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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: C-151/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

7. November 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-151/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2005, in dem Verfahren

F. Weissheimer Malzfabrik

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts, Y. Bot

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 hat die Kanzlei des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04 (Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-10349) mit der Bitte übermittelt, ihr mitzuteilen, ob es im Lichte dieses Urteils an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten möchte.

2 Mit Beschluss vom 5. Januar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 9. Januar 2006 eingegangen, hat der Bundesfinanzhof der Kanzlei des Gerichtshofes mitgeteilt, dass er seine zweite Vorlagefrage zurückziehe.

3 Mit Schreiben vom 8. September 2006 hat die Kanzlei des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-353/04 (Nowaco Germany, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) mit der Bitte übermittelt, ihr mitzuteilen, ob es im Lichte dieses Urteils an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten möchte.

4 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 9. Oktober 2006 eingegangen, hat der Bundesfinanzhof der Kanzlei des Gerichtshofes mitgeteilt, dass er seine erste Vorlagefrage zurückziehe.

5 Daher ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofes anzuordnen.

6 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

Die Rechtssache C-151/05 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.



Ende der Entscheidung

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