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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: C-161/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

11. Dezember 2007

"Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen"

Parteien:

In der Rechtssache C-161/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Krajský soud v Ostrave (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 10. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2006, in dem Verfahren

Skoma-Lux sro

gegen

Celní reditelství Olomouc

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Tizzano, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta, des Richters K. Schiemann, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), T. von Danwitz und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Skoma-Lux sro, vertreten durch P. Ritter, advokát,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,

- der lettischen Regierung, vertreten durch K. Bardia und R. Kaskina als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka, M. Kapko und M. Kamejsza als Bevollmächtigte,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Corba als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und A. Falk als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux, M. Simerdová und P. Aalto als Bevollmächtigte,

- nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. September 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte), aufgrund deren die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Mai 2004 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Skoma-Lux sro (im Folgenden: Skoma-Lux) und dem Celní reditelství Olomouc (Zolldirektion Olomouc, im Folgenden: Zolldirektion) wegen einer Geldbuße, die Skoma-Lux für Zollvergehen, die sie zwischen März und Mai 2004 begangen haben soll, auferlegt wurde. Skoma-Lux ist der Auffassung, die Zolldirektion habe sich ihr gegenüber nicht auf eine Gemeinschaftsregelung berufen können, die noch nicht in tschechischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht gewesen sei.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Beitrittsakte

3 Die Beitrittsakte ist Bestandteil des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17) und legt die Aufnahmebedingungen und die Änderungen der die Europäische Union begründenden Verträge fest, die Folge des Beitritts sind.

4 Art. 2 der Beitrittsakte lautet:

"Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte."

5 Art. 58 der Beitrittsakte bestimmt:

"Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind."

Die Verordnung Nr. 1

6 Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der durch die Beitrittsakte geänderten Fassung sind die Amtssprachen der Union:

"Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch".

7 Art. 4 dieser Verordnung bestimmt:

"Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwanzig Amtssprachen abgefasst."

8 Art. 5 der Verordnung lautet:

"Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den zwanzig Amtssprachen."

9 Art. 8 der Verordnung sieht vor:

"Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln."

10 Art. 199 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) bestimmt:

"Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über:

- die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben;

- die Echtheit der beigefügten Unterlagen;

- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren."

Nationales Recht

11 § 293 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes Nr. 13/1993 (im Folgenden: Zollgesetz) bestimmt:

"Gegen die Zollvorschriften verstößt, wer bewirkt, dass für ihn auf der Grundlage unechter, veränderter oder gefälschter Dokumente oder unrichtiger oder nicht wahrheitsgemäßer Angaben Ware [in ein Zollverfahren] übergeführt wird."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

12 Skoma-Lux ist Einführerin und Verkäuferin von Wein. Am 30. September 2004 wurde ihr von der Zollbehörde Olomouc eine Geldbuße wegen eines Zollvergehens auferlegt, das sie wiederholt begangen haben soll, und zwar am 11., 22. und 23. März 2004, am 6. und 15. April 2004 sowie am 18. und 20. Mai 2004. Da die Zolldirektion die Geldbuße mit Entscheidung vom 10. Januar 2005 bestätigte, erhob Skoma-Lux am 16. März 2005 eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung beim Krajský soud v Ostrave (Regionalgericht).

13 Skoma-Lux wird vorgeworfen, ein Zollvergehen begangen zu haben, indem sie unrichtige Angaben über die tarifliche Einreihung des Rotweins Kagor VK gemacht habe. Nach Ansicht der Zolldirektion hat die Gesellschaft nicht nur gegen einige Bestimmungen des tschechischen Zollgesetzes in der vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union geltenden Fassung verstoßen, sondern auch ein Zollvergehen gemäß § 293 Abs. 1 Buchst. d dieses Gesetzes durch Verstoß gegen Art. 199 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 begangen.

14 Skoma-Lux begründet ihre Anfechtungsklage teilweise damit, dass die Gemeinschaftsverordnung auf die Vergehen, die ihr vorgeworfen würden - einschließlich derer nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union -, nicht anwendbar sei, da die von den Zollbehörden angewandten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu den Zeitpunkten, zu denen die fraglichen Handlungen begangen worden seien, nicht in tschechischer Sprache veröffentlicht gewesen seien.

15 Die Zolldirektion macht geltend, dass das tschechische Finanzministerium die tschechische Fassung der einschlägigen Zollvorschriften in elektronischer Form veröffentlicht habe, dass Skoma-Lux diese Vorschriften bei den Zollstellen habe einsehen können und dass diese Gesellschaft als langjähriger Wirtschaftsteilnehmer im internationalen Handel schließlich die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen kenne.

16 Unter diesen Umständen hat der Krajský soud v Ostrave das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann Art. 58 der Beitrittsakte, die die Grundlage dafür ist, dass die Tschechische Republik zum 1. Mai 2004 Mitglied der Union wurde, dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen eine Verordnung anwenden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht war?

2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist die Nichtdurchsetzbarkeit der in Rede stehenden Verordnung gegenüber dem Einzelnen eine Frage der Auslegung oder eine Frage der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts im Sinne des Art. 234 EG?

3. Ist, sofern der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage die Gültigkeit eines Gemeinschaftsakts im Sinne des Urteils vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Slg. 1987, 4199), betrifft, die Verordnung Nr. 2454/93 im Verhältnis zur Klägerin und ihrer Streitigkeit mit den Zollbehörden der Tschechischen Republik wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 58 der Beitrittsakte ungültig?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 58 der Beitrittsakte es gestattet, gegenüber Einzelnen in einem Mitgliedstaat Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung anzuwenden, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache dieses Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist.

18 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Gerichtshof sich bereits im Urteil vom 15. Mai 1986, Oryzomyli Kavallas u. a. (160/84, Slg. 1986, 1633, Randnrn. 11 bis 21), mit der Frage befasst habe, ob die unzureichende Veröffentlichung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union ein Grund für die Nichtanwendbarkeit der fraglichen Gemeinschaftsregelung gegenüber Privatpersonen sein könne. In diesem Urteil habe der Gerichtshof berücksichtigt, dass es den betreffenden Personen unmöglich gewesen sei, von der ihnen entgegengehaltenen Gemeinschaftsregelung Kenntnis zu nehmen.

19 Bezüglich des Ausgangsverfahrens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Mehrheit der Betroffenen von den Rechtsvorschriften in elektronischer Form Kenntnis nehme und dass daher die fehlende Veröffentlichung einer Gemeinschaftsregelung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht zu ihrer Nichtverfügbarkeit führe. Die Union habe nämlich vorläufige oder provisorisch revidierte Sprachfassungen im Internet veröffentlicht, und es sei üblich, das Gemeinschaftsrecht in Datenbanken wie dem interinstitutionellen Online-Konsultationsdienst der Europäischen Union (EUR-Lex) aufzusuchen.

20 In diesem Zusammenhang könnte es gerechtfertigt erscheinen, fallweise zu entscheiden, ob eine in der fraglichen Sprache nicht veröffentlichte Gemeinschaftsregelung anwendbar sei, nachdem zuvor geprüft worden sei, ob der Einzelne tatsächlich die Möglichkeit hatte, Kenntnis vom Inhalt des betreffenden Dokuments zu nehmen. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens müsse die Klägerin informiert gewesen sein, da sie in einem internationalen Kontext tätig sei und die Verpflichtung, eingeführte Waren wahrheitsgemäß anzumelden, einem in allen Mitgliedstaaten bekannten Zollgrundsatz entspreche.

21 Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit der Bürger insbesondere durch das förmliche Erfordernis einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Regelung in der Amtssprache des Adressaten gewährleistet würden (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-209/96, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35, und vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 89). Das Nebeneinander mehrerer nicht amtlicher, voneinander abweichender Übersetzungen führe zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

22 Skoma-Lux ist der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2454/93 ihr gegenüber nicht habe angewandt werden können, da sie nicht ins Tschechische übersetzt gewesen sei. Sie bestreitet im Übrigen die Behauptung, dass ihr angesichts ihrer internationalen Handelstätigkeit die Existenz dieser Regelung bekannt sein müsse.

23 Vor der Übersetzung der Gemeinschaftsregelung in die tschechische Sprache habe sie das konkret anwendbare Recht nicht kennen können, da das tschechische Zollgesetz bei der Einreihung von Wein, um die es im Ausgangsverfahren gehe, vom Zollkodex der Gemeinschaften abweiche. Die neue in der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Einreihung sei auf ihren Antrag hin im Verlauf ihrer mit der Kommission aufgenommenen Kontakte eingefügt worden; ihr könne folglich nicht vorgeworfen werden, diese Regelung vorsätzlich ignoriert zu haben.

24 Die tschechische, die lettische und die schwedische Regierung sind der Auffassung, dass nach Art. 254 EG in Verbindung mit den Art. 2 und 58 der Beitrittsakte eine Voraussetzung der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem Einzelnen in dem betreffenden Staat dessen ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache dieses Mitgliedstaats sei.

25 Sie machen insbesondere geltend, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit zu beachten seien.

26 Diese Regierungen meinen zudem, dass elektronische Fassungen der Übersetzungen vor der elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union keine ausreichende Rechtssicherheit böten.

27 Die estnische Regierung ist der Auffassung, aus Art. 254 EG ergebe sich, dass die Veröffentlichung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Amtsblatt der Europäischen Union in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihres Beitritts eine Verpflichtung der Union sei und dass das Fehlen einer solchen Veröffentlichung eine Verletzung dieser Verpflichtung darstelle.

28 Da jedoch nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Angehörigen eines Mitgliedstaats nur ermöglicht werden müsse, den Umfang der Verpflichtungen, die eine Regelung ihnen auferlege, genau zu erkennen, sei auch zu berücksichtigen, dass sie von den Rechtsakten über das Internet Kenntnis nehmen könnten. Dies gelte für diejenigen, die Nutzer des Internets seien und die über Änderungen der Rechtsordnung infolge des Beitritts ihres Staates zur Union auf dem Laufenden seien. Zu dieser Kategorie "informierter Staatsangehöriger" gehörten diejenigen, die wie Skoma-Lux mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit täglich konfrontiert seien.

29 Die polnische Regierung gelangt aufgrund einer ähnlichen Analyse zu der Auffassung, dass die negativen Rechtsfolgen der Anwendung der Bestimmungen eines Rechtsakts, der nicht in der Sprache eines Mitgliedstaats veröffentlicht worden sei, einen Einzelnen in diesem Mitgliedstaat nur dann nicht träfen, wenn feststehe, dass der Inhalt dieses Aktes ihm nicht auf anderem Wege bekannt geworden sei.

30 Nach Auffassung der Kommission können die Bestimmungen einer Verordnung, die im Zeitpunkt ihrer Anwendung durch die Behörden eines Mitgliedstaats nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Amtssprache des betreffenden Staates veröffentlicht gewesen seien, gegenüber Privatpersonen nicht angewandt werden.

31 Sie schlägt jedoch vor, die Möglichkeit, von dem Text in einer anderen Sprachfassung oder auf elektronischem Wege Kenntnis zu nehmen, zu berücksichtigen. Sie erinnert daran, dass im Ausgangsverfahren die fragliche Zollverordnung in tschechischer Sprache am 23. November 2003 auf der Website EUR-Lex und am 30. April 2004 in gedruckter Form veröffentlicht worden und in den Räumen des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (AAVEG) angeschlagen gewesen sei. Die Verordnung sei schließlich mit demselben Wortlaut in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union am 27. August 2004 veröffentlicht worden.

Antwort des Gerichtshofs

32 Nach Art. 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten ab dem Tag des Beitritts. Ob sie gegenüber natürlichen und juristischen Personen in diesen Staaten anwendbar sind, hängt jedoch von den allgemeinen Bedingungen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten ab, wie sie in den ursprünglichen Verträgen und für die neuen Mitgliedstaaten in der Beitrittsakte selbst vorgesehen sind. 33 Aus dem Wortlaut des Art. 254 Abs. 2 EG ergibt sich, dass eine Verordnung nur Rechtswirkungen erzeugen kann, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

34 Außerdem muss nach Art. 58 der Beitrittsakte und den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 1 eine ordnungsgemäße Veröffentlichung einer Gemeinschaftsverordnung im Hinblick auf einen Mitgliedstaat, dessen Sprache eine Amtssprache der Union ist, die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union in dieser Sprache umfassen.

35 Folglich müssen die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank unter diesen Bedingungen in den neuen Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Beitrittsakte umgesetzt werden.

36 Diese Auslegung findet ihre Berechtigung im Wortlaut der Verträge selbst und ist die einzige, die mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Nichtdiskriminierung vereinbar ist.

37 Der Randnr. 15 des Urteils vom 25. Januar 1979, Racke (98/78, Slg. 1979, 69), ist nämlich zu entnehmen, dass ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verordnung gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden darf, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen.

38 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsregelung nach dem Gebot der Rechtssicherheit den Betroffenen ermöglichen muss, den Umfang der Verpflichtungen, die sie ihnen auferlegt, genau zu erkennen, was nur durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung dieser Regelung in der Amtssprache des Adressaten garantiert werden kann (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Covita, C-370/96, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 27, vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 15, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 95).

39 Außerdem liefe es dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider, die durch eine Gemeinschaftsregelung auferlegten Verpflichtungen in den alten Mitgliedstaaten, wo der Einzelne die Möglichkeit hat, von diesen Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache dieser Staaten Kenntnis zu nehmen, und in den Beitrittsmitgliedstaaten, wo aufgrund einer verspäteten Veröffentlichung der Regelung diese Möglichkeit nicht bestanden hat, in derselben Weise zu handhaben.

40 Die Beachtung dieser Grundprinzipien steht nicht in Widerspruch zum Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, da Letzterer keine Vorschriften betreffen kann, die gegenüber dem Einzelnen noch nicht anwendbar sind.

41 Auch wenn es nämlich dem in Art. 10 EG festgelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu entsprechen scheint, dass die Beitrittsmitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Effektivität des Gemeinschaftsrechts in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu gewährleisten, wäre es unter Berücksichtigung der vorangegangenen Untersuchung contra legem, wenn von ihnen verlangt würde, dass sie dem Einzelnen Verpflichtungen auferlegen, welche in Vorschriften von allgemeiner Geltung enthalten sind, die im Amtsblatt der Europäischen Union in der Amtssprache dieser Staaten nicht veröffentlicht worden sind.

42 Die Auffassung, dass ein nicht ordnungsgemäß veröffentlichter Rechtsakt aufgrund des Prinzips der Effektivität angewendet werden dürfe, würde darauf hinauslaufen, dass der Einzelne in dem betreffenden Mitgliedstaat, wenn die Gemeinschaftsverwaltung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ihm zum Zeitpunkt des Beitritts den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand in allen Amtssprachen der Union zugänglich zu machen, die negativen Folgen dieses Verhaltens zu tragen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Racke, Randnr. 16).

43 Zwar wird in einigen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend gemacht, dass dieser sich in den Randnrn. 11 bis 21 des Urteils Oryzomyli Kavallas u. a. die Frage gestellt habe, ob eine unzureichende Veröffentlichung des Gemeinschaftsrechts im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Fällen einen Grund für die Nichtanwendbarkeit der betreffenden Regelung gegenüber dem Einzelnen darstelle.

44 Dieses Urteil muss jedoch in seinem Zusammenhang unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof gestellten Frage gesehen werden. Der Gerichtshof würdigte lediglich den Umstand, dass es für eine griechische Gesellschaft unmöglich gewesen war, zum Zeitpunkt des Beitritts der Hellenischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften von der Gemeinschaftsregelung Kenntnis zu nehmen. Die Frage der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Regelung stellte sich insoweit nicht. Der Gerichtshof prüfte nur, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Hellenischen Republik einer griechischen Gesellschaft, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu Unrecht Anträge auf Erlass von Einfuhrabgaben bei den nationalen Behörden gestellt hatte, unter Berücksichtigung der für diese Gesellschaft ebenso wie für die griechische Verwaltung bestehenden Schwierigkeit, von der Gemeinschaftsregelung Kenntnis zu nehmen und die neuen Vorschriften fehlerfrei anzuwenden, gleichwohl ein solcher Erlass gewährt werden konnte.

45 Das vorlegende Gericht, einige Mitgliedstaaten und die Kommission machen geltend, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens naturgemäß über die anwendbaren Vorschriften informiert gewesen sei, da sie im internationalen Handel tätig sei und somit die Zollpflichten zwangsläufig kenne, darunter insbesondere die Pflicht, die eingeführten Waren wahrheitsgemäß anzumelden. In einem solchen Fall müsse die Gemeinschaftsregelung, auch wenn sie nicht veröffentlicht sei, angewandt werden, da nachgewiesen werden könne, dass der Betroffene tatsächlich von ihr Kenntnis gehabt habe.

46 Dies allein reicht jedoch nicht aus, damit eine Gemeinschaftsregelung, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, gegenüber dem Einzelnen angewandt werden kann.

47 Sowohl das vorlegende Gericht als auch einige der Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, sowie die Kommission tragen außerdem vor, dass die Bürger von den Gemeinschaftsvorschriften nunmehr häufig in deren elektronischer Fassung Kenntnis nähmen, so dass die Folgen der Nichtveröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union relativiert werden müssten und diese Vorschriften nicht mehr als nicht verfügbar anzusehen seien. Die Kommission fügt hinzu, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verordnung in tschechischer Sprache schon am 23. November 2003 auf der Website EUR-Lex und am 30. April 2004 in gedruckter Form veröffentlicht worden und in den Räumen des AAVEG angeschlagen gewesen sei.

48 Doch auch wenn die Gemeinschaftsvorschriften tatsächlich im Internet verfügbar sind und der Einzelne immer mehr über dieses Medium Kenntnis von ihnen nimmt, kann diese Art der Zugänglichmachung der Rechtsvorschriften in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im Gemeinschaftsrecht einer Veröffentlichung in ordnungsgemäßer Form im Amtsblatt der Europäischen Union nicht gleichgestellt werden.

49 Zudem ist hervorzuheben, dass verschiedene Mitgliedstaaten zwar eine elektronische Veröffentlichung als gültige Form festgelegt haben, diese aber in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften genau geregelt ist, die auch exakt festlegen, in welchen Fällen eine derartige Veröffentlichung zulässig ist. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts diese Form der Zugänglichmachung der Gemeinschaftsvorschriften nicht als für ihre Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen ausreichend ansehen.

50 Die einzige Fassung einer Gemeinschaftsverordnung, die verbindlich ist, ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts diejenige, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, so dass eine vor dieser Veröffentlichung bestehende elektronische Fassung - selbst wenn sich anschließend ihre Übereinstimmung mit der veröffentlichten Fassung herausstellt -, nicht gegenüber dem Einzelnen angewandt werden kann.

51 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 58 der Beitrittsakte es nicht gestattet, dass Verpflichtungen, die in einer Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie über andere Medien Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können.

Zur zweiten Frage

52 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Nichtanwendbarkeit einer nicht in der Sprache eines Mitgliedstaats veröffentlichten Verordnung gegenüber dem Einzelnen in diesem Staat eine Frage der Auslegung oder eine Frage der Gültigkeit dieser Verordnung ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

53 Die tschechische Regierung gründet ihre Auffassung, dass die Nichtveröffentlichung einer Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union keinen Einfluss auf ihre Gültigkeit habe und dass sich folglich die Prüfung der Auswirkungen der Nichtveröffentlichung nur auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehe, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass die Gültigkeit einer Verordnung nicht dadurch berührt werde, dass die Veröffentlichung erst nach dem Ablauf der festgelegten Frist erfolgt sei, weil dieser Verzögerung lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt Bedeutung zukomme, von dem an die Verordnung habe Anwendung finden und ihre Wirkungen entfalten können (Urteil vom 29. Mai 1974, König, 185/73, Slg. 1974, 607, Randnr. 6).

54 Die lettische Regierung ist der Auffassung, dass die Nichtanwendbarkeit einer nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnung gegenüber dem Einzelnen eine Frage der Gültigkeit sei, da diese Unanwendbarkeit sich konkret in derselben Weise auswirke, wie wenn die Verordnung nicht bestünde. Für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits habe ein nationales Gericht diese Verordnung daher als niemals bestehend anzusehen.

55 Für die Kommission, die sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt, wirkt sich die Verfügbarkeit des Amtsblatts der Europäischen Union in den verschiedenen Mitgliedstaaten weder auf den Zeitpunkt aus, ab dem eine Verordnung als veröffentlicht gelte, noch auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (vgl. in diesem Sinne Urteile Racke und vom 25. Januar 1979, Decker, 99/78, Slg. 1979, 101). Daher könne die Nichtverfügbarkeit einer Sprachfassung des Amtsblatts der Europäischen Union an sich die Gültigkeit oder den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

56 Folglich sei die Frage, ob eine Verordnung gegenüber einem Einzelnen angewandt werden könne, wenn sie nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei, eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

Antwort des Gerichtshofs

57 Die Frage, die sich das vorlegende Gericht stellt, geht dahin, ob eine Verordnung, die nicht in der Sprache eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurde, nach Art. 254 Abs. 2 Satz 1 EG, den Art. 2 und 58 der Beitrittsakte und den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1 ungültig ist.

58 Es ist nicht bestritten, dass diese Bestimmungen keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer Verordnung in denjenigen Mitgliedstaaten haben, in denen sie ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist.

59 Außerdem wirkt sich der Umstand, dass diese Verordnung gegenüber dem Einzelnen in einem Mitgliedstaat, in dessen Sprache sie nicht veröffentlicht worden ist, nicht anwendbar ist, nicht darauf aus, dass sie als Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts verbindlich ist.

60 Die gemeinsame Auslegung der in Randnr. 57 dieses Urteils genannten Bestimmungen, wie sie sich aus der Beantwortung der ersten Frage ergibt, bezweckt und bewirkt eine Verzögerung der Anwendbarkeit der Verpflichtungen, die eine Gemeinschaftsregelung dem Einzelnen in einem Mitgliedstaat auferlegt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Einzelne von ihr in der amtlich vorgesehenen Weise eindeutig Kenntnis nehmen kann.

61 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Gerichtshof mit der Feststellung, dass eine Gemeinschaftsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber dem Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann, eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 234 EG vornimmt.

Zur dritten Frage

62 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit einer solchen Gemeinschaftsverordnung.

Zum Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

63 Die tschechische Regierung schlägt dem Gerichtshof vor, die Wirkungen seines Urteils zeitlich auf den Tag der Veröffentlichung der im vorgelegten Fragen im Amtsblatt der Europäischen Union zu begrenzen, ohne dass diese Begrenzung denjenigen Klägern entgegengehalten werden könne, die die Anwendung der nicht veröffentlichten Bestimmungen bereits angefochten oder für den dadurch verursachten Schaden Ersatz verlangt hätten.

64 Sie macht geltend, dass die beiden grundlegenden Kriterien, die für die Möglichkeit, die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils auszusprechen, maßgebend seien, im vorliegenden Fall erfüllt seien: Die betroffenen Personen hätten nämlich gutgläubig gehandelt, und es bestehe die Gefahr schwerwiegender Probleme, die nicht allein wirtschaftlicher Art seien.

65 Die lettische Regierung macht denselben Vorschlag, jedoch bezogen auf den Tag der Urteilsverkündung, damit Entscheidungen, die auf der Grundlage der noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Gemeinschaftsregelungen in gutem Glauben getroffen worden seien und die von ihren Adressaten noch nicht angefochten worden seien, nicht mehr in Frage gestellt werden könnten.

66 Sie ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten seien, gutgläubig gehandelt hätten, als sie Gemeinschaftsvorschriften angewandt hätten, die damals noch nicht im Amtsblatt derEuropäischen Union veröffentlicht gewesen seien. Wenn unter Berücksichtigung des Sinnes des vorliegenden Urteils die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen wegen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben werden müssten, so würde dies eine Vielzahl von Aufhebungsanträgen und erhebliche finanzielle Folgen nicht nur für die Haushalte der Mitgliedstaaten, sondern auch für den der Union nach sich ziehen.

67 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wegen Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise gemäß dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Bestimmung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1976, "Defrenne II", 43/75, Slg. 1976, 455, Randnrn. 72 bis 75, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 35).

68 Die oben angeführte Rechtsprechung betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation als die, die im vorliegenden Fall gegeben ist. In der vorliegenden Sache geht es nämlich nicht um die Frage der zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs über die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, sondern um die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils über die tatsächliche Anwendbarkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts gegenüber Einzelnen im Gebiet eines Mitgliedstaats. Folglich kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

69 Es ist auch daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bei der Nichtigerklärung einer Verordnung nach Art. 231 EG, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

70 Folglich kann der Gerichtshof, selbst wenn ein Rechtsakt rechtswidrig und als nicht existierend anzusehen ist, aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung des EG-Vertrags entscheiden, dass einige der Rechtsfolgen dieses Aktes gleichwohl rechtmäßig fortbestehen.

71 Dieselben Erfordernisse der Rechtssicherheit gebieten eine entsprechende Verfahrensweise bei nationalen Entscheidungen, welche aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden sind, die im Gebiet einiger Mitgliedstaaten mangels ordnungsgemäßer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Amtssprache der betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber dem Einzelnen nicht anwendbar sind; ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die mit verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils angefochten waren.

72 Somit sind die betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, die Verwaltungs- oder gerichtlichen Entscheidungen, die auf der Grundlage solcher Vorschriften ergangen sind, in Frage zu stellen, wenn diese nach den anwendbaren nationalen Vorschriften rechts- bzw. bestandskräftig sind.

73 Nach dem Gemeinschaftsrecht verhielte es sich nur in solchen Ausnahmefällen anders, in denen auf der Grundlage der in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführten Regeln Verwaltungsmaßnahmen oder gerichtliche Entscheidungen, insbesondere solche mit repressivem Charakter, erlassen worden sind, die Grundrechte beeinträchtigen, was innerhalb dieser Grenzen durch die zuständigen nationalen Behörden festzustellen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge gestattet es nicht, dass Verpflichtungen, die in einer Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie über andere Medien Kenntnis von dieser Regelung hätten haben können.

2. Mit der Feststellung, dass eine Gemeinschaftsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann, nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 234 EG vor.

Ende der Entscheidung

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