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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: C-166/03
Rechtsgebiete: EGV, Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in der Fassung des Gesetzes Nr. 94-6 vom 4. Januar 1994 zur Änderung der Rechtsvorschriften über Edelmetallgarantien und über die Kontrollbefugnisse der Zöllner


Vorschriften:

EGV Art. 28
Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in der Fassung des Gesetzes Nr. 94-6 vom 4. Januar 1994 zur Änderung der Rechtsvorschriften über Edelmetallgarantien und über die Kontrollbefugnisse der Zöllner Art. 522
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Vermarktung von Edelmetallarbeiten - Bezeichnungen "Gold" und "Goldlegierung". - Rechtssache C-166/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-166/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik , vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung Gold Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als Goldlegierung bezeichnet werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

19. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung Gold Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als Goldlegierung bezeichnet werden.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 522bis des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in der Fassung des Gesetzes Nr. 946 vom 4. Januar 1994 zur Änderung der Rechtsvorschriften über Edelmetallgarantien und über die Kontrollbefugnisse der Zöllner hinsichtlich der administrativen Situation bestimmter Personen (JORF vom 5. Januar 1994, S. 245, nachfolgend: CGI) bestimmt:

Nur Goldarbeiten mit einem Feingehalt von mindestens 750/1000 dürfen bei ihrem Inverkehrbringen auf der Einzelhandelsstufe die Bezeichnung Gold tragen.

Arbeiten mit einem Goldfeingehalt von 585/1000 oder 375/1000 tragen bei ihrem Inverkehrbringen auf der Einzelhandelsstufe die Bezeichnung Goldlegierung unter Angabe ihres Feingehalts.

Vorverfahren

3. Die Kommission leitete in der Erwägung, dass diese Vorschrift nicht mit Artikel 28 EG vereinbar sei, das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie die Französische Republik gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 19. September 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

4. Die Französische Republik führte mit Schreiben vom 4. Februar 2002 aus, dass Artikel 522bis CGI einem Erfordernis des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs entspreche, und forderte die Kommission auf, ihre Beurteilung zu überdenken. Die Kommission hat beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

5. Die Kommission macht geltend, Artikel 522bis CGI verbiete es, Arbeiten mit einem Goldfeingehalt von 585/1000 oder 375/1000 in Frankreich unter der Bezeichnung Gold in den Verkehr zu bringen, während sie diese Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammten, tragen dürften, und schreibe für sie eine andere Bezeichnung, nämlich Goldlegierung, vor, die dem Verbraucher weniger bekannt sei und die er weniger schätze. Diese Vorschrift könnte das Inverkehrbringen der betreffenden Arbeiten in Frankreich erschweren und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zumindest mittelbar behindern. Folglich sei die streitige Bezeichnungsregelung, wenn sie nicht durch einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck gerechtfertigt werden könne, eine nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahme gleicher Wirkung.

6. Die genannte Bezeichnungsregelung sei nicht erforderlich, um den Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu gewährleisten, und sie sei in Anbetracht von Artikel 28 EG ungerechtfertigt. Es genüge nämlich für die Mitgliedstaaten, dass sie eine angemessene Etikettierung vorschrieben, mit der eine korrekte Information über den tatsächlichen Goldfeingehalt der verschiedenen zum Verkauf angebotenen Arbeiten verschafft werde.

7. Die französische Regierung bestreitet, dass die Existenz zweier Kategorien von Arbeiten eine spürbare Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel habe. Die Kommission sei, da sie keine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel nachgewiesen habe, ihrer Beweislast im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht nachgekommen.

8. Die Existenz zweier Bezeichnungen, Gold und Goldlegierung, für Arten von Arbeiten mit einem Goldfeingehalt, der sich wesentlich unterscheide, entspreche dem Bestreben, den Verbraucher zu informieren, um seinen Schutz sicherzustellen. Dabei handele es sich um einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck, der eine Maßnahme in Bezug auf die Bezeichnung der Arbeiten im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 28 EG rechtfertigen könne.

9. Im Übrigen gewährleiste das System der doppelten Bezeichnung eine bessere Verbraucherinformation als das von der Kommission vorgeschlagene System, nämlich das der Etikettierung, auf der nur der Goldfeingehalt der Arbeiten angegeben sei. Dieses System liefere den Verbrauchern eine grobe technische Information, während die doppelte Bezeichnung darüber hinaus gehe, indem sie ihnen gleich eine leicht verständliche Erklärung zur Qualität der fraglichen Erzeugnisse gebe.

10. Die französische Regierung ist daher der Auffassung, dass das Bezeichnungssystem nach Artikel 522bis CGI nicht gegen Artikel 28 EG verstoße.

Würdigung durch den Gerichtshof

11. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und damit nach Artikel 28 EG verboten (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C322/01, Deutscher Apothekerverband, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

12. Die Kommission erklärt, ohne dass ihr die französische Regierung widersprochen hätte, dass Arbeiten mit einem Goldfeingehalt von 375/1000 oder 585/1000 in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich rechtmäßig unter der Bezeichnung Gold in den Verkehr gebracht würden.

13. Es steht fest, dass die Bezeichnung Goldlegierung für den Verbraucher weniger attraktiv ist als die Bezeichnung Gold.

14. Die durch Artikel 522bis CGI statuierte Verpflichtung, solche Arbeiten unter der Bezeichnung Goldlegierung zu verkaufen, während sie in ihrem Herkunftsland unter der Bezeichnung Gold in den Verkehr gebracht werden, ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern.

15. Folglich ist Artikel 522bis CGI als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28 EG anzusehen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass sie sich spürbar auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt.

16. Was die Frage anbelangt, ob eine solche Vorschrift dennoch nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein kann, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine nationale Regelung, die in Ermangelung gemeinsamer oder harmonisierter Vorschriften erlassen wurde und unterschiedslos auf einheimische wie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte Anwendung findet, mit dem Vertrag vereinbar sein kann, soweit sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen u. a. der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht und soweit dieser Zweck nicht durch Maßnahmen hätte erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C448/98, Guimont, Slg. 2000, I10663, Randnr. 27).

17. Es steht fest, dass die Feingehalte, die zur Angabe des Edelmetallanteils in den Arbeiten zu verwenden sind, sowie die Art und Weise, wie sie anzugeben sind, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht Gegenstand einer Harmonisierung sind. Es steht auch fest, dass Artikel 522bis CGI unterschiedslos auf französische und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist.

18. Außerdem ist anzuerkennen, dass die fragliche Vorschrift des CGI darauf abzielt, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

19. Die streitige Regelung schreibt jedoch für die auf der Einzelhandelsstufe in den Verkehr gebrachten Arbeiten mit den beiden niedrigsten Reinheitsstufen eine redundante doppelte Bezeichnung vor, da sie nicht nur die Angabe des Feingehalts der Arbeit, der eine objektive Information über deren Reinheitsgrad liefert, vorschreibt, sondern auch die Verwendung der Bezeichnung Goldlegierung, die eine viel ungenauere Information über denselben Aspekt darstellt.

20. Daraus folgt, dass das in Artikel 522bis CGI vorgesehene System der doppelten Bezeichnung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz zu gewährleisten, und dass dieser Zweck durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

21. Demnach ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung Gold Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als Goldlegierung bezeichnet werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

22. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie die Bezeichnung Gold Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als Goldlegierung bezeichnet werden.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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