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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: C-15/96
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung 1612/68/EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 48
Verordnung 1612/68/EWGV Art. 7 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten ausser Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. Eine solche Bestimmung kann das in diesen Vorschriften verankerte Diskriminierungsverbot verletzen, da sich die Bedingungen für den Zeitaufstieg offensichtlich zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken, die während eines Teils ihrer Laufbahn im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt waren. Sie kann, soweit es sich um nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages fallende Tätigkeiten handelt, weder durch die Berufung auf die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst noch - angesichts des Bestehens rechtlich voneinander unabhängiger Arbeitgeber im öffentlichen Dienst - mit dem Bestreben, die Treue der Arbeitnehmer zu honorieren, gerechtfertigt werden.

4 Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.


Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1998. - Kalliope Schöning-Kougebetopoulou gegen Freie und Hansestadt Hamburg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Hamburg - Deutschland. - Freizügigkeit - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Zeitaufstieg - In einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung. - Rechtssache C-15/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Staatsangehörigen Kalliope Schöning-Kougebetopoulou (im folgenden: Klägerin) und der Freien und Hansestadt Hamburg über eine Höhergruppierung der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

3 Anlage 1a zum BAT regelt die Eingruppierung in Vergütungsgruppen. Danach sind "Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b" in Vergütungsgruppe 1a, Fallgruppe 4, einzugruppieren.

4 Die Klägerin ist seit dem 1. August 1993 als angestellte Fachärztin im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. In ihrem auf der Grundlage des BAT geschlossenen Arbeitsvertrag ist sie in die Vergütungsgruppe 1b, Fallgruppe 7, "Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit", eingestuft.

5 Vom 1. Oktober 1986 bis zum 31. August 1992 war die Klägerin nach griechischem Beamtenrecht im öffentlichen Dienst Griechenlands als Fachärztin tätig.

6 Da dieser Zeitraum für ihren Zeitaufstieg nicht angerechnet wurde, erhob sie am 22. Juni 1995 beim Arbeitsgericht Hamburg eine Klage, mit der sie eine Höhergruppierung nach dem BAT begehrt. Hierzu behauptet sie, unter Verstoß gegen die Artikel 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 mittelbar diskriminiert zu werden.

7 Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

...

(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen."

8 Das Arbeitsgericht Hamburg hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vor, wenn ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit nur in einer bestimmten Vergütungsgruppe des für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Tarifvertrags BAT vorsieht, vergleichbare Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats also ausser Betracht bleibt?

2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Gebietet es Artikel 48 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, daß für solche Ärzte, die ärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats absolviert haben, diese Zeit auf den Zeitaufstieg des BAT ebenfalls angerechnet wird, oder

darf das Gericht im Hinblick auf eine Regelungsautonomie der Tarifvertragsparteien keine solche Entscheidung treffen, sondern muß diese vielmehr den Tarifvertragsparteien überlassen?

Zur ersten Frage

9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung von Artikel 177 des Vertrages nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Er kann aber aus den Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 19).

10 Insoweit ist erstens festzustellen, daß die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit nur die Berücksichtigung der Zeiten beantragt, während deren sie als Fachärztin im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats tätig war.

11 Zweitens ergibt sich schon aus dem Wortlaut der ersten Frage, daß die Tätigkeiten, die die Klägerin als Fachärztin im öffentlichen Dienst des Herkunftsmitgliedstaats und in dem des Aufnahmemitgliedstaats ausgeuebt hat, als vergleichbar anzusehen sind. Es handelt sich insoweit um einen auf Gemeinschaftsebene geregelten Beruf.

12 Drittens ist in Artikel 48 des Vertrages das grundlegende Prinzip der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer verankert. Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der nur bestimmte bereits aus Artikel 48 des Vertrages folgende Rechte verdeutlicht und durchführt (Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, andnr. 6), soll die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, im Hinblick auf Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend u. a. die Entlohnung sicherstellen.

13 Viertens betrifft die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages, nach der die Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung "auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" finden, nur den Zugang Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung (Urteil vom 13. November 1997 in der Rechtssache C-248/96, Grahame und Hollanders, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 32). Sie betrifft nicht die Tätigkeit eines Facharztes, die keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. insoweit Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10).

14 Die erste Vorlagefrage ist demnach so zu verstehen, daß das Arbeitsgericht Hamburg wissen möchte, ob die Artikel 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegenstehen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten ausser Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

15 Die deutsche Regierung macht geltend, daß die streitige Bestimmung des BAT weder ausschließlich noch überwiegend bezwecke oder bewirke, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen schlechter gestellt würden. Nach dieser Bestimmung würden nämlich weder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die im Ausland zurückgelegt worden seien, noch eine Vorbeschäftigung in Deutschland ausserhalb des Anwendungsbereichs des BAT oder eine Beschäftigung in einer anderen Vergütungsgruppe als in Gruppe 1b.

16 Nach Auffassung der spanischen Regierung kann die streitige Bestimmung nicht als diskriminierend angesehen werden. Die Dienstjahre in der deutschen und der griechischen öffentlichen Verwaltung seien nämlich nach unterschiedlichen Vorschriften erbracht worden und nicht vergleichbar. Bestimmungen, nach denen solche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden, verstießen nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

17 Nach Auffassung der deutschen, der spanischen und der französischen Regierung beruht die streitige Bestimmung jedenfalls auf Faktoren, die objektiv gerechtfertigt seien und keinen diskriminierenden Inhalt hätten. Hierfür werden zwei Argumente angeführt.

18 Die spanische und die französische Regierung machen geltend, die Bedingungen für den Zeitaufstieg nach dem BAT ließen sich durch die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Angesichts des Fehlens einer Harmonisierung oder auch nur Koordinierung der nationalen Vorschriften für die Organisation und die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes würde nämlich die Anerkennung der in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Dienstzeiten die Anwendung der unterschiedlichen dienstrechtlichen Regelungen, die in den Mitgliedstaaten u. a. für die Berücksichtigung des Dienstalters für interne Beförderungen und für die Laufbahnentwicklung gälten, tiefgreifend stören.

19 Die deutsche Regierung führt aus: Obwohl in den Vorlagefragen davon ausgegangen werde, daß der BAT ein Abkommen des öffentlichen Sektors sei, durch das qualifiziertes Personal an den gesamten Sektor gebunden werden solle, solle der dort vorgesehene Zeitaufstieg wie die Tarifverträge des privaten Sektors die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einer bestimmten Gruppe von Arbeitgebern honorieren und den Arbeitnehmer durch die Aussicht auf eine finanzielle Verbesserung motivieren. Die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einem privaten Arbeitgeber in dieser Weise zu honorieren, untersage das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht.

20 Die spanische und die französische Regierung weisen ferner darauf hin, daß ein Vergleich zwischen den im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor für den Zeitaufstieg geltenden Bestimmungen schwierig sei.

21 Es ist nacheinander zu prüfen, ob eine Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats wie die vorliegende das in den Artikeln 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Diskriminierungsverbot verletzen kann und ob solche Regelungen gegebenenfalls durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617).

Zum Diskriminierungsverbot

22 Es steht fest, daß der BAT jede Möglichkeit einer Berücksichtigung von im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten ausschließt.

23 Wie sich aus den Nummern 12 bis 14 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, wirken sich die Bedingungen für den Zeitaufstieg nach dem BAT offensichtlich zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern aus, die während eines Teils ihrer Laufbahn im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt waren. Sie können daher das Diskriminierungsverbot der Artikel 48 des Vertrages und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verletzen.

24 Gegen diese Feststellung spricht im vorliegenden Fall nicht, daß sich auch deutsche Beschäftigte des deutschen öffentlichen Dienstes in der gleichen Lage wie die Wanderarbeitnehmer befinden können und daß Organisation und Tätigkeit des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind.

Zur Rechtfertigung

25 Zu der Berufung auf die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst genügt der Hinweis auf Randnummer 13 dieses Urteils, aus der sich ergibt, daß der Ausgangsrechtsstreit nur die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages fallende Facharzttätigkeit betrifft.

26 Was die Rechtfertigung des BAT unter Hinweis darauf angeht, daß durch ihn die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber honoriert und dieser durch die Aussicht motiviert werden solle, sich finanziell zu verbessern, hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung angeführt, der BAT gelte nicht nur für die meisten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Deutschlands, sondern auch für Unternehmen mit öffentlicher Aufgabenstellung.

27 Wenn dies aber zutrifft, kann die Berücksichtigung von bei einer dieser Einrichtungen oder einem dieser Unternehmen zurückgelegten Beschäftigungszeiten für den Zeitaufstieg angesichts der grossen Zahl der Arbeitgeber nicht mit dem Bestreben gerechtfertigt werden, die Treue der Arbeitnehmer zu honorieren. Dieses System ermöglicht im Gegenteil Arbeitnehmern, für die der BAT gilt, eine beachtliche Mobilität innerhalb einer Gruppe rechtlich voneinander unabhängiger Arbeitgeber.

28 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten ausser Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

Zur zweiten Frage

29 Die zweite Frage bezieht sich darauf, welche Auswirkungen es insbesondere im Hinblick auf die Autonomie der Tarifvertragsparteien hätte, wenn das vorlegende Gericht die Unvereinbarkeit einer Tarifvertragsbestimmung der im Ausgangsverfahren streitigen Art mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 feststellen würde.

30 Eine Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats, die einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht, wobei Beschäftigungszeiten ausser Betracht bleiben, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsieht oder zulässt.

31 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 ergeben, solange die Tarifvertragsparteien die für die Beseitigung dieser Diskriminierung erforderlichen Änderungen nicht vorgenommen haben.

32 Wie die Klägerin und die Kommission ausgeführt haben, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

33 Nach dieser Rechtsprechung haben beim Vorliegen einer Bestimmung, durch die Frauen diskriminiert werden, die Mitglieder der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die übrigen Arbeitnehmer und auf Anwendung der gleichen Regelung, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 des Vertrages nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. insoweit Urteile vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnr. 20, vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 18, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 20, und vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 19).

34 Wie sich aus Randnummer 11 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die von der Klägerin im öffentlichen Dienst des Herkunftsmitgliedstaats und in dem des Aufnahmemitgliedstaats ausgeuebten Facharzttätigkeiten als vergleichbar anzusehen.

35 Auf die zweite Frage genügt daher die Antwort, daß eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig ist. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der deutschen, der französischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluß vom 1. Dezember 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten ausser Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

2. Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.

Ende der Entscheidung

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