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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: C-148/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/51/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 98/51/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/51/EG. - Rechtssache C-148/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-148/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch S. Dragone und F. P. Ruggeri Laderchi, sodann durch S. Dragone und L. Visaggio als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien

- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 184, S. 33),

- 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 1998, L 10, S. 25) und

- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 208, S. 43),

verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls der Kommission mitgeteilt hat, um den genannten Richtlinien nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien

- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 184, S. 33),

- 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 1998, L 10, S. 25) und

- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 208, S. 43),

verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls der Kommission mitgeteilt hat, um den genannten Richtlinien nachzukommen.

Das Gemeinschaftsrecht

2 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/41, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/76 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/51 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien spätestens bis zum 31. Dezember 1998 nachzukommen.

Das vorprozessuale Verfahren

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinien 97/41, 97/76 und 98/51 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das italienische Recht umgesetzt worden seien, und sie jedenfalls nicht über den Erlass von Umsetzungsmaßnahmen unterrichtet worden war, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Italienischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 14. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Italienische Republik dieser Stellungnahme nicht Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Vorbringen der Parteien

4 Die Italienische Republik hat in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, die genannten Richtlinien nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in italienisches Recht umgesetzt zu haben.

5 Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Richtlinien 97/41 und 97/76 nach Ablauf dieser Frist umgesetzt worden seien, und hat das Ministerialdekret und das Gesetzesdekret zur Umsetzung dieser Richtlinien übermittelt. Bezüglich der Richtlinie 98/51 hat sie vorgetragen, dass das Verfahren zum Erlass des zu ihrer Umsetzung bestimmten Ministerialdekrets vor dem Abschluss stehe.

6 Aufgrund dessen hat die Kommission nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Klage bezüglich der Nichtumsetzung der Richtlinien 97/41 und 97/76 zurückgenommen. Den Teil ihrer Klage, der die Nichtumsetzung der Richtlinie 98/51 betrifft, hat sie dagegen aufrechterhalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

7 Was die Umsetzung der Richtlinie 98/51 betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

8 Es ist unstreitig, dass die Umsetzung der Richtlinie 98/51 nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Somit ist die Klage der Kommission begründet.

9 Infolgedessen ist festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/51 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit die Klage die Richtlinie 98/51 betrifft.

11 Gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Klage zurücknimmt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Angesichts des Verhaltens der Italienischen Republik, die die zur Umsetzung der Richtlinien 97/41 und 97/76 erforderlichen Maßnahmen erst nach Klageerhebung erlassen hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Klage diese Richtlinien betrifft.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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