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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.1990
Aktenzeichen: C-158/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 337/79/EWG, VO Nr. 2373/83/EWG, VO Nr. 340/79/EWG


Vorschriften:

Art. 177 EWGV
VO Nr. 337/79/EWG Art. 11
VO Nr. 2373/83/EWG Art. 2
VO Nr. 340/79/EWG Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers kann die Aufrechterhaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die in seinem Hoheitsgebiet die mit der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele verwirklichen sollen, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen. Derartige Maßnahmen sind jedoch nicht als in Ausübung einer eigenen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erlassen anzusehen, sondern als Erfuellung der Pflicht zur Zusammenarbeit, die in einer Situation, die durch die Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers gekennzeichnet ist, Artikel 5 im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation den Mitgliedstaaten auferlegte. Folglich können die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen nur einstweiligen Charakter haben, und ihre Anwendung muß enden, sobald Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind.

2. Die Höhe der Beihilfe für die vorbeugende Destillation bestimmter Tafelweine gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 337/79 richtet sich gemäß der Verordnung Nr. 2373/83 nach der zur Destillation angebotenen Weinart. Deshalb ist die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 für das ordnungsgemässe Funktionieren der Destillationsregelung notwendig und ist anspruchsbegründende Voraussetzung, selbst wenn sie von der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich verlangt wird.

Aus den gleichen Gründen ist die Aufstellung eines Verzeichnisses der den Tafelweinarten des Artikels 2 der Verordnung Nr. 340/79 entsprechendenen Rebsorten eine unerläßliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Destillationsregelung. Solange die Kommission dieses Verzeichnis nicht wie in Artikel 3 der Verordnung vorgesehen aufgestellt hat, darf ein Mitgliedstaat für sein Gebiet und unter Berücksichtigung der Merkmale der Rebsorten und der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation eine nationale Regelung über die Zuordnung der Rebsorten einführen.

3. Nationale Bezeichnungsvorschriften, die hauptsächlich dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen, sind für die Zuordnung der Rebsorten zu den Tafelweinarten gemäß der Verordnung Nr. 340/79 ohne Bedeutung. Somit kann ein Verschnitt, der nach solchen Bezeichnungsvorschriften unter Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, nicht aus diesem Grund im Rahmen der genannten Verordnung derjenigen Weinart zugeordnet werden, der diese Rebsorte entspricht.

4. Bei einer Mischung der Weinarten A II und A III im Sinne der Verordnung Nr. 340/79 ist eine unterschiedliche Subventionierung entsprechend den Anteilen der Weinarten nur möglich, wenn der Vertrag oder die Erklärung über die Destillation Angaben über Menge, vorhandenen Alkoholgehalt in % vol und Weinart dieser Anteile enthält. Muß eine solche Subventionierung abgelehnt werden, weil diese Voraussetzung nicht erfuellt ist, ist auch keine Subventionierung als Weinart A I im Sinne dieser Verordnung möglich.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. MAI 1990. - WEINGUT DIETZ-MATTI GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (BUNDESAMT FUER ERNAEHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - BEIHILFE FUER DIE DISTILLATION VON WEIN - WEINARTEN - ANGABE - DEFINITION. - RECHTSSACHE C-158/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 30. März 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung ( EWG ) Nr. 340/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Bestimmung der Tafelweinarten ( ABl. L 54, S. 60 ) und der Verordnung ( EWG ) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 ( ABl. L 232, S. 5 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Weingut Dietz-Matti, einem Weinerzeuger, und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, der nationalen Interventionsstelle, über die Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein.

3 Die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( ABl. L 54, S. 1 ) sieht in Artikel 11 die Möglichkeit vor, für die vorbeugende Destillation bestimmter Tafelweine eine Beihilfe zu gewähren. Die allgemeinen Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sind Gegenstand der Verordnung ( EWG ) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 ( ABl. L 212, S. 1 ). Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2373/83 richtet sich die Höhe der Beihilfe nach dem vorhandenen Alkoholgehalt in % vol des Destillats und nach der Art des destillierten Weins.

4 Bei den Tafelweinarten unterscheidet die Verordnung Nr. 340/79 in bezug auf Weißwein zwischen weissem Tafelwein von Rebsorten der Art Riesling, als "Weinart A III" bezeichnet, weissem Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau, als "Weinart A II" bezeichnet, und anderem weissen Tafelwein als den vorstehend aufgeführten mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und höchstens 12 % vol, als "Weinart A I" bezeichnet.

5 Nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2179/83 muß der Erzeuger in dem Vertrag oder der Erklärung über die Destillation, die er der Interventionsstelle zur Genehmigung vorlegt, mindestens Menge, Farbe und vorhandenen Alkoholgehalt in % vol des zu destillierenden Weins angeben. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 schreibt für die Verträge und Erklärungen neben anderen Informationen ebenfalls mindestens die Angabe von Menge, Farbe und vorhandenem Alkoholgehalt in % vol des zu destillierenden Weins vor.

6 Da die Gemeinschaftsbehörden die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 340/79 vorgesehenen Verzeichnisse der den Weinarten A II und A III entsprechenden Rebsorten nicht aufgestellt hatten, nahm die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung über die Zuordnung der Rebsorten zu den Tafelweinarten vom 15. März 1979 ( Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21.3.1979 ) eine Einteilung der deutschen Tafelweine vor, indem sie die Rebsorten Auxerrois, Weisser Burgunder, Weisser Riesling und Ruländer der Weinart A III und die übrigen deutschen weissen Tafelweine der Weinart A II zuordnete.

7 Für die Destillationserklärung verlangt das Bundesamt Angaben über die Art der zur Destillation angebotenen Weine.

8 Da eine Prüfung der Weine, die das Weingut Dietz-Matti zur Destillation angeboten und als zur Weinart A III "Riesling" gehörend angemeldet hatte, das Vorhandensein eines bestimmten Prozentsatzes von Weinen ergab, die nach der deutschen Regelung zur Weinart A II gehörten, hob das Bundesamt den Bescheid über die Bewilligung der Beihilfe auf und forderte diese zurück.

9 Aufgrund einer von dem Weingut gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

"1 ) Ist die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2373/83 anspruchsbegründende Voraussetzung?

2 ) Ist es möglich, auch andere Rebsorten als die in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 340/79 genannten der Weinart A II bzw. A III zuzuordnen? Nach welchen Kriterien muß diese Zuordnung vorgenommen werden?

3 ) a ) Kann ein Verschnitt, der nach deutschen Bezeichnungsvorschriften unter Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, derjenigen Weinart zugeordnet werden, der diese Rebsorte entspricht?

Wenn nein :

b ) Kann bei sonstiger Mischung der Weinarten A II und A III vor der Destillation eine Subventionierung entsprechend den Anteilen der Weinarten vorgenommen werden?

Wenn nein :

c ) Kann dann als Auffangtatbestand eine Subventionierung als Weinart A I vorgenommen werden?"

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Für die Beantwortung der ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts muß geprüft werden, ob die Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, bei Fehlen einer Gemeinschaftsregelung nationale Vorschriften über die Entsprechung von Rebsorten und Tafelweinarten zu erlassen und Angaben über die zur Destillation angebotene Weinart in der Destillationserklärung zu verlangen.

12 Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers die Aufrechterhaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die in seinem Hoheitsgebiet die mit der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele verwirklichen sollen, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen kann ( siehe das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, und das Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 47/83 und 48/83, Van Miert, Slg. 1984, 1721 ).

13 Nach dem, was der Gerichtshof entschieden hat, sind derartige Maßnahmen jedoch nicht als in Ausübung einer eigenen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erlassen anzusehen, sondern als Erfuellung der Pflicht zur Zusammenarbeit, die in einer Situation, die durch die Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers gekennzeichnet ist, Artikel 5 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation den Mitgliedstaaten auferlegt. Folglich können die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen nur einstweiligen Charakter haben, und ihre Anwendung muß enden, sobald Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind ( siehe das Urteil vom 28. März 1984, Van Miert, a. a. O., Randnr. 23 ).

14 Was die Verpflichtung zur Angabe der richtigen Weinart in dem Vertrag oder der Erklärung über die Destillation angeht, die Gegenstand der ersten Frage ist, so ist festzustellen, daß sich nach der Verordnung Nr. 2373/83 die Höhe der Beihilfe nach der zur Destillation angebotenen Weinart richtet. Die Angabe der Weinart oder der Rebsorte, von der der zu destillierende Wein stammt, in der Destillationserklärung steht deshalb mit dem normalen Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und den Zielen der Destillationsregelung nicht nur im Einklang, sondern ist dafür sogar notwendig.

15 Diese Feststellung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Gemeinschaftsregelung die Angabe der Weinart nicht ausdrücklich verlangt, da sie nur bestimmte Mindesterfordernisse bezueglich der Angaben aufstellt, ohne jedoch den Mitgliedstaaten das Recht abzusprechen, weitere, für das ordnungsgemässe Funktionieren der Destillationsregelung notwendige Angaben vorzuschreiben.

16 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 anspruchsbegründende Voraussetzung ist.

17 Bezueglich der Zuordnung der Rebsorten, die Gegenstand der zweiten Vorabentscheidungsfrage ist, ist festzustellen, daß Artikel 2 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 340/79 für die Weinarten A II und A III nur einige Rebsorten als Beispiel aufzählt und daß Artikel 3 ausdrücklich vorsieht, daß durch eine von der Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren erlassene Verordnung die Verzeichnisse der den Weinarten A II und A III entsprechenden Rebsorten aufgestellt werden.

18 Da die Gewährung der Beihilfe von der Art des Weins abhängt, aus dem das Destillat gewonnen wird, ist die Aufstellung eines Verzeichnisses der den Tafelweinarten entsprechenden Rebsorten eine unerläßliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Destillationsregelung.

19 Daraus ergibt sich, daß, solange die Kommission keine Verordnung zur Festlegung der den verschiedenen Weinarten entsprechenden Rebsorten erlassen hatte, die Bundesrepublik Deutschland für ihr Gebiet eine nationale Regelung über die Zuordnung der Rebsorten einführen durfte.

20 Zu den Zuordnungskriterien ist festzustellen, daß in einer Situation, die durch die Untätigkeit der Gemeinschaftsorgane gekennzeichnet ist, es Sache der nationalen Behörde ist, diese Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale der Rebsorten und der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation festzulegen. Insoweit ist die in der Bekanntmachung vorgenommene Zuordnung, die auf den preisbestimmenden Qualitätsmerkmalen der Rebsorten beruht, nicht zu beanstanden.

21 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß bei Fehlen einer Verordnung der Kommission zur Aufstellung der Verzeichnisse der den Weinarten A II und A III entsprechenden Rebsorten die deutsche Interventionsstelle anhand von Kriterien, wie sie in der Bekanntmachung festgelegt sind, auch andere als die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 340/79 genannten Rebsorten der Weinart A II oder A III zuordnen konnte.

22 Mit seiner dritten Frage nach der Gewährung einer Beihilfe für die Destillation eines Verschnitts möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob die Zuordnung eines Verschnitts unter Berücksichtigung der deutschen Bezeichnungsvorschriften möglich ist.

23 Darauf ist zu antworten, daß, wie die Kommission und das Bundesamt zu Recht ausgeführt haben, nationale Bezeichnungsvorschriften, die hauptsächlich dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen, für die Zuordnung der Rebsorten zu den Tafelweinarten gemäß der Verordnung Nr. 340/79 ohne Bedeutung sind.

24 Was die Möglichkeit angeht, einen Verschnitt entsprechend den Anteilen der Weinarten zu subventionieren, die Gegenstand des zweiten Teils der dritten Frage ist, so ist festzustellen, daß eine anteilmässige Berechnung der Beihilfe nur durchführbar ist, wenn der Vertrag oder die Erklärung über die Destillation Angaben über Menge, vorhandenen Alkoholgehalt in % vol und Weinart der Anteile enthält.

25 Ließe man die Berechnung der Beihilfe im Verhältnis der Verschnittanteile zu, obwohl die verschiedenen für den Verschnitt verwendeten Weinarten und ihr jeweiliger Anteil in dem Vertrag oder der Erklärung über die Destillation nicht angegeben worden sind, würde dies Betrügereien seitens der Erzeuger fördern, die veranlasst werden könnten, falsche Erklärungen abzugeben, um eine höhere Beihilfe zu erhalten.

26 Die im dritten Teil der dritten Frage erwähnte Möglichkeit, einen Verschnitt als Weinart A I zu subventionieren, ist auszuschließen. Enthält der Vertrag oder die Erklärung nicht die erforderlichen Angaben, ist nämlich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Gewährung einer Beihilfe nicht möglich.

27 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß ein Verschnitt, der nach deutschen Bezeichnungsvorschriften unter Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, nicht aus diesem Grund im Rahmen der Verordnung Nr. 340/79 derjenigen Weinart zugeordnet werden kann, der diese Rebsorte entspricht. Bei einer Mischung der Weinarten A II und A III ist eine unterschiedliche Subventionierung entsprechend den Anteilen der Weinarten nur möglich, wenn der Vertrag oder die Erklärung über die Destillation Angaben über Menge, vorhandenen Alkoholgehalt in % vol und Weinart dieser Anteile enthält. Andernfalls ist auch keine Subventionierung als Weinart A I möglich.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 30. März 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 ist anspruchsbegründende Voraussetzung.

2 ) Bei Fehlen einer Verordnung der Kommission zur Aufstellung der Verzeichnisse der den Weinarten A II und A III entsprechenden Rebsorten konnte die deutsche Interventionsstelle anhand von Kriterien, wie sie in der Bekanntmachung über die Zuordnung der Rebsorten zu den Tafelweinarten vom 15. März 1979 festgelegt sind, auch andere als die in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 340/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Bestimmung der Tafelweinarten genannten Rebsorten der Weinart A II oder A III zuordnen.

3 ) Ein Verschnitt, der nach deutschen Bezeichnungsvorschriften unter Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, kann nicht aus diesem Grund im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr. 340/79 derjenigen Weinart zugeordnet werden, der diese Rebsorte entspricht. Bei einer Mischung der Weinarten A II und A III ist eine unterschiedliche Subventionierung entsprechend den Anteilen der Weinarten nur möglich, wenn der Vertrag oder die Erklärung über die Destillation Angaben über Menge, vorhandenen Alkoholgehalt in % vol und Weinart dieser Anteile enthält. Andernfalls ist auch keine Subventionierung als Weinart A I möglich.

Ende der Entscheidung

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