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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: C-160/98
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 91/676/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 91/676/EWG Art. 5 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 2002. - Eridania SpA gegen Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Genova - Italien. - Zucker - Preisregelung - Wirtschaftsjahr 1996/97 - Regionalisierung - Zuschussgebiete - Einstufung Italiens - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1188/97 und (EWG) Nr. 1785/81. - Rechtssache C-160/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-160/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Giudice di pace Genua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Eridania SpA

gegen

Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 170, S. 3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und V. Skouris,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Eridania SpA, vertreten durch C. Cacciapuoti und I. Vigliotti, avvocati, und B. O'Connor, Solicitor,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch I. Díez Parra und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Rates, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 15. Februar 2001

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Giudice di Pace Genua hat mit Beschluss vom 28. März 1998, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 170, S. 3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 1785/81) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Eridania SpA (im Folgenden: Klägerin), einem italienischen Zuckererzeuger, und der Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj (im Folgenden: Beklagte), die der Klägerin Zuckerrüben lieferte, über die Frage, ob die Einstufung Italiens als Zuschussgebiet für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und infolgedessen die Anwendung eines abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für die Gebiete dieses Mitgliedstaats und von erhöhten Mindestpreisen, die den Zuckerrübenerzeugern zu zahlen sind, berechtigt war.

Das Gemeinschaftsrecht

Zur Verordnung Nr. 1785/81

3 Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: GMO Zucker) führte die Verordnung Nr. 1785/81 in Titel I eine Preisregelung und in Titel III eine Quotenregelung ein.

4 Durch die Quotenregelung wird jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge für die nationale Erzeugung zugeteilt und zwischen den nationalen Erzeugern in Form von A- und B-Erzeugungsquoten aufgeteilt. Diese Quoten unterliegen - in Form von Interventionspreisen für Weißzucker - einer Absatzgarantie auf dem Gemeinschaftsmarkt und in Drittländern.

5 Zur Preisregelung bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in seinen Absätzen 1, 4 und 5:

(1) Für Weißzucker werden jährlich folgende Preise festgesetzt:

a) ein Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschussbedarf;

b) ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet.

...

(4) Der Interventionspreis für Weißzucker wird vor dem 1. August für das am 1. Juli beginnende darauf folgende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

...

(5) Gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jährlich... die abgeleiteten Interventionspreise.

..."

6 Damit die Zuckerrübenerzeuger angemessene Garantien erhalten, wird jährlich zusammen mit dem Zuckerpreis ein Mindestpreis für Zuckerrüben nach Maßgabe eines Grundpreises festgesetzt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1785/81 ermittelt wird. In Bezug auf die Mindestpreise für Zuckerrüben bestimmt Artikel 5 der Verordnung:

(1) Jährlich wird gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben und ein Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt.

...

(2) Der Mindestpreis für A-Zuckerrüben entspricht 98 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben.

Der Mindestpreis für B-Zuckerrüben entspricht... 68 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben.

(3) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.

(4) Im Sinne dieser Verordnung werden unter A- und B-Zuckerrüben alle Zuckerrüben verstanden, die zu A-Zucker bzw. B-Zucker verarbeitet werden..."

7 Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1785/81 bestimmen:

(1)... die Zuckerhersteller [sind] verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben...

mindestens einen Mindestpreis zu zahlen...

(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:

a) Gebiete ohne Zuschussbedarf:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;

b) Zuschussgebiete:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben."

8 Somit gelten für die als Zuschussgebiete im Sinne der GMO Zucker geltenden Gebiete die abgeleiteten Interventionspreise nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 sowie die erhöhten Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung.

9 Dieses System ist allgemein als Regionalisierung" bekannt und erlaubt für die Zuschussgebiete die Festsetzung höherer Preise als für die Gebiete ohne Zuschussbedarf.

Zu den Verordnungen, die das Wirtschaftsjahr 1997/98 betreffen

10 Am 25. Juni 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1187/97 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 170, S. 1). Diese Verordnung setzt zum einen in Artikel 1 Absatz 2 den Interventionspreis für 100 Kilogramm Weißzucker auf 63,19 ECU und zum anderen in Artikel 2 den Grundpreis für Zuckerrüben auf 47,67 ECU je Tonne fest.

11 Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung Nr. 1188/97. Gemäß Artikel 1 Buchstabe f dieser Verordnung wurde der abgeleitete Interventionspreis je 100 Kilogramm Weißzucker für alle Gebiete Italiens auf 65,53 ECU festgesetzt. Artikel 3 dieser Verordnung setzt den Mindestpreis für A-Zuckerrüben auf 46,72 ECU je Tonne und den Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 ECU je Tonne fest. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 entsprechen die in Italien angewandten Mindestpreise diesen um 3,042 ECU erhöhten Beträgen.

12 Die zweite und die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1188/97 legen Folgendes dar:

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, dass für jedes Zuschussgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind.

In den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ist ein Zuschussbedarf vorherzusehen."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

13 Zur Versorgung einer ihrer Anlagen schloss die Klägerin mit der Beklagten für das Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 einen Vertrag über den Anbau von Zuckerrüben. Nach diesem Vertrag sollte die Bezahlung der Zuckerrüben zu den durch die Gemeinschafts- und/oder nationalen Vorschriften und/oder die Branchenvereinbarung für 1997/98 festgelegten Preisen und Bedingungen erfolgen.

14 Daraufhin zahlte die Klägerin die nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 erhöhten Mindestpreise für Zuckerrüben, die somit höher waren als die in den Gebieten ohne Zuschussbedarf geltenden Mindestpreise.

15 Mit ihrer Klage im Ausgangsverfahren verlangt die Klägerin die Rückzahlung von 1 224 242 ITL, die sie an die Beklagte wegen der aufgrund der Regionalisierung erhöhten Zuckerpreise gezahlt habe.

16 Das vorlegende Gericht führt zur Lage des Zuckermarktes in Italien aus, dass die Zuckererzeugung in diesem Mitgliedstaat in der Vergangenheit den Verbrauch nicht gedeckt habe. Dank einer Umstrukturierung der italienischen Industrie im Laufe der letzten 25 Jahre habe sich diese Lage jedoch schrittweise geändert, so dass seit 1990 die Voraussetzungen für die Regionalisierung nicht mehr erfuellt seien. Trotz der Informationen, über die die Gemeinschaftsbehörden verfügten, sei diese Regionalisierungsregelung mit der Verordnung Nr. 1101/95 für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 beibehalten worden.

17 Der Giudice di pace Genua, der die Zweifel der Klägerin hinsichtlich der Gültigkeit der Beibehaltung der Regionalisierungsregelung für Italien teilt, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1188/97 vom 25. Juni 1997 (ABl. vom 28. Juni 1997), insbesondere Artikel 1 Buchstabe f, gültig, und zwar vor allem im Hinblick auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und Artikel 190 EG-Vertrag sowie bei richtiger Würdigung des Sachverhalts, wie er unter I. Hauptvorbringen" des Teils Rechtliche Beurteilung" des vorliegenden Beschlusses näher dargelegt ist?

2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist unter Berücksichtigung der unter II. Hilfsvorbringen" des Teils Rechtliche Beurteilung" des vorliegenden Beschlusses näher dargelegten Argumente die Verordnung Nr. 1785/81 (EWG) vom 30. Juni 1981 (ABl. vom 1. Juli 1981) mit nachfolgenden Änderungen, insbesondere die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 4 und 6 Absatz 2, im Hinblick auf Artikel 40 und die Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag gültig, und ist demzufolge auch Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1188/97 (EG) gültig?

18 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof am 6. Juli 2000 das Urteil in der Rechtssache C-289/97 (Eridania, Slg. 2000, I-5409, im Folgenden: Urteil vom 6. Juli 2000) erlassen hat, in dem er auf ähnliche Fragen wie auf die hier gestellten geantwortet hat. Mit Schreiben vom 25. September 2000 hat der Gerichtshof den Giudice di Pace Genua aufgefordert, mitzuteilen, ob angesichts dieses Urteils das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten werden solle. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ersuchen namentlich im Hinblick darauf, das es in den beiden Rechtssachen um unterschiedliche Wirtschaftsjahre gehe, aufrechterhalten werde.

Zur ersten Frage

Zum verspäteten Erlass der Verordnung Nr. 1188/97 und zur mangelnden Begründung der Anwendung der Regionalisierung auf Italien

19 Die erste Frage hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 insoweit beantwortet, als die Klägerin dort bereits den vermeintlich verspäteten Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (ABl. L 206, S. 9) wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 sowie die mangelnde Begründung dieser Verordnung gerügt hatte, soweit diese die Regionalisierung auf Italien anwandte.

20 In Randnummer 34 des Urteil vom 6. Juli 2000 stellte der Gerichtshof fest, dass der Zeitpunkt des 1. August in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht das Ende einer Ausschlussfrist ist und daher die Nichteinhaltung dieses Endzeittermins nicht bewirken kann, dass die Verordnung Nr. 1580/96 ungültig ist, weil mit ihr der Interventionspreis nach dem 1. August festgesetzt worden war.

21 Die Rüge eines Begründungsmangels unterzog der Gerichtshof einer detaillierten Prüfung und stellte in Randnummer 44 des Urteils fest, dass die Begründung der Verordnung Nr. 1580/96 für die Einstufung Italiens als Zuschussgebiet für das Wirtschaftsjahr 1996/97 den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Erfordernissen genügt.

22 Diese Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 6. Juli 2000 zur Verordnung Nr. 1580/96 gelten ebenso für die Verordnung Nr. 1188/97. Abgesehen davon, dass sie sich auf verschiedene Wirtschaftsjahre beziehen - die Verordnung Nr. 1580/96 auf 1996/97 und die Verordnung Nr. 1188/97 auf 1997/98 -, sind diese beiden Verordnungen nämlich identisch: Sie sind beide nach Ablauf der insoweit in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 festgesetzten Fristen erlassen worden, und ihre Begründung, wie sie sich jeweils aus ihrer zweiten und dritten Begründungserwägung ergibt, ist identisch.

23 Da die Klägerin hierzu keine anderen Argumente als diejenigen vorgebracht hat, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juli 2000 geprüft hat, genügt es als Antwort, auf dieses Urteil zu verweisen und die dort gegebene Antwort insoweit aufrechtzuerhalten.

Zur Vorhersehbarkeit eines Zuschussbedarfs im Wirtschaftsjahr 1997/98

24 In der ersten Frage geht es sodann um die richtige Würdigung des Sachverhalts, der zur Vorhersehbarkeit eines Zuschussbedarfs in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geführt hat. Hinsichtlich des besonderen Sachverhalts, der im Vorlagebeschluss dargelegt wird, hat dieser Teil keine Antwort im Rahmen des Urteils vom 6. Juli 2000 finden können, in dem der Gerichtshof ausschließlich prüfte, ob die Vorhersehbarkeit eines Zuschussbedarfs für das Wirtschaftsjahr 1996/97 begründet war.

Argumente der Parteien

25 Die Klägerin meint, dass der abgeleitete Interventionspreis von 65,53 ECU je 100 Kilogramm Weißzucker völlig ungerechtfertigt, offensichtlich fehlerhaft und willkürlich sei, und ist der Ansicht, dass der Rat die Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen oder verfälscht habe.

26 Die Klägerin macht geltend, dass die Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1996/97 mit einer überschüssigen Erzeugung abgeschlossen hätten. Unter diesen Umständen sei es vollkommen unmöglich gewesen, die Prognose aufzustellen, dass das Wirtschaftsjahr 1997/98 in Italien einen Zuschussbedarf aufweisen werde.

27 Die Klägerin bezieht sich auf ein Schreiben vom 16. Juni 1997, in dem der für Agrarpolitik zuständige italienische Minister (im Folgenden: Minister) der Kommission mitgeteilt habe, dass die Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 höher als erwartet sein werde. Obwohl er betont habe, dass sich das Ertragsniveau nur schwer vorhersehen lasse, habe er doch bestätigt, dass dieses Niveau nicht die Summe der A- und B-Quoten, d. h. 1 568 250 t, übersteigen werde. Die Klägerin wirft dem Rat vor, dieses Schreiben beim Erlass der Verordnung Nr. 1188/97 am 25. Juni 1997 nicht berücksichtigt zu haben. Auf jeden Fall hätte er genauere Angaben vom Minister verlangen müssen, zumal seit Monaten Vertreter der italienischen Industrie anhand von Unterlagen immer wieder darauf hingewiesen hätten, dass Italien einen Überschuss aufweise.

28 Die Klägerin stützt sich auch auf das Schreiben des Ministers an die Kommission vom 3. Juli 1997, aus dem sich eindeutig ergebe, dass die zu berücksichtigende Erzeugung sich auf 1 568 000 t belaufen werde.

29 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Verordnung auf dieses letztere Schreiben hin geändert werden müssen. Sowohl die Vertreter der italienischen Zuckerindustrie als auch das Comité européen des fabricants du sucre (Europäischer Ausschuss der Zuckerhersteller, im Folgenden: CEFS) hätten den Gemeinschaftsbehörden vor Erlass dieser Verordnung Unterlagen übermittelt, aus denen sich eindeutig ergeben habe, dass das Wirtschaftsjahr 1997/98 einen erheblichen Überschuss aufweisen werde.

30 Der Rat macht zu dem für die Bewertung der Daten ausschlaggebenden Zeitpunkt geltend, dass die Prognose in einem kontinuierlichen Prozess erstellt werde. Jedenfalls sei er verpflichtet, die aktuellsten Zahlen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Festsetzung der Preise verfügbar seien.

31 Die Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 hätten einen Zuschussbedarf in Italien ausgewiesen. Die von der italienischen Regierung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1188/97, dem 25. Juni 1997, mitgeteilten Daten hätten eine voraussichtliche Zuckererzeugung von 1 440 000 t zuzüglich eines Übertrags von 10 000 t aus dem Wirtschaftsjahr 1996/97 und einen voraussichtlichen Verbrauch von 1 483 000 t ausgewiesen, also einen voraussichtlichen Zuschussbedarf von 33 000 t.

32 Der Rat bestreitet, dass der Minister in seinem Schreiben vom 16. Juni 1997 die Prognose einer Erzeugung von 1 440 000 t für das Wirtschaftsjahr 1997/98 modifiziert habe. Obwohl in diesem Schreiben angegeben gewesen sei, dass das Ertragsniveau nicht das Maximalniveau von 1 568 250 t übersteigen könne, habe es keine genaue Zahlenangabe für die Prognose der Erzeugung enthalten und auch keine Aufforderung an die Kommission, die zuvor mitgeteilte prognostizierte Zahl durch eine neue Zahl zu ersetzen.

33 Auch bei der Mitteilung der prognostizierten Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 für Italien in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker am 18. Juni 1997 habe der italienische Vertreter keine genaueren Zahlen vorgelegt.

34 Der Minister habe die Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 1997 aufgefordert, die Zahl von 1 440 000 t für die Prognose der Zuckererzeugung in Italien im Wirtschaftsjahr 1997/98 durch die Zahl von 1 568 000 t zu ersetzen. Dieser Zeitpunkt habe jedoch nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1188/97 und nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres gelegen.

35 Dazu weist der Rat darauf hin, dass die Festsetzung der Preise grundsätzlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen müsse und dass später mitgeteilte Daten für die Prognose der Lage nicht berücksichtigt werden könnten. So sei es nicht möglich gewesen, die Entscheidung über die Preisfestsetzung bis zu einem Zeitpunkt nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres hinauszuschieben.

36 Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1188/97 am 25. Juni 1997 alle verfügbaren Daten auf eine tatsächliche Erzeugung von 1 440 000 t schließen ließen.

37 Sie räumt jedoch ein, dass die Associazione Nazionale tra gli Industriali dello Zucchero, dell'Alcool e del Livieto (Verband der italienischen Zuckererzeuger, im Folgenden: Assozucchero) mit Schreiben vom 30. Mai 1997 unter Bezugnahme auf eine Studie der Universität Bologna mitgeteilt habe, dass der durchschnittliche Ertrag in Italien unter Berücksichtigung der Anbaufläche die Prognose einer Erzeugung von 1 568 000 t für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erlaube. Nach den Informationen der Kommission habe die Associazione nazionale bieticoltori (Nationaler Verband der Zuckerrübenanbauer) mit Schreiben vom 23. Juni 1997 gegen die Ergebnisse dieser Studie förmlich Einspruch erhoben.

38 Die Kommission gibt an, dass einer ihrer Vertreter im Verlauf der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker am 11. Juni 1997 die Mitgliedstaaten aufgefordert habe, alle erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen und aktualisierte Prognosen vorzulegen. Die italienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 16. Juni 1997 erklärt, es sei ihnen unmöglich, neue Daten über die italienische Erzeugung vorzulegen, und sich dabei gleichzeitig für die Festsetzung regionalisierter Preise ausgesprochen. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker vom 18. Juni 1997 hätten die italienischen Behörden die von ihr vorgelegten Zahlen nicht in Zweifel gezogen und damit bis zum 2. Juli 1997 die Prognose einer tatsächlichen Erzeugung von 1 440 000 t aufrechterhalten. Erst mit dem Schreiben vom 3. Juli 1997 hätten sie die Schätzung der Erzeugung nach oben korrigiert.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Im Wesentlichen wirft die Klägerin dem Rat und der Kommission vor, sich für die Prognose der Erzeugung auf Zahlen gestützt zu haben, die nicht mehr der Wirklichkeit entsprochen hätten, da die beiden Organe weder die Korrektur, die der Minister in seinem Schreiben vom 16. Juni 1997 angedeutet und im Schreiben vom 3. Juli 1997 konkretisiert habe, noch die Unterlagen, die die Vertreter der italienischen Zuckerindustrie und der CEFS übermittelt hätten und aus denen sich eindeutig ergebe, dass das Wirtschaftsjahr 1997/98 einen erheblichen Überschuss aufweisen werde, berücksichtigt hätten.

40 Vorab ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils vom 6. Juli 2000 festgestellt hat, der Rat und die Kommission das mengenmäßige Verhältnis zwischen einer noch nicht geernteten Erzeugung und einem Verbrauch, der noch nicht begonnen hat, zu untersuchen haben und daher auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten Vorausschätzungen erstellen müssen, die sich, was die Entwicklung des Verbrauchs betrifft, auf das laufende Wirtschaftsjahr, was aber die Entwicklung der verfügbaren Erzeugung betrifft, auf die Aussichten für das kommende Wirtschaftsjahr beziehen.

41 Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem diese Prognosen spätestens erstellt sein müssen, so müssen, wie der Rat ausgeführt hat, die Interventionspreise und die Mindestpreise vor Beginn des Wirtschaftsjahres, also vor dem 1. Juli, dem von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Datum, festgesetzt sein.

42 Im vorliegenden Fall hat der Rat die Verordnung Nr. 1188/97 am 25. Juni 1997 erlassen und mithin den Stichtag des 1. Juli 1997, an dem das Wirtschaftsjahr 1997/98 begann, eingehalten.

43 Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Rat über Zahlenangaben, die ihm von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor (ABl. L 106, S. 9) übermittelt worden waren.

44 Diesen von der italienischen Regierung der Kommission mitgeteilten Zahlenangaben entsprechend belief sich die Verbrauchsschätzung der Regierung auf 1 483 000 t, eine Zahl, über die auch der Rat verfügte. Diese Zahl wird im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten.

45 Am 25. Juni 1997 verfügte der Rat ferner über eine Schätzung der Erzeugung auf 1 450 000 t, die sich zum einen aus einer Prognose der tatsächlichen Erzeugung von 1 440 000 t für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und zum anderen aus einem Übertrag von 10 000 t aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zusammensetzte. Diese Schätzung war von der italienischen Regierung in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker vom 9. April 1997 vorgelegt worden.

46 Unter Bezugnahme auf diese Zahlen konnte der Rat zu Recht einen Zuschussbedarf für Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 vorhersehen.

47 Zwar ist es nicht zu bestreiten, dass der Minister der Kommission mit Schreiben vom 16. Juni 1997 mitteilte, dass die Ernteaussichten wahrscheinlich nach oben korrigiert werden müssten. Dem Rat kann jedoch nicht vorgeworfen werden, dass er seine Schätzung nicht revidiert hat. In diesem Schreiben beschränkte sich die italienische Regierung nämlich auf die Angabe, dass die Menge von 1 568 000 t, die der Summe der Italien zugeteilten A- und B-Quoten entsprach, jedenfalls nicht übertroffen werden würde, legte aber wegen des bekanntermaßen ungewissen Umfangs des nationalen Ertrages keine genaue Zahl vor. Dieses Fehlen einer bezifferten Schätzung wird von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten.

48 In der letzten Sitzung des Verwaltungsausschusses für Zucker am 18. Juni 1997, in der die Prognosen ein letztes Mal überprüft werden sollten, hat die italienische Regierung keine neuen Zahlenprognosen vorgelegt.

49 Folglich verfügte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1188/97 durch den Rat nur über die offiziellen Zahlen, die sie gemäß der Verordnung Nr. 779/96 erhalten hatte, und hatte daher keinen Anlass zur einer Revision des Vorschlags der Verordnung des Rates, den sie Ende März 1997 formuliert hatte (ABl. 1997, C 101, S. 6).

50 Diese Bewertung der laufenden Erzeugung und des künftigen Verbrauchs sowie der daran anschließende Vorschlag, Italien als Zuschussgebiet einzustufen, können nicht dadurch ihre Gültigkeit verlieren, dass verschiedene Berufsverbände von Zuckererzeugern die Kommission mehrfach darauf hingewiesen hatten, dass die aus den Mitteilungen der italienischen Regierung hervorgehenden Prognosen der Erzeugung völlig unrealistisch seien.

51 Es ist nicht bestritten, dass, wie sich aus der detaillierten Prüfung des Generalanwalt in den Nummern 34 bis 36 der Schlussanträge ergibt, die Kommission und der Rat in einem umfangreichen Schriftwechsel von Assozucchero und vom CEFS darüber informiert worden waren, dass die italienischen Zuckererzeuger seit Januar 1997 eine Erzeugung von 1 560 000 t, also eine den zugrunde gelegten Verbrauch von 1 483 000 t übersteigende Erzeugung, prognostizierten.

52 Die italienische Zuckerindustrie hatte auch nachdrücklich die Vorschläge der Kommission in Frage gestellt, die im März 1997 formuliert worden und auf die Prognose eines Zuschussbedarfs gegründet waren. In der Sitzung der Paritätischen Gruppe des Beratenden Ausschusses für Zucker, der gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 1785/81 durch den Beschluss 87/75/EWG der Kommission vom 7. Januar 1987 (ABl. L 45, S. 16) geschaffen wurde, erklärte der Vertreter der italienischen Zuckerindustrie, dass es unmöglich sei, dass die Kommission die Regionalisierung des Zuckerpreises in Italien habe vorschlagen können, da dieser Mitgliedstaat einen Überschuss aufweise. Wie die Kommission selbst dargelegt hat, teilte Assozucchero noch einmal gestützt auf eine Studie der Universität Bologna die Zahl von 1 568 000 t als geschätzte Erzeugungsmenge mit.

53 Gleichwohl standen diesen zahlreichen Stellungnahmen für eine Einstufung Italiens als Überschussgebiet diejenigen der Vertreter der Zuckerrübenanbauer entgegen.

54 In Anbetracht einer solchen Lage konnte die Kommission nur die von der italienischen Regierung vorgelegten Zahlen in Betracht ziehen. Diese kam nämlich mit deren Übermittlung einer Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 779/96 nach und konnte dabei nur unter strikter Beachtung der Loyalitätspflicht nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) handeln.

55 Die Einstufung Italiens als Zuschussgebiet kann auch nicht deshalb als ungültig angesehen werden, weil der Rat es ablehnte, seine Bewertung zu modifizieren, nachdem die italienische Regierung Zahlenangaben übermittelt hatte, die eine geschätzte Erzeugung von 1 568 000 t ankündigten.

56 Zum einen ist festzustellen, dass es dem Rat obliegt, die Interventionspreise vor Beginn des Wirtschaftsjahres, also vor dem 1. Juli, festzulegen. Zum anderen ist eine Modifizierung der Preise nach diesem Datum nicht vorgesehen.

57 Folglich war der Rat jedenfalls nicht verpflichtet, seine Schätzung zu revidieren und die Verordnung Nr. 1188/97 zu ändern.

58 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Prüfung der Schätzung der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 verfügbaren Zuckererzeugung, die die Kommission im Zeitpunkt der Festsetzung der auf Italien anwendbaren Interventionspreise vorgenommen und die der Rat in der Verordnung Nr. 1188/97 übernommen hat, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

59 Die zweite Frage bedarf keiner genaueren Prüfung mehr, da der Gerichtshof die gleiche Frage im Wesentlichen bereits im Urteil vom 6. Juli 2000 geprüft und festgestellt hat, dass die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1785/81 beeinträchtigen könnte. Weder die besonderen Umstände des Wirtschaftsjahres 1997/98 noch die Argumente der Klägerin, die mit denen in der durch das genannte Urteil abgeschlossenen Rechtssache identisch sind, geben Anlass, die Antwort des Gerichtshofes zu modifizieren oder zu nuancieren.

60 Folglich ist auf die beiden vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1188/97 und 1785/81 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Die Auslagen des Rates und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Giudice di pace Genua mit Beschluss vom 28. März 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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