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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.1993
Aktenzeichen: C-152/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 119
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Diese Beschränkung gilt auch für die Festlegung des Wertes von Transferleistungen oder Kapitalbetragszahlungen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems.

2. Werden für die Festlegung der durch Kapitalansammlung erfolgenden Finanzierung eines betrieblichen Versorgungssystems mit feststehenden Leistungen je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungsmathematische Faktoren verwendet wie etwa die Tatsache, daß Frauen durchschnittlich länger leben als Männer, was zur Folge hat, daß der Arbeitgeber für seine weiblichen Arbeitnehmer höhere Beträge zahlt als für seine männlichen Arbeitnehmer und daß in den Fällen der Transferleistung in Höhe der erworbenen Anwartschaften und der Umwandlung eines Teils der Rente in einen Kapitalbetrag männliche Arbeitnehmer einen Anspruch auf niedrigere Beiträge haben als weibliche Arbeitnehmer, so fällt dies nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages.

Zwar fallen nämlich die Rente, deren Betrag feststeht und zu deren Zahlung sich der Arbeitgeber verpflichtet, wie auch die Beiträge der Arbeitnehmer zu dem beitragsgebundenen System unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 und müssen für männliche und weibliche Arbeitnehmer gleich hoch sein, doch gilt dies nicht für die Arbeitgeberbeträge, die dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Kosten der zugesagten Renten unerläßliche finanzielle Grundlage zu ergänzen, und die damit deren künftige Zahlung gewährleisten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. DEZEMBER 1993. - DAVID NEATH GEGEN HUGH STEEPER LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: INDUSTRIAL TRIBUNAL, LEEDS - VEREINIGTES KOENIGREICH. - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG - VERWENDUNG JE NACH GESCHLECHT UNTERSCHIEDLICHER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHER FAKTOREN - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88, BARBER. - RECHTSSACHE C-152/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Industrial Tribunal Leeds hat mit Beschluß vom 13. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, im folgenden: Urteil Barber) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten des Ausgangsverfahrens über die Modalitäten der Gewährung einer Betriebsrente und der Übertragung der Verpflichtung zur Erfuellung von Rentenansprüchen.

3 Der Kläger war vom 29. Januar 1973 bis zu seiner Entlassung aus betrieblichen Gründen am 29. Juni 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Bei seiner Entlassung war er 54 Jahre und 11 Monate alt. Während dieser Zeit war er nacheinander zwei betrieblichen Rentensystemen angeschlossen, die von seinem Arbeitgeber betrieben wurden; die Verpflichtungen, die den im Rahmen des ersten Systems erworbenen Anwartschaften entsprachen, gingen auf das System über, dem der Kläger bei seiner Entlassung angeschlossen war und bei dem es sich um ein durch Vertrag an die Stelle des nationalen einkommensabhängigen Rentensystems getretenes System handelte ("contracted-out of State Earnings Related Pension Scheme").

4 Nach den Bestimmungen des letztgenannten Systems haben Arbeiter erst mit Vollendung des 65., Arbeitnehmerinnen dagegen schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine volle Betriebsrente.

5 Jede angeschlossene Person kann jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers und der Treuhänder des Versorgungssystems jederzeit nach ihrem 50. Geburtstag in den vorzeitigen Ruhestand treten; sie erhält dann eine sofort zahlbare, jedoch nach Maßgabe des bis zum Erreichen des normalen Rentenalters verbleibenden Zeitraums gekürzte Rente. Stimmen der Arbeitgeber oder die Treuhänder wie im Falle des Klägers nicht zu, so hat die angeschlossene Person nur einen Anspruch auf eine Transferleistung in Höhe der von ihr erworbenen Anwartschaften an ein anderes Versorgungssystem oder einen Anspruch auf eine später, bei Erreichen des normalen Rentenalters zahlbare Rente, es sei denn, sie entscheidet sich für die Umwandlung eines Teils dieser Rente in einen Kapitalbetrag.

6 Als der Kläger vor der Entscheidung zwischen diesen Möglichkeiten stand, entnahm er den von dem Versorgungssystem gemachten Zahlenangaben, daß er bei einer Entscheidung für eine Transferleistung finanziell günstiger stuende, wenn das Urteil Barber so ausgelegt würde, daß ein Arbeitnehmer, der wie er nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, in den Ruhestand tritt, Anspruch darauf hat, daß seine Rente nach denselben Parametern, wie sie für eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage gelten, im Verhältnis zu seiner gesamten beruflichen Laufbahn neu berechnet wird. Würde das Urteil so ausgelegt, daß dieser Anspruch nur für die nach diesem Tag liegenden Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden kann, so wäre der ihm zustehende Betrag niedriger.

7 Der Kläger stellte ebenfalls fest, daß ungeachtet der gewählten Auslegung der Transferwert jedenfalls geringer wäre als derjenige, den seine weiblichen Kollegen erhalten hätten, weil bei der Berechnung des Transferbetrags versicherungsmathematische Faktoren verwendet werden, die auf der für Männer und Frauen unterschiedlichen Lebenserwartung beruhen.

8 Auch wenn er sich für eine später zahlbare Rente entscheiden und die Umwandlung eines Teils davon in einen Kapitalbetrag beantragen würde, erhielte er wegen derselben versicherungsmathematischen Faktoren einen niedrigeren Betrag als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage.

9 Unter Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, wie er in Artikel 119 EWG-Vertrag vorgesehen und vom Gerichtshof im Urteil Barber ausgelegt worden sei, erhob der Kläger beim Industrial Tribunal Leeds Klage mit dem Antrag, ihm dieselben Rechte zuzuerkennen, wie sie Frauen in der gleichen Lage zustuenden. Das Industrial Tribunal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Bewirken Artikel 119 und das Urteil Barber, daß ein männlicher Beschäftigter, dessen Beschäftigung am oder nach dem 17. Mai 1990 endet, Anspruch auf eine Rente in gleicher Höhe hat, wie er sie erhalten hätte, wenn er eine Frau gewesen wäre?

2) Gilt das gleiche, wenn er im Rahmen des Rentensystems Optionen auf

a) Transferleistungen und

b) Zahlung eines Pauschalbetrags

ausübt?

3) Inwieweit sind bei Verneinung der Frage 1 oder der Frage 2 oder beider Fragen

a) seine Beschäftigungszeit vor dem 17. Mai 1990 und

b) die Verwendung geschlechtsbezogener versicherungsmathematischer Annahmen in dem Rentensystem

zu berücksichtigen?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

11 Mit den Vorlagefragen werden zwei Probleme aufgeworfen: Zum einen geht es um die Auslegung des Urteils Barber im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils und zum anderen um die Vereinbarkeit der Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren im Bereich der betrieblichen Versorgungssysteme mit Artikel 119 EWG-Vertrag.

Zur Auslegung des Urteils Barber im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen

12 Mit der ersten und der zweiten Frage sowie mit dem ersten Teil der dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht um Aufschluß über die genaue Tragweite der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber.

13 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) festgestellt hat, genügt insoweit der Hinweis, daß diese Beschränkung im konkreten Kontext von Leistungen (nämlich Renten) ausgesprochen wurde, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und die als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag qualifiziert wurden.

14 Diese Entscheidung trug der Besonderheit dieser Form des Entgelts Rechnung, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht.

15 Der Gerichtshof hat ebenfalls die Merkmale der finanziellen Mechanismen der betrieblichen Renten und damit die rechnerischen Beziehungen berücksichtigt, die in jedem Einzelfall zwischen den regelmässigen Beiträgen und den in der Zukunft zu zahlenden Beträgen bestehen.

16 Auch angesichts der Gründe, die die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gerechtfertigt haben und die in Randnummer 44 dieses Urteils dargelegt sind, ist darauf hinzuweisen, daß die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

17 Was die in der zweiten Frage angesprochenen Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen angeht, ist vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen festzustellen, daß, da Artikel 119 nach dem Urteil Barber nicht geltend gemacht werden kann, um die finanzielle Grundlage von vor dem 17. Mai 1990 nach Maßgabe unterschiedlicher Rentenalter entstandenen Rentenansprüchen in Frage zu stellen, deren Gegenwert in Kapital notwendig den Wirkungen dieser zeitlichen Beschränkung unterliegt.

18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Die gleiche Wirkung ergibt sich für den Wert von Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen.

Zur Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren im Bereich der betrieblichen Versorgungssysteme

19 Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei dem betrieblichen Versorgungssystem, dem der Kläger bei seiner Entlassung angeschlossen war, um ein System mit feststehenden Leistungen (defined benefit/final salary scheme), nach dem Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreicht haben, eine bestimmte Rente gezahlt wird, die einem Sechzigstel ihres letzten Arbeitsentgelts pro Beschäftigungsjahr entspricht.

20 Es handelt sich um ein beitragsgebundenes System in dem Sinne, daß es nicht nur durch Beiträge des Arbeitgebers, sondern auch durch solche der Arbeitnehmer finanziert wird.

21 Die Arbeitnehmer leisten ihre Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes ihres Arbeitsentgelts, der für männliche und weibliche Arbeitnehmer gleich ist.

22 Dagegen verändern sich die als Gesamtheit berechneten Arbeitgeberbeiträge im Laufe der Zeit, um den Gesamtbetrag der Kosten der zugesagten Renten zu decken; ausserdem sind sie für weibliche Arbeitnehmer höher als für männliche.

23 Diese Veränderlichkeit und diese Ungleichheit gehen auf die Verwendung versicherungsmathematischer Faktoren im Finanzierungsmechanismus des Systems zurück. Da der Zweck eines betrieblichen Rentensystems darin besteht, für die zukünftige Leistung von in regelmässigen Zeitabständen zu zahlenden Renten Vorsorge zu treffen, müssen die durch Kapitalansammlung gebildeten Finanzmittel des Systems den Renten angepasst werden, die nach den Voraussagen in der Zukunft gezahlt werden müssen. Die Berechnungen, die der Betrieb dieses Systems erfordert, stützen sich auf eine Reihe objektiver Faktoren wie etwa den Renditesatz für die Investitionen des Systems, den Progressionssatz für die Arbeitsentgelte und bestimmte demographische Hypothesen, insbesondere solche über die Lebenserwartung der Arbeitnehmer.

24 Die Tatsache, daß Frauen durchschnittlich länger leben als Männer, ist einer der versicherungsmathematischen Faktoren, die für die Festlegung der Finanzierung des betreffenden Systems berücksichtigt werden. Aus diesem Grund verlangt das System, daß der Arbeitgeber für seine weiblichen Arbeitnehmer höhere Beiträge zahlt als für seine männlichen Arbeitnehmer.

25 Die dargestellte Berücksichtigung unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren führt in den ° im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ° Fällen der Transferleistung in Höhe der erworbenen Anwartschaften und der Umwandlung eines Teils der Rente in einen Kapitalbetrag dazu, daß männliche Arbeitnehmer Anspruch auf niedrigere Beträge haben als weibliche Arbeitnehmer.

26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob solche Unterschiede mit Artikel 119 EWG-Vertrag vereinbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die Transferleistungen und die Kapitalbetragszahlungen Entgelt im Sinne dieses Artikels sind.

27 Die Kommission bejaht diese Frage und hält jede Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts deshalb nur dann für zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt sei. Die auf die Lebenserwartung der beiden Geschlechter gestützten statistischen Daten böten jedoch keine objektive Rechtfertigung, denn sie entsprächen Durchschnittswerten, die auf der Grundlage der Gesamtheit der männlichen und der weiblichen Bevölkerung festgelegt worden seien, während das Recht auf gleiches Entgelt den Arbeitnehmern individuell und nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe zustehe.

28 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Entgelts in Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen und künftigen in bar oder als Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, wobei der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht ausschließt, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 12).

29 Dieses Begriffsverständnis geht davon aus, daß sich der Arbeitgeber, und sei es einseitig, verpflichtet, seinen Arbeitnehmern bestimmte Leistungen zu zahlen oder besondere Vergütungen zu gewähren, und daß die Arbeitnehmer demgemäß erwarten, daß der Arbeitgeber ihnen diese Leistungen zahlt oder diese Vergütungen gewährt. Was sich nicht aus dieser Verpflichtung ergibt und worauf sich somit auch keine entsprechende Erwartung der Arbeitnehmer richtet, fällt folglich nicht unter den Begriff des Entgelts.

30 Im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems mit feststehenden Leistungen, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, bezieht sich die vom Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern eingegangene Verpflichtung auf die Zahlung einer Rente ab einem bestimmten Zeitpunkt, die nach Kriterien festgesetzt ist, die bereits bei der Übernahme der Verpflichtung bekannt waren, und die ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellt. Dagegen erstreckt sich diese Verpflichtung nicht notwendig auf die Modalitäten der Finanzierung, die zur Gewährleistung der regelmässigen Zahlung der Rente gewählt wurden; diese Modalitäten fallen somit nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119.

31 In beitragsgebundenen Systemen wird diese Finanzierung durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sichergestellt. Die Arbeitnehmerbeiträge sind ein Bestandteil des Entgelts des Arbeitnehmers, da sie den Arbeitslohn, bei dem es sich definitionsgemäß um Entgelt handelt, beeinflussen (vgl. Urteil vom 11. März 1981 in der Rechtssache 69/80, Worringham, Slg. 1981, 767); sie müssen daher für männliche und weibliche Arbeitnehmer gleich hoch sein, was im Ausgangsverfahren der Fall ist. Etwas anderes gilt für die Arbeitgeberbeiträge, die dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Kosten der zugesagten Renten unerläßliche finanzielle Grundlage zu ergänzen, und die damit deren zukünftige Zahlung gewährleisten, die den Gegenstand der vom Arbeitgeber eingegangenen Verpflichtung bildet.

32 Daraus ergibt sich, daß ° anders als die regelmässige Zahlung der Renten ° die Unterschiedlichkeit der im Rahmen von durch Kapitalansammlung finanzierten Systemen mit feststehenden Leistungen gezahlten Arbeitgeberbeiträge, die sich aus der Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren ergibt, nicht nach Artikel 119 beurteilt werden kann.

33 Diese Folgerung erstreckt sich notwendig auf die in den Vorlagefragen angesprochenen spezifischen Aspekte, nämlich die Umwandlung eines Teils der Rente in einen Kapitalbetrag und die Transferleistung in Höhe der Rentenanwartschaften, deren Wert sich nur nach Maßgabe der gewählten Finanzierungsmodalitäten bestimmen lässt.

34 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren im Rahmen der durch Kapitalansammlung erfolgenden Finanzierung von betrieblichen Versorgungssystemen mit feststehenden Leistungen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der niederländischen, der deutschen, der irischen und der dänischen Regierung, des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Industrial Tribunal Leeds mit Beschluß vom 13. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Die gleiche Wirkung ergibt sich für den Wert von Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen.

2) Die Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren im Rahmen der durch Kapitalansammlung erfolgenden Finanzierung von betrieblichen Versorgungssystemen mit feststehenden Leistungen fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag.

Ende der Entscheidung

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