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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: C-152/07 (1)
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/388/EWG, Richtlinie 97/33/EG, Richtlinie 98/61/EG


Vorschriften:

Richtlinie 90/388/EWG Art. 4c
Richtlinie 97/33/EG Art. 7 Abs. 2
Richtlinie 98/61/EG Art. 12 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. Juli 2008

"Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der Tarife - Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG - Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 98/61/EG - Regulierungsbehörde - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Dreiecksverhältnis"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2007, in den Verfahren

Arcor AG & Co. KG (C-152/07),

Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07),

Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07)

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Deutsche Telekom AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und L. Bay Larsen, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kuris (Berichterstatter), E. Juhász und A. Ó Caoimh, der Richterin P. Lindh und des Richters J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Arcor AG & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte T. Bosch und D. Herrmann,

- der Communication Services TELE2 GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. Rädler,

- der Firma 01051 Telekom GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte M. Schütze und M. Salevic,

- der deutschen Regierung, vertreten durch Rechtsanwälte J. Scherer und J. Hagelberg,

- der Deutsche Telekom AG, vertreten durch Rechtsanwälte T. Mayen und U. Karpenstein,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson und M. Hoskins als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 90/388) und der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) in der durch die Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 (ABl. L 268, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/33).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Revisionsverfahren, in denen sich die Arcor AG & Co. KG (im Folgenden: Arcor), die Communication Services TELE2 GmbH (im Folgenden: TELE2) und die Firma 01051 Telekom GmbH (im Folgenden: 01051 Telekom), die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind, einerseits und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Regulierungsbehörde), andererseits gegenüberstehen und in denen die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) beigeladen ist; Gegenstand der Verfahren ist ein Bescheid der Regulierungsbehörde vom 29. April 2003, mit dem diese ab dem 1. Juli 2003 einen Anschlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 Euro/Minute auf die Verbindungsentgelte für die Bereitstellung von Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der Deutsche Telekom zu einem Zusammenschaltungspartner als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen (im Folgenden: Leistung Telekom-B.2 [Ort]) genehmigt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 96/19 heißt es:

"... Um es Telekommunikationsorganisationen zu ermöglichen, ihre Vorbereitungen für den Wettbewerb und insbesondere die notwendige Umstrukturierung der Tarife vorzunehmen, können die Mitgliedstaaten die gegenwärtigen besonderen und ausschließlichen Rechte in Bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst bis zum 1. Januar 1998 aufrechterhalten. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen und Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen müssen für eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Betracht kommen, wenn diese durch das Erfordernis, strukturelle Anpassungen zu erreichen, gerechtfertigt ist, und nur soweit dies für diese Anpassungen unbedingt erforderlich ist. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten bzw. sehr kleinen Netzen sollten auf Antrag zusätzliche Übergangsfristen von bis zu fünf bzw. zwei Jahren gewährt werden, vorausgesetzt, dies ist erforderlich, um die notwendigen strukturellen Anpassungen zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausnahmeregelung beantragen können, sind Spanien, Irland, Griechenland und Portugal bezüglich der weniger entwickelten Netze und Luxemburg bezüglich sehr kleiner Netze. ..."

4 Im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/19 heißt es:

"... Die Mitgliedstaaten sollten alle ungerechtfertigten Beschränkungen hinsichtlich der Umstrukturierung von Tarifen durch die Telekommunikationsorganisationen so schnell wie möglich aufheben, insbesondere diejenigen, welche die Anpassung von Tarifen verhindern, die nicht an die Kosten angepasst sind und die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern. ..."

5 Art. 4c Abs. 3 der Richtlinie 90/388, der durch Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 96/19 eingefügt wurde, bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Telekommunikationsorganisationen die Umstrukturierung ihrer Tarife unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen und der Notwendigkeit, die finanzielle Tragbarkeit eines Universaldienstes sicherzustellen, und insbesondere die Anpassung von gegenwärtig bestehenden Tarifen, die nicht den Kosten entsprechen und die die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern, um auf den tatsächlichen Kosten beruhende Tarife zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, in denen die Umstrukturierung nicht bis zum 1. Januar 1998 abgeschlossen werden kann, erstatten der Kommission Bericht über die künftige Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten. Dieser Bericht muss einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten."

6 Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33 lautet:

"Die Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung. Die Beweislast, dass sich Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten, liegt bei der Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Organisation dazu auffordern, ihre Zusammenschaltungsentgelte vollständig zu begründen, und gegebenenfalls eine Anpassung von Entgelten verlangen. Dieser Absatz gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten Organisationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden."

7 Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33, der durch die Richtlinie 98/61 eingefügt wurde, bestimmt:

"Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen zumindest von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden, dass sie den Teilnehmern, einschließlich der Nutzer von diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzen (ISDN), die Möglichkeit des Zugangs zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bieten. Dafür müssen bis spätestens zum 1. Januar 2000 oder, in denjenigen Ländern, denen eine zusätzliche Übergangsfrist eingeräumt wurde, so bald wie möglich danach, spätestens jedoch zwei Jahre nach einem für die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste vereinbarten späteren Zeitpunkt, die Einrichtungen vorhanden sein, die es dem Teilnehmer erlauben, die genannten Dienste im Wege der Vorauswahl zu wählen, wobei die Möglichkeit gegeben sein muss, eine etwaige Vorauswahl bei jedem Anruf durch Wählen einer kurzen Kennzahl aufzuheben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, und dass etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht davon abhalten, die betreffende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen."

Nationales Recht

8 § 43 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. 1996 I S. 1120, im Folgenden: TKG 1996) in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.Oktober 2002 (BGB1. 2002 I S. 4186) geänderten Fassung lautet:

"Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3 in ihren Netzen sicherzustellen, dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikationsdienstleistungen aller unmittelbar zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist. Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt. Sie wird im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten [Universaldienstrichtlinie] (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 Ausweislich der Vorlageentscheidungen genehmigte die Regulierungsbehörde auf Antrag der Deutsche Telekom mit Bescheid vom 29. April 2003 ab dem 1. Juli 2003 bis zum 30. November 2003 einen Anschlusskostenbeitrag in Höhe von 0,004 Euro/Verbindungsminute auf die Verbindungsentgelte für die Leistung Telekom-B.2 (Ort). Die Genehmigung erstreckte sich auf sämtliche bis zum 7. Mai 2003 vereinbarten oder angeordneten Zusammenschaltungen. Dieser auf der Grundlage von § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996 ergangene Bescheid wurde damit begründet, dass die Kosten des Teilnehmeranschlusses nicht durch die Erlöse aus der Bereitstellung dieses Anschlusses gedeckt seien, so dass ein Defizit bestehe.

10 Mit Bescheid vom 23. September 2003 hob die Regulierungsbehörde den Bescheid vom 29. April 2003 mit der Begründung auf, dass für die Deutsche Telekom aufgrund der inzwischen genehmigten Erhöhung des Endkundenentgelts für die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses kein Anschlusskostendefizit mehr bestehe.

11 Arcor, TELE2 und 01051 Telekom erhoben jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid vom 29. April 2003.

12 Dieses hob den Bescheid mit Urteilen vom 3. November 2005 auf.

13 Gegen diese Urteile haben alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-152/07 sowie die Beklagte und die Beteiligte der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-153/07 und C-154/07 Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

14 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht in den drei Ausgangsverfahren beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Richtlinie 90/388/EWG und die Richtlinie 97/33/EG dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Beitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

2. Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?

15 Mit Beschluss vom 1. Juni 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinien 90/388 und 97/33 eine nationale Regulierungsbehörde daran hindern, einen Betreiber eines mit einem öffentlichen Netz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Beitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht.

17 Es steht fest, dass der in den Ausgangsverfahren streitige, gemäß § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996 festgesetzte Anschlusskostenbeitrag etwas anderes ist als das auf eine andere Bestimmung - nämlich § 39 - des Telekommunikationsgesetzes 1996 gestützte Zusammenschaltungsentgelt und zusätzlich zu diesem gezahlt wird. Dieser Anschlusskostenbeitrag wurde dem Grunde nach bei der Umsetzung der Richtlinie 98/61 in das deutsche Recht eingeführt. Seine Höhe berechnet sich nach Maßgabe des Defizits, das der Deutsche Telekom dadurch entsteht, dass die Erlöse aus der Bereitstellung der Teilnehmeranschlüsse nicht die mit der effizienten Bereitstellung dieser Anschlüsse verbundenen Kosten decken.

18 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts trifft die Pflicht zur Beteiligung an den Anschlusskosten den Verbindungsnetzbetreiber, der vom Teilnehmer im Wege der Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl ausgewählt worden ist. Sie stellt sich jedoch als Ausgleich für das bestehende Anschlusskostendefizit der Deutsche Telekom, die marktbeherrschender Teilnehmernetzbetreiber ist, dar und nicht als Gegenleistung für eine Leistung dieses Betreibers an den Verbindungsnetzbetreiber.

19 Der in den Ausgangsverfahren streitige Anschlusskostenbeitrag soll somit ein zusätzliches Entgelt zur Beteiligung an den nicht durch die Kundengebühren gedeckten Teilnehmeranschlusskosten sein. Er wird allein von den Verbindungsnetzbetreibern geschuldet, die mit der Deutsche Telekom eine Zusammenschaltungsvereinbarung hinsichtlich der Leistungen der Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in den Ortsnetzen geschlossen haben.

20 Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 ergibt sich, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen müssen, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung von Sprachtelefondiensten, bei denen der Teilnehmer die Dienste im Wege einer Vorauswahl und eines Systems einer bei jedem Anruf durch Wählen der kurzen Kennzahl aufhebbaren etwaigen Vorauswahl wählen kann, eine den Kosten entsprechende Gebühr festgelegt wird und dass direkte Gebühren die Verbraucher nicht davon abhalten, die betreffende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

21 Der in den Ausgangsverfahren streitige Anschlusskostenbeitrag, der an das Bestehen einer Zusammenschaltungsvereinbarung für die Leistung der Vorauswahl eines Betreibers geknüpft ist, wird von den Verbindungsnetzbetreibern gezahlt und ist im Rahmen einer verstärkten Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts zu sehen.

22 Er fällt daher unter Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33, so dass für ihn die gleichen Festsetzungsbedingungen wie für das Zusammenschaltungsentgelt im engeren Sinn gelten müssen, also der Grundsatz der Kostenorientierung der Tarife zu beachten ist.

23 Nach diesem in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33 aufgestellten Grundsatz muss der Beitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten bestimmt werden.

24 Infolgedessen ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 einer nationalen Regulierungsbehörde nicht gestattet, einen Anschlusskostenbeitrag zu genehmigen, dessen Tarif nicht nach Maßgabe der Kosten festgesetzt ist, obwohl er die gleichen Merkmale wie ein Zusammenschaltungsentgelt aufweist und zusätzlich zu diesem erhoben wird.

25 Darüber hinaus steht ebenfalls fest, dass die vom vorlegenden Gericht angesprochene Tarifumstrukturierung der Deutsche Telekom, die auf die Anpassung ihrer Tarife an die tatsächlichen Kosten und die Abschaffung des Modus der Quersubventionierung der Entgelte für die Miete von Teilnehmeranschlüssen abzielte und darin bestand, einen Teil der von den Endkunden für die Verbindungsleistungen gezahlten Entgelte auf den Ausgleich des Anschlusskostendefizits zu verwenden, seit 1996 betrieben wurde, im Jahr 2002 aber nicht abgeschlossen war.

26 Im Übrigen ist unstreitig, dass die Universaldienst-Verpflichtungen in Deutschland nicht festgelegt und somit nicht der Deutsche Telekom auferlegt wurden, da die Bedürfnisse, die sie befriedigen sollten, im Wege des normalen Wirkens des Marktes befriedigt wurden.

27 Gleichwohl ist, damit diese Bedürfnisse weiterhin über das freie Wirken des Marktes befriedigt werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Wettbewerbsregeln aufrechterhalten werden und sichergestellt sind.

28 Es ist aber festzustellen, dass zum einen das Bestehen eines Anschlusskostenbeitrags wie des in den Ausgangsverfahren streitigen in Wirklichkeit die Finanzierung des Defizits des marktbeherrschenden Teilnehmernetzbetreibers durch die Nutzer der anderen Betreiber zusammengeschalteter Netze erlaubt und dass zum anderen eine solche Finanzierung, die nicht im Rahmen einer Finanzierung der Universaldienst-Verpflichtungen erfolgt, dem Grundsatz des freien Wettbewerbs zuwiderläuft.

29 In dieser Hinsicht ist entgegen dem Vorbringen der Deutsche Telekom nicht ersichtlich, dass ein solcher Beitrag etwa bezweckte, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern, die in ein Telekommunikationsnetz investiert haben, und den anderen, auf dem örtlichen Markt neu hinzugekommenen Betreibern zu verhindern. Es ist nämlich unstreitig, dass seine einzige Wirkung darin besteht, den marktbeherrschenden Teilnehmernetzbetreiber zu schützen, indem diesem ermöglicht wird, die Kosten für die Gespräche seiner eigenen Nutzer unter den tatsächlichen Kosten zu halten und damit sein eigenes Defizit zu finanzieren.

30 Außerdem sieht zwar Art. 4c der Richtlinie 90/388 keine Frist für die Erfüllung der Pflicht zur Umstrukturierung der Tarife vor, doch enthält die Richtlinie 96/19 mehrere Hinweise darauf, dass diese Umstrukturierung beschleunigt durchzuführen war, um die Öffnung des Telekommunikationsmarkts für den Wettbewerb zu erleichtern. Aus einer Betrachtung der Erwägungsgründe 5 und 20 der Richtlinie 96/19 in Verbindung mit dem durch die Richtlinie 96/19 eingefügten Art. 4c der Richtlinie 90/388 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, Beschränkungen in Bezug auf die Umstrukturierung so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/19, und zwar spätestens bis zum 1. Januar 1998, aufzuheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Kommission/Spanien, C-500/01, Slg. 2004, I-583, Randnr. 32). Bei Nichtabschluss der Umstrukturierung bis zum 1. Januar 1998 mussten sie der Kommission einen Bericht über die Vorhaben zur künftigen Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten mit einem genauen Zeitplan für die Umsetzung der Vorhaben vorlegen. Diese Phase musste bis zum 1. Januar 2000 abgeschlossen sein.

31 Es ist aber festzustellen, dass § 43 Abs. 6 TKG 1996 in der ab dem 1. Dezember 2002 wirksamen Fassung nach dem 1. Januar 2000 datiert, bis zu dem die genannte Tarifumstrukturierung spätestens vollzogen sein musste, da die Bundesrepublik Deutschland der Kommission keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hatte. Jedenfalls hält eine Bestimmung wie § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996 den Teilnehmernetzbetreiber, dem der darin vorgesehene Anschlusskostenbeitrag zugute kommt, nicht dazu an, sein Defizit durch eine Korrektur seiner Tarife wettzumachen.

32 Daraus folgt, dass eine nationale Regulierungsbehörde nach der Richtlinie 90/388 nicht befugt ist, die Erhebung eines zum Zusammenschaltungsentgelt hinzukommenden Anschlusskostenbeitrags durch den marktbeherrschenden Teilnehmernetzbetreiber für das Jahr 2003 zu genehmigen.

33 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 zum einen und Art. 4c der Richtlinie 90/388 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Richtlinie 96/19 zum anderen dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regulierungsbehörde einen Betreiber eines mit einem öffentlichen Netz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes nicht verpflichten darf, für das Jahr 2003 an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen zu einem Zusammenschaltungsentgelt hinzukommenden Anschlusskostenbeitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht.

Zur zweiten Frage

34 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Vorlagefrage zu beantworten, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob sich ein Einzelner unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren vor ihm auf Art. 4c der Richtlinie 90/388 und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 berufen kann.

35 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie selbst keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, sondern nur Rechte. Daher kann sich ein Einzelner nicht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Dagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, einem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu versagen (vgl. Urteil Wells, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 In den Ausgangsverfahren werden die Rechtsstreitigkeiten, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, wie vom Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge ausgeführt, von Privatpersonen gegen den betroffenen Mitgliedstaat geführt, der durch die nationale Regulierungsbehörde tätig geworden ist, die Urheber des angefochtenen Bescheids ist und die alleinige Zuständigkeit besitzt, die Tarife für den in den Ausgangsverfahren streitigen Anschlusskostenbeitrag und für das Zusammenschlussentgelt, zu dem dieser Beitrag hinzukommt, festzusetzen.

38 Sodann ist festzustellen, dass die Deutsche Telekom in den Rechtsstreitigkeiten, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, die Stellung eines Dritten einnimmt und negative Auswirkungen für sie nur daraus entstehen können, dass sie den in den Ausgangsverfahren streitigen Anschlusskostenbeitrag erhoben hat und bei seinem Wegfall ihre eigenen Teilnehmertarife erhöhen müsste. Ein solcher Wegfall eines Vorteils kann aber nicht als eine Verpflichtung eines Dritten aufgrund der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht geltend gemachten Richtlinien verstanden werden.

39 Demnach ist zu prüfen, ob Art. 4c der Richtlinie 90/388 und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung erfüllen.

40 Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass sich ein Einzelner in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Art. 4c Abs. 3 der Richtlinie 90/388 auf der einen Seite erfüllt diese Kriterien, da es darin klar heißt, dass die Tarifumstrukturierung grundsätzlich bis zum 1. Januar 1998 oder aber spätestens bis zum 1. Januar 2000 abgeschlossen sein musste, und diese Verpflichtung an keinerlei Bedingung geknüpft ist.

42 Gleiches gilt für Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 auf der anderen Seite, da diese Bestimmung die Grenzen festlegt, die bei Gebühren wie den in den Ausgangsverfahren streitigen eingehalten werden müssen.

43 Art. 4c der Richtlinie 90/388 und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 erfüllen somit alle Voraussetzungen für die Entfaltung unmittelbarer Wirkung.

44 Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4c der Richtlinie 90/388 und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 unmittelbare Wirkung entfalten und ein Einzelner sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen kann, um gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde vorzugehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) in der durch die Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 geänderten Fassung und Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Richtlinie 96/19 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einen Betreiber eines mit einem öffentlichen Netz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes nicht verpflichten darf, für das Jahr 2003 an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen zu einem Zusammenschaltungsentgelt hinzukommenden Anschlusskostenbeitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht.

2. Art. 4c der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 in der durch die Richtlinie 98/61 geänderten Fassung entfalten unmittelbare Wirkung, und ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen, um gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde vorzugehen.

Ende der Entscheidung

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