vorgeschrieben ist, der Name des oder der in ihrem Land Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht werden.

9 Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 70/458 lautet:

"Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt."

10 Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede neue zugelassene Sorte eine kurze Beschreibung der Eigenschaften betreffend ihre Verwendung, die ihnen aufgrund des Zulassungsverfahrens bekannt sind, zu übermitteln. Außerdem haben sie auf Anfrage die Merkmale mitzuteilen, in denen sich die Sorte von anderen ähnlichen Sorten unterscheidet.

11 Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 70/458 bestimmt insbesondere:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden ...

(2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein ..."

12 Artikel 13a der Richtlinie 70/458 lautet:

"(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese Zweifel aufgeklärt werden.

(2) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfüllt gewesen ist, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie, gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung, ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als im Sinne von Artikel 5 ... in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 10 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt werden."

13 Artikel 14 der Richtlinie 70/458 sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,

a) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;

b) wenn der oder die für die Sorte Verantwortlichen dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,

a) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden;

b) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt."

14 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/458 haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass eine Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird, wenn ihre Zulassung aufgehoben worden ist oder die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen ist.

15 Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen dieser Richtlinie entsprechen, nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut der betreffenden Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu untersagen, wenn die Sorte nicht unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist. Der Antrag muss vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Zulassung unterbreitet werden."

16 Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Bezeichnung 'gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten' [im Folgenden: gemeinsamer Katalog] alle Sorten, deren Saatgut nach Ablauf der Frist von zwei Monaten auf Grund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffend den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 18 erteilt worden ist. ..."

17 Artikel 18 der Richtlinie 70/458 lautet:

"Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem Verfahren des Artikels 40 ein endgültiger Beschluss über den Antrag gefasst worden ist."

18 Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Gemüsesaatgut zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird."

19 Nach Artikel 36 der Richtlinie 70/458 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Saatgut der Kategorien "zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" stichprobenweise durch einen Nachkontrollanbau auf seine Sortenechtheit und Sortenreinheit im Vergleich zur Kontrollprobe amtlich überprüft wird.

20 Artikel 38 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 70/458 bestimmt:

"(1) Wird beim Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt, dass Saatgut einer Sorte die Anforderungen an die Sortenechtheit oder an die Sortenreinheit nicht ausreichend erfüllt hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem für das Inverkehrbringen des Saatguts Verantwortlichen der Vertrieb dieses Saatguts ganz oder teilweise und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt untersagt werden kann.

(2) Die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das für den Vertrieb bestimmte Saatgut künftig die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit erfüllen wird."

21 Schließlich sieht Artikel 40 der Richtlinie 70/458 für die Fälle, in denen auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen wird, vor, dass der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, nach Befassung entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels, zu dem von der Kommission unterbreiteten Entwurf der zu treffenden Maßnahmen Stellung nimmt.

Richtlinie 92/33

22 Die Richtlinie 92/33 betrifft nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft. Nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 gelten die Artikel 2 bis 20 sowie 24 der Richtlinie für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. In diesem Anhang ist die Schalotte (Allium ascalonicum) aufgeführt.

23 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/33 sind Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 22 der Richtlinie durchzuführen.

24 Artikel 9 der Richtlinie 92/33 lautet:

"(1) Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 70/458/EWG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 70/458/EWG zugelassenen Sorte gehört.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 und der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 70/458/EWG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört.

Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 70/458/EWG.

Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 70/458/EWG entsprechend.

Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die offizielle Zulassung der zu den in Absatz 2 genannten Gattungen oder Arten gehörenden Sorten, die vor dem 1. Januar 1993 aufgrund anderer Grundsätze als der der Richtlinie 70/458/EWG oder aufgrund des Umstands erteilt wurde, dass ihr Material vor diesem Datum in ihrem Hoheitsgebiet bereits in Verkehr gebracht wurde, spätestens am 30. Juni 1998 abläuft, sofern die betreffenden Sorten zu diesem Datum nicht gemäß Absatz 1 zugelassen worden sind.

(4) Die offiziell nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Sorten werden in den 'gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten' des Artikels 17 der Richtlinie 70/458/EWG aufgenommen. Artikel 16 Absätze 2 und 3 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 70/458/EWG gelten entsprechend.

In dieser Veröffentlichung werden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Sorten durch einen besonderen Hinweis gekennzeichnet."

25 Artikel 14 der Richtlinie 92/33 lautet:

"(1) Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

(2) Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im 'gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten' verzeichnet ist, darf hinsichtlich der Sorte keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen bzw. genannten Beschränkungen unterliegen."

Nationale Regelung

26 Die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 17. Mai 1990 lauten wie folgt:

"Artikel 1

Unter der Bezeichnung 'Schalotten' dürfen ausschließlich Erzeugnisse von Allium cepa L. var. ascalonicum mit vegetativer Vermehrung durch Brutzwiebeln transportiert, zum Verkauf bereitgehalten, angeboten oder verkauft werden ...

Artikel 2

Diese Verordnung betrifft Schalotten (Allium cepa L. var. ascalonicum), die zur Auslieferung an den Verbraucher in Natur bestimmt sind, ausgenommen grüne Schalotten mit ganzen Blättern, und Schalotten, die zur Verarbeitung bestimmt sind.

Nach Umhüllung und Verpackung müssen die Schalotten den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen."

27 Gemäß Artikel L. 214-2 des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) wird die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Verordnung vom 17. Mai 1990 strafrechtlich als "Straftat der dritten Kategorie" (contravention de troisième classe) verfolgt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

28 Die als Schalotte (Allium ascalonicum) bezeichnete Gemüseart, die vegetativ, d. h. unmittelbar durch Fortpflanzung mit Brutzwiebeln, vermehrt wird und auch als "traditionelle Schalotte" bekannt ist, wird hauptsächlich in Frankreich, insbesondere in der Bretagne und im Loire-Tal, angebaut.

29 De Groot und Bejo haben die Schalottensorten "Ambition" und "Matador" entwickelt, die durch eine andere Fortpflanzungsmethode als die traditionellen Schalotten vermehrt werden. Bei diesen beiden Sorten werden die Pflanzen nämlich durch Samenkörner (geschlechtliche Fortpflanzung) vermehrt und lassen sich nicht neu anpflanzen (Saatschalotten).

30 Im Jahr 1993 wurden die Sorten Ambition und Matador zur Aufnahme in den niederländischen Sortenkatalog für Gemüse angemeldet (im Folgenden: nationaler Katalog) und Prüfungen unterzogen, deren Ergebnisse durch die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen bestätigt wurden, die insbesondere von der zuständigen amtlichen Stelle der Niederlande vorgenommen wurden. In Anbetracht der Ergebnisse dieser Prüfungen wurden beide Sorten durch Entscheidung der zuständigen niederländischen Behörden am 29. Juni 1995 als neue Sorten der Art Allium ascalonicum L. - Schalotte in den nationalen Katalog aufgenommen.

31 Nach dieser Aufnahme teilte das Königreich der Niederlande den geänderten nationalen Katalog der Kommission und den Mitgliedstaaten mit und übermittelte Informationen über die Eigenschaften der genannten Sorten.

32 Am 18. März 1997 veröffentlichte die Kommission eine Erste Ergänzung zur 19. Gesamtausgabe des gemeinsamen Sortenkatalogs, durch die dem Katalog unter dem Artnamen Allium ascalonicum L. insbesondere die Sorten Ambition und Matador hinzugefügt wurden (ABl. C 87 A, S. 1). In der 20. (ABl. 1998, C 130 A, S. 1), der 21. (ABl. 1999, C 167 A, S. 1), der 22. (ABl. 2003, C 308 A, S. 5) und der 23. (ABl. 2004, C 260 A, S. 8) Gesamtausgabe des gemeinsamen Sortenkatalogs blieben die Angaben zu den Sorten Ambition und Matador unverändert.

33 Seit der Eintragung in den gemeinsamen Katalog wurden die Schalotten der Sorten Ambition und Matador in den meisten Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung "Schalotte" erzeugt und in den Verkehr gebracht.

34 De Groot und Bejo brachten zunächst hauptsächlich Saatschalotten als Endprodukte auf den Markt und verlagerten dann von 1999 an ihre Haupttätigkeit auf die Vermarktung von Schalottensaatgut insbesondere der Sorten Ambition und Matador. In diesem Rahmen wurde Saatgut dieser Schalottensorten auch aus den Niederlanden in den französischen Markt ausgeführt. Wegen der Verordnung vom 17. Mai 1990 haben De Groot und Bejo jedoch die Ausfuhr von Schalottensaatgut nach Frankreich eingestellt.

35 Im Jahr 2000 wurde auf Initiative der französischen Erzeuger von traditionellen Schalotten bei der Kommission eine Beschwerde über das Inverkehrbringen von Saatschalotten eingereicht; die Kommission hat sich zu dieser Beschwerde noch nicht geäußert. Nach dem Akteninhalt betrifft diese Beschwerde die Zulässigkeit der 1997 vorgenommenen Eintragung von Saatgut der Schalottensorten Ambition und Matador in den gemeinsamen Katalog.

36 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, beantragten De Groot und Bejo im Februar 2001 bei den zuständigen Ministern die Aufhebung der Verordnung vom 17. Mai 1990 mit der Begründung, diese behindere den freien Verkehr von Waren dieser Unternehmen in Frankreich. Gleichzeitig reichten sie bei der Kommission eine diese Verordnung betreffende Beschwerde ein, in der sie sich darauf beriefen, dass der Verkehr mit Gemüse der Sorten Ambition und Matador in der Gemeinschaft frei sei, da diese im gemeinsamen Katalog eingetragen seien. Die Kommission hat sich zu dieser zweiten Beschwerde noch nicht geäußert.

37 Mit am 8. Juni 2001 bei der Kanzlei der Streitsachenabteilung des Conseil d'État eingegangener Klageschrift beantragten De Groot und Bejo, die stillschweigende Ablehnung, die sich aus dem Schweigen der zuständigen Minister zu dem Antrag auf Aufhebung der Verordnung vom 17. Mai 1990 ergibt, für nichtig zu erklären. Sie machten geltend, diese Verordnung verstoße gegen Artikel 28 EG und gegen die Richtlinie 70/458. Das Comité économique agricole régional fruits et légumes de la Région Bretagne (im Folgenden: Cerafel) beantragte, in diesem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugelassen zu werden; diesem Antrag wurde durch die Vorlageentscheidung stattgegeben.

38 Da der Conseil d'État der Ansicht ist, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 17. Mai 1990 von der Auslegung der Richtlinien 70/458 und 92/33 abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Vorschriften der Richtlinien 70/458 und 92/33, zusammen gelesen, so auszulegen, dass in den gemeinsamen Sortenkatalog ausschließlich Schalottensorten aufgenommen werden dürfen, bei denen die Pflanzen ohne Saatgut vegetativ vermehrt werden, und wurden die Sorten Matador und Ambition rechtmäßig unter der Rubrik Schalotten in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen?

Zur Vorlagefrage

39 Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich die Verordnung vom 17. Mai 1990 auf Schalotten bezieht, die zum Absatz als Endprodukt bestimmt sind, während die Richtlinien 70/458 und 92/33 das Inverkehrbringen von Fortpflanzungsmaterial in der Gemeinschaft betreffen. Diese beiden Richtlinien regeln nämlich das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zum einen von Saatgut von im gemeinsamen Katalog aufgeführtem Gemüse und zum anderen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von im gemeinsamen Katalog aufgeführten Gemüsesorten ohne Einschränkung hinsichtlich der Sorte.

40 Jedoch auch wenn die Richtlinien 70/458 und 92/33 nicht denselben Gegenstand wie die nationale Regelung haben, kann daraus nicht etwa gefolgert werden, dass sie den Rechtsstreit von vornherein nicht betreffen, weil sie anders als die Verordnung vom 17. Mai 1990 nicht das Inverkehrbringen und die Bezeichnung des Endprodukts regeln.

41 Insoweit ist festzustellen, dass die Marktbeteiligten des Sektors, insbesondere die Landwirte und die am Vertrieb Beteiligten, im Hinblick auf das durch die Verordnung vom 17. Mai 1990 aufgestellte und mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Verbot, die Bezeichnung Schalotten im Verkehr für andere als traditionelle Schalotten zu verwenden, keinerlei Interesse an der Einfuhr von Schalottensaatgut hätten, wenn sie in einer späteren Phase das daraus hervorgehende Erzeugnis in der Praxis nicht unter dieser Bezeichnung in den Verkehr bringen könnten.

42 Daher möchte das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage im Wesentlichen zum einen wissen, ob die Eintragung der Schalottensorten Ambition und Matador als Saatgut von Gemüse im gemeinsamen Katalog im Einklang mit den Richtlinien 70/458 und 92/33 erfolgt ist, und zum anderen, je nach der Antwort auf diese Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung wie der Verordnung vom 17. Mai 1990 entgegensteht, nach der in Frankreich die Bezeichnung "Schalotten" im Verkehr nur für durch vegetative Fortpflanzung gewonnenes Gemüse und nicht für aus Saatgut hervorgegangenes Gemüse verwendet werden darf.

43 Daher ist zuerst die Eintragung der Schalottensorten als Saatgut in den gemeinsamen Katalog zu behandeln, und danach die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung wie der Verordnung vom 17. Mai 1990 entgegensteht.

Zur Eintragung von Schalottensaatgut in den gemeinsamen Katalog

44 Es ist daran zu erinnern, dass die Schalotte nicht zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführten Gemüse gehört. Daher kommt eine Eintragung von Sorten dieses Gemüses als Saatgut, wie bei den Sorten Ambition und Matador der Fall, in den gemeinsamen Katalog allein auf der Grundlage dieser Richtlinie nicht in Betracht.

45 Zwar ist die Schalotte im Anhang II der Richtlinie 92/33 aufgeführt, doch betrifft diese das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut. Folglich können die Sorten Ambition und Matador des als "Schalotte" bezeichneten Gemüses nicht nach dieser Richtlinie als Sorten von Saatgut in den gemeinsamen Katalog aufgenommen werden.

46 Obwohl die Schalotte nicht in der Liste von Gemüse des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführt ist, haben die zuständigen niederländischen Behörden diese Schalottensorten jedoch am 29. Juni 1995 tatsächlich als neue Sorten von Saatgut der Art Allium ascalonicum in den nationalen Katalog aufgenommen. Sie übermittelten diesen Katalog unter Berufung auf Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 70/458 der Kommission, die am 18. März 1997 eine Erste Ergänzung zur 19. Gesamtausgabe des gemeinsamen Sortenkatalogs veröffentlichte. Durch diese Ergänzung wurden dem gemeinsamen Katalog die Sorten Ambition und Matador unter der Bezeichnung der Art Allium ascalonicum als Saatgut hinzugefügt.

47 In diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob die Richtlinie 70/458 in Verbindung mit der Richtlinie 92/33 einer solchen Eintragung entgegensteht.

48 De Groot und Bejo sowie die niederländische Regierung tragen hierzu vor, die Richtlinie 70/458 in Verbindung mit der Richtlinie 92/33 sei dahin auszulegen, dass die Schalottensorten, bei denen die Pflanzen durch Saatgut vermehrt würden, in den gemeinsamen Katalog eingetragen werden könnten. Die Erstellung eines einzigen Katalogs bedeute nämlich, dass für die Frage, ob eine Sorte in den Katalog eingetragen werden könne, beide in diesen Richtlinien enthaltenen Listen von Gemüse gemeinsam zu berücksichtigen seien.

49 Die niederländische Regierung macht insbesondere geltend, dass sich, obwohl die Schalotte in der Richtlinie 70/458 nicht ausdrücklich als Gemüseart genannt sei, aus einer gemeinsamen Betrachtung ihrer Vorschriften mit denen der Richtlinie 92/33 ergebe, dass die Sorten dieser Pflanze mit Vermehrung durch Saatgut in den gemeinsamen Katalog eingetragen werden könnten. Diese Richtlinien, die einander ergänzten, hätten nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Katalogs der Sorten unabhängig von der Art und Weise ihrer Vermehrung zum Ziel. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, dass die Liste der in Artikel 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführten Arten nicht erschöpfend sei.

50 Die genannten Unternehmen und die niederländische Regierung machen mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen geltend, dass die Aufstellung eines einzigen gemeinsamen Katalogs maßgebliche Auswirkung auf die in den Richtlinien 70/458 und 92/33 enthaltenen Regelungen für die Eintragung von Sorten habe, so dass die in diesen beiden Richtlinien vorgesehenen Listen einander ergänzten. Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 70/458 auf ein Gemüse, das nicht in der in ihrem Artikel 2 Absatz 1 Teil A enthaltenen Liste aufgeführt sei, reiche es daher aus, dass dieses Gemüse in Anhang II der Richtlinie 92/33 aufgeführt sei.

51 Es trifft zwar zu, dass es einen einzigen Sortenkatalog für Gemüsearten gibt, in dem sowohl die Sorten aufgeführt sind, deren Saatgut zu den in der Liste des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführten Gemüsearten gehört, als auch die Sorten, deren Pflanzgut oder Vermehrungsmaterial zu den unter die Liste des Anhangs II der Richtlinie 92/33 fallenden Gattungen oder Arten gehört.

52 Doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese beiden Listen einander ergänzen und dass Gemüsesorten in den gemeinsamen Katalog unabhängig davon eingetragen werden können, ob sie in der Liste der Richtlinie 70/458 oder in derjenigen der Richtlinie 92/33 aufgeführt sind.

53 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass jede der beiden Richtlinien 70/458 und 92/33 ihren eigenen Anwendungsbereich definiert. Wie ferner den Titeln dieser Richtlinien zu entnehmen ist, betrifft die Erstgenannte den Verkehr mit Gemüsesaatgut in der Gemeinschaft und die Zweitgenannte das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft. Folglich soll die Richtlinie 92/33 nach dem Wortlaut ihres Titels Wirtschaftsgüter erfassen, die nicht unter die Richtlinie 70/458 fallen.

54 Sodann ergibt sich aus Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/33, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen hat, je nachdem, ob ein Gemüse sowohl in der Liste des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 als auch in der Liste des Anhangs II der Richtlinie 92/33 oder aber nur in der letztgenannten Liste aufgeführt ist.

55 Diese in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/33 vorgenommene Unterscheidung zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber hinsichtlich der Frage der Eintragung einer in der Liste des Anhangs II der Richtlinie 92/33 aufgeführten Gemüsesorte nicht vorgesehen hat, dass diese Liste und die Liste des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 einander unabhängig von ihrem jeweiligen Anwendungsbereich ergänzen.

56 Schließlich ist die Liste der Gemüsearten des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 nicht erschöpfend, weshalb diese Richtlinie in Artikel 2 Absatz 1a ein Verfahren zur Erweiterung der Liste um anderes Gemüse vorsieht. Artikel 22 der Richtlinie 92/33 enthält ebenfalls eine entsprechende Regelung, auf die Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie verweist.

57 Dass jede der beiden Richtlinien eine eigene Regelung zur Änderung des Inhalts der beiden oben in Randnummer 55 genannten Listen vorsieht, spricht daher ernsthaft gegen die Argumente, die De Groot und Bejo sowie die niederländische Regierung zum ergänzenden Charakter dieser Listen vorgetragen haben.

58 Überdies kann, wie sich aus Artikel 40 der Richtlinie 70/458 ergibt, der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, der zur Erweiterung der Liste des Artikels 2 Absatz 1 Teil A dieser Richtlinie Stellung nimmt, zu diesem Zweck insbesondere von einem Vertreter eines Mitgliedstaats befasst werden. Folglich kann eine Änderung des Inhalts dieser Liste von jedem Mitgliedstaat ausgehen.

59 Es ist jedoch festzustellen, dass trotz aller späteren Änderungen dieser Liste die Schalotte niemals in die in Artikel 2 Absatz 1 Teil A dieser Richtlinie enthaltene Liste von Gemüsearten aufgenommen wurde, obwohl diese Möglichkeit offensichtlich bestand.

60 Unter diesen Umständen kann eine Sorte von Gemüsesaatgut, die nicht in der Liste von Gemüse in Artikel 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführt ist, nicht ohne Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren in den gemeinsamen Katalog eingetragen werden.

61 De Groot und Bejo machen hierzu geltend, ein Mitgliedstaat könne nicht aufgrund seiner nationalen Regelung das Inverkehrbringen einer Sorte von Gemüsesaatgut verbieten, die ohne Beachtung der dafür in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen spezifischen Verfahren in den gemeinsamen Katalog eingetragen worden sei. Von ihrer Eintragung in den gemeinsamen Katalog an dürften die Saatgutsorten innerhalb der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterworfen werden. 62 Zudem hätten die niederländischen Behörden die Eintragung der Sorten Ambition und Matador in den nationalen Katalog der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt, und der gemeinsame Katalog mit dem Hinweis auf diese Eintragung sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1997 veröffentlicht worden. Daraus ergebe sich, dass die Französische Republik, da sie dieser Eintragung 1995 oder 1997 nicht widersprochen habe, wozu sie unter Beachtung der dazu vorgesehenen Verfahren berechtigt gewesen wäre, das Inverkehrbringen dieser Sorten in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung beschränken oder verbieten könne, dass ihre Eintragung in den Katalog unrechtmäßig gewesen sei.

63 Es ist festzustellen, dass eine solche Argumentation auf einer falschen Voraussetzung beruht. Sie wäre nämlich nur dann stichhaltig, wenn das betreffende Gemüse, also die Schalotte, in der Liste der Gemüsearten des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführt wäre. Nur in diesem Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren der Aufnahme in den gemeinsamen Katalog den Vorschriften dieser Richtlinie entsprochen hat, und daher insbesondere die Eintragung aufzuheben.

64 Eine solche Prüfung kann jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht stattfinden, weil die Schalotte eben nicht zu den in Artikel 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführten Gemüsearten, für die die Richtlinie gilt, gehört. Entgegen dem in Rede stehenden Vorbringen von De Groot und Bejo konnte die Eintragung der Schalotte als Saatgut in den gemeinsamen Katalog nicht nach den Artikeln 13a, 14 und 35 bis 38 dieser Richtlinie angefochten werden.

65 Nach alledem lässt sich aus der Richtlinie 70/458 in Verbindung mit der Richtlinie 92/33 nicht folgern, dass in dem Fall, dass ein Gemüse nicht in der Liste des Artikels 2 Absatz 1 Teil A der Richtlinie 70/458 aufgeführt ist, eine Sorte dieses Gemüses trotzdem als Saatgut in den gemeinsamen Katalog eingetragen werden kann, weil dieses Gemüse in der Liste des Anhangs II der Richtlinie 92/33 aufgeführt ist.

66 Da die Schalotte in der Liste von Gemüse, das unter die Richtlinie 70/458 fällt, nicht aufgeführt ist, ist die Eintragung der Sorten Ambition und Matador als Saatgut dieses Gemüses in den gemeinsamen Katalog, die die Kommission vornahm, nachdem ihr die zuständigen Behörden des Königreichs der Niederlande den nationalen Katalog übermittelt hatten, nicht im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgt.

Zur Auslegung von Artikel 28 EG

67 Da die Eintragung der Schalottensorten Ambition und Matador als Gemüsesaatgut in den gemeinsamen Katalog nicht rechtmäßig ist, ist die Richtlinie 70/458 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar, und es ist daher nicht zu prüfen, ob sie einer nationalen Regelung wie der Verordnung vom 17. Mai 1990 entgegensteht.

68 Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob andere, vom vorlegenden Gericht nicht erwähnte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts der Verordnung vom 17. Mai 1990 entgegenstehen, wonach die Bezeichnung "Schalotten" im Verkehr ausschließlich für traditionelle Schalotten verwendet werden darf. Der Gerichtshof kann nämlich, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die dieses in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-1029, Randnr. 27, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller, Slg. 2004, I-9553, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 In diesem Zusammenhang haben De Groot und Bejo vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht, dass die Verordnung vom 17. Mai 1990 gegen Artikel 28 EG verstoße.

70 Hierzu ist festzustellen, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ein elementarer Grundsatz des EG-Vertrags ist, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 28 EG seinen Ausdruck findet.

71 Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Es ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige den innergemeinschaftlichen Handel behindert.

73 Die Verordnung vom 17. Mai 1990, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass in Frankreich die Bezeichnung "Schalotten" im Verkehr nur für durch vegetative Fortpflanzung gewonnenes Gemüse verwendet werden darf, verhindert es nämlich, in diesem Mitgliedstaat Saatgut dieses Gemüses sowie das daraus hervorgehende Erzeugnis mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung "Schalotten" in den Verkehr zu bringen, so dass Erzeuger, die solches Saatgut und solche Erzeugnisse in Frankreich in den Verkehr bringen wollen, gezwungen sind, dies unter einer anderen Bezeichnung zu tun.

74 Die Vermarktung von Erzeugnissen kann jedoch erschwert und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten daher behindert werden, wenn die Erzeuger unbekannte oder von den Verbrauchern weniger geschätzte Bezeichnungen verwenden müssen (Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-12/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-459, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, die sich aus Unterschieden zwischen nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hinnehmbar sind, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden, und wenn die nationalen Vorschriften in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

76 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat darauf achten darf, dass die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, sich nach Maßgabe dieser Informationen zu entscheiden. Insbesondere können die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann. Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (Urteil Kommission/Spanien, Randnrn. 84 bis 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 In der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich die traditionellen Schalotten und die Saatschalotten im Wesentlichen in ihrer Vermehrungsmethode. Abgesehen von diesem Unterschied weisen die beiden Schalottensorten nämlich in ihrem Aussehen starke Ähnlichkeiten auf. Daher kann der Zweck der Verordnung vom 17. Mai 1990, nämlich der Verbraucherschutz, durch eine angemessene Etikettierung erreicht werden, in der angegeben ist, dass die streitigen Schalotten aus Saatgut hervorgegangen und nicht vegetativ gewonnen worden sind.

78 Folglich würde eine Etikettierung, die einen neutralen und objektiven Hinweis enthält, mit dem die Verbraucher darüber informiert werden, dass es sich bei den von De Groot und Bejo ausgeführten Schalotten um Saatschalotten handelt, zu ihrer angemessenen Information ausreichen.

79 Daher kann eine Regelung wie die der Verordnung vom 17. Mai 1990, wonach die Bezeichnung "Schalotten" im Verkehr nur für durch vegetative Fortpflanzung gewonnene Schalotten verwendet werden darf, nicht als im Sinne von Artikel 28 EG gerechtfertigt angesehen werden.

80 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass

- die Richtlinie 70/458 der Eintragung der Sorten Ambition und Matador als Saatgutsorten in den gemeinsamen Katalog unter der Rubrik für Schalotten entgegensteht;

- Artikel 28 EG einer nationalen Regelung wie der Verordnung vom 17. Mai 1990 entgegensteht, nach der die Bezeichnung "Schalotten" im Verkehr nur für durch vegetative Fortpflanzung gewonnenes Gemüse und nicht für aus Saatgut hervorgegangenes Gemüse verwendet werden darf, das in anderen Mitgliedstaaten unter der gleichen Bezeichnung erzeugt und in den Verkehr gebracht worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Tenor:

Die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut in der durch die Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung steht der Eintragung der Sorten Ambition und Matador als Saatgutsorten in den gemeinsamen Katalog unter der Rubrik für Schalotten entgegen.

Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung wie der Verordnung vom 17. Mai 1990 über den Verkehr mit Schalotten entgegen, nach der die Bezeichnung "Schalotten" im Verkehr nur für durch vegetative Fortpflanzung gewonnenes Gemüse und nicht für aus Saatgut hervorgegangenes Gemüse verwendet werden darf, das in anderen Mitgliedstaaten unter der gleichen Bezeichnung erzeugt und in den Verkehr gebracht worden ist.



Ende der Entscheidung

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