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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: C-150/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I KN
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. Mai 2009

"Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes Getränk, das destillierten Alkohol enthält - Getränk, das zunächst aus Früchten oder einem Naturprodukt gewonnen wird - Zusatz von Stoffen - Folgen - Verlust des Geschmacks, des Geruchs und des Aussehens des ursprünglichen Getränks"

Parteien:

In der Rechtssache C-150/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 21. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2008, in dem Verfahren

Siebrand BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, J. Klucka (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Siebrand BV, vertreten durch G. J. Slooten, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Sipos und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Siebrand B.V. mit Sitz in Kampen (Niederlande) (im Folgenden: Siebrand) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, im Folgenden: Staatssecretaris) wegen acht Nacherhebungsbescheiden zur Verbrauchsteuer auf drei von Siebrand hergestellte alkoholische Getränke für die Monate Juli 2003 bis Februar 2004.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Nacherhebungsbescheide, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurden gemäß dem niederländischen Verbrauchsteuergesetz (Wet op de accijns) erlassen, mit dem die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) umgesetzt wurde.

4 Zur Bestimmung der Kategorien von Erzeugnissen, die zu den in der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29) festgesetzten Sätzen der Verbrauchsteuer unterliegen, verweist Art. 26 der Richtlinie 92/83 auf die bei Annahme der letzteren Richtlinie gültige KN.

Die KN

5 Die KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen internationalen Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

6 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 entspricht die KN hinsichtlich der Positionen und sechsstelligen Unterpositionen dem HS.

7 Die in Teil I Titel I Abschnitt A der KN enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften) sehen u. a. vor:

"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. ...

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. ... Solche Mischungen ... werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten ... Ware enthaltenen Stoffe ... bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, ... die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff ... eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff ... ermittelt werden kann.

..."

8 Was die im Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisse angeht, enthält die KN einen Abschnitt IV mit der Überschrift "Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe". Dieser Abschnitt enthält u. a. ein Kapitel 22 mit der Überschrift "Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig". Dieses Kapitel wiederum umfasst Position 2206, "Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen", sowie Position 2208, "Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen ...".

9 Nach den Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und 10 der Verordnung Nr. 2658/87 arbeitet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erläuterungen zur KN (im Folgenden: KN-Erläuterungen) aus.

10 Die KN-Erläuterung zu Position 2206 bestimmt bezüglich der "anderen" Erzeugnisse der Unterpositionen 2206 00 31 bis 2206 00 89:

"Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse."

11 Der Begriff der "andere[n Getränke], in Behältnissen mit einem Inhalt von", auf den sich die Unterpositionen 2206 00 51 bis 2206 00 89 beziehen, wird in der KN-Erläuterung zu Position 2206 wie folgt präzisiert:

"Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden.

Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker zugesetzt werden. Das nach diesem Verfahren gewonnene Erzeugnis kann darüber hinaus gesüßt, mit Alkohol versetzt oder verschnitten sein."

12 Die KN-Erläuterung zu Position 2208 lautet:

"Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:

- entweder unmittelbar durch Destillieren (auch im Beisein von Aromastoffen) aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie z. B. Wein, Apfelwein usw., oder aus vergorenen Früchten, vergorenem Trester, vergorenem Getreide oder anderen Waren pflanzlichen Ursprungs;

- oder durch Zusatz verschiedener Aromastoffe oder auch Zucker zum Destillationsalkohol.

Verschiedene alkoholhaltige Getränke sind in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 bis 17 beschrieben.

Branntweine gehören auch dann hierher, wenn ihr Alkoholgehalt 80 % vol oder mehr beträgt; es ist unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden kann oder nicht.

Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00)."

Das HS

13 Nach Art. 3 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über das HS vom 14. Juni 1983 verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen. Die Vertragsparteien müssen somit alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einhalten. Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien nach dieser Bestimmung, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

14 Die Weltzollorganisation arbeitet Erläuterungen zum HS (im Folgenden: HS-Erläuterungen) aus. Die HS-Erläuterung zu Position 2206 der KN lautet:

"Zu dieser Position gehören alle gegorenen Getränke, soweit sie nicht in den Pos. 2203 bis 2205 erfasst sind, z. B.:

1) Apfelwein, ein alkoholhaltiges Getränk, das durch Vergären von Apfelsaft gewonnen wird.

...

Alle diese Getränke können natürlich schäumend oder mit Kohlendioxid versetzt sein. Sie gehören auch dann hierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden ist, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibt.

...

Hierher gehören auch Mischungen von nichtalkoholischen Getränken und gegorenen Getränken und Mischungen von gegorenen Getränken der voranstehenden Positionen des Kapitels 22, z. B. Mischungen von Limonade und Bier oder Wein, Mischungen von Bier und Wein, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

..."

15 Die HS-Erläuterung zu Position 2208 bestimmt:

"Zu dieser Position gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt:

A) Branntwein, der (ohne Zusatz von Aromastoffen) durch Destillieren von vergorenen, natürlichen Flüssigkeiten, wie Wein, Apfelwein oder von vergorenen Früchten, vergorenem Trester, Getreide oder ähnlichen vergorenen pflanzlichen Erzeugnissen gewonnen wird; er kennzeichnet sich durch einen besonderen Geschmack und ein besonderes Aroma; dies ist darauf zurückzuführen, dass er sekundäre Bestandteile (Ester, Aldehyde, Säuren, höhere Alkohole usw.) enthält, die von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangsstoffe abhängen.

B) Liköre, d. h. alkoholhaltige Getränke mit einem Zusatz von Zucker, Honig oder anderen natürlichen Erzeugnissen zum Süßen und Extrakten oder Essenzen (z. B. alkoholhaltige Getränke, hergestellt durch Destillation oder Mischen von Ethylalkohol bzw. von durch Destillation gewonnenen alkoholhaltigen Erzeugnissen mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse: Früchte, Blüten oder andere Pflanzenteile, Extrakte, Essenzen, ätherische Öle oder Säfte, auch eingedickt). Zu diesen Erzeugnissen gehören auch Liköre mit Zuckerkristallen, Fruchtsaftliköre, Eierliköre, Kräuterliköre und Liköre unter Verwendung wohlriechender pflanzlicher Stoffe gewonnen, Beerenliköre, Teeliköre, Schokoladenliköre, Milchliköre und Honigliköre.

C) Alle anderen Spirituosen, die nicht in einer anderen Position dieses Kapitels erfasst sind".

16 Als Beispiele für erfasste Erzeugnisse nennt diese Erläuterung u. a.:

"...

7) als Crèmes bezeichnete Liköre, die wegen ihrer Konsistenz oder Farbe so genannt werden; sie haben im Allgemeinen einen verhältnismäßig niedrigen Alkoholgehalt und sind sehr süß (z. B. Kakao-, Bananen-, Vanille-, Kaffeecrème). Hierher gehören auch alkoholhaltige Getränke aus einer Emulsion von Alkohol mit Erzeugnissen wie Eigelb oder Sahne

8) Ratafias, eine Art Liköre, die unter Verwendung von Fruchtsäften hergestellt und häufig mit geringen Mengen von Aromastoffen versetzt wurden (Kirsch-, Johannisbeer-, Himbeer-, Aprikosenratafia usw.)

...

15) Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte mit Zusatz von Alkohol, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2204.

...

17) Getränke, die zur Nachahmung von Wein durch Mischen von Spirituosen mit Fruchtsaft und/oder Wasser, Zucker, Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen Zutaten hergestellt werden, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2204".

17 Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Siebrand ist eine Gesellschaft, die alkoholische und alkoholfreie Getränke herstellt. Sie erzeugt u. a. drei alkoholische Getränke mit den Bezeichnungen "Pina Colada", "Whiskey Cream" und "Apfel Cocktail". Diese Erzeugnisse werden aus Apfelwein hergestellt, dem destillierter Alkohol, Wasser, Zuckersirup, verschiedene Aromen und Farbstoffe sowie im Fall von Pina Colada und Whiskey Cream eine Sahnebasis zugesetzt werden. Die drei Getränke haben einen Alkoholgehalt von 14,5 Vol.-%, von denen 12 Vol.-% auf den destillierten Alkohol und 2,5 Vol.-% auf den durch die Vergärung von Apfelkonzentrat entstandenen Alkohol entfallen.

19 Bis zum 1. Januar 2003 wurden die fraglichen Erzeugnisse vom Inspecteur der Belastingen (Steuerinspektor, im Folgenden: Inspecteur) in die Position 2206 der KN eingereiht, die auch für den auf diese Erzeugnisse anwendbaren Verbrauchsteuersatz maßgeblich war. Entsprechend dem Beschluss des Staatssecretaris van Financiën vom 15. Januar 2003 nahm der Inspecteur jedoch den Standpunkt ein, dass die betreffenden Getränke aufgrund ihres Alkoholgehalts und ihrer Art seit dem 1. Januar 2003 in die KN-Position 2208 einzureihen seien. Daraus ergibt sich ein höherer Verbrauchsteuersatz.

20 Zwar verschob der Inspecteur die Anwendung des neuen Steuersatzes auf den 1. Juli 2003, für die Monate Juli 2003 bis Februar 2004 richtete er aber acht Nacherhebungsbescheide an Siebrand. Diese legte Einspruch gegen die Bescheide ein, der Inspecteur blieb in seinem Einspruchsbescheid jedoch bei seinem Standpunkt.

21 Siebrand erhob daraufhin Klage beim Gerechtshof te Arnhem, der entschied, dass die fraglichen Erzeugnisse in die KN-Position 2208 einzureihen seien.

22 Auf das von Siebrand gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel hin hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Getränk, das ein bestimmtes Maß an destilliertem Alkohol enthält, im Übrigen aber der Definition der KN-Position 2206 entspricht, in diese Position eingereiht werden, wenn es sich dabei um ein gegorenes Getränk handelt, das durch die Zugabe von Wasser und bestimmten Stoffen den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren hat?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Anhand welchen Kriteriums ist festzustellen, ob das Getränk wegen des Zusatzes von destilliertem Alkohol dennoch in KN-Position 2208 einzureihen ist?

Zu den Vorlagefragen

23 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst der KN-Position 2206 entsprochen haben und denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen sowie, bei einigen der Getränke, eine Sahnebasis zugesetzt worden sind, wodurch sie den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren haben, als gegorene Getränke unter die KN-Position 2206 oder als Destillate unter die KN-Position 2208 fallen.

24 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

25 Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die zur KN von der Kommission und zum HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (Urteil Olicom, Randnr. 17, sowie Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 25, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 48).

26 Nach der HS-Erläuterung zu KN-Position 2206 schließt der Zusatz von Alkohol zu Getränken dieser Position nicht aus, dass die Getränke weiter dort eingereiht werden, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position, d. h. von gegorenen Getränken, erhalten bleibt.

27 Aus der Vorlageentscheidung geht aber hervor, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Getränke den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren haben. Derartige Erzeugnisse können nicht in die KN-Position 2206 eingereiht werden.

28 Was die Einreihung solcher Erzeugnisse angeht, ist daran zu erinnern, dass nach der Allgemeinen Vorschrift 2 b jede Anführung eines Stoffes in einer Position für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen gilt. So verhält es sich bei Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die sowohl gegorenen Alkohol als auch destillierten Alkohol enthalten. Diese Stoffe fallen unter verschiedene Tarifpositionen.

29 Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a geht, wenn für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

30 Wenn Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen aus verschiedenen Stoffen bestehen und keine der beiden oben erwähnten Positionen genauer als die andere ist, muss für die Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988, Sportex, 253/87, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 20).

31 Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Randnr. 26, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, Randnr. 21).

32 Folglich ist zu ermitteln, welcher der Stoffe, aus denen Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren fraglichen bestehen, ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

33 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Erzeugnisse aus Apfelwein hergestellt werden, dem destillierter Alkohol, Wasser, Zucker in Form von Sirup, verschiedene Aromen und Farbstoffe sowie im Fall von Pina Colada und Whiskey Cream eine Sahnebasis zugesetzt werden. Die Endprodukte haben einen vorhandenen Alkoholgehalt von 14,5 Vol.-%, davon 2,5 Vol.-% gegorener Alkohol aus Apfelwein und 12 Vol.-% zugesetztes Destillat.

34 Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

35 Was Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren fraglichen angeht, können zur Ermittlung ihres Charakters mehrere objektive Merkmale und Eigenschaften berücksichtigt werden. So ist zunächst festzustellen, dass der destillierte Alkohol nicht nur zum Gesamtvolumen der Erzeugnisse, sondern auch zu deren Alkoholgehalt mehr beiträgt als der gegorene Alkohol.

36 Sodann erscheint es notwendig, zu klären, ob die besonderen organoleptischen Merkmale dieser Erzeugnisse denen der in die KN-Position 2208 eingereihten Erzeugnisse entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich der Geschmack ein objektives Merkmal und eine objektive Eigenschaft des Erzeugnisses sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2004, Artrada u. a., C-124/03, Slg. 2004, I-10297, Randnr. 41, und vom 8. Juni 2006, Sachsenmilch, C-196/05, Slg. 2006, I-5161, Randnr. 37).

37 Wie bereits festgestellt worden ist, haben Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren fraglichen durch den Zusatz von Wasser und anderen Stoffen den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, d. h. eines gegorenen Getränks, verloren. Die besonderen organoleptischen Merkmale dieser Erzeugnisse, die deren Charakter bestimmen, entsprechen somit denen der in die KN-Position 2208 eingereihten Erzeugnisse.

38 Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt; ob Letzteres zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 13, vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 29, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36). Es steht fest, dass die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, darunter die Form, die Farbe und der Handelsname, denen einer Spirituose entsprechen.

39 Die wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entsprechen folglich insgesamt denen eines Erzeugnisses der KN-Position 2208.

40 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst der KN-Position 2206 entsprochen haben und denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen sowie, bei einigen der Getränke, eine Sahnebasis zugesetzt worden sind, wodurch sie den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren haben, nicht unter die KN-Position 2206, sondern unter die KN-Position 2208 fallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 entsprochen haben und denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen sowie, bei einigen der Getränke, eine Sahnebasis zugesetzt worden sind, wodurch sie den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren haben, fallen nicht unter die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, sondern unter deren Position 2208.

Ende der Entscheidung

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