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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: C-162/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/328/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 87/328/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 87/328 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für den Vertrieb und die Einbringung des Samens reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung vorsieht, soweit diese Genehmigung nur sicherstellen soll, daß ihr Inhaber die erforderlichen Befähigungen für die beabsichtigte Tätigkeit besitzt. Eine solche Regelung fällt im übrigen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag.

Hingegen darf das Erfordernis einer Genehmigung für die Tätigkeiten der Besamung nicht zu dem Zweck aufgestellt werden, eine Kontrolle der genetischen Qualität der Zuchttiere auf eine in der genannten Richtlinie oder in der Richtlinie 77/504 nicht vorgesehene Art durchzuführen, da durch diese Richtlinien die Voraussetzungen für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder und ihres Samens zur Zucht harmonisiert wurden, um die aus tierzuechterischen Gründen bestehenden Beschränkungen des freien Handels mit Rindersamen zu beseitigen, so daß ein Erfordernis, das die Kontrolle oder Überprüfung der Einfuhren von Rindersamen aus tierzuechterischen oder genealogischen Gründen bezweckt oder bewirkt, nur im Einklang mit diesen Richtlinien aufgestellt werden darf.

2 Da die zuechterischen und genealogischen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen im Rahmen der Richtlinien 87/328 und 91/174 vollständig harmonisiert worden sind, steht Artikel 2 Absatz 1 der erstgenannten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung des Samens von Bullen der Rasse Belgisch Blau in diesem Mitgliedstaat verbietet oder von einer Genehmigung abhängig macht, soweit diese Bullen in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen wurden.

Insbesondere sind die nationalen Behörden nicht berechtigt, die Verwendung des Samens dieser Rasse mit der Begründung zu verbieten, daß sie Träger des Gens der Muskelhypertrophie sei oder daß die Verwendung des Samens Leiden für die Tiere mit sich bringen oder deren natürliches Verhalten beeinflussen könne oder daß die Rasse nach ihrer Auffassung Träger genetischer Defekte sei, da die Besonderheiten und Defekte eines Tieres nur in dem Mitgliedstaat festgestellt werden können, in dem die Rinderrasse zur künstlichen Besamung zugelassen worden ist, und zwar von den zur Feststellung dieser Merkmale befugten amtlichen Stellen in Übereinstimmung mit den Zuchtorganisationen oder Zuechtervereinigungen, die die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder führen.

Im übrigen können die Begründungserwägungen der Richtlinie 87/328 nicht zu einer solchen Regelung berechtigen, da erstens die Begründungserwägungen eines Rechtsakts der Gemeinschaften rechtlich nicht verbindlich sind und nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts angeführt werden können, und sich zweitens aus dem betreffenden Text keineswegs ergibt, daß er den Bestimmungen der Richtlinie widerspricht.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. November 1998. - Strafverfahren gegen Gunnar Nilsson, Per Olov Hagelgren und Solweig Arrborn. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Helsingborgs tingsrätt - Schweden. - Freier Warenverkehr - Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und von Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten - Ausnahmen - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren - Verbesserung des Viehbestands - Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht - Künstliche Besamung. - Rechtssache C-162/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tingsrätt Helsingborg hat mit Beschluß vom 28. April 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und des Artikels 2 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167, S. 54) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Gunnar Nilsson, Per Olov Hagelgren und Solweig Arrborn, denen folgendes vorgeworfen wird: Zum einen habe der Angeklagte Hagelgren ohne Genehmigung Rindersamen an Herrn Nilsson verkauft, der Angeklagte Nilsson habe vier ihm gehörende Kühe ohne Genehmigung besamen lassen, und die Angeklagte Arrborn habe ohne Genehmigung die betreffende Besamung vorgenommen; zum anderen habe jeder von ihnen durch die Besamung der dem Angeklagten Nilsson gehörenden Rinder mit dem Samen von Rindern der Rasse Belgisch Blau gegen die nationalen Rechtsvorschriften verstossen, die zum Schutz der Gesundheit der Tiere jede Zuchttätigkeit verbieten, die Leiden für die Tiere mit sich bringen oder deren Verhalten negativ beeinflussen kann.

3 Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/328 bestimmt:

"Ein Mitgliedstaat kann folgende Tätigkeiten nicht verbieten, beschränken oder behindern:

...

- die Zulassung reinrassiger Bullen zur künstlichen Besamung in seinem Gebiet oder die Verwendung ihres Samens, wenn diese Bullen in einem Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130/EWG durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind."

4 Die Richtlinie 87/328 ist auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206, S. 8) gestützt und soll eine ergänzende Harmonisierung hinsichtlich der Zulassung solcher Tiere und ihres Samens zur Zucht bewirken.

5 Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/504 in der Fassung des Artikels 11 der 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178, S. 66) bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß folgende Tätigkeiten nicht aus tierzuechterischen Gründen verboten, beschränkt und behindert werden:

...

- der innergemeinschaftliche Handel mit Samen und Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern".

6 Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/504 in der Fassung des Artikels 3 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über zuechterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85, S. 37) ist "ein reinrassiges Zuchtrind: jedes Rind sowie jeder Büffel, dessen Eltern und Grosseltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden könnte".

7 Ein "Zuchtbuch" ist gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/504: "jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger

- der von einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation geführt wird, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Vereinigung oder Organisation gegründet worden ist, amtlich anerkannt ist und

- in dem die reinrassigen Zuchtrinder einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind."

8 Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125, S. 58), die auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/504 gestützt ist, sieht vor, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats jede Zuechtervereinigung und Zuchtorganisation, die Zuchtbücher hält oder einrichtet und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfuellt, amtlich anerkennen müssen.

9 Dieser Anhang sieht insbesondere vor, daß eine Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die Zuchtbücher hält oder einrichtet, um amtlich anerkannt zu werden, Vorschriften aufgestellt haben muß, die die Definition der Rassenmerkmale, das System zur Registrierung der Abstammungsdaten, die Definition ihrer Zuchtziele und das System der Auswertung der tierzuechterischen Daten regeln.

10 Die Kommission hat ausserdem auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/504 die Entscheidung 86/130/EWG vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 101, S. 37) erlassen. Der Anhang dieser Entscheidung wurde durch die Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 (ABl. L 207, S. 30) ersetzt.

11 Teil I dieses Anhangs in der geänderten Fassung sieht folgendes vor: "Die Zulassung der für die Regelung von Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse für reinrassige Zuchtrinder zuständigen Stellen obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten."

12 Teil II des Anhangs sieht u. a. die Erfassung von Daten über die Fortpflanzung der Tiere, und zwar unter Beurteilung u. a. des Befruchtungserfolgs, sowie eine Exterieurbewertung vor.

13 Zur Zuchtwertschätzung sieht Teil III Nummer 1 letzter Absatz des Anhangs vor:

"Genetische Besonderheiten und Erbfehler eines Tieres, wie sie von den amtlich zugelassenen Stellen für die Bestimmung dieser Merkmale im Einvernehmen mit den anerkannten Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen gemäß der Entscheidung 84/247/EWG festgelegt wurden, müssen veröffentlicht werden."

14 Zur Zuchtwertschätzung von zur künstlichen Besamung vorgesehenen Bullen sieht Teil III Nummer 2 des Anhangs vor, daß deren Zuchtwerte zu veröffentlichen sind.

15 In Schweden ist für die Tätigkeiten der Besamung von Rindern, wie die Gewinnung, die Behandlung und der Vertrieb von Samen und die Besamung der Rinder, nach den Vorschriften des Zentralamts für Landwirtschaft über die Tätigkeit der Besamung von Rindern (SJVFS 1994:98) eine Genehmigung erforderlich. Gemäß § 26 dieser Vorschriften ist Voraussetzung für den Vertrieb von Rindersamen, daß eine Genehmigung zur Besamung vorliegt. Artikel 30 verpflichtet den Samenhändler, dem Vertreiber Informationen mitzuteilen, die u. a. den Befruchtungserfolg, die Häufigkeit schwieriger Abkalbungen, das Vorkommen von Erbkrankheiten und Mißbildungen betreffen.

16 § 29 der Tierschutzverordnung (SFS 1988:539) verbietet die "Zucht mit einer Ausrichtung, die Leiden für die Tiere mit sich bringt".

17 Aufgrund dieser Verordnung verbieten die Vorschriften des Zentralamts für Landwirtschaft über die Tierhaltung in der Landwirtschaft (SJVFS 1993:129) die Besamung von Färsen und Kühen, wenn Schwierigkeiten bei der Abkalbung zu erwarten sind.

18 Ausserdem verbietet § 3 Absatz 1 der Regelung des Zentralamts für Landwirtschaft über Tierschutzerfordernisse bei der Zuchttätigkeit (SJVFS 1995:113 in der Fassung des SJVFS 1995:181) die Verwendung von Zuchttieren, bei denen festgestellt wurde, daß sie zum Tode führende Erbanlagen, Defekte oder andere Eigenschaften vererben, die Leiden für die Nachkommen mit sich bringen oder deren natürliches Verhalten negativ beeinflussen, oder die wahrscheinlich solche zum Tode führenden Erbanlagen, Defekte oder andere Eigenschaften vererben. Im Anhang dieser Verordnung wird u. a. die Muskelhypertrophie angeführt.

19 Gemäß § 3 Absatz 2 dieser Regelung dürfen ausserdem keine Zuchttiere bei der Zucht verwendet werden, bei denen aller Wahrscheinlichkeit nach Erbanlagen vorliegen, aufgrund deren sie zu häufigen Krankheiten, Abkalbschwierigkeiten oder der Gefahr des Todes beim Abkalben ausgesetzt sind.

20 Gemäß der Vorlageentscheidung kaufte der Angeklagte Hagelgren in Belgien Samen von Rindern der Rasse Belgisch Blau, den er anschließend an den Angeklagten Nielsson zum Zweck der Besamung von diesem gehörenden Kühen verkaufte. Für die Vornahme der Besamung wandte sich der Angeklagte Nielsson an die Angeklagte Arrborn.

21 Da keine dieser Personen über die Genehmigung des Zentralamts für Landwirtschaft verfügte, wird ihnen vorgeworfen, ohne Genehmigung Samen vertrieben bzw. die Besamung vorgenommen zu haben. Ferner wird ihnen vorgeworfen, unter Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Tierschutz Samen der Rasse Belgisch Blau verwendet zu haben, obwohl diese Rasse "die Erbanlage zur Muskelhypertrophie" habe, die sich in einer extremen Muskelentwicklung, stark unterentwickelten lebenswichtigen inneren Organen bei den Nachkommen und einer besonderen Anfälligkeit der Nachkommen für Viruskrankheiten und Streß manifestiere. Ausserdem komme es häufig zu schwierigen Abkalbungen.

22 Die Angeklagten bestreiten diese Vorwürfe und machen geltend, indem die schwedischen Rechtsvorschriften die Tätigkeit der Besamung von einer Genehmigung abhängig machten und die Besamung mit Rindersamen der Rasse Belgisch Blau verböten, verstießen sie gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 2 der Richtlinie 87/328.

23 Das Tingsrätt ist der Auffassung, die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab, und hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen Artikel 30 EG-Vertrag und die Richtlinie 87/328/EWG eine Prüfung der Genehmigung durch eine nationale Behörde für die Tätigkeit der Besamung mit Rindersamen, d. h. Gewinnung, Behandlung und Vertrieb von Samen sowie dessen Einbringung, wie oben dargestellt, zu?

2. Lassen Artikel 30 EG-Vertrag und die Richtlinie 87/328 es zu, daß ein Mitgliedstaat die Besamung und die Rinderzucht verbietet oder Bedingungen unterwirft,

a) wenn ihre Ausrichtung nach Auffassung einer nationalen Behörde Leiden für die Tiere mit sich bringen oder das natürliche Verhalten der Tiere beeinflussen kann;

b) wenn es um eine bestimmte Rasse geht, die nach Auffassung einer nationalen Behörde Träger genetischer Defekte ist?

3. a) Sind aufgrund der Auslegung der Begründungserwägungen der Richtlinie 87/328 nationale Ausnahmen von der Zulassung zur künstlichen Besamung in dem betreffenden Hoheitsgebiet für Tiere mit unerwünschten genetischen Eigenschaften zulässig, selbst wenn diese Ausnahmen ein Verbot in bezug auf Bullen bedeuten, die die Erfordernisse des Artikels 2 der Richtlinie erfuellen?

b) Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Kann die Definition der Begriffe "Verschlechterung der genetischen Eigenschaften" und "erbliche Belastungen" in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedstaats fallen?

Zur ersten Frage

24 Die erste Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 30 EG-Vertrag oder die Richtlinie 87/328 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Tätigkeiten der Besamung von Rindern, insbesondere für den Vertrieb und die Einbringung des Samens, eine Genehmigung vorschreibt.

25 Die schwedische, die französische, die finnische und die norwegische Regierung machen geltend, zwar seien durch die Richtlinien 77/504 und 87/328 die Voraussetzungen für die Einfuhr von Rindersamen harmonisiert worden, diese Richtlinien regelten jedoch weder die Voraussetzungen der Besamung noch die Ausbildung der Besamer. Nationale Rechtsvorschriften in diesem Bereich entsprächen den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag, da sie nicht die Regelung des Handels mit Samen zwischen den Mitgliedstaaten beträfen, sondern den Schutz der Gesundheit der Tiere, indem sie u. a. gewährleisteten, daß der Besamer über die nötigen Kenntnisse verfüge, um diesen Schutzerfordernissen gerecht zu werden.

26 Die Kommission hingegen macht geltend, Artikel 2 der Richtlinie 87/328 stehe einer nationalen Regelung entgegen, die für die Besamung mit Rindersamen der Rasse Belgisch Blau, der aus einem anderen Mitgliedstaat stamme, eine Genehmigung vorsehe, wenn das Genehmigungserfordernis einem anderen Zweck diene als demjenigen, die Befähigungen der Personen zu überprüfen, die mit dem Samen umgingen, und damit insbesondere eine Beurteilung der Zweckmässigkeit der Besamung mit dem Samen einer bestimmten Rinderrasse einhergehe. Nach Auffassung der Kommission lassen die schwedischen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Mitteilung eventueller Abkalbschwierigkeiten ein solches Ziel vermuten.

27 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung anzusehen.

28 Jedoch fällt, wie der Gerichtshof festgestellt hat, eine für alle Wirtschaftsteilnehmer bestehende Verpflichtung, ihre Erzeugnisse von zugelassenen Einzelhändlern vertreiben zu lassen, die unabhängig vom Ursprung der fraglichen Erzeugnisse gilt und den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in anderer Weise als den der inländischen Erzeugnisse berührt, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages (Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnrn. 37 und 44).

29 Die Voraussetzungen für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder und ihres Samens zur Zucht wurden durch die Richtlinien 77/504 und 87/328 harmonisiert, um die aus tierzuechterischen Gründen bestehenden Beschränkungen des freien Handels mit Rindersamen zu beseitigen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-17/94, Gervais u. a., Slg. 1995, I-4353, Randnr. 32). Folglich darf ein Erfordernis, das die Kontrolle oder Überprüfung der Einfuhren von Rindersamen aus tierzuechterischen oder genealogischen Gründen bezweckt oder bewirkt, nur im Einklang mit diesen Richtlinien aufgestellt werden.

30 Angesichts dieser Harmonisierung darf das Erfordernis einer Genehmigung für die Tätigkeiten der Besamung nicht zu dem Zweck aufgestellt werden, eine Kontrolle der genetischen Qualität der Zuchttiere auf eine in den Richtlinien nicht vorgesehene Art durchzuführen.

31 Die erste Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 87/328 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für den Vertrieb und die Einbringung des Samens reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung vorsehen, soweit diese Genehmigung nur sicherstellen soll, daß ihr Inhaber die erforderlichen Befähigungen für die beabsichtigte Tätigkeit besitzt.

Zur zweiten Frage

32 Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob Artikel 30 oder die Richtlinie 87/328 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Besamung und die Zucht von Rindern verbietet oder Bedingungen unterwirft, wenn die Ausrichtung dieser Tätigkeit nach Auffassung der zuständigen nationalen Behörde Leiden für die Tiere mit sich bringen oder das natürliche Verhalten der Tiere beeinflussen kann oder wenn die betreffende Rasse nach Auffassung dieser nationalen Behörde Träger genetischer Defekte ist.

33 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, stellt sich diese Frage in einem Rechtsstreit, in dem es um die Rasse Belgisch Blau geht. Es wird im übrigen nicht bestritten, daß die Bullen dieser Rasse in Belgien aufgrund von gemäß der Entscheidung 86/130, auf die Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/328 Bezug nimmt, durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind.

34 Die schwedische, die finnische und die norwegische Regierung sind der Auffassung, trotz der durch die Richtlinie 87/328 erfolgten Harmonisierung bleibe die Berufung auf Gründe des Schutzes der Gesundheit der Tiere im Sinne des Artikels 36 möglich, um die Einfuhr von Samen von Zuchttieren zu verbieten, die Träger des genetischen Defekts Muskelhypertrophie seien. Der schwedischen Regierung zufolge führt die Muskelhypertrophie zu einer Reihe unerwünschter Merkmale, u. a. zur Unterentwicklung mehrerer Organe, zur Anfälligkeit für Streß oder zu verhältnismässig schwachem Knochenbau. Auch müsse die Abkalbung bei Kälbern, die Nachkommen von Trägern des genetischen Defekts Muskelhypertrophie seien, in den meisten Fällen durch Kaiserschnitt erfolgen, was zu unnötigen Leiden für das Muttertier führe und die Behandlung mit hochdosierten Antibiotika nötig mache.

35 Diese Regierungen sind der Auffassung, die häufige Vornahme eines Kaiserschnitts beim Abkalben sei mit dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen unvereinbar. Das Übereinkommen wurde durch die Entscheidung 78/923/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABl. L 323, S. 12) und das Änderungsprotokoll durch die Entscheidung 92/583/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 395, S. 21) im Namen der Gemeinschaft genehmigt; letzteres ist jedoch bisher nicht in Kraft getreten. Die vom Ständigen Ausschuß des Europäischen Übereinkommens in seiner 17. Sitzung (21. Oktober 1988) verabschiedete Empfehlung lehne diese Art der Abkalbung ebenfalls ab. Nummer 13 des Anhangs B dieser Empfehlung, die besondere Bestimmungen über Kühe und Färsen enthält, sieht tatsächlich vor, daß Kaiserschnitte nur im Interesse der betroffenen Tiere und nicht als Routinemaßnahme durchgeführt werden dürfen.

36 Der Angeklagte Nilsson sowie die belgische und die französische Regierung hingegen machen geltend, die tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Rinder seien durch die Richtlinien 77/504 und 87/328 voll harmonisiert worden, und ein Mitgliedstaat könne die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammendem Rindersamen nicht mehr aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Tiere oder wegen der genetischen Eigenschaften der Tiere verbieten.

37 Zu dem Argument der den Tieren zugefügten Leiden verweist die belgische Regierung auf den erläuternden Bericht zum Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, der klarstelle, daß der neue Artikel 3 dieses Übereinkommens, der durch das Änderungsprotokoll eingeführt worden sei und der Zuchtverfahren verbiete, die Leiden oder Schäden für die Tiere mit sich brächten oder bringen könnten, nicht Zuchtverfahren verbiete, die Eingriffe wie Kaiserschnitte erforderlich machten, die nicht zu einem dauerhaften Schaden führen könnten. Das Verbot des Königreichs Schweden, den Samen von Rindern der Rasse Belgisch Blau zu verwenden, ergebe sich also aus einer falschen Auslegung des Verbotes einer Zucht, die Leiden für die Tiere mit sich bringen könne.

38 Die belgische und die französische Regierung führen ausserdem aus, daß das Gen der Muskelhypertrophie kein genetischer Defekt, also kein mit dem Überleben und der Reproduktion der Rasse unvereinbares Merkmal sei. Dies werde im übrigen durch die alltägliche Realität der belgischen Zuchtbetriebe bestätigt. Die französische Regierung macht ausserdem geltend, wenn es sich um einen genetischen Defekt handelte, hätte dieser gemäß dem Anhang der Entscheidung 86/130 veröffentlicht werden müssen.

39 Die Kommission ist der Auffassung, der Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes der Tiere bei ihrer Zulassung zur Zucht sei nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Gemeinschaft; ein Mitgliedstaat könne sich weiter in den Fällen auf Artikel 36 des Vertrages berufen, in denen das Ergebnis einer Kreuzung einen sofortigen Schutz der Kuh und/oder ihrer Nachkommen erforderlich machen würde. Allerdings schienen die von dem nationalen Gericht beschriebenen Umstände eine Ausnahmemaßnahme nicht zu rechtfertigten, da die Vornahme eines Kaiserschnitts bei Abkalbungen der Rasse Belgisch Blau nicht die Regel sei. Ausserdem werde der Kaiserschnitt nach dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nicht als ein dauerndes Leiden angesehen.

40 Ausserdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung daran erinnert, daß der Vorschlag für eine Richtlinie (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, KOM[92] 192 endg. [ABl. 1992, C 156, S. 11]), durch die u. a. die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses hinsichtlich der Rinder durchgeführt würden, vom Rat immer noch nicht verabschiedet worden sei.

41 Wie der Gerichtshof schon festgestellt hat, sind die zuechterischen und genealogischen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersamen im Rahmen der Richtlinie 87/328 und 91/174 vollständig harmonisiert worden (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 33). Aus dieser Harmonisierung folgt, daß ein Mitgliedstaat die Verwendung von Samen reinrassiger Rinder in seinem Hoheitsgebiet nicht behindern darf, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130 durchgeführten Prüfungen in einem anderen Mitgliedstaat zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind.

42 Es ist unbestritten, daß die Bullen der Rasse Belgisch Blau in Belgien nach gemäß der Entscheidung 86/130 durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind.

43 Die von den schwedischen Behörden genannten Merkmale, die geeignet sein sollen, bei Rindern der Rasse Belgisch Blau Leiden zu verursachen oder ihr Verhalten zu beeinflussen, gehören zu deren Erbanlagen. Insbesondere führt das spezifische Gen der Muskelhypertrophie zu einer grossen Muskelmasse im Verhältnis zu den inneren Organen oder zum Knochengerüst des Tieres sowie zur häufigeren Vornahme eines Kaiserschnitts bei der Abkalbung.

44 Daraus ist zu schließen, daß diese Merkmale bei der Beurteilung des genetischen Wertes der Rasse Belgisch Blau, die nach der im Anhang der Entscheidung 86/130 vorgesehenen Methode durchgeführt wurde, berücksichtigt wurden.

45 Die Behörden eines Einfuhrmitgliedstaats dürfen also die Verwendung von Rindersamen der Rasse Belgisch Blau nicht aus Gründen des Tierschutzes verbieten.

46 Was sodann das Vorliegen genetischer Defekte betrifft, ist festzustellen, daß diese im Rahmen der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern und des Systems der in einem Mitgliedstaat erfolgenden Zulassung zur künstlichen Besamung berücksichtigt werden, da im Anhang der Entscheidung 86/130 in der durch die Entscheidung 94/515 geänderten Fassung ihre Veröffentlichung vorgesehen ist.

47 Hieraus folgt, daß die genetischen Besonderheiten und Defekte eines Tieres nur in dem Mitgliedstaat festgestellt werden können, in dem die Rinderrasse zur künstlichen Besamung zugelassen worden ist, und zwar von den zur Feststellung dieser Merkmale befugten amtlichen Stellen in Übereinstimmung mit den Zuchtorganisationen oder Zuechtervereinigungen, die die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder führen.

48 Die Behörden eines Einfuhrmitgliedstaats können demnach die Verwendung des Samens eines Zuchtrinds einer zur künstlichen Besamung zugelassenen Rasse nicht mit der Begründung verbieten, daß diese Rasse ihrer Auffassung nach Träger eines genetischen Defekts sei.

49 Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhandlungen ist noch nicht in Kraft getreten und somit nicht verbindlich. Die Empfehlung von 1988 für das Halten von Rindern enthält zwar, wie der Gerichtshof schon festgestellt hat, keine für die Gemeinschaft rechtlich verbindlichen Vorschriften (Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96, Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 36), sie kann jedoch als eine auf der Grundlage eines von der Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens erlassene Handlung bei der Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Nutzen sein (vgl. Urteil vom 21. Januar 1993 in der Rechtssache C-188/91, Deutsche Shell, Slg. 1993, I-363, Randnr. 18).

50 Aus dem Wortlaut dieser Empfehlung ergibt sich jedoch nicht, daß sie dahin auszulegen wäre, daß sie die Haltung oder die Nutzung von Rinderrassen, die unter Muskelhypertrophie leiden, oder insbesondere eine Praxis von Abkalbungen, die erforderlichenfalls durch chirurgische Eingriffe in Form von Kaiserschnitten unterstützt werden, verbietet.

51 Die zweite Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/328 einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verwendung des Samens von Bullen der Rasse Belgisch Blau in diesem Mitgliedstaat verbietet oder von einer Genehmigung abhängig macht, soweit diese Bullen in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130 durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen wurden. Die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sind nicht berechtigt, die Verwendung des Samens dieser Rasse mit der Begründung zu verbieten, daß sie Träger des Gens der Muskelhypertrophie sei oder daß die Verwendung des Samens Leiden für die Tiere mit sich bringen oder deren natürliches Verhalten beeinflussen könne oder daß die Rasse nach ihrer Auffassung Träger genetischer Defekte sei.

Zur dritten Frage

52 Die dritte Frage des nationalen Gerichts geht zunächst dahin, ob die Begründungserwägungen der Richtlinie 87/328 einem Mitgliedstaat das Recht geben, die Verwendung des Samens reinrassiger Rinder, die in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Richtlinie 86/130 durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen wurden, die jedoch nach Auffassung des Einfuhrmitgliedstaats unerwünschte genetische Eigenschaften haben, zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Für den Fall der Bejahung dieses Teils der dritten Frage fragt das nationale Gericht, ob die Definition der Begriffe "Verschlechterung der genetischen Eigenschaften" und "erbliche Belastungen" in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedstaats fallen kann.

53 Das nationale Gericht bezieht sich damit auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie 87/328, die wie folgt lautet:

"Die künstliche Besamung ist eine wertvolle Technik für die Verbreitung der besten Zuchttiere und somit für die Verbesserung der Rinderzucht. Jedoch muß jegliche Verschlechterung der genetischen Eigenschaften vermieden werden, insbesondere bei den männlichen Zuchttieren, bei denen der genetische Wert und das Fehlen erblicher Belastungen gewährleistet sein müssen."

54 Die Begründungserwägungen eines Rechtsaktes der Gemeinschaften sind rechtlich nicht verbindlich und können nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsaktes angeführt werden.

55 Im übrigen ergibt sich aus der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 87/328, in der sich die in der Vorlagefrage wiedergegebenen Begriffe finden, keineswegs, daß diese den Bestimmungen der Richtlinie widerspricht.

56 Gerade durch das System der Zulassung zur künstlichen Besamung, wonach die Zulassung erst erfolgt, wenn die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen die Prüfungen gemäß der Entscheidung 86/130 durchgeführt haben, soll nämlich die Verschlechterung der genetischen Eigenschaften durch die Zulassung von männlichen Zuchttieren zur künstlichen Besamung, bei denen der genetische Wert und das Fehlen erblicher Belastungen nicht voll gewährleistet ist, verhindert werden.

57 Der erste Teil der dritten Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Begründungserwägungen der Richtlinie 87/328 einem Mitgliedstaat nicht das Recht geben, die Verwendung des Samens von reinrassigen Bullen, die in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Richtlinie 86/130 durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen sind, die jedoch nach Auffassung der nationalen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats unerwünschte genetische Eigenschaften haben, zu verbieten oder einer Genehmigung zu unterwerfen.

58 Angesichts der Antwort auf den ersten Teil der dritten Frage, erübrigt sich die Beantwortung ihres zweiten Teils.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Die Auslagen der schwedischen, der belgischen, der französischen, der finnischen und der norwegischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tingsrätt Helsingborg mit Beschluß vom 28. April 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für den Vertrieb und die Einbringung des Samens reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung vorsehen, soweit diese Genehmigung nur sicherstellen soll, daß ihr Inhaber die erforderlichen Befähigungen für die beabsichtigte Tätigkeit besitzt.

2. Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/328 steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung des Samens von Bullen der Rasse Belgisch Blau in diesem Mitgliedstaat verbietet oder von einer Genehmigung abhängig macht, soweit diese Bullen in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen wurden. Die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sind nicht berechtigt, die Verwendung des Samens dieser Rasse mit der Begründung zu verbieten, daß sie Träger des Gens der Muskelhypertrophie sei oder daß die Verwendung des Samens Leiden für die Tiere mit sich bringen oder deren natürliches Verhalten beeinflussen könne oder daß die Rasse nach ihrer Auffassung Träger genetischer Defekte sei.

3. Die Begründungserwägungen der Richtlinie 87/328 geben einem Mitgliedstaat nicht das Recht, die Verwendung des Samens von reinrassigen Bullen, die in einem anderen Mitgliedstaat nach gemäß der Richtlinie 86/130 durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen sind, die jedoch nach Auffassung der nationalen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats unerwünschte genetische Eigenschaften haben, zu verbieten oder einer Genehmigung zu unterwerfen.

Ende der Entscheidung

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