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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1992
Aktenzeichen: C-163/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 13
EWG-Vertrag Art. 95
EWG-Vertrag Art. 227 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der in den französischen überseeischen Departements angewendete "octroi de mer", der seinem System nach eine Abgabe ist, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, stellt auch dann eine gemäß den Artikeln 9, 12 und 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar, wenn er auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft.

Das Verbot der Erhebung von Zöllen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigt sich nämlich dadurch, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des Warenverkehrs darstellen. Eine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe bedeutet für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Behinderung wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe. Der Umstand, daß eine solche regionale Abgabe auch auf aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats stammende Waren erhoben wird, ändert nichts daran, daß sie die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft beeinträchtigt.

2. Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden bezweckt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu festigen und auszuweiten und zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Errichtung von Freihandelszonen die Hindernisse für den wesentlichen Teil ihres wechselseitigen Handels zu beseitigen. In diesem Rahmen spielt die Abschaffung der Einfuhrzölle wie auch der Abgaben gleicher Wirkung, die in einem engen Zusammenhang mit diesen stehen, eine wesentliche Rolle. Das Abkommen würde daher einen grossen Teil seiner praktischen Wirksamkeit einbüssen, wenn der Begriff der Abgabe gleicher Wirkung im Sinne seines Artikels 6 dahin auszulegen wäre, daß er eine beschränktere Tragweite hätte als derselbe Begriff im EWG-Vertrag.

Artikel 6 des Abkommens ist daher so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, auf aus Schweden eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine Region dieses Mitgliedstaats eine nach Maßgabe des Zollwerts der Waren berechnete Abgabe, wie den in den französischen überseeischen Departements angewendeten "octroi de mer", zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe auch die aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaates in diese Region eingeführten Waren erfasst.

3. Der Gerichtshof kann sich in Ausübung seiner Beurteilungsbefugnis nach Artikel 177 EWG-Vertrag nur ausnahmsweise und in dem Urteil selbst, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, daß dies aber nicht soweit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann.

Da die besonderen Verhältnisse der französischen überseeischen Departements und die Besonderheiten des in ihnen erhobenen "octroi de mer" hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht einen Zustand der Unsicherheit geschaffen haben, der dazu geführt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane so verhalten haben, daß die französischen Stellen annehmen konnten, die Erhebung der Abgabe sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, schließen es zwingende Gründe der Rechtssicherheit aus, daß Rechtsverhältnisse, die ihre Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, da dies das Finanzierungssystem der betroffenen örtlichen Körperschaften rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern würde.

Daher ist zu entscheiden, daß sich niemand auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags oder auf Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor Erlaß des Urteils, mit dem die Unvereinbarkeit einer derartigen Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils gilt jedoch nicht für Erstattungsanträge, die sich auf Beträge beziehen, die nach Erlaß des Urteils wegen vor diesem Zeitpunkt erfolgten Einfuhren entrichtet wurden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JULI 1992. - ADMINISTRATION DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS GEGEN LEOPOLD LEGROS UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR D'APPEL DE SAINT-DENIS (LA REUNION) - FRANKREICH. - FREIER WARENVERKEHR - STEUERREGELUNG FUER DIE FRANZOESISCHEN UEBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS. - RECHTSSACHE C-163/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Saint-Denis (Réunion) hat mit Urteil vom 21. Februar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung dieses Vertrages, insbesondere seiner Artikel 9, 13 und 95, sowie von Artikel 6 des zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden geschlossenen Freihandelsabkommen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Administration des douanes et droits indirects einerseits und Léopold Legros, Armand-Joseph Payet, Henri-Michel Techer und Louise Aldidor, verheiratete Brun (im folgenden: Berufungsbeklagte) andererseits, der eine Klage der Letztgenannten auf Erstattung bestimmter Beträge zum Gegenstand hat, die sie an die Administration des douanes et droits indirects gezahlt haben.

3 Aus den Akten geht hervor, daß die Berufungsbeklagten bei einem Vertragshändler im französischen Mutterland drei in Deutschland hergestellte und ein aus Schweden stammendes Kraftfahrzeug gekauft haben. Bei ihrer Verbringung in das französische Zollgebiet wurde auf diese Fahrzeuge eine Regelung angewandt, aufgrund deren die Erhebung von Abgaben ausgesetzt wurde. Sie waren ständig mit einem Transitnummernschild versehen und wurden in das Gebiet der Region Réunion verbracht, und zwar die deutschen Fahrzeuge nach einem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren und das schwedische Fahrzeug nach einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Die Aussetzung der Abgaben galt bis zu ihrer Ankunft in Réunion, wo die Zollabfertigung vorgenommen wurde. Bei dieser Abfertigung forderte die Administration de douanes et droits indirects von jedem der Berufungsbeklagten die Zahlung eines bestimmten Betrags als "octroi de mer", einer bei der Einführung von Waren in die Region Réunion zu entrichtenden Abgabe.

4 Es steht fest, daß der "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (Départements français d' outre-mer; im folgenden: DOM) aufgrund bestimmter Dekrete von 1947 und eines Gesetzes von 1984 erhoben wird. Er trifft mit Ausnahme einiger lebenswichtiger Güter grundsätzlich alle Waren ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, einschließlich Waren aus dem französischen Mutterland und sogar aus den übrigen DOM, aus Anlaß ihrer Verbringung in das betroffene DOM. Dagegen sind Erzeugnisse des betroffenen DOM vom "octroi de mer" sowie von gleichartigen internen Abgaben freigestellt. Bemessungsgrundlage der Abgabe ist der Zollwert der Waren am Ort ihrer Verbringung in das betroffene DOM. Für die dem "octroi de mer" unterliegenden Erzeugnisse gelten vier Hauptabgabensätze; ausserdem sind die Regionen ermächtigt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Zusatzabgabe zu einem Satz von höchstens 1 % zu erheben. Die aus dem "octroi de mer" stammenden Einnahmen dienen hauptsächlich der Finanzierung der Haushalte der örtlichen Körperschaften.

5 Da die Berufungsbeklagten der Auffassung waren, die Anwendung des "octroi de mer" auf in einem anderen Mitgliedstaat oder im Königreich Schweden hergestellte, nach Réunion eingeführte Kraftfahrzeuge verstosse gegen das Gemeinschaftsrecht, erhoben sie vor den zuständigen Gerichten Klage auf Erstattung der entrichteten Beträge. Die Cour d' appel Saint-Denis hat hieraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Verbieten die Artikel 3, 9 und 13 oder gegebenenfalls Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, eine andere Wertsteuer als die Mehrwertsteuer auf Waren zu erheben, die wegen der Verbringung der Waren in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets dieses Staates erhoben wird und sowohl die ausländischen Waren als auch diejenigen inländischen Waren trifft, die nicht aus diesem Teil des genannten Hoheitsgebiets stammen?

2) Insbesondere:

a) Ist nach den Artikeln 9 und 13 EWG-Vertrag eine Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, die nach Maßgabe des Wertes ausländischer und inländischer Waren bei deren Abfertigung zum freien Verkehr erhoben wird, ohne daß diese Erhebung unmittelbar oder mittelbar auf dem Überschreiten einer Staatsgrenze beruht, oder setzen diese Bestimmungen im Gegenteil voraus, daß das Überschreiten einer Staatsgrenze rechtlich oder tatsächlich der Steuertatbestand oder eines seiner Merkmale ist?

b) Gestattet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß

° ein Mitgliedstaat den Ursprung von Erzeugnissen oder Gruppen von Erzeugnissen in einer bestimmten Region zur Grundlage einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung macht, wodurch zwangsläufig die ausländischen Hersteller von einer günstigeren Behandlung ausgeschlossen werden, oder muß diese Unterscheidung auch oder ausschließlich auf die Art der betroffenen Erzeugnisse abstellen?

° die den Erzeugnissen der französischen überseeischen Departements und insbesondere denjenigen von Réunion eingeräumten Steuervorteile, die sich aus deren Befreiung vom "octroi de mer" ergeben, als Begünstigungen angesehen werden, die mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts in Einklang stehende wirtschaftspolitische Ziele verfolgen?

3) Verbietet das Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Schweden es einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, bei der Abfertigung von aus Schweden eingeführten Waren zum freien Verkehr wegen der Verbringung in einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets dieses Staates eine andere Wertsteuer als die Mehrwertsteuer auf diese Waren zu erheben, wenn diese Steuer auch die Gemeinschaftswaren trifft, die nicht aus diesem Teil des Hoheitsgebiets stammen?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Betracht kommenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den für die französischen überseeischen Departements geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

7 Zunächst ist auf die gemeinschaftsrechtliche Stellung der DOM hinzuweisen. Es steht fest, daß die DOM nach der französischen Verfassung integrierender Bestandteil der französischen Republik sind. Als solche gehören sie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft (ABl. L 197, S. 1) zu diesem Zollgebiet. Für die Anwendung des EWG-Vertrags in den DOM gelten jedoch die Sondervorschriften von Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag, in dem es heisst:

"Für Algerien und die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über

° den freien Warenverkehr,

° die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,

° den freien Dienstleistungsverkehr,

° die Wettbewerbsregeln,

° die in den Artikeln 108, 109 und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,

° die Organe.

Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrages werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen."

8 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) geht aus diesem Artikel hervor, daß die in seinem Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 ausdrücklich genannten Bestimmungen des EWG-Vertrags vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in den DOM anwendbar waren, während für die übrigen Bestimmungen in diesem Artikel eine Zweijahresfrist vorgesehen war, innerhalb deren der Rat besondere Anwendungsbedingungen beschließen konnte. Der Gerichtshof hat weiterhin klargestellt, daß, was die nicht in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Bestimmungen des Vertrages betrifft, die Möglichkeit offenbleibt, nachträglich den Erfordernissen dieser Gebiete entsprechende Sondermaßnahmen zu treffen.

9 Kraft der ihm damit zuerkannten Befugnis hat der Rat eine Reihe von Vorschriften erlassen, darunter insbesondere den Beschluß 89/687/EWG vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom) (ABl. L 399, S. 39). Im Rahmen dieses Programms hat der Rat ferner am selben Tag die Entscheidung 89/688/EWG betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46) erlassen. Diese Entscheidung bestimmt insbesondere, daß "die französischen Behörden... spätestens bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit die derzeit in den überseeischen Departements geltende Steuer 'octroi de mer' unterschiedslos... auf in diese Gebiete verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird". Mit Artikel 4 dieser Entscheidung "wird die Französische Republik ermächtigt, bis längstens 31. Dezember 1992 die derzeitige Regelung 'octroi de mer' beizubehalten". Diese Entscheidung ist jedoch erst nach den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Vorgängen in Kraft getreten, und ihr kommt unstreitig keinerlei Rückwirkung zu.

Zur Rechtmässigkeit einer Abgabe wie des "octroi de mer"

10 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nach Maßgabe des Zollwerts der betroffenen Waren berechnete Abgabe, die nur in einer bestimmten Region des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats erhoben wird und unterschiedslos Waren aus den übrigen Teilen dieses Hoheitsgebiet wie aus dem Ausland wegen ihrer Verbringung in die betroffene Region trifft, von der jedoch die in dieser Region gewonnenen Erzeugnisse ausgenommen sind, eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine inländische Abgabe darstellt.

11 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine Abgabe, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaaten stammendes Erzeugnis erhoben wird, keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (Urteil vom 3. Oktober 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß eine bei der Einfuhr auferlegte geldliche Belastung nur dann als inländische Abgabe anzusehen ist, wenn sie dazu bestimmt ist, im Inland alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen (Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 334).

12 Der "octroi de mer" trifft jedoch mit einigen Ausnahmen alle in die Region Réunion verbrachten Erzeugnisse wegen ihrer Einführung in diesen Teil des französischen Hoheitsgebiets, während sämtliche aus Réunion stammenden Erzeugnisse hiervon systematisch befreit sind, und zwar gerade wegen ihrer regionalen Herkunft und nicht aus objektiven Gründen, die auch für eingeführte Erzeugnisse Gültigkeit haben könnten. Diese Faktoren schließen es aus, die streitige Abgabe als inländische Abgabe einzustufen.

13 Daher ist zu prüfen, ob eine Abgabe wie der "octroi de mer" eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß eine in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzuebertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 darstellt, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und selbst wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen im Wettbewerb steht (vgl. insbesondere das Urteil vom 1. Juli 1969 in den verbundenen Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211).

14 Die Französische Republik macht geltend, die streitige Abgabe sei keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie trägt in erster Linie vor, eingeführte, im französischen Mutterland in den Verkehr gebrachte Waren würden nicht mit dem "octroi de mer" belastet. Die Pflicht zur Entrichtung des "octroi de mer" werde durch die Verbringung der Ware in die Region Réunion begründet, d. h. durch einen internen Vorgang, nicht aber durch die Überschreitung der Staatsgrenze. Zudem erfasse der "octroi de mer" ebenfalls und in gleicher Weise die nach Réunion verbrachten Erzeugnisse, die aus dem französischen Mutterland stammten.

15 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

16 Das Verbot der Erhebung von Zöllen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigt sich dadurch, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, eine Behinderung des Warenverkehrs darstellen, auch wenn sie noch so geringfügig sind (vgl. Urteil in der Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders, a. a. O.). Eine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe bedeutet für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Behinderung wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe.

17 Der Umstand, daß eine solche regionale Abgabe auch auf aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats stammende Waren erhoben wird, ändert nichts daran, daß sie die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft beeinträchtigt.

18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführten Waren trifft.

Zur Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden (dritte Frage des vorlegenden Gerichts)

19 Mit seiner dritten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden (Verordnung [EWG] Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, ABl. L 300, S. 96; im folgenden: Abkommen) die Erhebung einer Abgabe auf Erzeugnisse aus Schweden verbietet, die die oben beschriebenen Merkmale des "octroi de mer" aufweist.

20 Das Abkommen gilt für bestimmte Erzeugnisse, darunter Kraftfahrzeuge, mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Schweden. Sein Artikel 6 verbietet die Erhebung neuer Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden und sieht überdies die Abschaffung der bestehenden Abgaben gleicher Wirkung bis zum 1. Juli 1977 vor.

21 Die Französische Republik macht geltend, selbst wenn der "octroi de mer" im Sinne des EWG-Vertrags als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll anzusehen sein sollte, würde hieraus nicht folgen, daß er auch im Sinne von Artikel 6 des Abkommens als eine derartige Abgabe einzustufen wäre. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich insbesondere auf das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Ähnlichkeit des Wortlauts der Artikel 14 Absätze 2 und 23 des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Portugal einerseits und der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag andererseits sei kein ausreichender Grund dafür, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die das Verhältnis zwischen dem Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und den Vorschriften über den freien Warenverkehr im Rahmen der Gemeinschaft bestimmt, auf das System des Abkommens zu übertragen.

22 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

23 Es trifft zu, daß die Begriffe eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland nicht zwangsläufig dieselbe Bedeutung haben wie gleichlautende Begriffe in den Bestimmungen des EWG-Vertrags. Wie sich aus dem genannten Urteil in der Rechtssache Polydor ergibt, ist für die Entscheidung darüber, ob die Auslegung einer Bestimmung des EWG-Vertrags auf eine gleichlautende Bestimmung eines Abkommens wie desjenigen, von dem vorliegend die Rede ist, erstreckt werden muß, diese Bestimmung im Lichte sowohl von Gegenstand und Ziel des Abkommens als auch seines Kontextes zu untersuchen.

24 Laut seiner Präambel bezweckt das Abkommen, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Schweden zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen. Zu diesem Zweck haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Errichtung von Freihandelszonen die Hindernisse für den wesentlichen Teil ihres wechselseitigen Handels schrittweise zu beseitigen.

25 Nach Artikel XXIV Absatz 8 dieses Allgemeinen Abkommens bedeutet Freihandelszone "eine Gruppe von zwei oder mehr Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften... für annähernd den gesamten Handel mit den aus den teilnehmenden Gebieten der Zone stammenden Waren beseitigt werden".

26 Hiernach spielt die Abschaffung der Einfuhrzölle im Rahmen der angestrebten Beseitigung der Handelshemmnisse eine wesentliche Rolle. Das gleiche gilt für die Abschaffung der Abgaben gleicher Wirkung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Zöllen stehen (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache Sociaal Fonds Diamantarbeiders, a. a. O., sowie das Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643). Das Abkommen würde daher einen grossen Teil seiner praktischen Wirksamkeit einbüssen, wenn der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung im Sinne seines Artikels 6 dahin auszulegen wäre, daß er eine beschränktere Tragweite hätte als derselbe Begriff im EWG-Vertrag.

27 Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden im Anhang der Verordnung Nr. 2838/72 dahin auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, auf aus Schweden eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine Region dieses Mitgliedstaats eine nach Maßgabe des Zollwerts der Waren berechnete Abgabe zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe auch die aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats in diese Region eingeführten Waren erfasst.

Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils

28 In ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen haben die Region Réunion und die Französische Republik auch die Möglichkeit angesprochen, daß der Gerichtshof, falls er eine Abgabe wie den "octroi de mer" für unvereinbar mit den einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrags und des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden halten sollte, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils begrenzt.

29 Zur Stützung ihres entsprechenden Antrags macht die Französische Republik insbesondere geltend, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den DOM sei lange Zeit mit einer rechtlichen Unsicherheit behaftet gewesen, wie sie nach wie vor den "octroi de mer" belaste. Sie hat den Gerichtshof ferner auf die katastrophalen finanziellen Folgen aufmerksam gemacht, die sich für die DOM aus einem Urteil ergeben würden, das die Verpflichtung zur Folge hätte, die bis heute zu Unrecht erhobene Abgabe zurückzuerstatten. In der Tat hätten die örtlichen Körperschaften der DOM mit einer unvorhersehbaren Zahl von Erstattungsanträgen zu rechnen, die sie zweifellos nicht verkraften könnten. Diese Situation werde dadurch erschwert, daß für derartige Erstattungsanträge die dreissigjährige Verjährungsfrist des französischen bürgerlichen Rechts gelten würde.

30 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine solche Beschränkung in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muß berücksichtigt werden, daß zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, daß dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn. 28 und 30).

31 Im vorliegenden Fall haben die Besonderheiten des "octroi de mer" und die besonderen Verhältnisse der französischen DOM hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht einen Zustand der Unsicherheit geschaffen. Diese Unsicherheit spiegelt sich im übrigen im Verhalten der Gemeinschaftsorgane zum Problem des "octroi de mer" wider.

32 So hat die Kommission zunächst das Vertragsverletzungsverfahren nicht fortgesetzt, das sie gegen Frankreich wegen des "octroi de mer" eingeleitet hatte. Sie hat alsdann dem Rat den Erlaß der Entscheidung 89/688 vorgeschlagen, die u. a. darauf abzielt, den "octroi de mer" im Rahmen des Programms Poseidom zeitweilig beizubehalten. Schließlich heisst es in der dritten und vierten Begründungserwägung dieser Entscheidung, daß der "' octroi de mer'... heutzutage eine Hilfe für die einheimische Erzeugung [darstellt], die unter den durch die Abgelegenheit und die Insellage bedingten Schwierigkeiten zu leiden hat", und daß "die Steuer ein wichtiger Baustein der Autonomie und der lokalen Selbstverwaltung [ist und] die Einnahmen aus dieser Steuer... ein Mittel der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Departements darstellen [müssen]".

33 Diese Umstände konnten die Französische Republik und die örtlichen Körperschaften der französischen DOM bei vernünftiger Betrachtung zu der Annahme veranlassen, daß die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

34 Unter dieses Umständen schließen es zwingende Gründe der Rechtssicherheit aus, daß Rechtsverhältnisse, die ihre Wirkungen in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, da dies das Finanzierungssystem der örtlichen Körperschaften der französischen DOM rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern würde.

35 Daher ist zu entscheiden, daß sich niemand auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle oder auf Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor Erlaß dieses Urteils entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

36 Diese Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils gilt nicht für Erstattungsanträge, die sich auf Abgaben beziehen, die nach Erlaß des Urteils wegen einer vor diesem Zeitpunkt erfolgten Einfuhr von Waren in das betroffene DOM an die zuständigen Behörden entrichtet wurden.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der Französischen Republik, der Region Réunion und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d' appel Saint-Denis (Réunion) vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, stellt auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführte Waren trifft.

2) Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, auf aus Schweden eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine Region dieses Mitgliedstaats eine nach Maßgabe des Zollwerts der Waren berechnete Abgabe zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Abgabe auch die aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaates in diese Region eingeführten Waren erfasst.

3) Niemand kann sich auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle oder auf Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden berufen, um die Erstattung von Abgaben wie dem "octroi de mer", die vor Erlaß dieses Urteils entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Ende der Entscheidung

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