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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1997
Aktenzeichen: C-164/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3174/88, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3174/88
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Unterposition 0406 20 90 der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 3174/88 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ist dahin auszulegen, daß sie geriebenen Käse umfasst, der aus einer Käsesorte hergestellt wird, die einen höheren Feuchtigkeitsgehalt hat als ein gewöhnlich zur Herstellung von geriebenem Käse verwendeter Käse und der bei Einfuhr aufgrund der Art und Weise, in der er verpackt und haltbar gemacht ist, eine agglomerierte Form aufweist und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden ist, in unregelmässige Körnchen zerfällt.

Da es sich um einen Käse handelt, der vor dem Verpacken gerieben wurde und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden war, in unregelmässige Körnchen zerfiel, kann ihm weder der Umstand, daß es sich um ein Erzeugnis handelt, das aus einer Käsesorte hergestellt wird, die einen höheren Feuchtigkeitsgehalt hat als ein gewöhnlich zur Herstellung von geriebenem Käse verwendeter Käse, noch die Art und Weise der Verpackung und der Haltbarmachung des Erzeugnisses für die Tarifierung nach der Kombinierten Nomenklatur die objektive Eigenschaft eines geriebenen Käses nehmen.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. Juni 1997. - Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ldª gegen Alfândega de Lisboa (Tribunal Técnico Aduaneiro de 2ª Instância). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Geriebener Käse. - Rechtssache C-164/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 25. Januar 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Unterpositionen 0406 20 90 und 0406 90 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1; im folgenden: die KN) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 298, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 37, S. 25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Fábrica de Queijo Eru Portugüsa Ld.° (im folgenden: Klägerin) und der Alfândega Lissabon (Tribunal Técnico Aduaneiro de 2.° Instância; im folgenden: Zollverwaltung) über die Tarifierung eines aus den Niederlanden nach Portugal eingeführten Käses.

3 Im maßgeblichen Zeitraum, d. h. 1989, galt noch die im Vertrag über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Übergangszeit, in der unter bestimmten Umständen ein nationaler Zolltarif fortbestand.

4 Die Klägerin führte am 20. März 1989 1 110 Kartons mit Käse aus den Niederlanden ein, die in Plastikbeuteln von je ca. 15 kg abgepackt waren. Der abgepackte Käse sah wie eine Paste oder kompakte Masse aus. Nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden war, zerfiel er in unregelmässige Körnchen. Auf der Rechnung des Exporteurs wurde der Käse als geriebener Käse ("grated cheese") bezeichnet.

5 Die Klägerin ordnete die Ware der Unterposition 0406 20 90 der KN zu, während die Zollverwaltung sie in die Unterposition 0406 90 11 einreihte.

6 Die Unterpositionen 0406 20 90 und 0406 90 11 haben folgenden Wortlaut:

- Unterposition 0406 20 90:

0406 20 Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

0406 20 10 - Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt

0406 20 90 - andere

- Unterposition 0406 90 11:

0406 90 andere Käse: 0406 90 11 - für die Verarbeitung

7 Bei der Einfuhr des in Frage stehenden Erzeugnisses lauteten die von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen zur Unterposition 0406 20 90 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften wie folgt:

"geriebener Käse, im allgemeinen als Würzmittel verwendet. Er wird aus Hartkäse (z. B. Grana, Parmigiano-Reggiano, Emmental, Reggianito, Sbrinz, Asiago, Pecorino) hergestellt, dem nach dem Reiben teilweise das Wasser entzogen wird, um eine möglichst lange Lagerung zu ermöglichen..."

8 In der Fassung von 1990 (ABl. C 263, S. 10) hatten die Erläuterungen zu derselben Unterposition folgende Fassung:

"geriebener Käse, im allgemeinen als Würzmittel oder zu anderen Zwecken in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird meist aus Hartkäse (z. B. Grana, Parmigiano-Reggiano, Emmental, Reggianito, Sbrinz, Asiago, Pecorino) hergestellt. Ihm kann das Wasser teilweise entzogen sein, um eine möglichst lange Lagerung zu ermöglichen.

Hierher gehört auch Käse, der nach dem Reiben agglomeriert ist."

9 Nach Punkt 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 316/91 wird "Geriebener Käse, infolge seines hohen Feuchtigkeitsgehalts und aufgrund der Transport- oder Verpackungsbedingungen (Verpackung im teilweisen Vakuum) agglomeriert", in die Unterposition 0406 20 90 eingereiht.

10 Die Klägerin erhob beim Tribunal Tributário de 2.° Instância, das über Klagen gegen letztinstanzliche Entscheidungen einer Stelle für zollfachliche Streitigkeiten entscheidet, Klage gegen die Entscheidung der Zollverwaltung. Dieses Gericht bestätigte die Entscheidung der Zollverwaltung.

11 Im Berufungsverfahren hat das Supremo Tribunal Administrativo beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende vier Fragen vorzulegen:

Unter Berücksichtigung des Umstands, daß den portugiesischen Zollbehörden am 20. März 1989 Käse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, vom Exporteur als "grated cheese" (geriebener Käse) bezeichnet, der zerkleinert wurde und bei dem in einem industriellen Verfahren der Sauerstoff durch eine Lösung von Stickstoff/002 ersetzt wurde, der injiziert wurde, um die Haltbarkeit des Käses zu erhöhen, und der sodann in Plastikbeuteln von ca. 15 kg verpackt und gepresst wurde, mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt und dem Aussehen einer Paste oder kompakten Masse, und der, wenn er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt wird, in unregelmässige Körnchen zerfällt, zur Überführung in den freien Verkehr oder zu anderen Zollzwecken gestellt wurde, erheben sich folgende Fragen:

1. Ist der vorbezeichnete Käse nach der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 in die Unterposition 0406 20 90 "Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform" oder in die Unterposition 0406 90 11 "andere Käse für die Verarbeitung" einzureihen?

2. Hat die genannte Verordnung erläuternden Charakter, so daß sie auf die Einfuhr des vorgenannten Käses rückwirkend anwendbar ist?

3. Für den Fall der Verneinung einer der vorgenannten Fragen: Sind im vorliegenden Fall die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in der im Amtsblatt C 263 vom 18. Oktober 1990, S. 110, wiedergegebenen Fassung oder die vorhergehenden Erläuterungen zu berücksichtigen?

4. In dem einen oder anderen Fall: In welche der vorgenannten Unterpositionen ist der genannte Käse einzureihen?

12 Die Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob die Unterposition 0406 20 90 in ihrer zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung dahin auszulegen ist, daß sie einen geriebenen Käse einschließt, der bei der Einfuhr aufgrund der Art und Weise, in der er verpackt und haltbar gemacht ist, eine agglomerierte Form aufweist und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden ist, in unregelmässige Körnchen zerfällt. Falls dies verneint wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit spätere Regelungen, insbesondere die Regelungen in der Verordnung Nr. 316/91, sich auf die Tarifierung einer solchen Ware auswirken können.

13 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit erforderlich, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht wird, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 17. April 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-274/95, C-275/95 und C-276/95, Wünsche, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 15). Auch sind die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs und die Erläuterungen, die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden sind, ein wichtiges Mittel, um die einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen angesehen werden, ohne jedoch rechtlich verbindlich zu sein (Urteile vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21, und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnr. 13).

14 Die zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN bestimmten folgendes: Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, so geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor [Vorschrift 3a)]; maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Unterpositionen, wobei einander vergleichbar nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe sind (Vorschrift 6).

15 Die Position 0406 umfasst "Käse und Quark", so daß eine Ware wie die im Ausgangsverfahren betroffene unter diese Position fällt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Erzeugnis, das die Merkmale des im Ausgangsverfahren streitigen Erzeugnisses hat, unter die Unterposition 0406 20 90 oder die Unterposition 0406 90 11 fällt.

16 Die Unterposition 0406 20 betrifft "Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform", während die Unterposition 0406 90 "andere Käse" umfasst.

17 Daraus folgt, daß die Unterposition 0406 20, die genauer ist, grundsätzlich der Unterposition 0406 90 vorgehen muß.

18 Was den begrifflichen Umfang der Unterposition 0406 20 angeht, ist festzustellen, daß der Ausdruck "aller Art" nicht ausschließlich auf bestimmte Sorten geriebenen Käses beschränkt ist. Vielmehr ist er in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften als "geriebener Käse" angesehen werden kann, ohne daß diese Ware notwendigerweise andere Voraussetzungen erfuellen muß.

19 Diese Feststellung wird sowohl durch die Erläuterungen von 1989 als auch durch die Erläuterungen von 1990 bestätigt.

20 Nach den Erläuterungen von 1989 umfasst die Unterposition 0406 20 90 geriebenen Käse, der im allgemeinen als Würzmittel verwendet wird, sie schließt aber die Käse nicht aus, die zu anderen Zwecken verwendet werden. Zwar wird in den Erläuterungen von 1989 festgestellt, daß geriebener Käse "aus Hartkäse... hergestellt" wird; durch die Erläuterungen von 1990, in denen hinzugefügt wird, daß geriebener Käse "meist" aus Hartkäse hergestellt wird, wird aber klargestellt, daß diese Erläuterungen auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt nicht abschließend sind. Darüber hinaus heisst es in den Erläuterungen von 1990: "Hierher gehört auch Käse, der nach dem Reiben agglomeriert ist."

21 Da es sich um einen Käse handelt, der vor dem Verpacken gerieben wurde und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden war, in unregelmässige Körnchen zerfiel, kann ihm daher weder der Umstand, daß es sich um ein Erzeugnis handelt, das aus einer Käsesorte hergestellt wird, die einen höheren Feuchtigkeitsgehalt hat als ein gewöhnlich zur Herstellung von geriebenem Käse verwendeter Käse, noch die Art und Weise der Verpackung und der Haltbarmachung des Erzeugnisses für die Tarifierung nach der KN die objektive Eigenschaft eines geriebenen Käses nehmen.

22 Ohne daß die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 316/91 geprüft zu werden braucht, ist daher auf die Vorlagefragen zu antworten, daß die Unterposition 0406 20 90 der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 3174/88 dahin auszulegen ist, daß sie geriebenen Käse umfasst, der bei der Einfuhr aufgrund der Art und Weise, in der er verpackt und haltbar gemacht ist, eine agglomerierte Form aufweist und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden ist, in unregelmässige Körnchen zerfällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Urteil vom 25. Januar 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Unterposition 0406 20 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist dahin auszulegen, daß sie geriebenen Käse umfasst, der bei der Einfuhr aufgrund der Art und Weise, in der er verpackt und haltbar gemacht ist, eine agglomerierte Form aufweist und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden ist, in unregelmässige Körnchen zerfällt.

Ende der Entscheidung

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