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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.04.1997
Aktenzeichen: C-15/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 804/68, Verordnung Nr.. 856/84


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 804/68 Art. 5c
Verordnung Nr.. 856/84 Art. 1
Verordnung Nr.. 856/84 Art. 3a
Verordnung Nr.. 856/84 Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Im Rahmen der Regelung der von der Zusatzabgabe für Milch befreiten Referenzmengen wird eine Referenzmenge grundsätzlich nur durch die Übertragung der Betriebsflächen übertragen, an die sie gebunden ist, vorausgesetzt, diese Übertragung erfolgt gemäß den Formen und Bedingungen, die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind. Insoweit ist insbesondere bei einem Übergang im Wege der Verpachtung eines Betriebes Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen, daß die Gründung einer Gesellschaft des nationalen Rechts durch Erzeuger einer Verpachtung nicht gleichgestellt werden kann, wenn sie bezweckt und bewirkt, den Marktwert der Referenzmengen eines der Gesellschafter zugunsten bestimmter Gesellschafter durch die blosse Übertragung der Mengen dieses Gesellschafters auf die anderen ohne Übertragung der Betriebsflächen, an die sie gebunden sind, zu erzielen, und ohne daß die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Erzeuger die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Dieser Artikel ist auf die Gründung einer derartigen Gesellschaft auch dann nicht anwendbar, wenn diese als ein Mittel zur notwendigen strukturellen Anpassung der Milcherzeugung im Sinne des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 angesehen wird.

5 Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84, der den Begriff des Erzeugers für die Anwendung der Regelung über die Milchabgabe definiert, ist dahin auszulegen, daß er grundsätzlich die tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung durch den Pächter eines Betriebes verlangt, damit dieser als Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

6 Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hindert einen Mitgliedstaat nicht, für die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung den Rückgriff auf bestimmte Gesellschaftsformen des nationalen Rechts wie die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht (Groupement agricole d'exploitation en commun - GÄC - partiel laitier), zu gestatten und den Rückgriff auf andere Gesellschaftsformen wie die stille Gesellschaft zu verbieten, soweit die Gefahr besteht, daß die letztgenannten Gesellschaftsformen Produktionsformen begünstigen, die der Gemeinschaftsregelung der Zusatzabgabe für Milch nicht entsprechen.

Die mit diesen beiden Gesellschaftsformen erfassten Situationen sind nämlich nicht vergleichbar, da die Mitglieder der landschaftlichen Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, persönlich und tatsächlich bei der Milcherzeugung mitwirken, während bei der stillen Gesellschaft die Produktionstätigkeit einem einzigen Gesellschafter übertragen werden kann. Im übrigen muß ein Mitgliedstaat, um eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Regelung durch die Verwaltung zu ermöglichen, bestimmte Arten von Gesellschaften, die eine nicht der Gemeinschaftsregelung entsprechende Ausübung dieser Tätigkeit begünstigen, ausschließen können, ohne Gefahr zu laufen, gegen das Diskriminierungsverbot zu verstossen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. April 1997. - EARL de Kerlast gegen Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und Coopérative du Trieux. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Morlaix - Frankreich. - Zusatzabgabe für Milch - Referenzmenge - Voraussetzungen der Übertragung - Vorübergehende Überlassung - Stille Gesellschaft zwischen Erzeugern. - Rechtssache C-15/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Morlaix hat mit Urteil vom 14. Dezember 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag, des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und der Artikel 3a, 7 und 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der EARL Kerlast, einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit beschränkter Haftung, und der Coopérative du Trieux, einer Molkerei, sowie der Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa), der die Coopérative du Trieux angehört, wegen der Anrechnung der Milchmengen, die die EARL Kerlast im Rahmen einer stillen Gesellschaft erzeugt hat, die sie mit Herrn Kergus, einem anderen Erzeuger, der selbst über eine Referenzmenge verfügt, gegründet hat, auf die Referenzmenge der EARL Kerlast.

3 Die EARL Kerlast ist ein Milcherzeuger und verfügt als solcher über eine individuelle Referenzmenge von 363 045 Liter Milch. Herr Kergus ist landwirtschaftlicher Betriebsleiter und Fernfahrer. Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter verfügte er über eine individuelle Referenzmenge von 144 245 Litern.

4 Am 11. September 1992 gründeten die EARL Kerlast und Herr Kergus durch privatschriftlichen Vertrag eine stille Gesellschaft, um "die Ausnutzung der Milchreferenzmenge von Herrn Kergus zu ermöglichen". Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß eine solche Gesellschaft nach französischem Recht keine Rechtspersönlichkeit und keine Wirkung gegenüber Dritten hat und von aussen als solche nicht erkennbar ist. Die stille Gesellschaft eröffnete sodann ein Bankkonto, auf das während des Milchwirtschaftsjahres 1992/93 die Einnahmen aus ihren Milchverkäufen an die Coopérative du Trieux eingezahlt wurden. Etwa 20 % des dem Konto auf diese Weise gutgeschriebenen Betrages wurden zugunsten von Herrn Kergus abgehoben.

5 Im Oktober 1993 setzte die Coopérative du Trieux dieser Vereinbarung ein Ende. Sie war nämlich als Käuferin zumindest teilweise wegen der von der stillen Gesellschaft gekauften Milchmenge mit einer Zusatzabgabe wegen Überschreitung ihrer Referenzmenge belastet worden. Die Coopérative du Trieux rechnete daraufhin diese Menge insgesamt der EARL Kerlast an und wälzte die Zusatzabgabe für diese Lieferungen auf sie ab. Die EARL Kerlast musste somit Geldbussen für die Überschreitung ihrer individuellen Referenzmenge zahlen.

6 Am 1. April 1994 verklagte die EARL Kerlast die Coopérative du Trieux und Unicopa vor dem Tribunal de grande instance Morlaix auf Rückgängigmachung der Anrechnung der von der stillen Gesellschaft erzeugten Milchmengen auf ihre Referenzmenge, auf Bezahlung ihrer gesamten Milchproduktion und auf Schadensersatz.

7 Da das Tribunal de grande instance Morlaix der Auffassung ist, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich macht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag folgende drei Fragen vorgelegt:

1. Kann Artikel 7 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 857/84 dahin ausgelegt werden, daß er die Gründung von stillen Gesellschaften (die ihrem Wesen nach keine Rechtspersönlichkeit und keine Wirkung gegenüber Dritten haben und von aussen als solche nicht erkennbar sind) durch die Erzeuger als verschleierte Verpachtung von Quoten verbietet, oder sind diese als erforderliche strukturelle Anpassungen gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 856/84 zulässig?

2. Sind Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3a der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen, daß sie eine tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung verlangen?

3. Hindert Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einen Mitgliedstaat, in Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 vom 31. März 1984 (geändert durch die Verordnung Nr. 764/89 vom 20. März 1989) eine Entscheidung zu treffen, mit der er stille Gesellschaften verbietet und landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, genehmigt (Rundschreiben Nr. 4019 vom 20. November 1989, DPE/SPM/C 89; Rundschreiben Nr. 7051 vom 14. November 1991 DEPSE/SDSA C 91)?

Die anwendbare Regelung

8 Nach Artikel 5c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 dient die durch diese letztere Verordnung eingeführte zusätzliche Abgabe "zur Regulierung des Wachstums der Milcherzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse notwendiger struktureller Entwicklungen und Anpassungen".

9 Nach Unterabsatz 2 dieser Vorschrift wird die Abgaberegelung in den einzelnen Regionen der Mitgliedstaaten nach der Formel A (Erzeugerformel) oder der Formel B (Käuferformel) durchgeführt. Nach der Käuferformel zahlt jeder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen, die ihm vom Erzeuger geliefert werden, eine Abgabe auf die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine festzulegende Referenzmenge überschreiten. Die Französische Republik hat sich für die Käuferformel entschieden und das Jahr 1983 als Referenzjahr gewählt.

10 Hinsichtlich der Übertragung einer derartigen Referenzmenge bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1): "Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen."

11 Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) sieht dazu folgendes vor:

"Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen:

1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

2....

3. Die Ziffern 1 und 2... sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar."

12 Der Begriff des Erzeugers wird in Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 wie folgt definiert:

"c) Erzeuger: der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt und der

- Milch oder andere Milcherzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder

- an den Käufer liefert".

13 In Frankreich wurden diese Vorschriften namentlich durch das Dekret Nr. 84-661 vom 17. Juli 1984 (JORF vom 21. Juli 1984, S. 2373), aufgehoben durch das Dekret Nr. 91-157 vom 11. Februar 1991 (JORF vom 13. Februar 1991, S. 2199), und durch das Dekret Nr. 87-608 vom 31. Juli 1987 betreffend die Übertragung von Milchreferenzmengen (JORF vom 8. August 1987, S. 8727) durchgeführt.

14 Diese Regelung macht für bestimmte Arten von Übertragungen, darunter die, um die es im Ausgangsverfahren geht, die Übertragung von Quoten von einer behördlichen Genehmigung abhängig und schreibt den Abzug eines bestimmten Prozentsatzes zugunsten der nationalen Reserve vor.

Zur ersten Frage

15 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts, die aus zwei Teilen besteht, geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 so auszulegen ist, daß die Gründung von stillen Gesellschaften durch Milcherzeuger der Verpachtung gleichgestellt werden kann und, falls nicht, ob diese Vorschrift auf die Gründung einer derartigen Gesellschaft anwendbar ist, wenn diese als ein Mittel zur notwendigen strukturellen Anpassung im Sinne des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 angesehen wird.

16 Soweit es zur Beantwortung der Frage erforderlich ist, auf die Rechtsstellung der fraglichen Gesellschaft nach nationalem Recht einzugehen, ist vorab darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden und somit eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts an diesen Normen zu messen; er kann aber im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten dem innerstaatlichen Gericht anhand der Akten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten (Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 20/87, Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnr. 5).

Zum ersten Teil der ersten Frage

17 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die gesamte Referenzmengenregelung auf dem in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 aufgestellten allgemeinen Grundsatz, daß die Referenzmenge nach Maßgabe der Flächen zugeteilt wird und deshalb mit der Fläche übertragen werden muß, für die sie zugeteilt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-463/93, St. Martinus Elten, Randnr. 24, Slg. 1997, I-0000, und Urteile vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 13, und in der Rechtssache C-189/92, Le Nan, Slg. 1994, I-261, Randnr. 12).

18 Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1), die ab 1. April 1993 anwendbar ist, führte diesen Grundsatz anläßlich der Verlängerung der Referenzmengenregelung durch. In Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung heisst es: "Die Referenzmenge... wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung... mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen..."

19 Somit wird eine Referenzmenge grundsätzlich nur durch die Übertragung der Betriebsflächen übertragen, an die sie gebunden ist, vorausgesetzt, diese Übertragung erfolgt gemäß den Formen und Bedingungen, die dafür in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 vorgesehen sind. Die Referenzmengenregelung schließt demnach ausser in den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmefällen die isolierte Übertragung der Referenzmengen aus.

20 Wie die Kommission ausgeführt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in verschiedenen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen. Es steht jedoch fest, daß hier keiner dieser Fälle vorliegt. Namentlich die Regelung über die vorübergehende Überlassung von Referenzmengen durch die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2998/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 285, S. 1) ist auf die französischen Erzeuger nicht anwendbar, da die Französische Republik von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.

21 Hinsichtlich der Formen und der Bedingungen der Übertragung der Referenzmengen ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 nur den Verkauf, die Verpachtung und die Vererbung des Betriebes sowie Vorgänge mit vergleichbaren rechtlichen Folgen nennen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzustellen, ob der ihm vorgelegte Vorgang als Verkauf oder Verpachtung angesehen werden kann oder ob er vergleichbare Folgen im Sinne dieser Regelung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil St. Martinus Elten, Randnr. 32).

22 Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, daß der Begriff "Verpachtung" einen Wechsel des Besitzes an den fraglichen Produktionseinheiten im Rahmen der durch den Pachtvertrag begründeten vertraglichen Beziehungen voraussetzt und jede entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung des Betriebes unabhängig von ihrer Rechtsform bezeichnet (vgl. Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 37).

23 Nach Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 1546/88 fällt unter den Begriff "Verpachtung" auch jeder Vorgang unabhängig von seiner Rechtsform, der den Folgen einer Verpachtung vergleichbare Folgen hat. Dieser Begriff kann somit namentlich Transaktionen einschließen, die im Rahmen der Gründung einer Vereinigung oder einer Gruppe von Personen vorgenommen werden und deren Gegenstand der fragliche Betrieb ist, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, daß sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortführung des Betriebes durch die Vereinigung oder die Gruppe von Personen gerichtet ist und diese nicht ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden sind, den Marktwert dieses Betriebes zu erzielen (vgl. für die der Vererbung entsprechenden Vorgänge Urteil Von Deetzen II, a. a. O., Randnr. 38). Dieser Ausschluß der Transaktionen, durch die lediglich der Marktwert erzielt werden soll, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bislang nur den Pächter betraf, muß aus denselben Gründen und zu demselben Zweck auch für den Eigentümer und Verpächter gelten.

24 Im Fall einer Verpachtung im Sinne des Artikels 7 der Verordnung Nr. 857/84 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 3950/92 kann der Pächter nur dann Inhaber der an die zum Betrieb gehörenden Flächen gebundenen Referenzmenge werden, wenn er als landwirtschaftlicher Betriebsleiter Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist. Für den Fall der Zuteilung einer Referenzmenge hat der Gerichtshof im Urteil von 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) ausgeführt, daß sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch ergibt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er Erzeugereigenschaft hat. Somit muß im Fall der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können. Folglich ist die Übertragung einer Referenzmenge mit der Fläche, an die sie gebunden ist, im Wege der Verpachtung nach Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 1546/88 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 nur möglich, wenn der Übernehmer Erzeugereigenschaft hat.

25 Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes bezeichnet der Begriff des Erzeugers, wie er sich aus den Definitionen in Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 ergibt, einen landwirtschaftlichen Betriebsleiter, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet (Urteil Herbrink, a. a. O., Randnr. 20). Wenn es sich um ein Pachtverhältnis in Form der Gründung einer Vereinigung oder einer Gruppe von natürlichen und juristischen Personen unter den oben angeführten Bedingungen handelt, muß die Gesamtheit der die Vereinigung oder die Gruppe bildenden Personen die für die Erzeugereigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfuellen (Urteil in der Rechtssache Herbrink, a. a. O., Randnr. 21).

Zum zweiten Teil der ersten Frage

26 Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 soll zwar die notwendigen strukturellen Anpassungen ermöglichen; dieses Ziel kann jedoch nur unter genauer Einhaltung der Formen und Bedingungen verfolgt werden, die in den Vorschriften über die Milchabgabe dafür vorgesehen sind. Andernfalls bestuende die Gefahr, daß die einheitliche Anwendung dieser Vorschriften durch unterschiedliche nationale Regelungen beeinträchtigt würde.

27 Wie der Generalanwalt in den Nummern 32 ff. seiner Schlussanträge dargelegt hat, ermöglicht es jedoch keine der Vorschriften der Abgabenregelung einem Erzeuger in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens, zum Zweck einer notwendigen strukturellen Anpassung eine Referenzmenge zu nutzen, die einem anderen Erzeuger in einer nicht in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Form zugeteilt wurde.

28 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen ist, daß die Gründung einer Gesellschaft des nationalen Rechts einer Verpachtung nicht gleichgestellt werden kann, wenn sie bezweckt und bewirkt, durch die blosse Übertragung der Referenzmengen eines der Gesellschafter ohne Übertragung der Betriebsflächen, an die sie gebunden sind, zugunsten bestimmter Gesellschafter den Marktwert dieser Referenzmengen zu erzielen, ohne daß die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Erzeuger die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 ist auf die Gründung einer derartigen Gesellschaft auch dann nicht anwendbar, wenn diese als ein Mittel zur notwendigen strukturellen Anpassung im Sinne des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 angesehen wird.

Zur zweiten Frage

29 Die zweite Frage geht dahin, ob Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2) dahin auszulegen sind, daß diese Vorschriften eine tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung verlangen; sie ist hinsichtlich des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung unerheblich.

30 Aus dem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 10) ergibt sich nämlich, daß diese Vorschrift im wesentlichen sicherstellen soll, daß Erzeugern, die in Erfuellung einer nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge gewährt wird.

31 Es steht jedoch fest, daß Herr Kergus nicht zu dieser Gruppe von Erzeugern gehört.

32 Soweit die zweite Frage die Verpflichtung des Pächters betrifft, die Erzeugung tatsächlich und persönlich wiederaufzunehmen, wird auf Randnummer 25 dieses Urteils verwiesen.

33 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen ist, daß er grundsätzlich die tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung verlangt.

Zur dritten Frage

34 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verankerte Gleichheitsgrundsatz einen Mitgliedstaat hindert, für die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung den Rückgriff auf bestimmte Gesellschaftsformen nationalen Rechts wie die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht (Groupement agricole d'exploitation en commun - GÄC - partiel laitier), zu gestatten und den Rückgriff auf andere Gesellschaftsformen wie die stille Gesellschaft zu verbieten.

35 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot der Diskriminierung aufstellt, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört und besagt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25).

36 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gilt, da die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten haben, diese Regel auch für nationale Bestimmungen, die wie die in Rede stehenden in Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über Milch die Formen der gemeinsamen Nutzung der Milchmengen regeln (Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-351/92, Graff, Slg. 1994, I-3361, Randnr. 17, und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16).

37 Im vorliegenden Fall behandeln die auf der Grundlage der in Randnummer 13 dieses Urteils genannten Dekrete erlassenen Rundschreiben des Landwirtschaftsministeriums Nr. 7051 vom 14. November 1991 über die Übertragung der Milchreferenz und Nr. 7008 vom 25. März 1993 betreffend die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, die Erzeuger, die in einer stillen Gesellschaft zusammengeschlossen sind, und diejenigen, die in einer landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, zusammengeschlossen sind, unterschiedlich, da nur ersteren die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung verboten wird.

38 Diese Ungleichbehandlung verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die mit diesen beiden Gesellschaftsformen erfassten Situationen sind nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insoweit nicht vergleichbar, als die Mitglieder der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, persönlich und tatsächlich bei der Milcherzeugung mitwirken, während bei der stillen Gesellschaft die Produktionstätigkeit einem einzigen Gesellschafter übertragen werden kann. Die letztgenannte Gesellschaftsform ist somit geeignet, Produktionsformen zu begünstigen, die der betreffenden Gemeinschaftsverordnung nicht entsprechen.

39 Um eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Regelung durch die Verwaltung zu ermöglichen, muß ein Mitgliedstaat bestimmte Arten von Gesellschaften, die eine nicht der Gemeinschaftsregelung entsprechende Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung begünstigen, ausschließen können, ohne Gefahr zu laufen, gegen das Diskriminierungsverbot zu verstossen.

40 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages einen Mitgliedstaat nicht hindert, für die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung den Rückgriff auf bestimmte Gesellschaftsformen des nationalen Rechts wie die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht (Groupement agricole d'exploitation en commun - GÄC - partiel laitier), zu gestatten und den Rückgriff auf andere Gesellschaftsformen wie die stille Gesellschaft zu verbieten, soweit die Gefahr besteht, daß die letztgenannten Gesellschaftsformen Produktionsformen begünstigen, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Die Auslagen der französischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Morlaix mit Urteil vom 14. Dezember 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1994 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist dahin auszulegen, daß die Gründung einer Gesellschaft des nationalen Rechts einer Verpachtung nicht gleichgestellt werden kann, wenn sie bezweckt und bewirkt, durch die blosse Übertragung der Referenzmengen eines der Gesellschafter ohne Übertragung der Betriebsflächen, an die sie gebunden sind, zugunsten bestimmter Gesellschafter den Marktwert dieser Referenzmengen zu erzielen, ohne daß die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Erzeuger die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 ist auf die Gründung einer derartigen Gesellschaft auch dann nicht anwendbar, wenn diese als ein Mittel zur notwendigen strukturellen Anpassung im Sinne des Artikels 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 angesehen wird.

2. Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 ist dahin auszulegen, daß er grundsätzlich die tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung verlangt.

3. Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hindert einen Mitgliedstaat nicht, für die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung den Rückgriff auf bestimmte Gesellschaftsformen des nationalen Rechts wie die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht (Groupement agricole d'exploitation en commun - GÄC - partiel laitier), zu gestatten und den Rückgriff auf andere Gesellschaftsformen wie die stille Gesellschaft zu verbieten, soweit die Gefahr besteht, daß die letztgenannten Gesellschaftsformen Produktionsformen begünstigen, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprechen.

Ende der Entscheidung

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