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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: C-147/97
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Weltpostvertrag i.d.F. vom 14. Dezember 1989


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 59
EG-Vertrag Art. 90
EG-Vertrag Art. 90 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 86
Weltpostvertrag i.d.F. vom 14. Dezember 1989 Art. 25 § 1 Satz 2
Weltpostvertrag i.d.F. vom 14. Dezember 1989 Art. 25 § 2
Weltpostvertrag i.d.F. vom 14. Dezember 1989 Art. 25 § 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, verstößt es nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten für diese Sendungen entrichtet werden. (vgl. Randnr. 61 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000. - Deutsche Post AG gegen Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH GZS) (C-147/97) und Citicorp Kartenservice GmbH (C-148/97). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Deutschland. - Öffentliches Unternehmen - Postdienst - Non-physical Remailing. - Verbundene Rechtssachen C-147/97 und C-148/97.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-147/97 und C-148/97

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Deutsche Post AG

gegen

GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH (C-147/97),

Citicorp Kartenservice GmbH (C-148/97)

" vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 2 EG), 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 Absätze 1 und 2 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Deutsche Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Schroeder, Köln,

- der GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Bechtold, Frankfurt am Main,

- der Citicorp Kartenservice GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Mailänder und U. Schnelle, Stuttgart,

- der dänischen Regierung, vertreten durch P. Biering, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. Lammers, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Abteilung für Rechtsfragen im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, F. Mascardi und K. Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Deutsche Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Schroeder, der GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Bechtold und A. Wagner, Frankfurt am Main, der Citicorp Kartenservice GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Mailänder und U. Schnelle, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und N. Zemperis, Rechtsberater der griechischen Postanstalt, als Bevollmächtigte, der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und F. Million, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, der italienischen Regierung, vertreten durch O. Fiumara, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch K. Wiedner, in der Sitzung vom 29. September 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit zwei Beschlüssen vom 25. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 2 EG), 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 Absätze 1 und 2 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutsche Post AG und der GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH (im folgenden: GZS) sowie der Citicorp Kartenservice GmbH (im folgenden: CKG) über die Zustellung von Briefpost aus dem Ausland, die Gegenstand eines sogenannten "non-physical Remailing" (nichtmaterielles Remailing) ist.

Rechtlicher Rahmen

Der Weltpostvertrag

3 Nach dem Weltpostvertrag, dessen erste Fassung von 1874 stammt, sind die Postdienste eines Vertragsstaats verpflichtet, an Empfänger im Inland gerichtete Auslandsbriefsendungen, die ihnen von den Postdiensten anderer Vertragsstaaten übersandt werden, zu befördern und den Empfängern zuzustellen.

4 In den Ausgangsverfahren handelt es sich um den Weltpostvertrag in der Fassung, in der er am 14. Dezember 1989 in Washington geschlossen wurde. In Deutschland wurde dem Weltpostvertrag durch das Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 zugestimmt (BGBl. II S. 749).

5 Anfangs stellten die Postdienste Auslandsbriefpost zu, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Im Rahmen des Weltpostvertrags ging man davon aus, daß jeder Brief eine Antwort nach sich zieht, so daß sich die Ströme internationaler Post zwischen zwei Vertragsstaaten ausgleichen müßten. Als sich jedoch zeigte, daß die Postdienste der verschiedenen Staaten sehr unterschiedliche Mengen Auslandsbriefpost zu befördern hatten, wurden ab 1924 Sondervorschriften eingeführt.

6 Artikel 25 Weltpostvertrag bestimmt:

"1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu ziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl eingelieferte Sendungen dieser Art, und zwar selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.

2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht worden sind.

3. Die betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie nach ihren Inlandsvorschriften über die Sendungen verfügen.

4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen anzunehmen, zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen sind berechtigt, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben."

Die Endvergütungen

7 Endvergütungen sind die Beträge, die eine Postverwaltung für die Zustellung von Auslandssendungen einer anderen Postverwaltung von dieser erhält. Eine entsprechende Regelung wurde erstmals in den Weltpostvertrag von 1969 aufgenommen. Sie reichte jedoch nicht aus, um die Kosten der Postdienste des Bestimmungslandes der Sendungen zu decken, was insbesondere daran lag, daß ohne Zustimmung der Entwicklungsländer höhere Endvergütungen nicht durchzusetzen waren.

8 1987 schlossen öffentliche Postbetreiber bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dritter Länder im Rahmen der in Bern abgehaltenen Conférence européenne des administrations des Postes et Télécommunications (CEPT - Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen) eine Übereinkunft, um eine neue Formel zur Berechnung der Endvergütungssätze einzuführen.

9 Am 13. Dezember 1995 schlossen 16 Postdienste, darunter außer Spanien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und Island, die "Reims-I-Vereinbarung". Diese sah eine stufenweise Erhöhung der Endvergütungen über einen Zeitraum von sechs Jahren vor. Im Jahr 2001 sollten die Endvergütungen ein Niveau erreichen, das 80 % der Inlandsbriefgebühren entspricht. Aufgrund einer den Beitritt des spanischen Postdienstes betreffenden Auflösungsklausel trat diese Vereinbarung am 30. September 1997 außer Kraft.

10 Am 9. Juli 1997 schlossen die Postdienste von zehn Staaten - Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Norwegen, Österreich und Spanien - die "Reims-II-Vereinbarung", die am 1. Oktober 1997 in Kraft trat. Darin ist eine kürzere Übergangszeit vorgesehen, nach deren Ende Artikel 25 Weltpostvertrag unter den Vertragsparteien nicht mehr angewandt wird.

Das Remailing

11 Aus den Akten ergibt sich, daß bei den Remailingdienstleistungen üblicherweise zwischen dem "physical" und dem "non-physical" Remailing unterschieden wird.

12 Das "physical" Remailing umfaßt folgende Fälle:

- das sogenannte "ABA"-Remailing: Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um im Staat A zugestellt zu werden;

- das sogenannte "ABB"-Remailing: Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um in diesem Staat zugestellt zu werden;

- das sogenannte "ABC"-Remailing: Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um im Staat C zugestellt zu werden.

13 Beim "non-physical" Remailing wird der Inhalt der Briefe im Wege elektronischen Datentransfers von Staat A nach Staat B übermittelt, in dem die Informationen ausgedruckt werden, um in den Staaten A, B oder C zugestellt zu werden.

Rechtssache C-148/97

Das Ausgangsverfahren

14 Das europäische Kreditkartengeschäft der Citibank-Gruppe wird von den European Headquarters der Citibank NA in Brüssel betreut. Die Citibank-Gruppe hat in den verschiedenen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, die sich im Privatkundengeschäft betätigen, so in Deutschland die Citibank Privatkunden AG und die Diners Club Deutschland GmbH. Zu den Unternehmen der Citibank-Gruppe gehört auch die CKG mit Sitz in Frankfurt am Main. Die CKG ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Kontoauszüge, -bestätigungen und -abrechnungen sowie Zahlungs- oder Verrechnungsaufforderungen für Visa-Kartenkunden und andere Kartenkunden erstellt und versendet.

15 1993 beschloß die Citibank-Gruppe, eine zentrale Stelle für die Herstellung und den Versand der standardisierten Konto- und sonstigen Bankauszüge einzurichten, die Citicorp European Service Center BV (im folgenden: CESC) mit Sitz in Arnheim (Niederlande).

16 Bis zum 30. Juni 1995 erfolgte die Verarbeitung der Daten im Rechenzentrum der CKG im Frankfurt am Main. Die verarbeiteten Daten von Visa-Kartenkunden wurden zunächst zur Erstellung von Kontoauszügen, -bestätigungen und -abrechnungen sowie von Zahlungs- und Verrechnungsaufforderungen im Wege elektronischen Datentransfers an die CESC übermittelt. Dort wurde sodann der Ausdruck auf standardisierten Drucksachen vorgenommen, die anschließend zum Versand in Briefhüllen eingelegt und zum Postversand freigemacht wurden. Diese Sendungen wurden schließlich in Arnheim der PTT Post BV (niederländische Post) zur Postbeförderung übergeben. Die PPT Post gab die Sendungen an die Deutsche Post zur Zustellung an die in Deutschland ansässigen Empfänger weiter.

17 Neben der CKG sind andere Unternehmen und Zweigstellennetze der Citibank-Gruppe in Frankreich, Belgien, Spanien, Portugal und Griechenland an die zentrale Datenempfangs-, Datenverarbeitungs-, Datenausdrucks- und Postversandeinrichtung der CESC angeschlossen. Die CESC beschäftigt derzeit 22 Mitarbeiter zur Herstellung von Briefsendungen an Empfänger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

18 Aus den Akten ergibt sich, daß seit dem 1. Juli 1995 die Daten nicht mehr auf Anlagen der Citibank-Gruppe verarbeitet werden, die in den einzelnen Staaten installiert sind, sondern zentral auf Großrechnern in dem weltweit operierenden Datenverarbeitungszentrum der Citibank-Gruppe in Sioux Falls (South Dakota, USA). Die Kartenbelege werden von den Vertragsunternehmen zunächst bei der CKG eingereicht, die die Daten des einreichenden Vertragsunternehmens, des Betrages der Kartennutzung und des Kartenkunden erfaßt. Anschließend werden die so erfaßten Daten über Satellit zum Datenverarbeitungszentrum in Sioux Falls übermittelt. Dort erfolgt die weitere Datenverarbeitung durch Zuordnung der Gutschrift und entsprechende Belastung des Kundenkontos. Die so geschaffenen Daten werden schließlich über Satellit an die CESC übersandt, dort ausgedruckt und versendet.

19 Für an Empfänger in Deutschland gerichtete Briefsendungen vereinnahmt die PTT Post in den Niederlanden das übliche Porto für Auslandssendungen in Höhe von ungefähr 0,55 DM. Sie zahlt an die Deutsche Post Endvergütungen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 0,37 DM und 0,40 DM pro Brief betrugen.

20 Die Deutsche Post forderte von der CKG für die in Deutschland zugestellten Briefe nach Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag und § 9 Postgesetz die Zahlung der Inlandsgebühren von jeweils 1 DM. Für die Zeit vom 24. Februar bis zum 9. Juli 1995 verlangte die Deutsche Post die Zahlung von 3 668 916 DM für Briefsendungen mit den aufgedruckten Absenderangaben "Citicorp European Service Center, P.O. Box 5411, 6802 EK Arnhem, The Nederlands" oder "Citicorp European Service Center BV, P.O. Box 5200, 7570 GE Oldenzaal, The Netherlands", die bei dem für die Post aus den Niederlanden zuständigen Einlieferungspostamt eingegangen waren.

21 Da die CKG sich weigerte, den verlangten Betrag zu zahlen, erhob die Deutsche Post Klage beim Landgericht Frankfurt am Main. Mit Urteil vom 8. Mai 1996 wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, die Deutsche Post könne keinen vertraglichen Anspruch aus Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag herleiten, weil diese Bestimmung lediglich eine Grundlage für Gebührennachforderungen im öffentlich-rechtlich geregelten Nutzungsverhältnis gebe. Auch stelle der Ausdruck der Schreiben in den Niederlanden kein "Versandfertigmachen" im Sinne des Artikels 25 Weltpostvertrag dar. Im Rahmen des gemeinschaftlichen Binnenmarktes sei nämlich nicht entscheidend, daß der Druck und das Kuvertieren der Briefe ins Ausland verlagert würden.

Die Vorlagefragen

22 Gegen dieses Urteil legte die Deutsche Post am 20. Juni 1996 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 90 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß ein Zustimmungsgesetz zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 14. Dezember 1989, soweit es dem Postdienst des Mitgliedstaats A das Recht verschafft, Inlandsgebühren für die Zustellung von im Mitgliedstaat B eingereichten Briefsendungen zu verlangen oder die Zustellung ohne Zahlung der Inlandsgebühren zu verweigern, wenn der Inhalt der Schreiben durch ein Unternehmen im Mitgliedstaat A festgelegt und im Wege elektronischen Datentransfers zum Ausdruck, zum Versandfertigmachen und zur Einlieferung beim dortigen Postdienst an ein Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat B übermittelt wird, eine staatliche Maßnahme darstellt, mit der entgegen Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag eine Artikel 86 EG-Vertrag widersprechende Maßnahme getroffen wurde, die nicht dem Ausnahmetatbestand des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag unterfällt?

2. Sind die Artikel 30 ff., 59 ff. EG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Befugnis des Postdienstes des Mitgliedstaats A, Inlandsgebühren für die Zustellung von im Mitgliedstaat B eingereichten Briefsendungen an im Mitgliedstaat A ansässige Empfänger zu verlangen oder die Zustellung ohne Zahlung der Inlandsgebühren zu verweigern, dann gegen die Garantie des freien Warenverkehrs verstößt, wenn der Inhalt der Schreiben durch ein Unternehmen im Mitgliedstaat A festgelegt und im Wege elektronischen Datentransfers zum Ausdruck, zum Versandfertigmachen und zur Einlieferung beim dortigen Postdienst an ein Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat B übermittelt wird?

3. Für den Fall, daß die Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht lediglich deshalb ergibt, weil der Postdienst des Mitgliedstaats A Inlandsgebühren zusätzlich zu den im Mitgliedstaat B gezahlten Postgebühren oder zusätzlich zu den nach dem Weltpostvertrag und/oder der CEPT-Übereinkunft vereinnahmten Endvergütungen erhält oder durch Verweigerung der Zustellung erzwingen kann:

Ist Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß ein Zustimmungsgesetz des Mitgliedstaats A zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 14. Dezember 1989 insgesamt unanwendbar ist oder nur in dem Umfang, als die Zahlung von Inlandsgebühren zusätzlich zu den im Mitgliedstaat B gezahlten Postgebühren und/oder zusätzlich zu den nach dem Weltpostvertrag oder der CEPT-Übereinkunft vereinnahmten Endvergütungen verlangt oder durch Verweigerung der Zustellung erzwungen werden kann?

4. Ändert sich die Beantwortung der Vorlagefragen zu 1 bis 3 dadurch, daß das mit dem Ausdruck, dem Versandfertigmachen und der Einlieferung beim dortigen Postdienst betraute Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat B mit dem den Mitteilungsinhalt festlegenden Unternehmen im Mitgliedstaat A konzernmäßig verbunden ist?

5. Hängt die Beantwortung der Vorlagefragen zu 1 bis 3 davon ab, ob das mit dem Ausdruck, dem Versandfertigmachen und der Einlieferung beim dortigen Postdienst betraute Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat B nur für das den Mitteilungsinhalt festlegende Unternehmen im Mitgliedstaat A oder daneben für eine Mehrzahl gleichartiger Auftraggeber tätig ist?

Rechtssache C-147/97

Das Ausgangsverfahren

23 Die GZS, deren Gesellschafter Kreditinstitute sind, die die Eurocard-Kreditkarte ausgeben, ist der bedeutendste Abwicklungsdienstleister für die mit Eurocard-Kreditkarten getätigten Umsätze in Deutschland. Im Rahmen ihrer Processing-Tätigkeit erstellt die GZS für die Inhaber von Eurocard-Kreditkarten und für die Vertragsunternehmen monatliche Abrechnungen, die als Briefpost versandt werden.

24 Zunächst hatte die GZS den Ausdruck und das Kuvertieren der Abrechnungen selbst vorgenommen und die Briefe bei der Deutschen Post zur Zustellung eingereicht. Seit Sommer 1995 übermittelt die GZS die für die Erstellung der Abrechnungen benötigten Daten im Wege elektronischen Datentransfers an ihren dänischen Vertragspartner. Dort werden die Abrechnungen erstellt, ausgedruckt, kuvertiert und anschließend bei der dänischen Post eingeliefert. Diese übergibt sie der Deutschen Post zur Weiterbeförderung in Deutschland und Zustellung an die im Gebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Empfänger. Für die Briefsendungen an diese Empfänger vereinnahmt der dänische Postdienst das in Dänemark übliche Porto für Auslandssendungen, das niedriger ist als der in Deutschland geltende Inlandstarif. Er zahlt an die Deutsche Post Endvergütungen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt 0,36 DM pro Brief betrugen.

25 Die Deutsche Post forderte von der GZS gemäß Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag und § 9 Postgesetz die Zahlung von 623 984 DM. Da sich die GZS weigerte, diesen Betrag zu zahlen, erhob die Deutsche Post Klage beim Landgericht Frankfurt am Main, das die Klage aus den oben in Randnummer 21 genannten Gründen abwies.

Die Vorlagefragen

26 Gegen dieses Urteil legte die Deutsche Post am 8. September 1996 Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die mit den ersten drei Fragen in der Rechtssache C-148/97 identisch sind.

27 Mit Beschluß vom 8. Juli 1997 hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen, die Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

28 Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 25 § 1 Weltpostvertrag zwei Fälle unterscheidet, in denen die Postdienste der Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die im Gebiet eines Vertragsstaats ansässige Absender in einem anderen Vertragsstaat einliefern oder einliefern lassen. Bei dem in Artikel 25 § 1 Satz 1 genannten Fall handelt es sich um Briefe, die in einem anderen Vertragsstaat eingeliefert werden, um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu ziehen. Artikel 25 § 1 Satz 2 erfaßt in großer Zahl eingelieferte Sendungen, und zwar selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.

29 Nach Artikel 25 § 2 Weltpostvertrag gilt § 1 ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Vertragsstaat, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend in einen anderen Vertragsstaat gebracht werden, als auch für Sendungen, die in diesem letztgenannten Staat versandfertig gemacht worden sind.

30 Gemäß Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag sind die Postdienste in den in § 1 genannten Fällen berechtigt, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren zu belegen.

31 Aus den Akten der Rechtssache C-148/97 ergibt sich, daß die CESC jährlich ungefähr 42 Millionen Briefsendungen, die anhand der von der CKG verarbeiteten und im Wege der Datenfernübertragung übermittelten Daten erstellt werden, ausdruckt und von den Niederlanden aus an Empfänger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union versendet. Ausweislich der Akten der Rechtssache C-147/97 übermittelt die GZS ihrem dänischen Vertragspartner auf gleichem Wege Daten über ungefähr sieben Millionen Kreditkarteninhaber zum Versand durch die dänische Post.

32 Aus den Akten und den Vorlagebeschlüssen geht außerdem hervor, daß die Deutsche Post nach den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag für jeden der von der CKG und der GZS versandten Briefe, die sie in Deutschland zugestellt hat, die Inlandsgebühr verlangen kann.

33 Daraus folgt schließlich, daß bei der Beantwortung der Vorlagefragen nicht die Besonderheit berücksichtigt zu werden braucht, daß der Inhalt der Briefpost im Wege elektronischen Datentransfers übermittelt wurde (non-physical Remailing).

34 Folglich betreffen die Vorlagefragen den in Artikel 25 § 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Weltpostvertrag behandelten Fall, daß bei den Postdiensten anderer Mitgliedstaaten in großer Zahl Briefsendungen eingeliefert werden, die in diesen Staaten vorbereitet oder versandfertig gemacht worden sind. Für eine zweckdienliche Antwort im Hinblick auf die Entscheidung der Ausgangsverfahren braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die CKG und die GZS ihre Briefsendungen bei den Postdiensten anderer Mitgliedstaaten in der Absicht einliefern, die dortigen niedrigeren Gebühren auszunutzen.

35 Bezüglich der vom vorlegenden Gericht gewünschten Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag genügt der Hinweis, daß diese Vorschrift in den Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist. Auslandsbriefsendungen stellen eine grenzüberschreitende Leistung des Universalpostdienstes dar, der für die Postdienste des Bestimmungsvertragsstaats die Verpflichtung mit sich bringt, diese Sendungen zu befördern und zuzustellen.

36 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die ersten drei Fragen so zu verstehen, daß das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen will, ob es gegen Artikel 90 in Verbindung mit den Artikeln 86 und 59 EG-Vertrag verstößt, wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 Weltpostvertrag genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen.

37 Zur Beantwortung dieser so umformulierten Frage ist zunächst festzustellen, daß eine Einrichtung wie die Deutsche Post, der die ausschließliche Befugnis zum Einsammeln, zur Beförderung und zur Zustellung von Postsendungen übertragen wurde, als ein Unternehmen anzusehen ist, dem vom betreffenden Mitgliedstaat ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wurden (vgl. Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 8).

38 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes über ein gesetzliches Monopol verfügt, nach ständiger Rechtsprechung als Inhaber einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag angesehen werden kann (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 14, vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 17, und Corbeau, Randnr. 9).

39 Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt hat, ist zwar die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat durch die Gewährung ausschließlicher Rechte eine beherrschende Stellung geschaffen hat, für sich genommen nicht mit Artikel 86 unvereinbar; dennoch verpflichtet der EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (vgl. Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 35, und Corbeau, Randnr. 11).

40 Daher dürfen die Mitgliedstaaten in bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gemäß Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag keine den Wettbewerbsregeln des Vertrages widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten (vgl. Urteil Corbeau, Randnr. 12).

41 Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 zu sehen, wonach für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrages gelten, soweit deren Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

42 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Weltpostvertrag von einem Markt für Briefsendungen ausgeht, auf dem die Postdienste der verschiedenen Vertragsstaaten des Weltpostvereins nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

43 Der Zweck des Weltpostvertrags besteht darin, Vorschriften aufzustellen, die gewährleisten, daß von den Postdiensten anderer Vertragsstaaten übergebene Auslandssendungen befördert und im Gebiet eines Vertragsstaats ansässigen Empfängern zugestellt werden. Nach einem der tragenden Grundsätze des Weltpostvertrags, der in Artikel 1 verankert ist, ist die Postverwaltung des Bestimmungsvertragsstaats verpflichtet, Auslandsbriefpost weiterzuleiten und den in ihrem Gebiet ansässigen Empfängern zuzustellen, und zwar auf dem schnellsten Weg, den sie für ihre Briefpost benutzt. Die Staaten, die dem Vertrag des Weltpostvereins beigetreten sind, stellen ein einheitliches Postgebiet dar, in dem die Freiheit des Durchgangs der wechselseitigen Auslandssendungen grundsätzlich garantiert ist.

44 Die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag stellt somit als solche für die Postdienste der Mitgliedstaaten eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag dar.

45 Nach den deutschen Rechtsvorschriften ist mit dieser Dienstleistung die Deutsche Post betraut.

46 Wie in Randnummer 5 dieses Urteils dargelegt, stellten die Postdienste anfangs Auslandsbriefpost zu, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Als sich jedoch zeigte, daß sich die Ströme internationaler Post zwischen zwei Vertragsstaaten oft nicht ausglichen, so daß die Postdienste der verschiedenen Vertragsstaaten sehr unterschiedliche Mengen Auslandsbriefpost zu befördern hatten, wurden Sondervorschriften eingeführt, zu denen Artikel 25 Weltpostvertrag gehört.

47 Gemäß Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag sind die Postdienste der Vertragsstaaten insbesondere berechtigt, in den Fällen der §§ 1 und 2 dieser Vorschrift die Sendungen mit ihren Inlandsgebühren zu belegen.

48 Die Verleihung des Rechts, Auslandssendungen in solchen Fällen wie Inlandspost zu behandeln, an eine Einrichtung wie die Deutsche Post schafft eine Situation, in der sich diese Einrichtung zum Nachteil der Nutzer der Postdienstleistungen veranlaßt sehen kann, die beherrschende Stellung mißbräuchlich auszunutzen, die sie aufgrund des ihr verliehenen ausschließlichen Rechts, diese Sendungen zu befördern und den jeweiligen Empfängern zuzustellen, innehat.

49 Daher ist zu prüfen, inwieweit die Ausübung eines solchen Rechts erforderlich ist, damit eine solche Einrichtung ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Erfuellung der sich aus dem Weltpostvertrag ergebenden Verpflichtungen wahrnehmen kann, und zwar insbesondere unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen.

50 Die Verpflichtung einer Einrichtung wie der Deutschen Post, Sendungen zu befördern und den in Deutschland ansässigen Empfängern zuzustellen, die von ebenfalls dort ansässigen Absendern in großer Zahl bei Postdiensten anderer Mitgliedstaaten eingeliefert werden, ohne daß für diese Einrichtung die Möglichkeit vorgesehen wäre, einen finanziellen Ausgleich für alle Kosten zu erhalten, die diese Verpflichtung nach sich zieht, wäre geeignet, die Erfuellung dieser Aufgabe von allgemeinem Interesse unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu gefährden.

51 Die Postdienste eines Mitgliedstaats dürfen nämlich nicht zugleich sowohl mit den Kosten, die die Erfuellung der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistung der Beförderung und Zustellung von Auslandssendungen mit sich bringt, die ihnen nach dem Weltpostvertrag obliegt, als auch mit den Einnahmeverlusten belastet werden, die sich daraus ergeben, daß Sendungen, die in großer Zahl eingeliefert werden, nicht mehr bei den Postdiensten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Empfänger ansässig sind, sondern bei den Postdiensten anderer Mitgliedstaaten eingeliefert werden.

52 In diesem Fall sind die Behandlung der grenzüberschreitenden Post als Inlandspost und folglich die Erhebung der Inlandsgebühren als Maßnahmen anzusehen, die im Hinblick auf die Erfuellung der der Deutschen Post durch den Weltpostvertrag übertragenen Aufgabe von allgemeinem Interesse unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen gerechtfertigt sind.

53 Anderes würde gelten, wenn die Endvergütungen für Sendungen, die im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Postdienst eingehen, durch Übereinkünfte zwischen den betreffenden Postdiensten entsprechend den tatsächlichen Kosten der Bearbeitung und der Zustellung dieser Sendungen festgelegt wären, wie Artikel 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) dies vorsieht.

54 Somit ist es angesichts dessen, daß es keine Übereinkunft zwischen den Postdiensten der betroffenen Mitgliedstaaten gibt, in der Endvergütungen entsprechend den tatsächlichen Kosten der Bearbeitung und der Zustellung eingehender grenzüberschreitender Postsendungen festgesetzt sind, nach Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Postdienste dieses Staates berechtigt sind, die Sendungen mit ihren Inlandsgebühren zu belegen, falls dort ansässige Absender Sendungen in großer Zahl bei den Postdiensten anderer Mitgliedstaaten einliefern oder einliefern lassen, um sie in den erstgenannten Mitgliedstaat zu versenden.

55 Selbst wenn Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag in Anbetracht der Auswirkungen, die seine Anwendung durch eine Einrichtung wie die Deutsche Post haben könnte, geeignet sein könnte, den freien Dienstleistungsverkehr zu beeinträchtigen, würde daher Artikel 90 EG-Vertrag einer solchen Vorschrift ebenfalls nicht entgegenstehen.

56 Soweit aber ein Teil der Beförderungs- und Zustellungskosten dadurch ausgeglichen wird, daß die Postdienste anderer Mitgliedstaaten Endvergütungen entrichten, erfordert die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag durch eine Einrichtung wie die Deutsche Post es nicht, daß die bei diesen Postdiensten in großer Zahl eingelieferten Sendungen mit den vollen Inlandsgebühren belegt werden.

57 Eine Einrichtung wie die Deutsche Post, der ein gesetzliches Monopol für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eingeräumt wurde, hat eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag.

58 Macht daher eine solche Einrichtung von dem Recht Gebrauch, die Inlandsgebühren in voller Höhe zu verlangen, ohne zu berücksichtigen, inwieweit die Kosten für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, die bei den Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, in dem sowohl die Absender als auch die Empfänger ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert werden, durch die von diesen Postdiensten entrichteten Endvergütungen ausgeglichen werden, so liegt darin ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag.

59 Um zu vermeiden, daß eine Einrichtung wie die Deutsche Post von ihrem Recht nach Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag Gebrauch macht, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden, haben die Absender nämlich keine andere Möglichkeit, als die Inlandsgebühren in voller Höhe zu entrichten.

60 Wie der Gerichtshof in bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstabe g EG) niedergelegte und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b und c, näher ausgeführte Ziel verstoßen (vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 183).

61 Nach alledem verstößt es, sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, nicht gegen Artikel 90 in Verbindung mit den Artikeln 86 und 59 EG-Vertrag, wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 Weltpostvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten für diese Sendungen entrichtet werden.

62 Angesichts der Antwort auf die ersten drei Fragen brauchen die anderen Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Die Auslagen der dänischen, der griechischen, der französischen, der italienischen, der niederländischen, der österreichischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 25. März 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, verstößt es nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post AG in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten für diese Sendungen entrichtet werden.

Ende der Entscheidung

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