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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: C-166/99
Rechtsgebiete: Protokoll des EGV, EGV, Richtlinie 76/207/EWG


Vorschriften:

Protokoll des EGV Nr. 2 zu Art. 119 a.F.
EGV Art. 177 a.F.
EGV Art. 234
Richtlinie 76/207/EWG Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein betriebliches System wie das belgische System der - in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 und in dem im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 geschlossenen Tarifvertrag vom 23. Mai 1984 vorgesehenen - zusätzlichen Vorruhestandsentschädigung, das Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit bietet, indem es den Arbeitnehmern eines Unternehmens Leistungen zur Ergänzung der Leistungen des gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit bei Arbeitslosigkeit gewährt, ist als betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 86/378 in der Fassung der Richtlinie 96/97 einzustufen. Folglich ist die fragliche zusätzliche Entschädigung eine Leistung aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), so daß dieses anwendbar ist, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

Eine zusätzliche Entschädigung, die wie die vorliegende ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag darstellt, fällt nicht unter Artikel 5 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.

(vgl. Randnrn. 29-30, 33, 36, Tenor 1-2)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2000. - Marthe Defreyn gegen Sabena SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Bruxelles - Belgien. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Zusätzliche Vorruhestandsentschädigung. - Rechtssache C-166/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-166/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Cour du travail Brüssel (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Marthe Defreyn

gegen

Sabena SA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Sabena SA, vertreten durch Rechtsanwalt L. de Schrijver, Gent,

- der belgischen Regierung, vertreten durch P. Rietjens, Generaldirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Defreyn, vertreten durch Rechtsanwalt G. Faveers, Brüssel, der Sabena SA, vertreten durch Rechtsanwalt L. de Schrijver und Rechtsanwalt F. Lagasse, Brüssel, der belgischen Regierung, vertreten durch P. Rietjens, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister C. Lewis, und der Kommission, vertreten durch H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 24. Februar 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Brüssel hat mit Urteil vom 28. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Protokoll) und des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Defreyn und der Sabena SA (im folgenden: Sabena).

Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt."

4 Das Protokoll bestimmt:

"Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben."

5 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden."

Nationale Regelung

6 Der Tarifvertrag Nr. 17 vom 19. Dezember 1974, der im nationalen Arbeitsrat geschlossen und durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 (Moniteur belge vom 31. Januar 1975, S. 1055) für allgemeinverbindlich erklärt wurde, führt ein System zusätzlicher Entschädigungen bei der Entlassung von Arbeitnehmern, die mindestens 60 Jahre alt sind, ein, sofern diese Arbeitslosenunterstützung beziehen (Artikel 3 und 4). Die zusätzlichen Entschädigungen sind vom letzten Arbeitgeber zu zahlen und betragen die Hälfte der Differenz zwischen dem Nettoreferenzentgelt und der Arbeitslosenunterstützung.

7 Gemäß Artikel 144 der Königlichen Verordnung vom 28. Dezember 1963 über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit (u. a. geändert durch die Königliche Verordnung vom 25. November 1991) entfällt der Anspruch der Arbeitslosen mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat ihres 65. Geburtstags bei Männern oder ihres 60. Geburtstags bei Frauen folgt. Diese Regelung wurde nicht an das Gesetz vom 20. Juli 1990 angepaßt, mit dem für Männer und Frauen ein flexibles Rentenalter zwischen 60 und 65 Jahren eingeführt wurde.

8 Der Tarifvertrag Nr. 17 sieht die Möglichkeit vor, auf der Ebene der Beschäftigungsbranche Tarifverträge zu schließen, durch die das vorgesehene System auf Arbeitnehmer von mindestens 55 Jahren ausgedehnt wird. Am 23. Mai 1984 wurde ein derartiger Tarifvertrag im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 (Sabena) geschlossen, um die Unterbeschäftigung zu bekämpfen, die sich insbesondere aus der für den Verkehrsluftfahrtsektor spezifischen Entwicklung der Arbeitstechniken ergibt, und um die Weiterbeschäftigung von jüngeren Arbeitnehmern zu fördern.

9 Dieser Tarifvertrag dehnt das System zusätzlicher Entschädigungen zur Arbeitslosenunterstützung auf Arbeitnehmer von mindestens 55 Jahren aus, die mit ihrem Einverständnis entlassen wurden. Die Entschädigung wird bis zum Monat des 65. Geburtstags bei Männern und des 60. Geburtstags bei Frauen gezahlt. Aufgrund dieses Tarifvertrags zahlt Sabena Angestellten mit mindestens 25 Dienstjahren eine zusätzliche Entschädigung, die 82 % des Nettoentgelts des letzten Monats vor dem Zeitpunkt beträgt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

10 Im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673), in dem der Gerichtshof die Differenzierung verurteilt hat, nach der die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der im Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehenen zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausgeschlossen sind, wurde Artikel 4 dieses Tarifvertrags am 17. Dezember 1997 vom nationalen Arbeitsrat angepaßt (Tarifvertrag 17 vicies).

11 Seit dieser Anpassung erhalten alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, eine zusätzliche Entschädigung, auch wenn sie das Hoechstalter für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung überschritten haben.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

12 Frau Defreyn trat am 27. Juni 1960 als Angestellte in den Dienst von Sabena. Am 14. November 1984 beantragte sie die Gewährung der Leistungen aus dem Tarifvertrag vom 23. Mai 1984. Am 29. November 1984 wurde ihr die vorgezogene Altersrente mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren (vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 1986) bewilligt. Sabena verpflichtete sich dementsprechend, ihr die zusätzliche Entschädigung vom 1. Januar 1987 bis zum Ende des Monats ihres 60. Geburtstags (30. November 1991) zu zahlen. Die zusätzliche Entschädigung zur Arbeitslosenunterstützung wurde ihr tatsächlich bis zum Ende des Monats ihres 60. Geburtstags gezahlt. Seit diesem Zeitpunkt bezieht sie eine Rente.

13 Am 17. Februar 1993 erließ der Gerichtshof das genannte Urteil Kommission/Belgien, in dem er für Recht erkannt hat, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages verstoßen hat, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausschließt, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehen ist.

14 Aufgrund dieses Urteils verlangte Frau Defreyn mit Schreiben vom 10. Juni 1993 von Sabena die Zahlung der zusätzlichen Entschädigung, die ihr bis zu ihrem 65. Geburtstag, dem 30. November 1996, zugestanden habe.

15 Da Sabena die Zahlung ablehnte, erhob Frau Defreyn am 21. Dezember 1993 Klage beim Tribunal du travail Brüssel mit dem Antrag, Sabena zur Zahlung der zusätzlichen Entschädigung zur Arbeitslosenunterstützung für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 30. November 1996 zu verurteilen. Mit Urteil vom 28. Juni 1995 wies das Tribunal du travail die Klage ab.

16 Das Tribunal du travail war der Auffassung, daß die streitigen Entschädigungen unter das Protokoll fielen, das den zeitlichen Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages beschränke. Es sei aber unstreitig, daß Frau Defreyn ihren Anspruch auf eine Beschäftigungszeit vor dem 17. Mai 1990 stütze und erst nach diesem Zeitpunkt Klage erhoben habe.

17 Die Frage, ob die betreffenden Entschädigungen unter den im Protokoll verwendeten Begriff "Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit" fallen, hat das Gericht nach vergleichender Prüfung der niederländischen und der französischen Fassung des Protokolls bejaht. Aus der niederländischen Fassung gehe hervor, daß sich dieser Begriff auf die "auf der Ebene des Unternehmens und des Sektors erlassenen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit" beziehe, so daß das Protokoll auf den Rechtsstreit Anwendung finde.

18 Am 12. Februar 1996 legte Frau Defreyn Berufung gegen diese Entscheidung bei der Cour du travail Brüssel ein und wiederholte ihren Antrag, Sabena zur Zahlung der zusätzlichen Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 30. November 1996 zu verurteilen. Hilfsweise beantragte sie, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um klären zu lassen, ob die streitige zusätzliche Entschädigung als eine aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit geschuldete Leistung im Sinne des Protokolls angesehen werden könne und ob Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu berücksichtigen sei.

19 Frau Defreyn macht geltend, aus dem Urteil Kommission/Belgien folge, daß die streitige Entschädigung ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstelle. Daher sei nicht das Protokoll, sondern dieser Artikel anzuwenden, der es nicht zulasse, daß diese Entschädigung lediglich männlichen Arbeitnehmern zwischen 60 und 65 Jahren, die entlassen würden, gewährt werde, während weibliche Arbeitnehmer, die im gleichen Alter entlassen würden, davon ausgeschlossen seien.

20 Sabena beantragte dagegen, die Berufung von Frau Defreyn als unbegründet zurückzuweisen. Das Tribunal du travail habe die einschlägigen Rechtsgrundsätze richtig angewandt. Aus dem Protokoll ergebe sich, daß die streitige zusätzliche Entschädigung, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit darstelle, nur dann als Grundlage für eine auf Artikel 119 des Vertrages gestützte Klage dienen könne, wenn die Klage Arbeitsleistungen nach dem 17. Mai 1990 betreffe oder wenn sie frühere Leistungen betreffe und der Kläger vor diesem Zeitpunkt ein entsprechendes gerichtliches Verfahren anhängig gemacht habe. Da diese Voraussetzungen nicht erfuellt seien, könne sich Frau Defreyn nicht auf Artikel 119 des Vertrages berufen, um eine zusätzliche Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 30. November 1996 zu erhalten.

21 Das vorlegende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann die zusätzliche Vorruhestandsentschädigung, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 und in dem im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 geschlossenen Tarifvertrag vom 23. Mai 1984 vorgesehen ist, als eine aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit geschuldete Leistung angesehen werden, auf die das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet?

2. Sind die Bestimmungen des Tarifvertrags Nr. 17 und des im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 geschlossenen Tarifvertrags vom 23. Mai 1984 insoweit vereinbar mit Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG, als sie die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der Vorruhestandsleistungen, die zur Ergänzung der Arbeitslosenunterstützung gewährte zusätzliche Entlassungsentschädigungen darstellen, ausschließen, während diese Entschädigungen männlichen Arbeitnehmern bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden?

3. Falls die beiden vorstehenden Fragen bejaht werden: Würde die Anwendung des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages es verhindern, daß der Klage von Frau Defreyn, soweit sie auf einen Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 76/207 gestützt wird, stattgegeben wird?

Zur ersten Frage

22 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort geben zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Entschädigung eine Leistung aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des Protokolls darstellt.

23 Es steht fest, daß die streitige Leistung eine vertragliche Entschädigung ist, die eines der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, und zwar das der Arbeitslosenunterstützung, ergänzt.

24 Nach Ansicht von Frau Defreyn und der Kommission geht aus dem Urteil Kommission/Belgien hervor, daß die zusätzliche Entschädigung zur Arbeitslosenunterstützung als Entgelt und nicht als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen sei. Folglich falle eine derartige Leistung nicht unter das Protokoll, so daß der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 119 des Vertrages Anwendung finde.

25 Sabena, die belgische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen dagegen geltend, daß die streitige Entschädigung zwar ein Entgelt im Sinne des Artikels 119 des Vertrages darstelle, aber dennoch unter das Protokoll falle, da sie Teil eines auf betrieblicher Basis geregelten Systems der sozialen Sicherheit sei.

26 Der Gerichtshof hat in der Tat im Urteil Kommission/Belgien entschieden, daß es sich bei der zusätzlichen Vorruhestandsentschädigung nicht um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelt, sondern daß sie vom System der sozialen Sicherheit unabhängig ist und daher ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstellt. Das in Randnummer 18 des Urteils Kommission/Belgien wiedergegebene Argument der belgischen Regierung, daß die zusätzliche Entschädigung wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der Arbeitslosenunterstützung als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen sei, ist daher zurückgewiesen worden.

27 Jedoch kann entgegen der Auffassung von Frau Defreyn und der Kommission die Tatsache, daß der Gerichtshof die im Ausgangsverfahren streitige Entschädigung als Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages eingestuft hat, der Antwort auf die Frage nicht vorgreifen, ob ein solches Entgelt eine Leistung aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des Protokolls darstellt.

28 Dazu genügt die Bemerkung, daß sich diese Frage vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union und damit des Protokolls nicht stellen konnte, so daß der Gerichtshof über diesen Punkt nicht zu entscheiden hatte.

29 Sodann ist festzustellen, daß ein betriebliches System wie das des Ausgangsverfahrens, das Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit bietet, indem es den Arbeitnehmern eines Unternehmens, vorliegend von Sabena, Leistungen zur Ergänzung der Leistungen des gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit bei Arbeitslosigkeit gewährt, als betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 402) in der Fassung der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20) einzustufen ist.

30 Folglich ist die im Ausgangsverfahren streitige zusätzliche Entschädigung eine Leistung aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des Protokolls, so daß dieses anwendbar ist, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

31 Das Protokoll schließt die Anwendung von Artikel 119 des Vertrages auf Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit aus, die auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren anhängig gemacht haben.

32 Wie aus den Akten des Ausgangsverfahrens hervorgeht, hat Frau Defreyn von Juni 1960 bis Dezember 1986 für Sabena gearbeitet. Außerdem steht fest, daß Sabena ihr die streitige zusätzliche Entschädigung als letzte Arbeitgeberin gezahlt hat. Die Entschädigung wurde daher unzweifelhaft aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt, das vor dem 17. Mai 1990 beendet wurde. Schließlich steht fest, daß Frau Defreyn zu diesem Zeitpunkt weder eine Klage bei Gericht noch ein gleichwertiges Verfahren anhängig gemacht hatte.

33 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß das Protokoll auf eine Entschädigung wie die zusätzliche Vorruhestandsentschädigung Anwendung findet, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 und in dem im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 geschlossenen Tarifvertrag vom 23. Mai 1984 vorgesehen ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

34 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 der Richtlinie im Ausgangsverfahren Anwendung findet.

35 Eine Leistung, die wie die vorliegende ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstellt, kann nicht auch unter die Richtlinie fallen (Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 24).

36 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß eine zusätzliche Entschädigung, die wie die vorliegende ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages darstellt, nicht unter Artikel 5 der Richtlinie fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Brüssel mit Urteil vom 28. April 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft findet auf eine Entschädigung wie die zusätzliche Vorruhestandsentschädigung Anwendung, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 und in dem im paritätischen Unterausschuß Nr. 315.1 geschlossenen Tarifvertrag vom 23. Mai 1984 vorgesehen ist.

2. Eine zusätzliche Entschädigung, die wie die vorliegende ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) darstellt, fällt nicht unter Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Ende der Entscheidung

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