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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: C-155/07
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 179
EG Art. 181a
EG Art. 231 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. November 2008

"Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 179 EG - Art. 181a EG - Vereinbarkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-155/07

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 19. März 2007,

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos, A. Baas und D. Gauci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Arpio Santacruz, M. Sims und D. Canga Fano als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und F. Dintilhac als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, J. Klucka und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juni 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seiner Klageschrift beantragt das Europäische Parlament zum einen, den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414, S. 95, im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, und zum anderen, für den Fall, dass dieser Beschluss für nichtig erklärt wird, dessen Wirkungen bis zum Erlass eines neuen Beschlusses aufrechtzuerhalten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gerichtshof

2 Am 22. Juni 2006 verabschiedete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vorschlag, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt. Als Rechtsgrundlage war in diesem Vorschlag Art. 181a EG genannt.

3 Am 30. November 2006 nahm das Parlament eine Entschließung mit einer Stellungnahme zu diesem Vorschlag an, deren Änderungsantrag Nr. 1 darauf gerichtet war, Art. 179 EG als Rechtsgrundlage hinzuzufügen. Das Parlament forderte die Kommission auf, den Vorschlag dementsprechend nach Art. 250 Abs. 2 EG zu ändern.

4 Die Kommission änderte ihren Vorschlag in diesem Punkt nicht, und der Rat der Europäischen Union erließ am 19. Dezember 2006 den angefochtenen Beschluss allein auf der Rechtsgrundlage von Art. 181a EG.

5 Da das Parlament der Auffassung ist, dass dieser Beschluss auch auf der Grundlage von Art. 179 EG hätte erlassen werden müssen, hat es die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

6 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2007 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

7 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007 ist der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelferin mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass diese nicht zu den in Art. 7 Abs. 1 EG abschließend aufgeführten Organen der Europäischen Gemeinschaft zählt.

Rechtlicher Rahmen

8 Der dritte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lautet:

"Zur Unterstützung der EU-Außenpolitik ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB sollte der EIB eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft für Transaktionen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden. ..."

9 Dem vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses zufolge sollte die Gemeinschaftsgarantie Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für seitens der EIB förderfähige Investitionsvorhaben in Ländern abdecken, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210, S. 82), (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310, S. 1) und (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378, S. 41) fallen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde.

10 Der siebte Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat folgenden Wortlaut:

"Die neuen Finanzierungsinstrumente (IPA, [das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit]) und das [durch die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (ABl. L 327, S. 1) eingeführte] Stabilitätsinstrument werden ab 2007 ebenfalls die ... Außenpolitik [der Union] unterstützen."

11 Im achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt es:

"Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit de ... Außenpolitik [der Union] befinden und diese unterstützen, und zwar auch im Hinblick auf spezifische regionale Ziele. Die EIB-Finanzierung sollte die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen, -programme und -instrumente der Gemeinschaft in den verschiedenen Regionen ergänzen und dabei eine allgemeine Kohärenz mit den Handlungen der [Union] sicherstellen. ..."

12 Die Erwägungsgründe 12 bis 14 haben folgenden Wortlaut:

"(12) Die EIB-Finanzierungen zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika werden schrittweise an der ... Strategie der [Union] für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen, einschließlich der weniger wohlhabenden, auszudehnen. ...

(13) In Mittelasien sollte sich die EIB auf Großprojekte für Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind. ...

(14) Zur Ergänzung der EIB-Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou mit den ... Ländern [Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP)] sollte die EIB in Südafrika den Schwerpunkt auf Infrastrukturprojekte im öffentlichen Interesse ... und auf die Unterstützung für den Privatsektor (einschließlich [kleiner und mittlerer Unternehmen]) legen. ..."

13 Art. 1 ("Garantie und Höchstbeträge") des angefochtenen Beschlusses bestimmt in seinem Abs. 1:

"Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank (nachstehend ,EIB' genannt) eine Pauschalgarantie (nachstehend die ,Gemeinschaftsgarantie' genannt) für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsvorhaben der EIB in Ländern, die unter diesen Beschluss fallen, sofern das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie gemäß einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde ..., und das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie ... zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union gewährt wurde."

14 Art. 2 ("Geografischer Geltungsbereich") dieses Beschlusses sieht vor:

"(1) Die Liste der Länder, die im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig oder potenziell förderfähig sind, ist in Anhang I enthalten.

(2) Im Falle der in Anhang I aufgeführten und mit ,*' gekennzeichneten Länder und anderer, nicht in Anhang I aufgeführter Länder entscheidet der Rat in jedem Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des [EG-]Vertrags, ob das betreffende Land für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierung in Frage kommt.

...

(4) Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags beschließen, neue, durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierungen in diesem Land auszusetzen."

15 Art. 3 dieses Beschlusses trägt die Überschrift "Übereinstimmung mit der Politik der Europäischen Union". Nach Art. 3 Abs. 1 wird "[d]ie Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit in Drittländern mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union ... mit dem Ziel erhöht, größtmögliche Synergie zwischen den EIB-Finanzierungen und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen".

16 Art. 3 Abs. 2 lautet:

"Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Europäischen Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden."

17 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält im Einklang mit dessen Art. 2 eine nach folgender Nomenklatur erstellte Liste der Länder, die im Rahmen der von der Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig sind:

"A. HERANFÜHRUNGSLÄNDER

1. Bewerberländer

...

2. Potenzielle Bewerberländer

...

B. LÄNDER IM RAHMEN DES NACHBARSCHAFTS- UND PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS

1. Mittelmeer

...

2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

...

C. ASIEN UND LATEINAMERIKA

1. Lateinamerika

...

2. Asien

Asien (außer Mittelasien):

...

Mittelasien:

...

D. SÜDAFRIKA

Südafrika"

Zur Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Vorbringen des Parlaments

18 Das Parlament vertritt die Ansicht, der angefochtene Beschluss sei seinem Wortlaut nach ein Instrument der Außenpolitik, das die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und zugleich auch mit anderen Ländern umfasse, die keine Entwicklungsländer seien. Da die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern ausschließlich unter Titel XX des Vertrags mit der Überschrift "Entwicklungszusammenarbeit" falle, müsse Art. 179 EG diesem Beschluss als Rechtsgrundlage hinzugefügt werden.

19 Die meisten der von diesem Beschluss erfassten Regionen würden aus "Entwicklungsländern" im Sinne der Klassifizierung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und derjenigen der Weltbank gebildet, und die Mehrzahl der betroffenen Länder - insbesondere die von der europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik erfassten Mittelmeerländer, die Länder Asiens und Lateinamerikas sowie Südafrika - seien solche Länder. Der angefochtene Beschluss füge sich daher in die Ziele des Art. 177 EG ein, zu denen "die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer" gehöre.

20 Dass der angefochtene Beschluss auch Drittländer betreffe, die keine Entwicklungsländer seien, bedeute nicht, dass er allein auf der Grundlage des Art. 181a EG zu erlassen gewesen wäre. Dieser durch den Vertrag von Nizza eingeführte Artikel habe nämlich den Sinn, eine spezifische Rechtsgrundlage für die eigenständigen Programme auf finanziellem und technischem Gebiet sowie für horizontale Abkommen mit Drittländern zu schaffen, die keine Entwicklungsländer seien.

21 Das Fehlen von Art. 179 EG als Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses mache es ferner dem Rat nach Art. 2 Abs. 2 und 4 des Beschlusses möglich, auf der Grundlage von Art. 181a EG Einzelfallentscheidungen zu erlassen, die ein Entwicklungsland oder mehrere Entwicklungsländer beträfen, was eine Vertragsverletzung darstelle.

22 Die Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit vom Anwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit auszuschließen, würde den Ausschluss der meisten auf Art. 179 EG gestützten Instrumente bedeuten mit dem Ergebnis, dass diese Bestimmung einen großen Teil ihrer Substanz verlöre.

23 Das Parlament ist weiter der Ansicht, dass die Wahl der Rechtsgrundlage anhand eines geografischen Kriteriums unter Berücksichtigung der Länder vorzunehmen sei, mit denen die Gemeinschaft aufgrund des betreffenden Gemeinschaftsrechtsakts zusammenarbeite. So fänden die Art. 179 EG und 181a EG nach Maßgabe der durch diesen Rechtsakt begünstigten Länder unabhängig davon Anwendung, ob es einen Hauptzweck und einen Zweck von nebensächlicher Bedeutung gebe. Da die in Art. 177 EG aufgeführten Ziele in der Praxis durch wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern verfolgt würden, könnten nämlich mit den Art. 179 EG und 181a EG gleichartige, wenn auch unterschiedliche Bestimmungsländer betreffende Ziele angestrebt werden.

24 Das Parlament trägt hilfsweise vor, der angefochtene Beschluss verfolge nebeneinander die in den Art. 181a EG und 179 EG genannten Ziele, denn er sei eine Maßnahme der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowohl mit den Entwicklungsländern als auch mit weiteren Drittländern. Daher sei die Heranziehung einer doppelten Rechtsgrundlage gerechtfertigt, da die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern untrennbarer Bestandteil der Zielsetzung dieses Beschlusses sei.

Vorbringen des Rates

25 Der Rat hält Art. 181a EG für die geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss. Im Übrigen sei der Wunsch eines Organs nach stärkerer Beteiligung am Erlass eines bestimmten Rechtsakts für die Wahl der Rechtsgrundlage für diesen Rechtsakt ohne Belang.

26 Die Prüfung von Zweck und Inhalt des angefochtenen Beschlusses zeige, dass dieser allein das Ziel habe, eine Maßnahme der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern mittels eines Gemeinschaftsinstruments zu schaffen.

27 Er falle in den Anwendungsbereich des Art. 181a EG, denn er unterscheide die erfassten Drittländer insoweit nicht danach, ob sie Entwicklungsländer seien oder nicht. Dass die EIB-Finanzierungen sich im Einklang mit der Außenpolitik der Union befinden und die Unterstützungsmaßnahmen ergänzen müssten, bedeute, dass sie - wie Art. 181a Abs. 1 Unterabs. 1 EG vorschreibe - im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft stehen müssten.

28 Demgegenüber sei der Umstand, dass nach dem angefochtenen Beschluss seine Anwendung im Einklang mit der Entwicklungspolitik stehen müsse oder die Entwicklung fördernde Auswirkungen entfalte, keine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass er auch auf der Grundlage von Art. 179 EG hätte erlassen werden müssen. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Tatsache, dass die Liste der förderfähigen oder potenziell förderfähigen Länder in Anhang I dieses Beschlusses Entwicklungsländer einschließe, denn Art. 179 Abs. 1 und 2 EG sehe vor, dass die Beiträge der EIB nach diesem Artikel unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Vertrags erbracht würden.

29 Der Rat hat in der Sitzung erläutert, der entscheidende Grund dafür, dass der angefochtene Beschluss nicht zusätzlich auf Art. 179 EG habe gestützt werden müssen, bestehe in dem Verhältnis der Mittelbarkeit zwischen der Gemeinschaftsgarantie und den Entwicklungsländern.

Vorbringen der Kommission

30 Nach Ansicht der Kommission beruht der jeweilige Anwendungsbereich der Art. 179 EG und 181a EG sowohl auf einem geografischen Kriterium (Titel XX des Vertrags für die Entwicklungsländer und dessen Titel XXI für die Drittländer) als auch auf einem materiellen Kriterium (Titel XX des Vertrags für die drei in Art. 177 Abs. 1 EG genannten Ziele und dessen Titel XXI für die Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit).

31 Sie beanstandet die ihrer Meinung nach streng geografische Auslegung des Anwendungsbereichs des Art. 181a EG, auf die sich das Parlament berufe. Diese Auslegung finde keine Stütze im Wortlaut der Titel XX und XXI des Vertrags. Was den genannten Titel XXI angehe, verweise das geografische Kriterium nämlich auf alle Drittländer und zwar unter Umständen auch die Entwicklungsländer. In Ermangelung einer restriktiveren Fassung des Titels, in den Art. 181a EG eingefügt sei, und seines Abs. 1 könne dieser Artikel daher auf Entwicklungsländer Anwendung finden. Nach Ansicht der Kommission lässt das Vorbringen des Parlaments die Wendung "[u]nbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags" in Art. 179 Abs. 1 EG außer Acht.

32 Ferner sei der angefochtene Beschluss ein Finanzierungsinstrument, das in erster Linie innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finde. Dieser Beschluss bilde nicht die Rechtsgrundlage für Finanzierungsmaßnahmen der EIB zugunsten dritter Länder, die in erster Linie in Art. 18 Abs. 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung der EIB zu finden sei.

33 Die Kommission weist wie auch der Rat darauf hin, dass die auf der Grundlage von Art. 181a EG durchgeführten Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit außerhalb der Gemeinschaft nach diesem Artikel "im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft [stehen]". Demnach seien die Verfasser des Vertrags davon ausgegangen, dass sich die auf Art. 181a EG gestützten Maßnahmen günstig auf die Entwicklung, und zwar auch auf die der Entwicklungsländer, auswirken können. Auf eine in der Sitzung gestellte Frage des Gerichtshofs hat die Kommission vorgetragen, dass sogar für die Leistung einer Garantie gegenüber der EIB für Maßnahmen betreffend Länder, die sämtlich Entwicklungsländer im Sinne des Vertrags seien, Art. 181a EG die geeignete Rechtsgrundlage sei, weil diese Garantie diesen Ländern nur mittelbar über die Darlehen zugutekomme, die von der EIB nach ihren eigenen internen Verfahren und auf der Grundlage des Protokolls über die Satzung der EIB vergeben würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

Vorbemerkungen

34 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 54), und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 29, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 106). Im Übrigen ist der betreffende Rechtsakt, wenn der Vertrag eine spezifischere Bestimmung enthält, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen kann, auf diese Bestimmung zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 60, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Rat, C-533/03, Slg. 2006, I-1025, Randnr. 45).

35 Ergibt die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. März 1993, Kommission/Rat, C-155/91, Slg. 1993, I-939, Randnrn. 19 und 21, vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat, C-36/98, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 55, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, Randnr. 73).

36 Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 40, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, Randnr. 75).

37 Jedoch ist, wie der Gerichtshof u. a. in den Randnrn. 17 bis 21 des Urteils Titandioxid ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57, sowie vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 52, und Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 57).

38 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss allein auf der Rechtsgrundlage des Art. 181a EG erlassen werden konnte. Hierfür ist zunächst das Verhältnis von Art. 179 EG, der in Titel XX des Vertrags steht, zu Art. 181a EG, der zu dessen Titel XXI gehört, zu untersuchen und dann zu prüfen, ob Inhalt und Zielsetzung dieses Beschlusses, wie das Parlament vorträgt, in den Anwendungsbereich dieser beiden Artikel fallen. Sollte dies der Fall sein, wird zu prüfen sein, welches die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Beschlusses war.

Zur Abgrenzung der jeweiligen Bereiche der Titel XX und XXI des Vertrags

39 Tatsächlich ist, wie die Kommission hervorhebt, der in Art. 181a EG verwendete Begriff "Drittländer" dem Buchstaben nach hinreichend weit, um sowohl Entwicklungsländer als auch andere Drittländer zu umfassen. Allerdings lässt sich daraus nur unter Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 179 EG schließen, dass Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern im Sinne des Art. 177 EG nur auf der Grundlage des Art. 181a EG erfolgen können.

40 Auch wenn die "wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit" allein in Art. 181a EG ausdrücklich angesprochen wird, während Art. 179 EG nur allgemein auf "Maßnahmen" Bezug nimmt, kann nämlich eine solche Zusammenarbeit nach ihren Modalitäten gleichwohl eine typische Form der Entwicklungszusammenarbeit darstellen. Es steht fest, dass sich das Handeln der EIB im Wesentlichen im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit bewegt. Art. 179 EG in Verbindung mit Art. 177 EG sieht aber vor, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verfolgung der Ziele der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind. So heißt es in Nr. 119 der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Union mit der Überschrift "Der Europäische Konsens [über die Entwicklungspolitik]" (ABl. 2006, C 46, S. 1), dass "[d]ie EIB ... über Investitionen in private und staatliche Unternehmen in den Entwicklungsländern bei der Umsetzung der Gemeinschaftshilfe eine immer wichtigere Rolle [spielt]".

41 Im Übrigen wird Art. 181a EG mit den Worten eingeleitet "Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere des Titels XX". In dieser Wendung kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass der genannte Titel XX speziell für die Entwicklungszusammenarbeit gilt.

42 Zwar beginnt, worauf der Rat und die Kommission hinweisen, auch Art. 179 EG mit den Worten "Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags".

43 Gleichwohl ist aber festzustellen, dass, wie das Parlament in seinen Schriftsätzen ausführt, Art. 179 EG zu einem Zeitpunkt formuliert wurde, zu dem Art. 181a EG noch nicht existierte, da Titel XXI, zu dem dieser Artikel gehört, erst bei der Vertragsrevision durch den Vertrag von Nizza in den EG-Vertrag eingefügt wurde. Bevor Art. 181a EG in Kraft war und sofern es nicht um Gemeinschaftsinstrumente in anderen Politikbereichen ging, beschloss die Gemeinschaft Maßnahmen und schloss Abkommen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer waren, in Ermangelung einer speziellen Rechtsgrundlage auf der Grundlage von Art. 235 EG-Vertrag (jetzt Art. 308 EG). Mit der Aufnahme von Titel XXI in den Vertrag wurde daher eine spezielle Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit geschaffen und das Verfahren für den Beschluss von Gemeinschaftsinitiativen in diesem Bereich erleichtert, indem die nach Art. 308 EG erforderliche Einstimmigkeit durch die qualifizierte Mehrheit im Rat ersetzt wurde.

44 Außerdem ist die Vorbehaltsklausel in Art. 179 EG weniger spezifisch als die des Art. 181a EG, die sich ausdrücklich auf Titel XX des Vertrags bezieht.

45 Daher hat die Vorbehaltsklausel in Art. 181a EG in Bezug auf Titel XX des Vertrags Anwendungsvorrang vor Art. 179 EG.

46 Diese Auslegung wird nicht durch das in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Kommission entkräftet, wonach Maßnahmen, die die Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit betreffen, allein auf Art. 181a EG gestützt werden könnten, sofern sie im Einklang mit dieser Politik stünden, wie sie sich aus Titel XX des Vertrags ergebe. Mit der Vorgabe, dass die Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit "im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft [stehen]", besagt Art. 181a Abs. 1 EG nämlich nur, dass die Gemeinschaft beim Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 181a EG darauf achten muss, dass Kohärenz zu dem gewahrt bleibt, was auf der Grundlage von Art. 179 EG beschlossen wurde oder beschlossen werden könnte. Für dieses Ergebnis spricht auch Art. 178 EG, wonach die Gemeinschaft bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, die Ziele des Art. 177 EG berücksichtigt.

47 Da Art. 181a EG unbeschadet des Titels XX des EG-Vertrags gilt, kann er folglich in Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit nicht die Rechtsgrundlage für Maßnahmen bilden, mit denen die in Art. 177 EG genannten Ziele der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Titels XX verfolgt werden.

48 Ohne dass es im vorliegenden Fall einer Äußerung zu der Frage bedürfte, ob eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, soweit mit ihr nicht solche Ziele verfolgt würden, Art. 181a EG als alleinige Rechtsgrundlage haben könnte, sind Inhalt und Zielsetzung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen.

Zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses

49 Nach seinem Art. 1 Abs. 1 gewährt der angefochtene Beschluss der EIB eine Haushaltsgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit den EIB-Finanzierungen in den von diesem Beschluss erfassten Ländern, sofern u. a. die betreffenden Finanzierungen zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der Union gewährt wurden.

50 Gemäß Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses ist die Liste der Länder, die im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig oder potenziell förderfähig sind, in Anhang I enthalten. Diese Liste enthält eine Untergliederung in vier Gruppen, und zwar die Heranführungsländer, die Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, Asien und Lateinamerika sowie schließlich Südafrika.

51 Das Parlament macht geltend, dass die Mehrzahl der in diesem Anhang genannten Länder "Entwicklungsländer" im Sinne der von der OECD und der Weltbank hierfür vorgenommenen Klassifizierungen seien. Der Rat und die Kommission haben dieser Einstufung nicht widersprochen.

52 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Titel XX des Vertrags enthaltene Begriff "Entwicklungsländer" in diesem Titel nicht definiert wird. Wie sowohl aus der mündlichen Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der Sitzung durch die Verfahrensbeteiligten als auch aus Fn. 2 der in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils erwähnten Gemeinsamen Erklärung hervorgeht, kommt der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe beschlossenen Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe besondere Bedeutung zu. Gleichwohl muss aber der Begriff der Entwicklungsländer Gegenstand einer eigenständigen gemeinschaftlichen Auslegung sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kategorie der Entwicklungsländer in dem Sinne dynamisch ist, als sie nach Maßgabe kaum vorhersehbarer Ereignisse Änderungen unterliegen kann.

53 Im vorliegenden Fall genügt jedoch der Hinweis auf die Tatsache, dass ein großer Teil, ja sogar die Mehrzahl der Länder, die in der Liste der förderfähigen Länder im Anhang zu dem angefochtenen Beschluss aufgeführt sind, diesem Begriff zugerechnet werden können, welche genaue Bedeutung auch immer ihm zukommen mag.

54 Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchführung einer Maßnahme der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aufgrund des angefochtenen Beschlusses der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Titels XX des Vertrags zuzurechnen sein kann.

55 Wie das Parlament und die Kommission ausführen, kommen den Partnern der EIB bei einem Vorhaben aufgrund der Gemeinschaftsgarantie nämlich zinsgünstigere Darlehen zugute, die Beihilfemaßnahmen darstellen können. Art. 179 Abs. 2 EG sieht vor, dass die EIB die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft unterstützt. Dass die Tätigkeit der EIB im Wesentlichen in der Vergabe rückzahlbarer Kredite, nicht aber von Subventionen besteht, spricht daher nicht dagegen, dass einige dieser Finanzierungen als Entwicklungshilfe eingestuft werden können.

56 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rat nach Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses im Einzelfall über die Vergabe der Gemeinschaftsgarantie für EIB-Finanzierungen hinsichtlich bestimmter Länder, einschließlich der Länder entscheiden kann, die nicht in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind. Gemäß Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses kann der Rat darüber hinaus beschließen, neue, durch diese Garantie abgesicherte EIB-Finanzierungen auszusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass Entwicklungsländer von den nach Art. 2 Abs. 2 oder 4 des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des Rates betroffen sein können. Nach diesen Bestimmungen ergehen diese Beschlüsse jedoch unabhängig davon, ob es sich um Entwicklungsländer im Sinne des Titels XX des Vertrags handelt oder nicht, nach dem in Art. 181a EG vorgesehenen Verfahren.

Zur Zielsetzung des angefochtenen Beschlusses

57 Unstreitig fügt sich der angefochtene Beschluss in den Rahmen einer finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern mittels eines Gemeinschaftsinstruments ein, doch zieht das Parlament aus diesem Befund andere Schlussfolgerungen als der Rat und die Kommission.

58 Nach Ansicht des Parlaments verfolgt der angefochtene Beschluss, soweit er Entwicklungsländer betrifft, die Ziele des Art. 177 EG, insbesondere die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Der Rat tritt dieser Auffassung entgegen, ohne jedoch anzugeben, welches Ziel dieser Beschluss hinsichtlich der Entwicklungsländer im Sinne des Titels XX des Vertrags sonst verfolge.

59 Entgegen der Ansicht des Rates und der Kommission wird durch die Darstellung in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils eher der Inhalt des angefochtenen Beschlusses als seine Zielsetzung erkennbar. Diesem Beschluss ist nämlich zu entnehmen, dass die Gewährung der Gemeinschaftsgarantie Ziele verfolgt, die über eine die Entwicklungszusammenarbeit nur beiläufig betreffende Maßnahme hinausreichen. So geht u. a. aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses hervor, dass dieser der Unterstützung der Außenpolitik der Union ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB dienen soll. Zudem wird nach Art. 1 dieses Beschlusses die Gemeinschaftsgarantie nur gewährt, sofern u. a. die fraglichen EIB-Finanzierungen "zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der ... Union" beschlossen wurden.

60 Wie das Parlament in der Sitzung ausgeführt hat, ist es möglich, dass die EIB in Ermangelung einer solchen Garantie in den betreffenden Ländern keine Finanzierungsmaßnahmen vornehmen kann. In Anbetracht der mit der Gewährung von Finanzierungen in bestimmten Drittländern verbundenen erhöhten Risiken könnte aufgrund der Durchführung solcher Maßnahmen in diesen Ländern nämlich die Bonität der EIB beeinträchtigt werden, so dass die EIB, um zu vermeiden, dass ihre Bonität Schaden nimmt, vor solchen Maßnahmen zurückschrecken oder zumindest verpflichtet sein könnte, den Kreditnehmern bei diesen Geschäften spürbar ungünstigere Konditionen aufzuerlegen. Somit wird durch die Gemeinschaftsgarantie und weiter durch ihren Beitrag zur Bonität der EIB deren Engagement in den Drittländern gefördert, ja überhaupt erst ermöglicht. Daher erweist sich die Wahrung dieser Bonität als erforderliches Mittel zur Verwirklichung des Hauptziels dieses Beschlusses, die Außenpolitik der Gemeinschaft zu unterstützen.

61 Im Übrigen spräche auch bei der Annahme, dass, wie der Rat und das Parlament vorgetragen haben, die Gemeinschaftsgarantie durch günstigere Konditionen, denen die EIB die Finanzierungen unterwerfen kann, die sie den im angefochtenen Beschluss angesprochenen Drittländern gewährt, gegenüber diesen Ländern nur mittelbare Auswirkungen entfaltet, dieser Umstand nicht dagegen, dass sich diese Maßnahme in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit einfügen kann.

62 Ferner kann der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als eine im Wesentlichen gemeinschaftsinterne Maßnahme angesehen werden. Zwar entfaltet die Gemeinschaftsgarantie ihre Wirkungen zunächst hauptsächlich innerhalb der Gemeinschaft, nämlich in den Beziehungen zwischen der EIB und dem Gemeinschaftshaushalt. Jedoch stellt diese Garantie, wie aus Randnr. 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht das Ziel dieses Beschlusses, sondern das Mittel dar, das zur Erreichung dieses Ziels gewählt wurde, nämlich die Außenpolitik der Gemeinschaft dadurch zu unterstützen, dass die finanzielle Zusammenarbeit mit Drittländern über die EIB erleichtert und verstärkt wird.

63 Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ist aber integrierender Bestandteil der Außenpolitik der Gemeinschaft. Darüber hinaus wird im achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass sich die EIB-Finanzierungen im Einklang mit der Außenpolitik der Union befinden und diese unterstützen sollten, und zwar auch im Hinblick auf spezifische regionale Ziele. Ebenso bestimmt Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses ausdrücklich, dass bei der Zusammenarbeit regional differenziert vorgegangen wird, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

64 Dem vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses ist insoweit zu entnehmen, dass die Gemeinschaftsgarantie EIB-Finanzierungen in Ländern abdecken soll, die u. a. unter das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument fallen. Im siebten Erwägungsgrund dieses Beschlusses wird auch das durch die Verordnung Nr. 1717/2006 eingeführte Stabilitätsinstrument genannt. Somit zielt dieser Beschluss auf eine Stärkung der Maßnahmen ab, die insbesondere anhand dieser drei Instrumente durchgeführt werden, die zumindest teilweise die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Titels XX des Vertrags betreffen. Für dieses Ergebnis spricht auch der 15. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, in dem u. a. die Rede ist von Möglichkeiten für "eine gemeinsame Finanzierung durch die EIB und ... Haushaltsmittel [der Union] in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen, zusätzlich zur technischen Unterstützung bei der Projektvorbereitung und Umsetzung oder Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen".

65 Zudem entsprechen die in der Präambel des angefochtenen Beschlusses genannten konkreten Ziele für die verschiedenen von diesem Beschluss erfassten Regionen zumindest teilweise den typischen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit. So sollte nach dem vom Parlament in der Sitzung angeführten 12. Erwägungsgrund dieses Beschlusses in Asien und Lateinamerika - Regionen in denen sich "[d]ie EIB ... darum bemühen [sollte], ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern ..., einschließlich der weniger wohlhabenden, auszudehnen" - bei den EIB-Finanzierungen der Schwerpunkt auf die Umweltverträglichkeit, die Vorhaben zur Sicherung der Energieversorgung sowie die kontinuierliche Unterstützung der Präsenz der Union in den asiatischen und lateinamerikanischen Ländern durch ausländische Direktinvestitionen und den Transfer von Technologie und Know-how gelegt werden. Auch aus dem 13. und dem 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass sich die EIB zum einen in Mittelasien auf Großprojekte für Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren sollte, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind, und zum anderen in Südafrika auf Infrastrukturprojekte im öffentlichen Interesse und auf den Privatsektor einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.

66 Somit verfolgt die finanzielle Zusammenarbeit, die der angefochtene Beschluss mittels der Garantieleistung der Gemeinschaft an die EIB betreibt, sofern es dabei um Entwicklungsländer geht, auch die sozioökonomischen Ziele des Art. 177 EG, insbesondere die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder.

67 Demnach fällt der angefochtene Beschluss, soweit er Entwicklungsländer im Sinne des Titels XX des Vertrags betrifft, unter diesen Titel und damit unter Art. 179 EG. Mithin weist dieser Beschluss zwei Komponenten auf, deren eine die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Art. 179 EG betrifft und die andere die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, im Sinne des Art. 181a EG.

Zum Verhältnis der Komponenten des angefochtenen Beschlusses zueinander

68 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments reicht die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss die beiden in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Komponenten umfasst, nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass er auf der doppelten Rechtsgrundlage der Art. 179 EG und 181a EG hätte erlassen werden müssen. Unter Berücksichtigung der in den Randnrn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist nämlich zu prüfen, ob eine der Komponenten dieses Beschlusses als die hauptsächliche oder vorherrschende auszumachen ist, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, oder ob diese beiden Komponenten im Gegenteil untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächliche Bedeutung hätte.

69 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass beide im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rechtsgrundlagen, also die Art. 179 EG und 181a EG, die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere auf finanziellem Gebiet, betreffen, und dass, wie u. a. aus Randnr. 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Einbeziehung der EIB in eine finanzielle Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern integraler Bestandteil der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Titels XX des Vertrags ist.

70 Obwohl der Rat und die Kommission geltend machen, dass der angefochtene Beschluss zum einen eine gleichsam ausschließlich mit Art. 181a EG verknüpfte hauptsächliche Zielsetzung und Komponente und zum anderen eine mit Art. 179 EG verknüpfte Zielsetzung und Komponente von nebensächlicher Bedeutung aufweise, haben sie jedoch nicht dartun können, inwiefern die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, die Entwicklungsländer sind, so wenig mit der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Titels XX des Vertrags zu tun haben soll, dass dieser Beschluss selbst dann, wenn die darin geplante Zusammenarbeit die Entwicklungsländer betrifft, eine hauptsächliche oder vorherrschende Zielsetzung und Komponente hätte, die keinen Bezug zur Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Titels XX des Vertrags aufwiese.

71 Der angefochtene Beschluss dient nämlich der Stärkung der finanziellen Zusammenarbeit sowohl mit Entwicklungsländern als auch mit anderen Drittländern mittels der Garantieleistung der Gemeinschaft an die EIB. Dieser Beschluss betrifft somit gleichartige Maßnahmen, die sich nur nach Maßgabe der betroffenen Regionen und Länder unterscheiden. Wie aber aus den Nrn. 77 und 78 der Schlussanträge der Generalanwältin hervorgeht, würde die Suche nach einer vorherrschenden geografischen Komponente in diesem Beschluss zu zufälligen, ja sogar willkürlichen Ergebnissen führen. Dies gilt umso mehr, als sich die Kategorie der Entwicklungsländer im Sinne des Titels XX des Vertrags weiterentwickelt und Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses die Möglichkeit für den Rat vorsieht, im Einzelfall zu entscheiden, dass Länder, die nicht einmal in Anhang I des angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind, für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierung in Frage kommen.

72 Aus alledem ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss nach seinem Inhalt und seiner Zielsetzung Komponenten aufweist, die untrennbar miteinander verbunden sind und zum einen unter Art. 179 EG und zum anderen unter Art. 181a EG fallen, ohne dass eine Zielsetzung oder Komponente auszumachen wäre, der hauptsächliche oder vorherrschende Bedeutung zukäme. Somit ist nach der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass dieser Beschluss grundsätzlich auf der Grundlage dieser beiden Artikel hätte erlassen werden müssen, es sei denn, eine solche Kombination von Rechtsgrundlagen wäre im Sinne der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausgeschlossen, was zu prüfen ist.

Zur Vereinbarkeit der Verfahren

73 Auf Aufforderung des Gerichtshofs in der Sitzung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die jeweiligen Verfahren der Art. 179 EG und 181a EG miteinander vereinbaren lassen, haben alle Verfahrensbeteiligten diese Frage bejaht und darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bereits einige Maßnahmen auf der Grundlage beider Artikel erlassen habe.

74 Insoweit ist allerdings daran zu erinnern, dass, wie aus der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung nicht in Ansehung der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage erfolgen darf.

75 Wie in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen.

76 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, anders als in dem dem Urteil Titandioxid zugrunde liegenden Fall der Rat sowohl in dem in Art. 179 EG genannten als auch in dem in Art. 181a EG vorgesehenen Verfahren mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

77 Es trifft zu, dass das Parlament die gesetzgeberische Aufgabe im Rahmen des Art. 179 EG im Verhältnis zum Rat im Wege der Mitentscheidung ausübt, während Art. 181a EG - die einzige für den Erlass des angefochtenen Beschlusses herangezogene Rechtsgrundlage - lediglich die Anhörung des Parlaments durch den Rat vorsieht.

78 Es ist jedoch daran zu erinnern, welche Bedeutung der Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsprozess der Gemeinschaft zukommt. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist die Beteiligung des Parlaments an diesem Prozess Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips auf Gemeinschaftsebene, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Titandioxid, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. März 1995, Parlament/Rat, C-65/93, Slg. 1995, I-643, Randnr. 21).

79 Anders als in der Rechtssache Titandioxid ist der Rückgriff auf die von den Art. 179 EG und 181a EG gebildete doppelte Rechtsgrundlage unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht geeignet, die Rechte des Parlaments zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 54, sowie Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 59). Der Rückgriff auf Art. 179 EG brächte nämlich eine intensivere Beteiligung des Parlaments mit sich, da er den Erlass des Rechtsakts im sogenannten "Mitentscheidungsverfahren" vorsieht. Vor dem Gerichtshof ist im Übrigen nicht vorgetragen worden, dass eine solche doppelte Rechtsgrundlage aus gesetzgebungstechnischer Sicht nicht möglich wäre.

80 Darüber hinaus sprechen mehrere Gesichtspunkte für die Schlussfolgerung, dass die Kombination der Art. 179 EG und 181a EG im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss ebenso möglich wie geeignet gewesen wäre.

81 Wie sich aus den Randnrn. 69 bis 72 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die Komponenten des angefochtenen Beschlusses, deren erste die Entwicklungsländer und deren zweite weitere Drittländer betrifft, untrennbar miteinander verbunden. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der Kategorie der Entwicklungsländer im Sinne des Titels XX des Vertrags um eine sich weiterentwickelnde Kategorie handelt, und der Erfordernisse der Rechtssicherheit wäre es nämlich praktisch kaum möglich, stattdessen zwei Rechtsakte nebeneinander zu erlassen, von denen einer die Entwicklungsländer beträfe und allein auf Art. 179 EG gestützt wäre und der andere für Drittländer gälte, die keine Entwicklungsländer sind, und allein auf Art. 181a EG gestützt wäre. Ferner kann - wie ebenfalls aus den genannten Randnummern des vorliegenden Urteils hervorgeht - nicht gesagt werden, dass eine dieser Komponenten gegenüber der anderen von nebensächlicher Bedeutung wäre.

82 Unter diesen Umständen würde eine Lösung, die wegen der Unterschiede zwischen dem sogenannten "Mitentscheidungsverfahren" und dem sogenannten "Anhörungsverfahren" in Art. 179 EG bzw. in Art. 181a EG darin bestünde, nur Art. 179 EG als eine eine intensivere Beteiligung des Parlaments umfassende Grundlage als Rechtsgrundlage zu wählen, dazu führen, dass die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, von der gewählten Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich erfasst würde. In einem solchen Fall wäre aber die gesetzgeberische Rolle des Rates jedenfalls in der gleichen Weise berührt wie durch den Rückgriff auf eine von den Art. 179 EG und 181a EG gebildete doppelte Rechtsgrundlage. Im Übrigen können, ebenso wenig wie - nach den Ausführungen in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils - Art. 181a EG die Rechtsgrundlage für Maßnahmen bilden kann, mit denen die in Art. 177 EG angesprochenen Ziele betreffend die Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Titels XX des Vertrags verfolgt werden, Maßnahmen der Zusammenarbeit, mit denen nicht solche Ziele verfolgt werden, grundsätzlich nicht auf Art. 179 EG gestützt werden.

83 Unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles, die insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass sich die Titel XX und XXI des Vertrags gegenseitig ergänzen, sowie dadurch, dass die Art. 179 EG und 181a EG gleichsam im Sinne gegenseitiger Abhängigkeit miteinander verknüpft sind, können folglich die in diesen beiden Artikeln jeweils vorgesehenen Verfahren nicht als miteinander unvereinbar angesehen werden.

84 Somit ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ausnahmsweise auf der doppelten Rechtsgrundlage der Art. 179 EG und 181a EG hätte erlassen werden müssen.

85 Nach alledem ist der angefochtene Beschluss daher insoweit für nichtig zu erklären, als er nur auf Art. 181a EG gestützt ist.

Zum Antrag, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten

86 Für den Fall, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, beantragt das Parlament, darin unterstützt durch den Rat und die Kommission, dessen Wirkungen bis zum Erlass eines neuen Beschlusses aufrechtzuerhalten.

87 Nach Art. 231 Abs. 2 EG kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Diese Bestimmung kann entsprechend auch auf einen Beschluss angewandt werden, wenn gewichtige Gründe der Rechtssicherheit vorliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für den Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen gelten, und die es rechtfertigen, dass der Gerichtshof von der Befugnis Gebrauch macht, die ihm in diesem Zusammenhang durch Art. 231 Abs. 2 EG verliehen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C-271/94, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 40, vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-106/96, Slg. 1998, I-2729, Randnr. 41, sowie vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat, C-22/96, Slg. 1998, I-3231, Randnrn. 41 und 42).

88 Der angefochtene Beschluss ist nach seinem Art. 10 am dritten Tag nach seiner am 30. Dezember 2006 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Es steht fest, dass seine Nichtigerklärung ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkungen nachteilige Folgen für die Bonität der EIB haben könnte und geeignet wäre, eine für die gegenwärtigen und künftigen EIB-Finanzierungen schädliche Ungewissheit hervorzurufen.

89 Demnach liegen gewichtige Gründe der Rechtssicherheit vor, die es rechtfertigen, dem Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Daher sind die Folgen seiner Nichtigerklärung auszusetzen, bis binnen angemessener Frist ein neuer Beschluss in Kraft getreten ist. Ein Zeitraum von zwölf Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils erscheint insoweit angemessen.

Kostenentscheidung:

Kosten

90 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament die Verurteilung des Rates beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung trägt die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016 werden hinsichtlich der Finanzierungen durch die Europäische Investitionsbank aufrechterhalten, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Art. 179 EG in Verbindung mit Art. 181a EG, vorgenommen werden.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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