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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: C-149/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/48/EWG, Richtlinie 92/51/EWG, EG


Vorschriften:

Richtlinie 89/48/EWG
Richtlinie 92/51/EWG
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

7. September 2006

"Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Erwerbstätige -Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Erfordernis der Ablegung einer Eignungsprüfung ohne die Möglichkeit der Wahl eines Anpassungslehrgangs - Freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen"

Parteien:

In der Rechtssache C-149/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 23. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2005, in dem Verfahren

Harold Price

gegen

Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und der Richter E. Juhász und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Price, vertreten durch M. Olivier-Martin, avocat,

- des Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques, vertreten durch H. Calvet, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und D. Maidani als Bevollmächtigte im Beistand von J.-M. V. Visee als Sachverständigem,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. März 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) in ihrer jeweiligen durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/48 bzw. Richtlinie 92/51).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage von Herrn Price, der über bestimmte im Vereinigten Königreich erworbene Qualifikationen auf dem Gebiet von Versteigerungen verfügt, gegen die Entscheidung des Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques (im Folgenden: Conseil), mit der dieser die Zulassung von Herrn Price zum Beruf eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen (im Folgenden: Leiter freiwilliger Versteigerungen) in Frankreich von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung in drei Fächern - Rechtsangelegenheiten, Praxis der öffentlichen Versteigerungen und Berufsregelung - abhängig gemacht hatte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Nach der dritten und der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 89/48 soll diese eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome einführen, die den europäischen Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundärabschnitt abhängig sind, erleichtern soll, sofern sie Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind.

4 Die Richtlinie 92/51 führt eine allgemeine ergänzende Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ein, die sich auf die Ausbildungsniveaus erstreckt, die von der nur für die Hochschulausbildung geltenden ersten allgemeinen Regelung der Richtlinie 89/48 nicht erfasst werden.

5 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 gelten diese beiden Richtlinien für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die einen "reglementierten Beruf" in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

Der Begriff "reglementierter Beruf"

6 Nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/48, die im Wesentlichen mit der in Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/51 übereinstimmt, gelten als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen.

7 Eine reglementierte berufliche Tätigkeit wird in Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/48 sowie in Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/51 als eine berufliche Tätigkeit definiert, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften - im Rahmen der Richtlinie 89/48 - an den Besitz eines Diploms und - im Rahmen der Richtlinie 92/51 - an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist.

8 Laut Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48, der mit Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/51 im Wesentlichen übereinstimmt - abgesehen davon, dass sich Erstere auf ein "Diplom" und Letztere auf einen "Ausbildungsnachweis" bezieht -, wird eine berufliche Tätigkeit einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt,

"wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und

- seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,

- sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten und

- ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen."

9 Laut Artikel 1 Buchstabe d Absatz 3 der Richtlinie 89/48 ist in deren Anhang ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie die Bedingungen des Unterabsatzes 2 erfüllen, enthalten. In diesem Anhang wird u. a. die "Royal Institution of Chartered Surveyors" erwähnt.

Der Begriff "Diplom"

10 Nach Artikel 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 ist ein Befähigungsnachweis nur dann ein "Diplom" im Sinne dieser Richtlinie, wenn aus ihm insbesondere hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium absolviert hat.

11 Nach Artikel 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Ziffer i der Richtlinie 92/51 ist ein Befähigungsnachweis nur dann ein "Diplom" im Sinne dieser Richtlinie, wenn aus ihm insbesondere hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat.

Die Pflicht zur Anerkennung

12 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 sieht Folgendes vor:

"Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder

b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe c) und Buchstabe d) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren;

- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte und

- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte."

13 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/51 lautet wie folgt:

"Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde

oder

b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf weder gemäß Artikel 1 Buchstabe e) und Artikel 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 dieser Richtlinie noch gemäß Artikel 1 Buchstabe c) und Artikel 1 Buchstabe d) Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörden ausgestellt worden waren,

- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber der Nachweise erfolgreich einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat, wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, und dass er gegebenenfalls die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehene berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, ...

- ... und

- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte."

14 Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/51 enthält darüber hinaus eine Ausnahme von seinem ersten Absatz, nach der der Aufnahmemitgliedstaat diese Vorschrift nicht anzuwenden braucht, wenn das von ihm geforderte Diplom ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 ist, das u. a. den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als vier Jahren voraussetzt.

Ergänzungsmaßnahmen

15 Trotz des jeweiligen Artikels 3 der Richtlinien 89/48 und 92/51 kann der Aufnahmemitgliedstaat nach deren jeweiligem Artikel 4 vom Antragsteller unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen verlangen, dass er Berufserfahrung von einer bestimmten Dauer nachweist, einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (im Folgenden: Ergänzungsmaßnahmen).

16 Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48, der insoweit im Wesentlichen mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dritter und vierter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/51 übereinstimmt, muss der Aufnahmestaat, der Ergänzungsmaßnahmen vorsieht, dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Wenn es sich jedoch um Berufe handelt, "deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist", kann der Aufnahmestaat abweichend von diesem Grundsatz einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Nationale Regelung

Die französische Regelung

17 Das Dekret Nr. 2001-650 vom 19. Juli 2001 zur Durchführung der Artikel L. 321-1 bis L. 321-38 des Code de commerce über freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen (Journal Officiel de la République Francaise vom 21. Juli 2001, S. 11760; im Folgenden: Dekret Nr. 2001-650) legt die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen fest.

18 Nach Artikel 16 dieses Dekrets ist die Ausübung dieses Berufs grundsätzlich Inhabern eines Diploms in Rechtswissenschaften und eines nationalen Diploms in Kunstgeschichte, angewandter Kunst, Archäologie oder bildender Kunst vorbehalten. Eines dieser Diplome muss mindestens eine Licence sein und das andere mindestens ein Ausbildungsniveau bescheinigen, das einem zweijährigen Hochschulstudium entspricht. Inhaber von Befähigungsnachweisen und Diplomen, die aufgrund besonderer Ausnahmen zugelassen sind und deren Verzeichnis durch gemeinsame Verordnung des Justizministers und des für die Hochschulausbildung zuständigen Ministers aufgestellt wird, können ebenfalls diesen Beruf ausüben.

19 Gemäß Artikel 45 dieses Dekrets verfügen Angehörige anderer Mitgliedstaaten u. a. über die nach Artikel 16 dieses Dekrets erforderliche Ausbildung,

- wenn sie erfolgreich einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert haben, die auf die Ausübung der Tätigkeit eines Leiters freiwilliger Versteigerungen vorbereiten und für die eine der Zulassungsvoraussetzungen der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, sowie gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, und

- wenn sie Inhaber eines oder mehrerer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sind,

1. die, falls sie aus einem Mitgliedstaat stammen, der den Zugang zu dem Beruf oder dessen Ausübung reglementiert, zur Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen berechtigen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, oder

2. die, falls sie aus einem Mitgliedstaat stammen, der den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung nicht reglementiert, den Abschluss einer reglementierten Ausbildung für die Ausübung dieses Berufs bescheinigen, oder,

3. die aus einem Mitgliedstaat stammen, der weder den Zugang zu diesem Beruf noch dessen Ausübung oder die Ausbildung für dessen Ausübung reglementiert, sofern die Betroffenen nachweisen, den Beruf in diesem Staat mindestens zwei Jahre innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich oder während eines vergleichbaren Zeitraums teilzeitlich ausgeübt zu haben, und unter der Voraussetzung, dass diese Ausübung von den zuständigen Behörden dieses Staates bescheinigt wird.

20 Nach Artikel 48 des Dekrets Nr. 2001-650 ist der Conseil zuständig für die Prüfung der Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von Personen, die die in Artikel 45 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und sich in Frankreich niederlassen wollen.

21 Gemäß Artikel 49 dieses Dekrets muss sich der Antragsteller einer Eignungsprüfung unterziehen, wenn sich seine Ausbildung auf Gebiete erstreckt, die sich wesentlich von den in diesem Dekret festgelegten unterscheiden, oder wenn eine oder mehrere der betreffenden beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht oder wesentlich anders geregelt sind.

Die Regelung des Vereinigten Königreichs

22 Im Vereinigten Königreich hängt die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten nach den geltenden Rechtsvorschriften von keinen Bedingungen ab. Jedoch beteiligt sich die Royal Institution of Chartered Surveyors zumindest bis zu einem gewissen Grad an der Organisation dieser Tätigkeiten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23 Herr Price, ein britischer Staatsangehöriger, ist Inhaber des Diploms "Bachelor of Arts with second class honours in Fine Arts Valuation". Dieses Diplom ist von der Royal Institution of Chartered Surveyors im Vereinigten Königreich beglaubigt worden. Nach Angaben seines Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung war Herr Price zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt als Trainee in die Royal Institution of Chartered Surveyors aufgenommen worden, er war jedoch nie Vollmitglied dieser Organisation, da er die für eine Vollmitgliedschaft erforderliche Ausbildung mit anschließendem Prüfungsgespräch vor einem Prüfungsausschuss ("Assessment of Professional Competence" oder "APC") nicht absolviert hat.

24 Da Herr Price den Beruf eines Leiters freiwilliger Versteigerungen in Frankreich ausüben wollte, stellte er am 8. Januar 2002 beim Conseil einen Antrag auf Anerkennung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 48 des Dekrets Nr. 2001-650.

25 Mit Entscheidung vom 19. Juni 2003 forderte der Conseil Herrn Price auf, sich in folgenden Fächern der Eignungsprüfung gemäß Artikel 49 des genannten Dekrets zu unterziehen: Rechtsangelegenheiten, Praxis der öffentlichen Versteigerungen und Berufsregelung. Herr Price legte gegen diese Entscheidung einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ein, der am 11. September 2003 zurückgewiesen wurde.

26 Am 19. August 2003 erhob Herr Price bei der Cour d'appel Paris Klage gegen die Entscheidung des Conseil vom 19. Juni 2003, mit der von ihm die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt wurde.

27 Laut dem vorlegenden Gericht hatte Herr Price nicht nachgewiesen, dass er mindestens zwei Jahre innerhalb der seinem Antrag auf Anerkennung des Diploms vorhergehenden zehn Jahre eine - von den britischen Behörden bescheinigte - Tätigkeit als Leiter freiwilliger Versteigerungen ausgeübt hatte.

28 Herr Price vertrat jedoch die Ansicht, dass die streitige Entscheidung, gegen die Vorschriften der in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 erlassenen Richtlinie 92/51 verstoße, da sie ihm nicht die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lasse.

29 Zur Stützung dieser Rüge machte er geltend, dass der Aufnahmestaat, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch mache, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzusehen, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/51 dem Antragsteller die Wahl lassen müsse.

30 Der Conseil trug - nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zutreffend - vor, dass sich Herr Price nicht auf diese Vorschrift berufen könne, da sie nur in den Fällen anwendbar sei, in denen der Aufnahmestaat ein Prüfungszeugnis und nicht, wie vorliegend, ein Diplom verlange.

31 Er vertrat die Auffassung, dass die Situation von Herrn Price unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/51 falle und sich der Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift die Entscheidung zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung vorbehalten könne, wenn es sich um einen Beruf handele, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordere und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der Tätigkeit sei. Dies sei bei der Leitung freiwilliger Versteigerungen der Fall.

32 Herr Price widersprach dieser Auslegung der Richtlinie 92/51 und wies darauf hin, dass freiwillige Versteigerungen und Zwangsversteigerungen nunmehr voneinander getrennt seien und die von ihm beantragte Anerkennung nur freiwillige Versteigerungen betreffe.

33 Unter diesen Umständen hat die Cour d'appel Paris beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Gilt die Richtlinie 92/51 für die Tätigkeit eines Leiters freiwilliger Versteigerungen, wie sie durch die Artikel L. 321-1 bis L. 321-3, L. 321-8 und L. 321-9 des Code de commerce geregelt ist?

2. Wenn ja, kann sich der Aufnahmemitgliedstaat dann auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/51 vorgesehene Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/51 berufen?

Zur ersten Frage

34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche der Richtlinien 89/48 und 92/51 nicht nur nach Maßgabe des betreffenden reglementierten Berufs festgelegt worden sind, sondern auch nach Maßgabe der Qualifikationen des Antragstellers, der Zugang zu diesem Beruf begehrt. Daher ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts so zu verstehen, dass im Wesentlichen geklärt werden soll, ob die Richtlinie 92/51 auf einen Antragsteller Anwendung findet, der sich auf Qualifikationen beruft, wie sie vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden, der den Beruf eines Leiters freiwilliger Versteigerungen in Frankreich ausüben möchte.

35 Auch wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 92/51 gefragt hat, muss jedoch, da diese Richtlinie die Richtlinie 89/48 ergänzt, als Erstes die Anwendbarkeit der letztgenannten Richtlinie geprüft werden. Nur wenn diese Richtlinie nicht anwendbar ist, ist die Anwendbarkeit der Richtlinie 92/51 zu prüfen.

Die anwendbaren Grundsätze

36 Aus der Systematik des jeweiligen Artikels 3 der Richtlinien 89/48 und 92/51 ergibt sich, dass nur eine der beiden Regelungen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b dieser Richtlinien für die Anerkennung vorgesehen sind, auf einen konkreten Sachverhalt Anwendung finden kann. Die in Buchstabe a vorgesehene Regelung findet Anwendung, wenn der betreffende Beruf im Ausbildungsstaat ein reglementierter Beruf ist. Die zweite, in Buchstabe b vorgesehene Regelung findet nur Anwendung, wenn der betreffende Beruf in diesem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf ist.

37 Falls sich herausstellt, dass der betreffende Beruf im Ausbildungsstaat ein reglementierter Beruf ist, so folgt aus dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der fraglichen Richtlinien, dass die Richtlinie 89/48 Anwendung findet, wenn es sich sowohl bei dem Diplom, das vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu dem betreffenden Beruf verlangt wird, als auch bei dem Diplom des Antragstellers um Diplome im Sinne der letztgenannten Richtlinie handelt. Die Richtlinie 92/51 findet hingegen Anwendung, wenn es sich zumindest bei einem dieser beiden Diplome um ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie handelt, während das andere Diplom entweder unter diese Richtlinie oder unter die Richtlinie 89/48 fallen kann.

38 Falls sich hingegen herausstellt, dass der betreffende Beruf im Ausbildungsstaat kein reglementierter Beruf ist, so folgt aus dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der fraglichen Richtlinien, dass die Richtlinie 89/48 Anwendung findet, wenn es sich bei dem Diplom, das vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu diesem Beruf verlangt wird, um ein Diplom im Sinne der letztgenannten Richtlinie handelt und der Antragsteller sich auf Qualifikationen beruft, die u. a. einen Ausbildungsnachweis über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einschließen. Die Richtlinie 92/51 findet hingegen in allen Fällen Anwendung, in denen die Richtlinie 89/48 nicht anwendbar ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Diplom, das vom Aufnahmemitgliedstaat verlangt wird, um ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51 handelt und der Antragsteller sich auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie aufgezählten Qualifikationen, u. a. einen Nachweis über den Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr, beruft.

39 Um festzustellen, ob die eine oder die andere dieser Richtlinien auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, sind daher zunächst die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Leiters freiwilliger Versteigerungen zu prüfen, die zum einen in Frankreich als Aufnahmemitgliedstaat und zum anderen im Vereinigten Königreich als Ausbildungsstaat bestehen. Anschließend sind die Qualifikationen zu prüfen, auf die sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft. Auch wenn diese Prüfungen Sache des vorlegenden Gerichts sind, sind doch einige Klarstellungen angezeigt.

Die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Leiters freiwilliger Versteigerungen in Frankreich

40 Der Beruf eines Leiters freiwilliger Versteigerungen ist in Frankreich offensichtlich ein reglementierter Beruf, dessen Ausübung ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48 voraussetzt. Nach Artikel 16 des Dekrets Nr. 2001-650 ist die Ausübung dieses Berufs insbesondere Inhabern von zwei Diplomen vorbehalten, die ein Ausbildungsniveau bescheinigen, das einem insgesamt mindestens fünfjährigen Hochschulstudium entspricht, sofern das betreffende Diplom nicht aufgrund besonderer Ausnahmen zugelassen worden ist.

41 Entgegen der Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Tatsache, dass Artikel 45 des Dekrets Nr. 2001-650 den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die unter Umständen nur Diplome über den Abschluss eines mindestens einjährigen postsekundären Ausbildungsgangs besitzen, den Zugang zu diesem Beruf ermöglicht, nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit der Richtlinie 92/51 zur Folge.

42 Wenn eine nationale Regelung die Bestimmungen der Richtlinie 92/51 - die die Mitgliedstaaten verpflichten, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die Diplome im Sinne dieser Richtlinie besitzen, den Zugang zu in ihrem Gebiet reglementierten Berufen zu ermöglichen, auch wenn der Zugang zu diesen Berufen normalerweise ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 voraussetzt - lediglich in nationales Recht umsetzen soll, ist diese Umsetzung bei der Bestimmung der anwendbaren Richtlinie nicht zu berücksichtigen. Anderenfalls wäre der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48 derart eingeschränkt, dass er keine Bedeutung mehr hätte, da jeder Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 92/51 - abgesehen von der in Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie zugelassenen Ausnahme - verpflichtet ist, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die Diplome im Sinne dieser Richtlinie besitzen und somit über den Abschluss eines Ausbildungsgangs verfügen, der kürzer ist als die im Rahmen der Richtlinie 89/48 erforderliche Ausbildung, den Zugang zu jedem reglementierten Beruf zu ermöglichen, auf den diese Richtlinien Anwendung finden.

43 Im vorliegenden Fall deutet alles darauf hin, dass Artikel 45 des Dekrets Nr. 2001-650 lediglich die Bestimmungen der Richtlinie 92/51 in französisches Recht umsetzen soll, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts sein wird.

Die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Leiters freiwilliger Versteigerungen im Vereinigten Königreich

Staatliche Regelung

44 Im Vereinigten Königreich sind die Tätigkeiten des Leiters freiwilliger Versteigerungen keine reglementierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/48 oder Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/51. Denn im Vereinigten Königreich hängt die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten nach den geltenden Rechtsvorschriften von keinen Bedingungen ab.

Regelung durch eine Vereinigung oder eine Organisation, die staatlich anerkannt ist

45 Möglicherweise ist die Tätigkeit eines Leiters freiwilliger Versteigerungen aber entweder nach Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48 oder aber nach Artikel 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/51 einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, da sich die Royal Institution of Chartered Surveyors jedenfalls bis zu einem gewissen Grad an der Organisation dieser Tätigkeit beteiligt. Wenn dies zutrifft, hat die Tatsache, dass diese Organisation von ihren Mitgliedern den Abschluss eines dreijährigen Studiums und eine anschließende zweijährige berufliche Ausbildung verlangt und somit die Ausübung des betreffenden Berufs vom Besitz eines Diploms im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48 abhängig macht, die Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48 zur Folge, sofern die anderen in Artikel 1 Buchstabe d Absatz 2 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

46 Außerdem wird die Royal Institution of Chartered Surveyors im Anhang der Richtlinie 89/48 erwähnt. Laut Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 3 dieser Richtlinie erfüllte diese Organisation somit zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie die Bedingungen des Artikels 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Richtlinie. Allerdings ist, auch wenn die Royal Institution of Chartered Surveyors eine im Vereinigten Königreich in besonderer Form anerkannte Organisation ist, was die Ausübung des Berufs des Vermessungsingenieurs ("chartered surveyor") betrifft, keineswegs sicher, ob sie hinsichtlich des Berufs eines Leiters freiwilliger Versteigerungen in gleicher Weise anerkannt ist. Gegebenenfalls hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob dies der Fall ist.

Die Anwendbarkeit der in Artikel 3 der Richtlinie 89/48 vorgesehenen Regelungen für die Anerkennung der Qualifikationen, auf die sich Herr Price beruft

Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48

47 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48 ist anwendbar, wenn der betreffende Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist. Da Herr Price kein Mitglied der Royal Institution of Chartered Surveyors ist, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Anerkennung der von dieser Organisation erteilten Diplome gemäß der genannten Vorschrift auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass der Beruf eines Leiters freiwilliger Versteigerungen aufgrund der von dieser Organisation vorgesehenen Regelung im Vereinigten Königreich ein reglementierter Beruf ist. Nach der Rechtsprechung reicht die Tatsache, dass Herr Price als Trainee in diese Organisation aufgenommen worden war oder einen Teil der für den Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Organisation erforderlichen Ausbildung absolviert hat, nicht aus, damit er sich auf die Richtlinie 89/48 berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-313/01, Morgenbesser, Slg. 2003, I-13467, Randnrn. 51 und 52).

Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/48

48 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/48 ist anwendbar, wenn der betreffende Beruf im Ausbildungsstaat nicht reglementiert ist. Folglich fände diese Vorschrift, wie sich aus den Randnummern 36, 45 und 46 des vorliegenden Urteils ergibt, nur dann Anwendung, wenn die Royal Institution of Chartered Surveyors hinsichtlich des Berufs eines Leiters freiwilliger Versteigerungen nicht die in Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48 aufgestellten Kriterien erfüllen würde und dieser Beruf somit im Vereinigten Königreich kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c dieser Richtlinie wäre. Wie bereits in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat gegebenenfalls das vorlegende Gericht festzustellen, ob dies der Fall ist.

49 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 92/51 auf einen Antragsteller, der sich auf Qualifikationen beruft, wie sie vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden, der den Beruf eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in Frankreich ausüben möchte, keine Anwendung findet. Dagegen können die Richtlinie 89/48 und insbesondere ihr Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b auf einen solchen Antragsteller Anwendung finden, wenn der Beruf eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller die von ihm geltend gemachten Qualifikationen erworben hat, kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c dieser Richtlinie ist. Gegebenenfalls hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob dies der Fall ist.

Zur zweiten Frage

50 Auch wenn die zweite Frage von dem Fall ausgeht, dass die erste Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 92/51 bejaht wird, ist sie dennoch im Zusammenhang mit der Richtlinie 89/48 zu beantworten, die auf den vorliegenden Fall möglicherweise anwendbar ist und die in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Bestimmung enthält, die mit der Bestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/51 im Wesentlichen übereinstimmt.

51 Die Frage, der sich das vorlegende Gericht gegenübersieht, ist im Wesentlichen die, ob der Beruf eines Leiters freiwilliger Versteigerungen in Frankreich zu den Berufen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 gehört, "deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist".

52 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern und es demgegenüber Sache des nationalen Gerichts ist, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf einen konkreten Fall anzuwenden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01, Traunfellner, Slg. 2003, I-11941, Randnr. 21).

53 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 stellt zwei kumulative Bedingungen auf, damit die Mitgliedstaaten von dem Grundsatz, dass der Antragsteller zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung frei wählen kann, abweichen und selbst die Ergänzungsmaßnahme wählen können. Zum einen muss es sich um einen Beruf handeln, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert. Zum anderen muss ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der betreffenden beruflichen Tätigkeit die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts sein. Es wird also eine Unterscheidung getroffen zwischen den Anforderungen für die Ausübung des betreffenden Berufs und den Tätigkeiten, auf die sich dieser erstreckt. Diese beiden Bedingungen sind getrennt zu prüfen.

Die Bedingung einer genauen Kenntnis des nationalen Rechts

54 Die Richtlinie 89/48 bezweckt im Gegensatz zu den sektorbezogenen Richtlinien für bestimmte Berufe nicht, die Bedingungen für den Zugang zu den von ihr erfassten Berufen und deren Ausübung zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung dieser Bedingungen innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Grenzen weiterhin zuständig. Die Frage, inwieweit die Ausübung eines bestimmten Berufs eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert, muss daher allein nach nationalem Recht entschieden werden.

55 Bei den von den nationalen Behörden reglementierten Berufen kann davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der für den Zugang zu einem reglementierten Beruf erforderlichen Ausbildung entsprechend den Anforderungen für die Ausübung dieses Berufs festgelegt wird. Der Inhalt der Ausbildung, die ein Mitgliedstaat vorschreibt, der diesen Beruf reglementiert hat, ist folglich ein besonders wichtiges Kriterium, um die Anforderungen für die Ausübung dieses Berufs zu ermitteln.

56 Wie die Generalanwältin in den Nummern 116 bis 119 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, umfasst im vorliegenden Fall die Ausbildung zum Leiter freiwilliger Versteigerungen in Frankreich u. a. eine eingehende rechtliche Ausbildung, insbesondere ein juristisches Diplom über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Studiums.

57 Dazu ist festzustellen, dass ein Beruf, dessen Aufnahme ein juristisches Diplom über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Studiums voraussetzt, ein Beruf ist, von dem angenommen werden kann, dass seine Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 erfordert.

Die Bedingung der Beratung und/oder des Beistands in Fragen des innerstaatlichen Rechts

58 Vorweg ist festzustellen, dass diese Bedingung entgegen dem Vorbringen von Herrn Price sowie der österreichischen und der schwedischen Regierung nicht bedeutet, dass allein die "klassischen" juristischen Berufe wie die des Richters, des Notars und des Rechtsanwalts in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 fallen. Wie die Generalanwältin in den Nummern 94 bis 98, 120 und 121 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, lässt sich eine solche Zielrichtung weder aus der Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift noch aus deren Wortlaut ableiten.

59 Es ist nicht erforderlich, dass die Beratungs- und/oder Beistandsleistungen, die den Kunden erbracht werden, sich auf das gesamte innerstaatliche Recht beziehen. Es ist ausreichend, dass sie ein Spezialgebiet betreffen. Für die Feststellung, inwieweit die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der betreffenden beruflichen Tätigkeit ist, ist insbesondere auf die normale Praxis in dem betreffenden Beruf abzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Frage zu entscheiden.

60 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass

- ein Beruf, dessen Aufnahme ein juristisches Diplom über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Studiums voraussetzt, ein Beruf ist, von dem angenommen werden kann, dass seine Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 erfordert, und

- die Anwendung dieser Bestimmung nicht davon abhängt, dass die betreffende berufliche Tätigkeit die Beratung und/oder den Beistand in Fragen des gesamten innerstaatlichen Rechts umfasst; es reicht aus, dass diese Leistungen ein Spezialgebiet betreffen und ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der betreffenden Tätigkeit sind. Dabei ist insbesondere auf die normale Praxis in dem betreffenden Beruf abzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in ihrer durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung findet auf einen Antragsteller, der sich auf Qualifikationen beruft, wie sie vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden, der den Beruf eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in Frankreich ausüben möchte, keine Anwendung.

Dagegen kann die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in ihrer durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung und insbesondere ihr Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b auf einen solchen Antragsteller Anwendung finden, wenn der Beruf eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller die von ihm geltend gemachten Qualifikationen erworben hat, kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c dieser Richtlinie ist. Gegebenenfalls hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob dies der Fall ist.

2. Ein Beruf, dessen Aufnahme ein juristisches Diplom über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Studiums voraussetzt, ist ein Beruf, von dem angenommen werden kann, dass seine Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 89/48 in ihrer durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung erfordert.

Die Anwendung dieser Bestimmung hängt nicht davon ab, dass die betreffende berufliche Tätigkeit die Beratung und/oder den Beistand in Fragen des gesamten innerstaatlichen Rechts umfasst; es reicht aus, dass diese Leistungen ein Spezialgebiet betreffen und ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der betreffenden Tätigkeit sind. Dabei ist insbesondere auf die normale Praxis in dem betreffenden Beruf abzustellen.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Französisch.



Ende der Entscheidung

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