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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: C-166/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/41/EG, Richtlinie 98/51/EG, Richtlinie 98/67/EG


Vorschriften:

Richtlinie 97/41/EG
Richtlinie 98/51/EG
Richtlinie 98/67/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 97/41/EG, 98/51/EG und 98/67/EG. - Rechtssache C-166/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-166/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos, C. Tsiavou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien

- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 184, S. 33),

- 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 1998, L 10, S. 25),

- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 208, S. 43) und

- 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (ABl. L 261, S. 10)

verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien

- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 184, S. 33),

- 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 1998, L 10, S. 25),

- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 208, S. 43) und

- 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (ABl. L 261, S. 10)

verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nachzukommen.

Das Gemeinschaftsrecht

2 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/41, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/76, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/51 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/67 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien spätestens bis zum 31. Dezember 1998 nachzukommen.

Das vorprozessuale Verfahren

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinien 97/41, 97/76, 98/51 und 98/67 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das griechische Recht umgesetzt worden seien, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Hellenischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 4. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Hellenische Republik dieser Stellungnahme nicht Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Vorbringen der Parteien

4 Die Hellenische Republik hat in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, die genannten Richtlinien nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in griechisches Recht umgesetzt zu haben.

5 Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 97/76 nach Ablauf dieser Frist umgesetzt worden sei. Bezüglich der Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 hat sie vorgetragen, dass das Verfahren zur Umsetzung in das griechische Recht vor dem Abschluss stehe.

6 Aufgrund dessen hat die Kommission nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Klage bezüglich der Nichtumsetzung der Richtlinie 97/76 zurückgenommen. Den Teil ihrer Klage, der die Nichtumsetzung der Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 betrifft, hat sie dagegen aufrechterhalten.

7 Mit Schreiben vom 21. März 2001 hat die Hellenische Republik dem Gerichtshof eine Abschrift des Amtsblattes der Hellenischen Republik vorgelegt, in dem das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 97/41 veröffentlicht wurde.

Würdigung durch den Gerichtshof

8 Was die Umsetzung der Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

9 Selbst wenn eine Vertragsverletzung aber nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt wird, besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Klage fort, da sie die Grundlage für die Haftung schaffen soll, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Vertragsverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder Einzelnen trifft (vgl. insbesondere Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-207/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4571, Randnr. 28).

10 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 nicht innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, umgesetzt worden sind. Somit ist die Klage der Kommission begründet.

11 Infolgedessen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit die Klage die Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 betrifft.

13 Gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Klage zurücknimmt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Angesichts des Verhaltens der Hellenischen Republik, die die zur Umsetzung der Richtlinie 97/76 erforderlichen Maßnahmen erst nach Klageerhebung mitgeteilt hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Klage diese Richtlinie betrifft.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat gegen die Verpflichtungen aus den Richtlinien

- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse,

- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors, und

- 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG,

verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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