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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: C-166/02
Rechtsgebiete: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, portugiesische Código Civil


Vorschriften:

Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 1 Abs. 1
Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 1 Abs. 2
Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 5
portugiesische Código Civil Art. 508 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie 84/5 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung steht einer nationalen Regelung entgegen, die bei Bestehen mehrerer anwendbarer Kraftfahrzeug-Haftpflichtsysteme für eines von ihnen Hoechstbeträge für den Schadensersatz vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.

( vgl. Randnr. 25 und Tenor )


Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 24. Juli 2003. - Daniel Fernando Messejana Viegas gegen Companhia de Seguros Zurich SA und Mitsubishi Motors de Portugal SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Judicial da Comarca de Alcácer do Sal - Portugal. - Rechtssache C-166/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-166/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Judicial da Comarca de Alcácer do Sal (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Daniel Fernando Messejana Viegas

gegen

Companhia de Seguros Zurich SA,

Mitsubishi Motors de Portugal SA,

Beteiligte:

CGU International Insurance plc - Agência Geral em Portugal,

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (ISSS),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal Judicial da Comarca de Alcácer do Sal hat mit Beschluss vom 26. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17, im Folgenden: Zweite Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Messejana Viegas einerseits sowie der Companhia de Seguros Zurich SA (im Folgenden: Zurich) und der Mitsubishi Motors de Portugal SA (im Folgenden: Mitsubishi) andererseits über den Ersatz des Schadens, der dem Kläger bei einem Verkehrsunfall entstanden ist.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Erste Richtlinie) lautet:

Jeder Mitgliedstaat trifft... alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt."

4 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Zweiten Richtlinie lautet:

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.

(2) Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben sind, fordert jeder Mitgliedstaat für die Pflichtversicherung folgende Mindestbeträge:

- für Personenschäden 350 000 ECU bei nur einem Unfallopfer; bei mehreren Opfern ein und desselben Unfalls wird dieser Betrag mit der Anzahl der Opfer multipliziert;

- für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 100 000 ECU.

Die Mitgliedstaaten können statt der vorgenannten Mindestbeträge für Personenschäden - bei mehreren Opfern ein und desselben Unfalls - einen Mindestbetrag von 500 000 ECU oder für Personen- und Sachschäden - ungeachtet der Anzahl der Geschädigten und der Art der Schäden - einen globalen Mindestbetrag von 600 000 ECU je Schadensfall vorsehen."

5 In Artikel 5 der Zweiten Richtlinie in der durch Anhang I Teil IX Buchstabe F (Versicherungen") der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, 218) geänderten Fassung ist bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1987.

...

(2) Die geänderten Bestimmungen gelangen bis zum 31. Dezember 1988 zur Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 2

a) steht dem Königreich Spanien, der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik eine Frist bis zum 31. Dezember 1995 zur Verfügung, um die Deckungssummen auf die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge anzuheben.

..."

Die portugiesische Regelung

6 Das Decreto-lei Nr. 522/85 vom 31. Dezember 1985 zur Festlegung der verbindlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Diário da República I, Serie A, Nr. 301 vom 31. Dezember 1985) schreibt vor, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die Mindestdeckungssummen der Zweiten Richtlinie beachtet.

7 Artikel 508 Absatz 1 des portugiesischen Código Civil bestimmt:

Für die Entschädigung bei einem Verkehrsunfall gelten bei fehlendem Verschulden des Verursachers folgende Hoechstgrenzen: im Fall des Todes oder der Verletzung einer Person der Betrag entsprechend dem Doppelten der Berufungssumme, im Fall des Todes oder der Verletzung mehrerer Personen aufgrund desselben Unfalls für jeden von ihnen der Betrag entsprechend dem Doppelten der Berufungssumme bis zu einem Gesamthöchstbetrag entsprechend dem Sechsfachen der Berufungssumme und bei Sachschäden, auch wenn sie verschiedene Eigentümer betreffen, der Betrag entsprechend der Berufungssumme."

8 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts liegt die im Ausgangsverfahren anwendbare Grenze bei 29 927,88 Euro.

9 Aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, dass ein Verkehrsunfallopfer sich auch auf ein System der Verschuldenshaftung berufen kann. Für die Entschädigungsansprüche des Opfers nach diesem System sieht der portugiesische Código Civil keine Hoechstgrenze vor.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

10 Am 20. März 2000 wurde Herr Messejana Viegas bei einem Verkehrsunfall verletzt, als das Kraftfahrzeug, in dem er sich befand, ins Schleudern kam.

11 Herr Messejana Viegas trägt vor, er sei Beifahrer gewesen und der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe einen Fehler begangen. Für den Fall, dass er keinen Fehler des Fahrers nachweisen könne, ergebe sich dessen Schadensersatzpflicht aus Gefährdungshaftung. Auf dieser Grundlage erhob er vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen Zurich, die Versicherung des Fahrers.

12 Er macht auch geltend, dass das Kraftfahrzeug einen Mangel aufgewiesen habe, wofür Mitsubishi aus dem Gesichtspunkt der Haftung für fehlerhafte Produkte verantwortlich sei. Auf dieser Grundlage erhob er auch gegen Mitsubishi Klage vor dem vorlegenden Gericht.

13 Er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 523 737,79 Euro sowie 12 679,44 Euro wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und für diverse Kosten an ihn zu zahlen, ihm alle zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen, insbesondere durch die Erbringung oder Übernahme jeglicher erforderlicher und geeigneter Behandlung zur Wiederherstellung seines Gesundheitszustands sowie der Betreuung durch Dritte, zuzüglich Verzugszinsen.

14 Die Beklagten bestreiten die Sachverhaltsdarstellung und die Anträge des Herrn Messejana Viegas. Dieser trägt vor, obwohl es zwei unterschiedliche Darstellungen des Unfallhergangs gebe, stehe für ihn fest, dass jedenfalls eine objektive Haftung gegeben sei.

15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Bestimmung derjenigen, die eventuell für den von Herrn Messejana Viegas eingeklagten Schadensersatz haften, von der Auslegung der Zweiten Richtlinie ab. Diese unterscheide nicht zwischen Haftungssystemen, und die in ihr vorgesehenen Mindestdeckungssummen seien höher als die in Artikel 508 Absatz 1 des portugiesischen Código Civil vorgesehenen Hoechstgrenzen für die Entschädigung von Unfallopfern, wenn beim Verursacher kein Verschulden vorliege.

Zur Vorlagefrage

16 Da die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, hat der Gerichtshof nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und hat den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Nur die deutsche Regierung und die Kommission haben auf die Aufforderung des Gerichtshofes geantwortet und mitgeteilt, dass sie dazu nichts zu bemerken hätten.

17 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das vorlegende Gericht sich im Kern die Frage stellt, ob Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei mehreren anwendbaren Kraftfahrzeug-Haftpflichtsystemen für eines von ihnen Hoechstbeträge für den Schadensersatz vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.

18 Die portugiesische und die deutsche Regierung tragen vor, dass die Zweite Richtlinie nicht darauf gerichtet sei, die in den Mitgliedstaaten geltenden Haftungssysteme bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten seien nur verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, damit die Haftpflicht, die sich aus einem im innerstaatlichen Recht bestehenden System ergebe, von einer Versicherung abgedeckt sei, die die von der Zweiten Richtlinie festgesetzten Mindestdeckungssummen beachte. Ein Mitgliedstaat erfuelle diese Verpflichtung, sobald er die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, damit die Verschuldenshaftung von einer Versicherung abgedeckt sei, die den Anforderungen der Zweiten Richtlinie entspreche. Wenn das innerstaatliche Recht dem Unfallopfer darüber hinaus gestatte, sich auf ein System der Gefährdungshaftung zu berufen, so sei es nicht erforderlich, dass die sich aus diesem System ergebende Haftpflicht auch von einer Versicherung abgedeckt sei, deren Deckungssummen den in der Zweiten Richtlinie festgesetzten entsprächen.

19 Der Kläger, die griechische Regierung und die Kommission sind gegenteiliger Ansicht. Zwar falle die Wahl des Systems der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Aus dem Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-348/98 (Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Slg. 2000, I-6711) ergebe sich jedoch, dass, sobald das innerstaatliche Recht zulasse, dass eine Person für einen solchen Unfall schadensersatzpflichtig sei, diese Schadensersatzpflicht unabhängig von ihrer Natur und ihrer Grundlage von einer Versicherung abgedeckt sein müsse, die die in der Zweiten Richtlinie festgesetzten Anforderungen erfuelle.

20 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegende Hoechstbeträge vorsieht, wenn wegen fehlenden Verschuldens des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nur die Gefährdungshaftung eingreift.

21 Daraus folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar nicht die Annahme eines bestimmten Haftungssystems vorschreiben, gewiss aber die Deckung jeglicher Haftung, die sich aus dem Kraftfahrzeugverkehr ergibt, verlangen wollte, unabhängig davon, ob es sich um Verschuldens- oder um Gefährdungshaftung handelt. Im Gegensatz zum Vorbringen der portugiesischen und der deutschen Regierung können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass sie mehrere Kraftfahrzeug-Haftpflichtsysteme für Verkehrsunfälle zur Verfügung stellen, den sich aus der Zweiten Richtlinie ergebenden Schutz nicht auf eines oder auf bestimmte dieser Systeme beschränken, sondern müssen ihn auf alle Systeme erstrecken.

22 Jede andere Auslegung nähme den Artikeln 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie und 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit. Diese besteht darin, die Verkehrsunfallopfer durch eine Haftpflichtversicherung zu schützen, und wäre gefährdet, wenn die Deckung dieser Haftung durch die Versicherung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt wäre.

23 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die für das nationale Gericht bestehende Verpflichtung, ein nationales Gesetz außer Acht zu lassen, das einer Richtlinie widerspricht, nicht, dass es erlaubt wäre, einem Einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegenzuhalten (u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 42).

24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 39) die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern drei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss Ziel der Richtlinie die Verleihung von Rechten an Bürger sein. Sodann muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen (Urteil Faccini Dori, Randnr. 27).

25 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Bestehen mehrerer anwendbarer Kraftfahrzeug-Haftpflichtsysteme für eines von ihnen Hoechstbeträge für den Schadensersatz vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der portugiesischen, der deutschen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Judicial da Comarca de Alcácer do Sal mit Beschluss vom 26. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung steht einer nationalen Regelung entgegen, die bei Bestehen mehrerer anwendbarer Kraftfahrzeug-Haftpflichtsysteme für eines von ihnen Hoechstbeträge für den Schadensersatz vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegen.

Ende der Entscheidung

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