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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: C-148/01
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995, Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung, Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin, Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 230
Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 Art. 8
Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Art. 4
Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin Art. 13
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2003. - Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Zusatzabgabe für Milch - Verzugszinsen - Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG. - Rechtssache C-148/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-148/01

Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos und C. Tsiavou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch M. López-Monís Gallego, dann durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 50, S. 9)

erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 4. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 50, S. 9, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit diese zu Lasten der Hellenischen Republik wegen verspäteter Abführung der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geschuldeten Zusatzabgabe eine finanzielle Berichtigung (im Folgenden: streitige Berichtigung) in Form von Verzugszinsen festlegt, die für den Zeitraum von Februar 1997 bis Dezember 2000 berechnet wurden.

2 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2001 sind die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien zur Unterstützung der Anträge der Hellenischen Republik als Streithelfer zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70

3 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) sieht Folgendes vor:

"Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,

a) beschließt die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben. Die Ausgaben des Monats Oktober werden dem Monat Oktober zugerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt wurden. Die Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden."

4 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

- sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

- Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

- die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.

(2) Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

Die wiedereingezogenen Beträge fließen den zugelassenen Zahlstellen zu, die sie von den durch den Fonds finanzierten Ausgaben abziehen. Die Zinsen für wieder eingezogene oder zu spät entrichtete Beträge fließen dem Fonds zu."

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96

5 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39, S. 5) bestimmt Folgendes:

"Die Kommission beschließt über die Vorschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und überweist den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die zur Deckung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Ausgaben notwendigen Mittel auf ein zu diesem Zweck von jedem Mitgliedstaat beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut unterhaltenes Konto."

6 Des Weiteren sieht Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung vor:

"(1)Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG, auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben.

(2) Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung und nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:

...

Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der in Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG vorgesehenen Vorschriften vorgenommen."

Die Entscheidung 94/729/EG

7 Nach Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 293, S. 14) gilt Folgendes:

"(1) Die monatlichen Vorauszahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, durch die Kommission erfolgen auf der Grundlage der Daten, die die Mitgliedstaaten für jedes Ausgabenkapitel mitteilen.

(2) Ist die Kommission aufgrund der von einem Mitgliedstaat übermittelten Ausgabenerklärungen oder Informationen nicht in der Lage festzustellen, dass die Mittelbindung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die sie der Bedeutung des Problems entsprechend festlegt, zusätzliche Daten mitzuteilen.

Wird die Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie darauf schließen, dass die Vorschriften offensichtlich nicht beachtet wurden und offensichtlich eine missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel vorliegt, kann die Kommission die monatlichen Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten kürzen oder vorübergehend aussetzen.

Diese Kürzungen oder Aussetzungen erfolgen unbeschadet der Beschlüsse, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses gefasst werden.

(3) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, bevor sie ihren Beschluss fasst.

Der Mitgliedstaat nimmt innerhalb von zehn Tagen Stellung.

Die Kommission fasst ihren ordnungsgemäß zu begründenden Beschluss nach Anhörung des Ausschusses des EAGFL unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit."

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92

8 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) lautet wie folgt:

"Bei den Erzeugern von Kuhmilch wird für weitere sieben aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

Die Abgabe wird auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt." 9 Nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 3950/92 gilt:

"(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur fälligen Abgabe nach eventueller Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen entweder auf der Ebene des Abnehmers nach Maßgabe der Überschreitungsmengen, die nach Aufteilung der ungenutzten Referenzmengen entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger noch verbleiben, oder auf einzelstaatlicher Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Referenzmenge des einzelnen Erzeugers festgelegt.

(2) Bei Lieferungen entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats; er behält ihn bei der Zahlung des Milchpreises an die abgabeschuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

...

(3) Bei Direktverkäufen zahlt der Erzeuger die fällige Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats."

10 Artikel 10 der Verordnung Nr. 3950/92 bestimmt:

"Die Abgabe gilt als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte und wird zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt."

Die Verordnung (EWG) Nr. 536/93

11 Die fünfte Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) lautet:

"Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Regelung infolge erheblicher Verzögerungen bei der Übermittlung der Zahlen über die Lieferungen oder Direktverkäufe sowie bei der Zahlung der Abgabe nicht voll wirksam sein konnte. Daraus sind die erforderlichen Folgerungen zu ziehen, indem strenge Anforderungen in Form von Übermittlungs- und Zahlungsfristen gestellt werden, die mit Strafmaßnahmen bewehrt sein müssen."

12 Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 sieht vor:

"Vor dem 1. September jedes Jahres zahlt der abgabenpflichtige Abnehmer der zuständigen Stelle den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben, deren Satz vom Mitgliedstaat festgesetzt wird und der nicht unter dem Zinssatz liegen darf, den der Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge anwendet."

13 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen ergänzende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die geschuldete Abgabe fristgerecht an die Gemeinschaft gezahlt wird.

Geht aus den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission, die die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich übermitteln, hervor, dass die Frist nicht eingehalten wurde, so kürzt die Kommission die Vorschüsse auf die Übernahme der Agrarausgaben nach Maßgabe des geschuldeten Betrags oder einer Schätzung desselben.

Die Mitgliedstaaten ziehen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 gezahlten Zinsen von den Ausgaben des Milchsektors ab."

Sachverhalt des Rechtsstreits

14 Mit Schreiben vom 2. August 2000 übermittelte die Kommission den griechischen Behörden ihre Stellungnahme zu den für Dezember des Jahres vorgesehenen negativen finanziellen Berichtigungen, die im Rahmen einer Rechnungsabschlussentscheidung in Bezug auf die Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vorzunehmen sein würden. Diese Berichtigungen wurden wie folgt dargestellt:

Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse

Posten

GRD

2071.102

Milchlieferungen im Wirtschaftsjahr 1995/1996

-20 568 862

2071.122

Zinsen wegen verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe

-72 063 780

15 Die genannten Berichtigungen beruhten auf einer Prüfung der Kommission, aus der hervorging, dass die Überschreitung der Milchquote in Griechenland im Wirtschaftsjahr 1995/96 7 423 986 kg erreichte. Während der Betrag der Zusatzabgabe, der dieser Menge entsprach, sich auf 824 656 365 GRD belief, war nur ein Gesamtbetrag von 804 087 503 GRD dem EAGFL gutgeschrieben worden, so dass der noch geschuldete Restbetrag 20 568 826 GRD betrug. Nach Ansicht der Kommission beliefen sich, da die Zusatzabgabe nicht vor dem 1. September 1996 gezahlt worden sei, die wegen verspäteter Zahlung geschuldeten Zinsen auf 72 487 562 GRD. In Anbetracht der Tatsache, dass 423 782 GRD schon dem EAGFL gutgeschrieben worden seien, habe sich der zu begleichende Zinsbetrag auf 72 063 780 GRD belaufen.

16 Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erläuterte die Kommission die Methode, die der Berechnung der genannten Verzugszinsen zugrunde lag. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass diese Zinsen bis zum Monat Dezember 2000 berechnet wurden, unter dem Vorbehalt einer Herabsetzung ihres Betrages für den Fall, dass die griechischen Behörden dem EAGFL den Betrag der Zusatzabgabe oder der geschuldeten Zinsen, wie hoch er auch sei, vor Oktober desselben Jahres zahlen würden.

17 Da der von der Kommission vorgeschlagene Berichtigungsbetrag nicht 500 000 Euro erreichte, rief die Hellenische Republik nicht die Schlichtungsstelle an, die durch die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) eingereicht worden ist.

18 Die Hellenische Republik wehrte sich gegen die finanzielle Berichtigung in Form von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe für das Wirtschaftsjahr 1995/96, soweit diese Zinsen den Zeitraum von Februar 1997 bis Dezember 2000 betreffen.

19 Nach Ansicht der griechischen Regierung hat die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung 94/729 vorsieht, den für das genannte Wirtschaftsjahr geschuldeten Zusatzabgabenbetrag entsprechend ihrer Entscheidung K(97) 605 endg. vom 5. März 1997 einbehalten. Die Kommission habe den an die Hellenische Republik zu zahlenden Vorschuss zur Deckung der Ausgaben im Milchsektor im Laufe des Monats Januar 1997 mit der Begründung gekürzt, dass sie nicht fristgerecht den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe im Milchsektor für das Wirtschaftsjahr 1995/96 erhalten habe. Unter diesen Umständen sei nach dem Gemeinschaftsrecht lediglich die finanzielle Berichtigung in Bezug auf die Verzugszinsen, die Monate September 1996 bis Januar 1997 beträfen, in Höhe eines Gesamtbetrags von 24 027 489 GRD zu rechtfertigen.

20 Nach Ansicht der Kommission hat die Kürzung der an die Hellenische Republik gezahlten Vorschüsse keine Auswirkung auf die in Frage stehende Berechnung der Zinsen haben können, die immer noch von den zahlungsfähigen Abnehmern an die zuständige nationale Stelle zu zahlen und dann an den EAGFL abzuführen seien.

21 Am 5. Februar 2001 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, die insbesondere folgende Berichtigung vorsieht:

Sektor

Posten

Grund

Von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließende Ausgaben

Vorgenommene Kürzungen

Finanzielle Auswirkungen der Entscheidung

Wirtschafts-

jahr

Milch-erzeug-nisse

2071

Zusatzabgabe und Verzugszinsen

-103 197 096

GDR

-10 604 124,00

GRD

-92 592 972

GRD

£1996

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

22 Die Hellenische Republik weist darauf hin, dass sie die finanzielle Berichtigung in Bezug auf den Zusatzabgabenbetrag, der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geschuldet werde, ebenso wenig anfechte wie die Verzugszinsen wegen Nichtzahlung dieses Betrages in dem Zeitraum, der vor der Kürzung der Vorschüsse in Anwendung der Entscheidung K(97) 605 endg. liege.

23 Jedoch sei die streitige Berichtigung insoweit gemeinschaftsrechtswidrig, als es um die Nichtzahlung für die Monate Februar 1997 bis Dezember 2000 gehe. Die Kommission habe nämlich beschlossen, den an die Hellenische Republik zu zahlenden Vorschuss zur Deckung der Ausgaben im Milchsektor im Laufe des Monats Januar 1997 in Höhe von 514 625 072 GRD zu kürzen, und zwar mit der Begründung, nicht fristgerecht den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 erhalten zu haben. Demzufolge habe die Hellenische Republik ab Februar 1997 dem EAGFL keine weiteren Verzugszinsen mehr geschuldet.

24 Die griechische Regierung unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Artikel 3 Absatz 4 und 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 zum Zweck der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Zusatzabgabensystems darauf abzielten, einerseits die Zahlung der Zusatzabgabe durch die Abgabenpflichtigen an die zuständige nationale Stelle zu verbessern und zu beschleunigen und andererseits zu gewährleisten, dass die geschuldete Abgabe fristgerecht an die Gemeinschaft gezahlt werde.

25 Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Vorschriften folge im Hinblick auf die Artikel 5 Absatz 2 und 8 der Verordnung Nr. 729/70, die Artikel 1 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 296/96 sowie den Artikel 13 der Entscheidung 94/729, dass die Kommission dem Mitgliedstaat als Sanktion nach Maßgabe des geschuldeten Zusatzabgabenbetrags oder einer Schätzung desselben eine Kürzung der Vorschüsse zur Deckung der Ausgaben im Milchsektor auferlegen könne, wenn die Zahlungsfrist für die Zusatzabgabe durch den abgabenpflichtigen Abnehmer nicht eingehalten werde. Demzufolge bestehe von dem Zeitpunkt an, zu dem derartige Vorschüsse gekürzt worden seien, im Hinblick auf die Zusatzabgabe, die der Kommission geschuldet werde, kein Zahlungsverzug im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 mehr, und auch nicht das Risiko eines Verlustes von Gemeinschaftsmitteln durch verspätete Zahlung.

26 Des Weiteren seien Verzugszinsen dann zu zahlen, wenn der Abgabenpflichtige seine verspätete Zahlung zu vertreten habe. Das Erlöschen der Hauptgeldschuld lasse den Anspruch auf weitere Verzugszinsen entfallen. Als die Kommission der Hellenischen Republik die Vorschüsse zur Deckung der Ausgaben im Milchsektor im Hinblick auf die für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geschuldete Zusatzabgabe gekürzt habe, habe folglich der Zahlungsverzug in Bezug auf diese Abgabe geendet, und auf weitere Verzugszinsen habe der EAGFL somit auch keinen Anspruch mehr.

27 Im Übrigen sind nach Ansicht der griechischen Regierung die Verzugszinsen, die nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 von den Abgabenpflichtigen zu erbringen sind, die die Zusatzabgabe nicht fristgerecht gezahlt haben, an die zuständige nationale Stelle und nicht etwa an den EAGFL zu zahlen, nachdem die Kommission die Vorschüsse gekürzt hat. Die Auffassung der Kommission, dass die den Verzugszinsen entsprechenden Beträge dem EAGFL in den Monatsmeldungen als Negativausgaben geschuldet würden, die von den Ausgaben im Milchsektor abzuziehen seien, sei nur stichhaltig, soweit es um Verzugszinsen gehe, die bis zu dem Zeitpunkt der Vorschusskürzung zu Lasten des Mitgliedstaats aufgelaufen seien, also so lange, wie auch ein Zahlungsverzug in Bezug auf die Zusatzabgabe bestehe.

28 Die griechische Regierung ist der Ansicht, dass ihre Auslegung sich auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 stützen lasse, aus dem sich ergebe, dass nur dann Zinsen an den EAGFL zu zahlen seien, wenn die Mitgliedstaaten die Beträge wieder eingezogen hätten, die im Rahmen der durch den EAGFL finanzierten Ausgaben infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossen seien, d. h. nur in den Fällen, in denen ein Verlust von Gemeinschaftsmitteln, eine missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder eine verspätete Zahlung der geschuldeten Beträge zu verzeichnen sei.

29 Somit habe die Kommission die Vorschriften der Gemeinschaft unrichtig ausgelegt und angewandt, indem sie zu Lasten der Hellenischen Republik die streitige Berichtigung vorgenommen habe. Hilfsweise macht die griechische Regierung geltend, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit nicht hinreichend begründet habe.

30 Die griechische Regierung fügt hinzu, dass das Vorbringen der deutschen und der spanischen Regierung in ihren Streithilfeschriftsätzen die Begründetheit ihrer Nichtigkeitsklage bestätige.

31 Die deutsche Regierung macht erstens geltend, dass sich bei systematischer Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nr. 3950/92 und Nr. 536/93 ergebe, dass der EAGFL nicht befugt sei, von den Mitgliedstaaten bei verspäteter Abführung der Zusatzabgaben an den EAGFL die Zahlung der Zusatzabgaben zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen.

32 Aus dem Wortlaut der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 werde deutlich, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen allein im Verhältnis der zuständigen nationalen Stellen und den "abgabenpflichtigen Abnehmern" oder den "Erzeugern" entstehe, nicht aber im Verhältnis der Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten. Auch enthalte Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Verzugszinsen, sondern erlege den Mitgliedstaaten nur die Handlungspflicht auf, "zu gewährleisten, dass die geschuldete Abgabe fristgerecht an die Gemeinschaft gezahlt wird".

33 Nach Ansicht der deutschen Regierung ergibt sich aus dem Urteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98 (Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn. 37, 38 und 43), das sich auf Vorschriften beziehe, die früher auf die Zusatzabgabe im Milchsektor anwendbar gewesen seien und denjenigen der Verordnung Nr. 536/93 entsprächen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft in Bezug auf diese Abgabe nur in einer Einziehungs- und Weiterleitungsfunktion seien. In diesem Zusammenhang verweist die deutsche Regierung auch auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Spanien/Kommission (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99, Slg. 2002, I-3005).

34 Da die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Zusatzabgaben keine Hauptschuld gegenüber dem EAGFL zu erfuellen hätten, könnten sie auch nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sein, die eine Hauptforderung voraussetzten. Unter diesen Umständen sei die streitige Berichtigung rechtswidrig.

35 Zweitens ist die deutsche Regierung der Ansicht, dass die streitige Berichtigung mangels Feststellung eines Versäumnisses der Hellenischen Republik beim Einzug der Zusatzabgaben und der Verzugszinsen bei den Abgabenpflichtigen nicht gerechtfertigt sei.

36 Nach ständiger Rechtsprechung setze eine finanzielle Berichtigung nämlich auf jeden Fall voraus, dass die Kommission ein Versäumnis des betroffenen Mitgliedstaats nachweise (Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18, Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15, und das oben genannte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 41). In ihrem Prüfungsbericht vom 10. Oktober 1997, der sich auf die Jahre 1995 und 1996 beziehe, habe die Kommission im vorliegenden Fall gerade festgestellt, dass der Hellenischen Republik kein Versäumnis in Bezug auf die Zusatzabgabe angelastet werden könne.

37 Auch das Königreich Spanien macht geltend, dass die Mitgliedstaaten nur verpflichtet seien, die Zusatzabgabe, die die Milchabnehmer oder die -erzeuger zu entrichten hätten, und gegebenenfalls die Verzugszinsen mit der gebotenen Sorgfalt zu erheben. Zu Unrecht behaupte die Kommission, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen unabhängig von einer Kürzung der Vorschüsse sei. Der Mitgliedstaat schulde der Gemeinschaft nur insoweit die dieser Abgabe und den Verzugszinsen entsprechenden Beträge, als die Kommission nachweise, dass die fehlende Erhebung bei den Abgabenpflichtigen auf mangelnder Sorgfalt der zuständigen nationalen Stellen beruhe. Aus diesem Grund sei die Kommission nicht befugt, von einem Mitgliedstaat vorab die Zahlung der Beträge, die die Schuldner der Zusatzabgabe noch nicht entrichtet hätten, allein mit der Begründung zu verlangen, dass die Auswirkungen eines Zahlungsverzugs auf den Haushalt der Gemeinschaft abgeschwächt werden müssten. Was das Argument anbelange, dass der Mitgliedstaat zu einer zügigen Erhebung angehalten werden müsse, so sei dieses nur stichhaltig, wenn der Zahlungsverzug diesem Mitgliedstaat zuzurechnen sei.

38 Zur Untermauerung ihrer Ansicht hebt die spanische Regierung insbesondere hervor, wenn keine Rechtsgrundlage es der Kommission erlaube, von einem Mitgliedstaat die Zahlung der Zusatzabgabe vor deren Erhebung zu verlangen (oben genanntes Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn. 34 bis 43, und die in Randnr. 33 dieses Urteils erwähnten Schlussanträge), so gebe es erst recht keine Rechtsgrundlage dafür, von diesem Mitgliedstaat die Zinsen in Bezug auf die von den abgabenpflichtigen Abnehmern oder Erzeugern noch nicht entrichtete Abgabe auf dem Weg der finanziellen Berichtigung einzufordern.

39 Die spanische Regierung trägt vor, dass sich die hier anwendbare Regelung entgegen der von der Kommission verfochtenen Ansicht nicht von derjenigen unterscheide, die in dem vorgenannten Urteil Frankreich/Kommission in Rede gestanden habe. Aus der zweiten und der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 536/93 gehe jedenfalls hervor, dass durch diese sanktionsbewehrte Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zahlung der Abgabe hätten erlassen werden sollen. Diese Begründungserwägungen und die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung bezögen sich immer auf die Zahlungsverpflichtung des Abnehmers. Die vorgesehenen Sanktionen beträfen ebenfalls den Abnehmer und bestuenden in der Zahlung eines bestimmten Strafbetrags (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93) und von Zinsen (Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 dieser Verordnung).

40 Die Kommission vertritt ihrerseits die Ansicht, dass Verzugszinsen und Vorschusskürzung zwei voneinander unabhängige Maßnahmen darstellten, die aus unterschiedlichen Verpflichtungen herrührten. Die Vorschusskürzung, die dem Mitgliedstaat auferlegt werde, diene dem Zweck, sowohl die Auswirkungen einer verspäteten Zahlung der der Gemeinschaft geschuldeten Abgabe auf das Budget des EAGFL abzumildern als auch den Mitgliedstaat anzuhalten, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Zahlung zu treffen. Die Zahlung von Verzugszinsen, die den Abnehmer oder den Erzeuger träfen, ziele darauf ab, dass diese Abgabenpflichtigen die Fristen einhielten, die für die Datenübermittlung und für die Zahlung der Abgabe an die zuständige nationale Stelle gesetzt seien.

41 Die Kommission bemerkt, dass die Mitgliedstaaten folglich zwei Verpflichtungen unterlägen, nämlich erstens derjenigen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag, um Verzugszinsen zu vermeiden, in der vorgeschriebenen Frist zahlten, und zweitens derjenigen, den Zusatzabgabenbetrag in der festgelegten Frist an die Gemeinschaft abzuführen. Die Vorschusskürzung, die sich auf die letztgenannte Verpflichtung beziehe, lasse nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entfallen, bei den Abgabenpflichtigen die Zusatzabgabe und die Verzugszinsen einzuziehen.

42 Die Kommission fügt hinzu, dass die Vorschusskürzung nicht einem Rechnungsabschluss gleichkomme, der auf der Grundlage des geschuldeten Zusatzabgabenbetrags zuzüglich Verzugszinsen, schon geleistete Zahlungen und Vorschusskürzungen durch die Kommission vorgenommen werde. Die Vorschusskürzung führe im Gegensatz zu dem, was im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die Gemeinschaftsausgaben der Fall sei, nicht zu einer Befreiung des Mitgliedstaats von seiner Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft, die Zusatzabgabe und die Verzugszinsen zu erheben und abzuführen. Nach einem Rechnungsabschluss dürfe der Mitgliedstaat die Verzugszinsen behalten, die er mit Verspätung erhoben habe.

43 Des Weiteren habe die Vorschusskürzung nicht den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe abgedeckt, weil sie nur in Höhe von 96 % des nicht gemeldeten Betrages festgesetzt worden sei. Im Übrigen obliege es dem Mitgliedstaat, die von den Abnehmern und den Erzeugern eingenommenen Beträge bis zur Höhe des Kürzungsbetrags zu melden, was gewährleiste, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die von den Abgabenpflichtigen geschuldeten Beträge erhöben. Die Mitgliedstaaten müssten auch weiterhin die von ihnen eingenommenen Abgaben und Zinsen melden, indem sie einen entsprechenden Betrag bei ihren Monatsmeldungen abzögen.

44 Die Kommission hebt außerdem hervor, dass nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Beträge, die den Verzugszinsen entsprächen, von den Ausgaben im Milchsektor abzuziehen seien und demgemäß beim EAGFL in den Monatsmeldungen als Negativausgaben anzurechnen seien. In der Tat seien diese Beträge insbesondere dazu bestimmt, die Gemeinschaftsausgaben in dem genannten Sektor zu verringern (vgl. Artikel 10 der Verordnung Nr. 3950/92).

45 Nach Ansicht der Kommission könnte die Auslegung der griechischen Stellen, der zufolge nach Vorschusskürzung kein Verzug, der Anlass zur Zahlung von Zinsen geben könnte, mehr festzustellen sei, zur Folge haben, dass die den Abnehmern oder den Erzeugern obliegende und insbesondere sanktionsbewehrte Verpflichtung, für den betreffenden Zeitraum Verzugszinsen zu zahlen, ebenfalls auslaufe. Die betreffenden Abgabenpflichtigen kämen so in den Genuss eines nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteils, der nicht den Zielen entspräche, die mit der genannten Verpflichtung verfolgt würden.

46 In gleicher Weise befände sich der Mitgliedstaat, der fristgerecht die Zusatzabgabe abgeführt habe, in einer ungünstigeren Situation als derjenige, der sie nicht fristgerecht gezahlt habe und zu dessen Lasten eine Vorschusskürzung festgesetzt worden sei, wenn die Verzugszinsen im nationalen Haushalt verblieben und nicht von den Gemeinschaftsausgaben abgezogen würden. Diese Zinsen würden auf der Grundlage der Zinssätze, die die Mitgliedstaaten mitteilten, in Abhängigkeit von der jeden Monat fälligen Zusatzabgabe berechnet, ohne dass dabei die Vorschusskürzungen berücksichtigt und die dem EAGFL gemeldeten Beträge abgezogen würden.

47 In Anbetracht der Tatsache, dass der dem Erzeuger auferlegte Strafbetrag für die Umsetzung des Zieles der Gemeinschaft, den Milchmarkt zu regeln, sehr bedeutend sei, stelle die nicht fristgerechte Beitreibung dieses Strafbetrags einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 536/93 dar, der die Berichtigung der gemeldeten Ausgaben rechtfertige. Dieser Mechanismus spiegele sich in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 wider, wonach die Zinsen von den gemeldeten Ausgaben abzuziehen seien, was die Erhebung der fraglichen Beträge durch die Mitgliedstaaten gewährleiste.

48 Der von der griechischen Regierung erwähnte Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 regele die Fälle, in denen es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, und sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, der den spezielleren Bestimmungen der Verordnung Nr. 536/93 unterliege.

49 In Erwiderung auf die Streithilfeschriftsätze der deutschen und der spanischen Regierung trägt die Kommission vor, dass die Grundsätze, die in dem oben zitierten Urteil Frankreich/Kommission entwickelt worden seien, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.

50 Zunächst einmal seien die Vorschriften, die auf die finanziellen Berichtigungen anwendbar seien, nicht dieselben. Sodann habe der Mitgliedstaat in der vorliegenden Rechtssache anders als in der durch das Urteil Frankreich/Kommission abgeschlossenen Rechtssache seine Verpflichtung, Zusatzabgaben an die Gemeinschaft abzuführen, nicht in Abrede gestellt, sondern sich gegen die finanzielle Berichtigung in Bezug auf den Betrag der Verzugszinsen für den Zeitraum nach einer Vorschusskürzung gewehrt. Schließlich habe der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass eine finanzielle Berichtigung bei Nichtbeitreibung der Abgaben nicht vorgenommen werden könne, wenn sich der Mitgliedstaat darauf berufe, dass die Abgabenbeitreibung nicht möglich sei und die Kommission ihm nicht ein Versäumnis nachgewiesen habe. Im vorliegenden Fall habe die griechische Regierung eingeräumt, dass sie nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um die Erhebung der Abgaben und Verzugszinsen auf diese zu gewährleisten.

Würdigung durch den Gerichtshof

51 Ohne dass es notwendig ist, das Vorbringen der griechischen Regierung zu prüfen, dass die wegen verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vorgenommene Kürzung der Vorschüsse die Kommission daran hindere, von der Hellenischen Republik Verzugszinsen auf den Abgabenbetrag für die Zeit nach der genannten Kürzung zu verlangen, ist festzustellen, dass die Kommission die streitige Berichtigung jedenfalls nicht auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 stützen konnte.

52 In Randnummer 101 des oben zitierten Urteils vom 21. März 2002 (Spanien/Kommission) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass zum einen die Käufer nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 bei verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe jeweils ab 1. September des Jahres an die zuständige Stelle Zinsen zu zahlen haben und dass zum anderen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gezahlten Zinsen von ihren Anträgen an den EAGFL auf Erstattung von Ausgaben im Milchsektor abzuziehen.

53 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die griechischen Behörden die von den genannten Vorschriften erfassten Verzugszinsen nicht eingenommen haben.

54 In Randnummer 101 des oben zitierten Urteils vom 21. März 2002 (Spanien/Kommission) hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Tatsache allein, dass bestimmte Beträge unbezahlt bleiben oder erst mit Verspätung beglichen werden, noch keine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten darstellt.

55 Daraus folgt, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

56 Zwar kann die Kommission, wie sich aus Randnummer 102 des oben zitierten Urteils vom 21. März 2002 (Spanien/Kommission) ergibt, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 eine Berichtigung vornehmen, wenn sie nachweist, dass der EAGFL durch ein Versäumnis der nationalen Behörden bei der Einziehung der streitigen Beträge geschädigt wurde.

57 Im vorliegenden Fall steht indessen fest, dass die Kommission die streitige Berichtigung ausschließlich auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 gestützt hat. Sie hat diese Rechtsauffassung vor dem Gerichtshof bestätigt, indem sie jede Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 als Grundlage der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen hat.

58 Da die Kommission mithin die streitige Berichtigung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, ist schon aus diesem Grund dem Antrag der griechischen Regierung stattzugeben und die angefochtene Entscheidung, soweit sie die genannte Berichtigung vornimmt, für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Hellenische Republik hat nicht beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Obwohl die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat daher jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

60 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit sie zu Lasten der Hellenischen Republik wegen verspäteter Abführung der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geschuldeten Zusatzabgabe eine finanzielle Berichtigung in Form von Verzugszinsen festlegt, die für den Zeitraum von Februar 1997 bis Dezember 2000 berechnet wurden.

2. Die Hellenische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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