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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: C-161/07
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

19. September 2007

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-161/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. März 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Litauen, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten, hat mit am 14. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-161/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

2 Der Streithilfeantrag ist nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellt worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Republik Litauen wird in der Rechtssache C-161/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.

2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrenunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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