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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: C-164/07
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

5. Juni 2008

"Art. 12 EG - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Entschädigung durch den Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions - Ausschluss"

Parteien:

In der Rechtssache C-164/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commission d'indemnisation des victimes d'infractions du tribunal de grande instance de Nantes (Frankreich) mit Entscheidung vom 16. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2007, in dem Verfahren

James Wood

gegen

Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Wood, vertreten durch J.-E. Robiou du Pont, avocat,

- des Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions, vertreten durch M. Bonnely, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, B. Messmer und O. Christmann als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und I. Azevedo als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Maidani als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Februar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Wood, der britischer Staatsangehöriger ist, und dem Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions (im Folgenden: Fonds de garantie), weil sich Letzterer aufgrund der Staatsangehörigkeit von Herrn Wood weigerte, diesem eine Entschädigung für den Schaden zu gewähren, der durch eine im Ausland begangene Straftat verursacht worden war.

Nationaler rechtlicher Rahmen

2 Art. 706-3 des Code de procédure pénale (Strafverfahrensgesetzbuch) bestimmt:

"Jeder, der durch vorsätzliche oder nichtvorsätzliche Handlungen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen, einen Schaden erlitten hat, kann für die ihm durch Beeinträchtigungen der Person entstehenden Schäden eine volle Entschädigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Diese Beeinträchtigungen fallen weder unter Art. 53 der Loi de financement de la sécurité sociale pour 2001 [Gesetz über die Finanzierung der sozialen Sicherheit für 2001] (Nr. 2000-1257 vom 23. Dezember 2000) noch unter Art. L. 126-1 des Code des assurances [Versicherungsgesetzbuch], noch unter Kapitel 1 der Loi n° 85-677 du 5 juillet 1985 tendant à l'amélioration de la situation des victimes d'accidents de la circulation et à l'accélération des procédures d'indemnisation [Gesetz zur Verbesserung der Situation von Opfern von Verkehrsunfällen und zur Beschleunigung von Entschädigungsverfahren] und dürfen nicht die Folge einer Jagd oder Schädlingsbekämpfung sein.

2. Die genannten Handlungen

- haben entweder zum Tod, zu einer dauernden Behinderung oder zu einer vollständigen Unfähigkeit zu eigener Arbeit von mindestens einem Monat geführt,

- oder sie sind durch in den Art. 222-22 bis 222-30, 225-4-1 bis 225-4-5 und 227-25 bis 227-27 des Code pénal genannt und gemäß diesen Vorschriften verboten.

3. Der Verletzte ist französischer Staatsangehöriger oder die Handlung wurde in Frankreich begangen und der Verletzte ist

- entweder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

- oder hält sich zur Zeit der Handlung oder der Antragstellung vorbehaltlich der völkerrechtlichen Verträge und Übereinkünfte rechtmäßig in Frankreich auf.

Die Entschädigung kann verweigert oder ihre Höhe herabgesetzt werden, wenn das Opfer ein Verschulden trifft."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

3 Am 9. Juni 2004, während eines Praktikums in Australien, verunglückte Helena Wood, Studentin in London, tödlich bei einem Verkehrsunfall.

4 Am 3. Juli 2006 riefen ihre Eltern, James Wood und Evelyne Arraitz, die Commission d'indemnisation des victimes d'infractions du tribunal de grande instance de Nantes (Ausschuss für die Entschädigung für Opfer von Straftaten beim Tribunal de grande instance de Nantes) an und beantragten, ihren materiellen Schaden mit 398 Euro und ihren immateriellen Schaden mit 10 000 Euro für jeden von ihnen und mit 7 500 Euro für jedes ihrer beiden jüngeren Kinder, Julia und Hugo Wood, anzusetzen.

5 Am 24. November 2006 beurkundete der Präsident der Commission d'indemnisation des victimes d'infractions du tribunal de grande instance de Nantes eine Vereinbarung mit dem Fonds de Garantie (Garantiefonds) über die Höhe der geforderten Entschädigung, die die Hinterbliebenen der verstorbenen Helena Wood erhalten sollten, nicht aber deren Vater, da er britischer Staatsangehöriger sei.

6 Herr Wood reichte daraufhin am 11. Januar 2007 beim vorlegenden Gericht einen Schriftsatz ein und stützte seinen Antrag in erster Linie auf Art. 12 Abs. 1 EG, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete.

7 Nach Ansicht von Herrn Wood, der geltend macht, er wohne, arbeite und zahle Steuern in Frankreich, wo er seit über 20 Jahren mit seiner Ehefrau, einer französischen Staatsangehörigen, zusammenlebe, verstößt diese Ungleichbehandlung, die darin liege, dass ihm die den anderen Mitgliedern seiner Familie gewährte Entschädigung verweigert werde, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG.

8 Der Fonds de Garantie trat dem mit der Begründung entgegen, dass Herr Wood nicht die Voraussetzungen des Art. 706-3 des Code de procédure pénale erfülle, und berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung der Cour de cassation, die seine Auffassung stütze.

9 Unter diesen Umständen hat die Commission d'indemnisation des victimes d'infractions du tribunal de grande instance de Nantes beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Bestimmungen des Art. 706-3 des französischen Code de procédure pénale im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 12 EG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, soweit ein Staatsangehöriger der Europäischen Gemeinschaft, der in Frankreich wohnt und Vater eines Kindes ist, das die französische Staatsangehörigkeit gehabt hat und im Ausland verstorben ist, vom Fonds de Garantie allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit danach keine Entschädigung erhält?

Zur Vorlagefrage

10 Mit der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die im ersten Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, mit der die Schäden ersetzt werden sollen, die Folge von Beeinträchtigungen einer Person durch eine Straftat sind, die nicht im ersten Mitgliedstaat begangen wurde.

11 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat Herr Wood, ein britischer Staatsangehöriger, im Ausgangsverfahren dadurch von seiner Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG oder seiner Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG Gebrauch gemacht, dass er seit mehr als 20 Jahren in Frankreich arbeitet und wohnt.

12 Somit fällt die Situation, in der er sich befindet, unter den EG-Vertrag, so dass er sich auf sein Recht berufen kann, nicht aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

13 Das Diskriminierungsverbot verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Eine solche Behandlung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stünde (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Im Ausgangsverfahren lebt Herr Wood, ein britischer Staatsangehöriger, seit mehr als 20 Jahren in Frankreich und hat seine Tochter bei einem Verkehrsunfall verloren, der sich außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft zugetragen hat. In Bezug auf den Verlust seiner Tochter und den daraus entstandenen Schaden befindet sich Herr Wood in einer Situation, die mit derjenigen einer Person wie seiner Ehefrau, Frau Arraitz, vergleichbar ist. Nach der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Bestimmung unterscheidet sich beider Situation im Hinblick auf das Recht auf Entschädigung allein durch ihre Staatsangehörigkeit, denn nur Frau Arraitz erhält aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für diesen Schaden eine Entschädigung.

15 Somit stellt diese Ungleichbehandlung, die ausdrücklich und ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit von Herrn Wood gestützt wird, eine unmittelbare Diskriminierung dar. Die französische Regierung räumt im Übrigen selbst ein, dass es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens keine Gründe gibt, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

16 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die im ersten Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, mit der Schäden ersetzt werden sollen, die Folge von Beeinträchtigungen einer Person durch eine Straftat sind, die nicht im ersten Mitgliedstaat begangen wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die im ersten Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, mit der Schäden ersetzt werden sollen, die Folge von Beeinträchtigungen einer Person durch eine Straftat sind, die nicht im ersten Mitgliedstaat begangen wurde.



Ende der Entscheidung

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