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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: C-151/98 P-I
Rechtsgebiete: EG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 37 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit alle Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Der Gerichtshof lässt eine Streithilfe insbesondere durch Vereinigungen zu, deren Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können.

Bei einem Rechtsstreit, der Grundsatzfragen betrifft, die den Handlungsspielraum der Kommission im Rahmen des in der Verordnung Nr. 2377/90 festgelegten gemeinschaftlichen Verfahrens zur Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs berühren, hat eine Vereinigung, in der nationale Vereinigungen der europäischen Tierarzneimittelindustrie und Hersteller von Tierarzneimitteln zusammengeschlossen sind, insofern ein solches berechtigtes Interesse, als die Antwort auf die genannten Fragen für die Mitglieder dieser Vereinigung von nunmittelbarem Interesse ist.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 1998. - Pharos SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe. - Rechtssache C-151/98 P-I.

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