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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: C-152/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 76/464/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 189 a.F.
EGV Art. 249
Richtlinie 76/464/EWG Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem System des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) steht es im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

( vgl. Randnr. 20 )

2. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, zum einen seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen. Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) wird folglich durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden.

( vgl. Randnr. 23 )

3. Sowohl aus dem System, das mit der Richtlinie 76/464 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft eingeführt wurde, als auch aus dem Wortlaut des ersten Gedankenstrichs des Absatzes 1 der Liste II in ihrem Anhang ergibt sich eindeutig, dass die in der Liste I genannten Stoffe, solange der Rat für sie keine Grenzwerte gemäß Artikel 6 der Richtlinie festgelegt hat, welche die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen, vorläufig wie Stoffe aus der Liste II zu behandeln sind, die der Regelung des Artikels 7 der Richtlinie unterliegen. Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch den Rat zielt zwar auf die Beseitigung der Gewässerverschmutzung durch Stoffe aus der Liste I ab, während die Regelung des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 nur auf die Aufstellung von Programmen gerichtet ist, die Qualitätsziele für die Verringerung der Verschmutzung umfassen. Dieses in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte Ziel kann aber durch die Festsetzung der Grenzwerte nicht automatisch erreicht werden, weil die Beseitigung ganz davon abhängt, wie hoch die Grenzwerte festgelegt werden. Es stellt daher keine Abweichung vom Ziel der Richtlinie dar, wenn die Stoffe aus der Liste I vorläufig der Regelung unterstellt werden, die für die Stoffe aus der Liste II vorgesehen ist.

Da die Richtlinie 76/464 im Übrigen selbst in verbindlicher Form Maßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, falls der Rat keine Emissionsgrenzwerte für die Stoffe aus der Liste I festlegt, befreit sie einen Mitgliedstaat nicht von der Einhaltung der Verpflichtungen, die sie im Vorgriff auf den Erlass von Maßnahmen durch den Rat auf der Grundlage von Artikel 6 vorsieht.

( vgl. Randnrn. 32-33, 35 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Mai 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG - Wasserverschmutzung - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-152/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-152/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stuyck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra und C. Wissels als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) und aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, dass es Artikel 7 Absätze 1 bis 3 dieser Richtlinie unzureichend umgesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. November 2000, in der das Königreich der Niederlande durch J. S. van den Oosterkamp als Bevollmächtigten und die Kommission durch H. van Lier im Beistand von J. Stuyck vertreten worden sind,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eine Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) und aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, dass es Artikel 7 Absätze 1 bis 3 dieser Richtlinie unzureichend umgesetzt hat.

Verordnungsrahmen

2 Die Richtlinie 76/464 soll gemäß ihrer ersten Begründungserwägung die Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe schützen.

3 Zu diesem Zweck wird in der Richtlinie 76/464 zwischen zwei Kategorien von gefährlichen Stoffen unterschieden, die im Anhang der Richtlinie in eine Liste I und eine Liste II der Stofffamilien und Stoffgruppen eingeteilt sind.

4 Die im Anhang der Richtlinie 76/464 enthaltene Liste I (im Folgenden: Liste I) umfasst bestimmte einzelne Stoffe, die zu den in dieser Liste aufgezählten Stofffamilien oder -gruppen gehören und hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation ausgewählt werden.

5 Aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/464 geht hervor, dass die Regelung betreffend die Stoffe aus der Liste I darauf abzielt, die Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe, deren Ableitung einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf, zu beseitigen. Sofern es für die Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, müssen mit der Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt werden.

6 Für dieselben Stoffe sieht Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 76/464 vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Grenzwerte, welche die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen, und die Qualitätsziele festlegt, die wiederum hauptsächlich nach Maßgabe der Toxizität, der Langlebigkeit und der Akkumulation dieser Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten festgelegt werden.

7 Die Kommission legte in ihrer Mitteilung an den Rat über die gefährlichen Stoffe im Sinne der Liste I (ABl. C 176, S. 3) eine Liste von 129 als vorrangig zu betrachtenden Stoffen vor. Der Rat nahm davon mit der Entschließung vom 7. Februar 1983 zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung (ABl. C 46, S. 17) Kenntnis. Seitdem wurden der Liste drei als vorrangig zu betrachtende Stoffe hinzugefügt, womit die Gesamtzahl dieser Stoffe 132 beträgt. Diese einzelnen Stoffe, die zu den Stofffamilien und Stoffgruppen der Liste I gehören, können gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/464 Gegenstand von Maßnahmen sein, mit denen der Rat Emissionsgrenzwerte und Qualitätsziele festsetzt. Für 114 dieser Stoffe wurden jedoch auf Gemeinschaftsebene keine Grenzwerte festgelegt.

8 Die Liste II im Anhang der Richtlinie 76/464 (im Folgenden: Liste II) umfasst Stoffe, die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen.

9 Absatz 1 der Liste II lautet:

Die Liste II umfasst:

- diejenigen Stoffe der in der Liste I aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, für die die in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden,

- bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen,

..."

10 Bei den in der Liste II Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Stofffamilien und Stoffgruppen handelt es sich um insgesamt acht. Die erste Kategorie besteht aus Metalloiden und Metallen, zu denen Titan, Bor, Uran, Tellur und Silber sowie deren Verbindungen gehören. Die vierte Kategorie umfasst die giftigen oder langlebigen organischen Siliziumverbindungen und die Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln.

11 Die Regelung betreffend die Stoffe aus der Liste II ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/464 darauf gerichtet, die Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe mittels geeigneter Maßnahmen zu verringern.

12 Insoweit bestimmt Artikel 7 der Richtlinie 76/464:

(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.

(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.

(3) Die Programme gemäß Absatz 1 umfassen Qualitätsziele für die Gewässer, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden.

(4) Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.

(5) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.

(6) Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt.

(7) Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge."

13 Die Richtlinie 76/464 legt keine Frist für ihre Umsetzung fest. Ihr Artikel 12 Absatz 2 sieht jedoch vor, dass die Kommission dem Rat, soweit möglich binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, ihre ersten Vorschläge übermittelt, die sie auf der Grundlage der vergleichenden Prüfung der von der Mitgliedstaaten aufgestellten Programme erarbeitet hat. Da die Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, ihr die einschlägigen Angaben innerhalb dieser Frist mitzuteilen, schlug die Kommission ihnen mit Schreiben vom 3. November 1976 den 15. September 1981 als Datum für die Aufstellung der Programme und den 15. September 1986 als Datum für ihre Umsetzung vor.

14 Artikel 20 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) sieht Übergangsbestimmungen hinsichtlich der durch Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/464 aufgestellten Regelung vor. Für bestimmte bestehende Anlagen bleibt diese Regelung so lange in Kraft, wie die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 der Richtlinie 96/61 vorgesehenen Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen noch nicht getroffen haben. Dafür wurde ihnen eine Frist von acht Jahren eingeräumt, die ab dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie, nämlich dem 30. Oktober 1999, zu laufen beginnt.

15 In dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum befand sich die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: neue Rahmenrichtlinie) im Gesetzgebungsverfahren. Nach Artikel 24 der neuen Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften erlassen, die erforderlich sind, um ihr spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen.

Vorverfahren

16 Am 15. Februar 1994 sandte die Kommission ein Mahnschreiben an das Königreich der Niederlande. In diesem Schreiben warf sie ihm vor, seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464 und insbesondere aus deren Artikel 7 Absätze 1 bis 3 verletzt zu haben, indem es keine Qualitätsziele für das Scheldebecken festgelegt habe.

17 Da sie die Antwort des Königreichs der Niederlande nicht für zufriedenstellend hielt, gab die Kommission am 23. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Die Frist, innerhalb deren der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen war, wurde von der Kommission auf zwei Monate ab Zustellung dieser Stellungnahme festgelegt.

18 Da die niederländischen Behörden dieser Stellungnahme nicht nachgekommen sind, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

19 Die niederländische Regierung zieht die Zweckmäßigkeit der Klage in Zweifel, da die Richtlinie 96/61 für die großen Industriesektoren die durch die Richtlinie 76/464 vorgenommene Unterscheidung zwischen Stoffen aus der Liste I und solchen aus der Liste II hinfällig mache. Die niederländische Regelung entspreche bereits den Vorschriften der Richtlinie 96/61. Außerdem sehe die neue Rahmenrichtlinie, indem sie eine Liste prioritärer Stoffe aufstelle, eine Kombination der Emissionsgrenzwertregelungen vor, was den in der Richtlinie 76/464 vorgesehenen Verpflichtungen jede Bedeutung nehme.

20 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Nach dem System des Artikels 169 EG-Vertrag steht es im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

21 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35). Selbst für den Fall, dass die Richtlinie 96/61 und die neue Rahmenrichtlinie die Vorgehensweise der Gemeinschaft hinsichtlich der Strategien zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung geändert haben sollten, ließe dies die Verpflichtungen des Königreichs der Niederlande, wie sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestanden, unberührt.

22 Hinsichtlich des Gegenstands der Klage ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

23 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, zum einen seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen. Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages wird folglich durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, Randnr. 4, vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 51).

24 Im vorliegenden Fall warf die Kommission in ihrem Mahnschreiben vom 15. Februar 1994 dem Königreich der Niederlande vor, seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464 verletzt zu haben, indem es für das Scheldebecken keine zwingenden Qualitätsziele hinsichtlich der Stoffe der Liste II des Anhangs zur Richtlinie 76/464 festgelegt" habe. Auch die mit Gründen versehene Stellungnahme stützt sich auf Daten betreffend das Scheldebecken. In ihrer Klageschrift dagegen ersucht die Kommission den Gerichtshof, allgemeiner festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 dieser Richtlinie verstoßen hat. Der damit erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung ist daher so zu verstehen, dass er sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande bezieht.

25 Da sich das Vorverfahren nur auf das Scheldebecken bezog, ist die Klage der Kommission als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich nicht darauf bezieht, dass das Königreich der Niederlande hinsichtlich des Scheldebeckens gegen die in Artikel 7 der Richtlinie 76/464 genannten Verpflichtungen verstoßen habe.

Zur Begründetheit

Die Verpflichtung, Qualitätsziele für die in der Liste II Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Stoffe festzulegen

Vorbringen der Parteien

26 Die Kommission wirft dem Königreich der Niederlande vor, keine Qualitätsziele hinsichtlich der Stoffe aus der Liste I festgelegt zu haben, für die noch keine Grenzwerte auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden seien. Die Verschmutzung durch diese Stoffe müsse mit den in Artikel 7 und nicht mit den in den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 76/464 vorgesehenen Mitteln bekämpft werden.

27 Nach Ansicht der niederländischen Regierung fallen die Stoffe aus der Liste I nach dem Wortlaut der Liste II Absatz 1 erster Gedankenstrich erst dann in den Anwendungsbereich der Liste II, wenn die Kommission oder der Rat ausdrücklich auf die Festlegung von Grenzwerten verzichtet haben.

28 Die Richtlinie 76/464 treffe eine klare Unterscheidung zwischen den in der Liste I genannten, für die Gewässer besonders gefährlichen Stoffen und den für die Gewässer schädlichen Stoffen aus der Liste II. Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/464 müsse die Verschmutzung der Gewässer durch die in der Liste I genannten Stoffe durch die gemäß den Artikeln 3 bis 6 dieser Richtlinie zu ergreifenden Maßnahmen beseitigt werden, während die Verschmutzung durch die Stoffe aus der Liste II durch die Anwendung der in Artikel 7 der Richtlinie vorgesehenen Regelung nur verringert werden müsse.

29 Die Unterstellung der Stoffe aus der Liste I, für die noch keine Grenzwerte auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden seien, unter diese Regelung stelle eine Abweichung vom Ziel der Richtlinie dar, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Rat oder die Kommission ausdrücklich ihre Absicht mitteilten, solche Grenzwerte nicht festzulegen.

30 Außerdem laufe die von der Kommission in ihrer Klage vertretene Auslegung der Systematik der Richtlinie 76/464 zuwider. Die Liste I umfasse nicht nur die 132 Stoffe, die die Kommission als vorrangig zu betrachtende Stoffe ausgewählt habe, sondern auch alle Stoffe, die den in dieser Liste genannten Stofffamilien und Stoffgruppen angehörten. Es sei den Mitgliedstaaten unmöglich, Qualitätsziele für tausende von Stoffen festzulegen.

31 Der Grund für die schleppende Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 76/464 liege in der Praxis der Organe. Die Mitgliedstaaten seien in keiner Weise dafür verantwortlich, dass die zahlreichen Richtlinienentwürfe der Kommission zur Festlegung von Grenzwerten für die in der Liste I aufgeführten Stoffe zu keinem Ergebnis geführt hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Zur Auslegung der Liste II Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 76/464 und insbesondere des Begriffes der Stoffe, für die Grenzwerte nicht festgelegt werden", hat der Gerichthof bereits darauf hingewiesen, dass sich sowohl aus dem mit dieser Richtlinie eingeführten System als auch aus dem Wortlaut dieses Gedankenstrichs eindeutig ergibt, dass die in der Liste I genannten Stoffe, solange für sie keine Grenzwerte festgelegt worden sind, vorläufig wie Stoffe aus der Liste II zu behandeln sind, die der Regelung des Artikels 7 der Richtlinie unterliegen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnrn. 34 und 35, und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837, Randnr. 27).

33 Zum Ziel der Richtlinie ist festzustellen, dass die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch den Rat zwar auf die Beseitigung der Gewässerverschmutzung durch Stoffe aus der Liste I abzielt, während die Regelung des Artikels 7 der Richtlinie 76/464 nur auf die Aufstellung von Programmen gerichtet ist, die Qualitätsziele für die Verringerung der Verschmutzung umfassen. Dieses in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte Ziel kann aber durch die Festsetzung der Grenzwerte nicht automatisch erreicht werden, weil die Beseitigung ganz davon abhängt, wie hoch die Grenzwerte festgelegt werden (vgl. insoweit Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 39). Es stellt daher keine Abweichung vom Ziel der Richtlinie dar, wenn die Stoffe aus der Liste I vorläufig der Regelung unterstellt werden, die für die Stoffe aus der Liste II vorgesehen ist.

34 Diese Auslegung wird nicht durch das Argument der niederländischen Regierung entkräftet, das Königreich der Niederlande müsste danach Programme aufstellen, die Qualitätsziele für eine unbegrenzte Anzahl von Stoffen umfassten. Wie der Generalanwalt in Randnummer 36 seiner Schlussanträge ausführt, gilt diese sich aus der Richtlinie 76/464 ergebende Verpflichtung nur für diejenigen der als vorrangig zu betrachtenden 114 Stoffe, für die der Rat noch keine Grenzwerte aufgestellt hat, die tatsächlich in den niederländischen Gewässern, im vorliegenden Fall in den Gewässern des Scheldebeckens, enthalten sein können.

35 Zu der angeblichen Untätigkeit der Organe ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 45 seines Urteils Kommission/Deutschland ausgeführt hat, die Richtlinie 76/464 selbst in verbindlicher Form Maßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, falls der Rat keine Emissionsgrenzwerte für die Stoffe aus der Liste I festlegt. Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht von der Einhaltung der Verpflichtungen befreit, die sie im Vorgriff auf den Erlass von Maßnahmen durch den Rat auf der Grundlage von Artikel 6 vorsieht.

36 Aus alledem folgt, dass das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/464 verpflichtet war, Programme aufzustellen, in denen Qualitätsziele hinsichtlich der in der Liste I genannten, als vorrangig zu betrachtenden Stoffe festgelegt sind, für die noch keine Grenzwerte auf der Gemeinschaftsebene festgelegt wurden. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, wie die niederländische Regierung geltend macht, den Anforderungen der Artikel 3 bis 6 dieser Richtlinie entsprachen, da die niederländische Regierung jedenfalls nicht bestreitet, dass das Königreich der Niederlande zu diesem Zeitpunkt keine solchen Programme aufgestellt hatte.

37 Das Vorbringen der niederländischen Regierung ist daher zurückzuweisen.

Die Verpflichtung, Qualitätsziele für die in der Liste II Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Stoffe festzulegen

Vorbringen der Parteien

38 Die Kommission wirft dem Königreich der Niederlande vor, noch keine Qualitätsziele für bestimmte Stoffe der ersten in der Liste II Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Stoffkategorie, nämlich Titan, Bor, Uran, Tellur und Silber, sowie für die Stoffe der vierten in diesem Gedankenstrich genannten Stoffkategorie festgelegt zu haben.

39 Nach Ansicht der niederländischen Regierung sind die Stoffe dieser vierten Kategorie nicht eindeutig bestimmt. Andere Mitgliedstaaten hätten dieselben Schwierigkeiten, sie zu bestimmen. Außerdem sei es - selbst anhand der internationalen Literatur - unmöglich gewesen, für diese Stoffe der vierten Kategorie und für bestimmte Stoffe der ersten Kategorie wie Bor, Tellur, Silber, Uran und Titan wissenschaftlich fundierte Werte festzulegen, die als Grundlage für die Festlegung von Qualitätszielen dienen könnten.

40 In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung ferner geltend gemacht, zwar verpflichte Artikel 7 der Richtlinie 76/464 zur Aufstellung von Qualitätszielen für die Emissionsnormen, die in den in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Genehmigungen festgesetzt würden, doch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Verpflichtung für die Programme bestehe, die sich nur auf Qualitätsziele für die Gewässer bezögen.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die niederländische Regierung nicht bestreitet, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Qualitätsziele für Titan, Bor, Uran, Tellur und Silber sowie für die Stoffe der vierten Kategorie festgelegt hatte. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es unerheblich, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 15, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 36).

42 Die angeblichen wissenschaftlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung der Stoffe, die zu der vierten in der Liste II Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Stoffkategorie gehören, sowie hinsichtlich der Festlegung von Grenzwerten für diese Stoffe und für bestimmte Stoffe der ersten Kategorie stellen eine solche technische Schwierigkeit dar, die die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 76/464 nicht in Frage stellen kann. Die niederländische Regierung hätte sich an die Kommission wenden oder rechtzeitig wissenschaftliche Untersuchungen durchführen lassen können.

43 Zu dem Argument der niederländischen Regierung, nur für die Emissionsnormen, die in den in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/464 vorgesehenen Genehmigungen festgesetzt würden, bestehe eine Verpflichtung zur Aufstellung von Qualitätszielen, ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Programme gemäß Absatz 3 dieses Artikels Qualitätsziele für die Gewässer umfassen müssen. Diese Ziele sind auf die Verringerung der Verschmutzung gerichtet. Die Qualität der Gewässer hängt eng mit ihrem Gehalt an verunreinigenden Stoffen zusammen. Diese Programme müssen daher Qualitätsziele hinsichtlich des Vorhandenseins verunreinigender Stoffe festlegen. Dem Argument der niederländischen Regierung kann daher nicht gefolgt werden.

44 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464 verstoßen hat, dass es für das Scheldebecken nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Umsetzung des Artikels 7 dieser Richtlinie erforderlich sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft verstoßen, dass es für das Scheldebecken nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Umsetzung des Artikels 7 dieser Richtlinie erforderlich sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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