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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: C-159/98 P (R)
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV, Beschluss 97/803/EG


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 50 Abs. 2
EGV Art. 185
EGV Art. 186
Beschluss 97/803/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Bei den meisten Verfahren der einstweiligen Anordnung kann sowohl die Gewährung als auch die Verweigerung der beantragten Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts in gewissem Masse bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen, wobei es Sache des mit einem Aussetzungsantrag befassten Richters der einstweiligen Anordnung ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen. Die Beurteilung des vorläufigen Charakters der beantragten Aussetzung lässt sich demnach grundsätzlich nicht von der Abwägung der widerstreitenden Interessen trennen.

8 Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes, wonach das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, Fehler des Verfahrens vor dem Gericht oder eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann, gilt auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind.

9 Die etwaige Verletzung einer Vertragsbestimmung durch einen Beschluß des Rates könnte zwar die Gültigkeit dieses Beschlusses in Frage stellen, sie kann jedoch als solche grundsätzlich nicht die Schwere und den irreparablen Charakter eines etwaigen Schadens begründen und damit eine der Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses erfuellen.

10 Der Gerichtshof ist bei einem Rechtsmittel grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze oder die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

11 Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Verfahren der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm angeführten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen.

12 Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf einstweilige Anordnung nicht nur wegen des fehlenden Fumus boni iuris dieses Antrags zurückgewiesen wurde, sondern auch, weil der Rechtsmittelführer nicht das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachgewiesen hat, der den Erlaß der Anordnung rechtfertigen würde, so daß die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zur Frage des Fumus boni iuris eigentlich überfluessig sind, kann der Rechtsmittelgrund in bezug auf dessen Vorliegen, mit dem aber das Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht in Frage gestellt wird, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998. - Gouvernement des Antilles néerlandaises gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses - Dringlichkeit. - Rechtssache C-159/98 P (R).

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