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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: C-167/04 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

21. September 2006

"Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - Anmeldung - Formblatt A/B - Antrag auf Freistellung - Ablehnung - Dauer der Prüfung des Anmeldungsverfahrens - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Beschwerde - Zuwiderhandlung - Generelles Verbot von passiven Verkäufen - Beschränkung der Bezugsquellen - Neues Vorbringen - Geldbußen - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Dauer - Mildernde Umstände - Anschlussrechtsmittel - Erschwerende Umstände"

Parteien:

In der Rechtssache C-167/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 5. April 2004,

JCB Service, vertreten durch E. Morgan de Rivery und E. Friedel, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gesellschaft JCB Service, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01 (JCB Service/Kommission, Slg. 2004, II-49, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/190/EG der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 - JCB) (ABl. 2002, L 69, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise stattgegeben hat, ganz oder teilweise aufzuheben.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sieht vor, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen feststellen kann, dass nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlass besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise aufgrund von Artikel 81 Absatz 1 EG oder von Artikel 82 EG einzuschreiten.

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission, stellt sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG oder 82 EG fest, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

4 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sieht vor, dass Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 81 Absatz 1 Satz 1 EG bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 81 Absatz 3 EG in Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden sind.

5 Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen) (ABl. 1962, Nr. 35, S. 1118), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 (ABl. L 189, S. 1) sind Anträge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 1 EG und Anmeldungen nach Artikel 4 der letztgenannten Verordnung unter Verwendung eines Formulars A/B zu stellen und müssen die in diesem Formular geforderten Angaben enthalten.

6 Artikel 15 ("Geldbußen") der Verordnung Nr. 17 sieht vor:

"...

2. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz 1 oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,

b) einer nach Artikel 8 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

...

5. Die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden:

a) die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen ..."

7 In der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 1998 "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), heißt es u. a.:

"Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können."

8 Nach Nummer 1 der Leitlinien wird der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet.

9 Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind nach den Leitlinien seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

10 Nummer 1 Abschnitt A der Leitlinien unterteilt insoweit die Verstöße in minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße. Danach handelt es sich bei besonders schweren Verstößen im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. "Preiskartelle", Marktaufteilungsquoten und sonstige Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarktes, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte oder Missbräuche marktbeherrschender Stellungen von Unternehmen in Quasimonopolstellung.

11 Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes wird in Nummer 1 Abschnitt B der Leitlinien unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer ­- in der Regel weniger als ein Jahr -, die keinen Aufschlag auf den Grundbetrag der Geldbuße nach sich ziehen, Verstößen von mittlerer Dauer - in der Regel zwischen einem und fünf Jahren - und solchen von langer Dauer - in der Regel mehr als fünf Jahre -, bei denen für jedes Jahr des Verstoßes die Höhe der Geldbuße auf 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrages festgesetzt werden kann.

12 Nummer 2 der Leitlinien sieht bei gewissen erschwerenden Umständen wie z. B. Vergeltungsmaßnahmen gegenüber anderen Unternehmen, um die, ,Einhaltung" der beschlossenen Verstöße durchzusetzen, die Erhöhung des Grundbetrags vor. In Nummer 3 der Leitlinien ist auch die Verringerung des Grundbetrags bei mildernden Umständen vorgesehen.

Sachverhalt

13 JCB Service ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die sich im Besitz der Transmissions and Engineering Services Netherlands BV befindet. Sie besitzt und kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die Gesellschaften der JCB-Gruppe, die 28 Gesellschaften umfasst, zu denen u. a. JC Bamford Excavators, JCB Sales, JCB SA, JCB Germany und JCB Spain gehören. Die JCB-Gruppe fertigt und vertreibt Baumaschinen, Maschinen für Erdbewegungs- und Bauarbeiten und landwirtschaftliche Maschinen sowie die Ersatzteile für diese Erzeugnisse.

14 Sie verfügt über nationale Vertriebsnetze, die über eine Tochtergesellschaft je Mitgliedstaat (Königreich Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik, Königreich der Niederlande) oder einen Alleinimporteur betrieben werden.

15 Zwei Firmen der JCB-Gruppe (JC Bamford Excavators und JCB Sales) meldeten der Kommission im Juni 1973 mit dem gemäß der Verordnung Nr. 27 erstellten Formblatt A/B mehrere Standardvertriebsvereinbarungen, die mit den an die Gruppe gebundenen Vertriebshändlern oder Haupthändlern abgeschlossen werden sollten. Diese Vereinbarungen bezogen sich auf Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes, mit Ausnahme der Französischen Republik. Von Gesellschaften der JCB-Gruppe wurden auch Vereinbarungen gemeldet, die in anderen Staaten galten, die seither Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Österreich, die Republik Portugal, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), nämlich die Republik Island und das Königreich Norwegen, geworden sind.

16 Die fraglichen Vereinbarungen wurden von den Dienststellen der Kommission am 30. Juni 1973 registriert.

17 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1975 teilte die Generaldirektion (GD) "Wettbewerb" der Kommission JCB Sales mit, dass die angemeldeten Vereinbarungen einige Beschränkungen enthielten, die gegen Artikel 81 EG verstießen, und verlangte ihre Änderung. Die Kommission konzentrierte ihr Interesse auf die den Gemeinsamen Markt betreffenden Vereinbarungen und führte aus, dass die übrigen Vereinbarungen wohl nicht geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

18 Bei einem Treffen von Bediensteten der GD "Wettbewerb" mit Vertretern der JCB Service am 18. Dezember 1975 legte diese abgeänderte Fassungen der Vereinbarungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und weitere Mitgliedstaaten des damaligen Gemeinsamen Marktes, mit Ausnahme der Französischen Republik, vor.

19 Mit Schreiben vom 13. Januar 1976 bestätigte die Kommission den Eingang dieser Neufassungen und wies JCB Sales darauf hin, dass einige zuvor mitgeteilte Unvereinbarkeiten beseitigt worden seien, dass aber andere fortbestünden. Darüber hinaus bat sie um Erläuterungen zu mehreren Klauseln dieser Vereinbarungen.

20 JCB Sales kam dieser Bitte mit Schreiben vom 11. März 1976 nach und lieferte ausführliche Erläuterungen zu den übrigen Punkten, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1976 als Unvereinbarkeiten benannt hatte.

21 Im Übrigen übermittelte JCB Service bei einem Treffen, das am 18. März 1976 stattfand, der Kommission einige zusätzliche Informationen, ohne jedoch eine Neufassung der fraglichen Vereinbarungen vorzulegen.

22 Am selben Tag übermittelte JCB Service auch die Kopie einer zwischen ihr und ihrer französischen Tochtergesellschaft JCB SA geschlossenen Vereinbarung, die den bereits gemeldeten Vereinbarungen entsprach.

23 In der Akte der Anmeldungen der JCB-Gruppe gab es keine Veränderungen bis zum 6. März 1980, als JCB Sales der Kommission die mit den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich geschlossene Standardvereinbarung zuleitete, die auf die 1973 und 1975 eingereichten, inzwischen ausgelaufenen Vereinbarungen folgte und die dieser Gesellschaft zufolge nur geringfügige Änderungen enthielt.

24 JCB Sales legte der Kommission mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 eine weitere mit den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich geschlossene Vereinbarung vor, die die 1980 gemeldete Vereinbarung ersetzen sollte.

25 Die beiden genannten Vereinbarungen wurden der Kommission nicht mit dem Formblatt A/B gemeldet, und diese reagierte auf die Benachrichtigung von diesen Vereinbarungen nicht.

26 Das Tribunal de commerce Paris (Frankreich) wies mit Urteil vom 11. Dezember 1995 eine Klage teilweise ab, die die Tochtergesellschaft der JCB Service in Frankreich, die JCB SA, die sich als Alleinimporteurin für Erzeugnisse der JCB-Gruppe nach Frankreich bezeichnete, am 28. November 1990 gegen die Firma Central Parts SA (im Folgenden: Central Parts), die im Vereinigten Königreich Ersatzteile dieser Gruppe bezog, um sie in Frankreich weiterzuverkaufen, wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht hatte. Die JCB SA hatte Central Parts beschuldigt, ohne Genehmigung das "JCB"-Zeichen und die Bezeichnung "Zugelassener Vertriebshändler" zu verwenden. Dieses Urteil wurde von der Cour d'appel Paris (Frankreich) mit Urteil vom 8. April 1998 mit der Begründung aufgehoben, dass Central Parts gegenüber der JCB SA unlautere Wettbewerbshandlungen vorgenommen habe.

27 Am 15. Februar 1996 reichte Central Parts eine Beschwerde über die Handelspraktiken der Gesellschaft JCB Grande-Bretagne beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse bei der Kommission ein.

28 Zwecks Prüfung und Ergänzung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Inspektionen bei JCB Service, der französischen Tochtergesellschaft JCB SA und zwei Vertriebsgesellschaften im Vereinigten Königreich, nämlich der Gunn JCB Ltd mit Sitz in Altrincham und der Watling JCB Ltd mit Sitz in Leicester, durch.

29 Am 24. März 1998 leitete die Kommission JC Bamford Excavators eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, in der die 1973 erfolgte Anmeldung der Vereinbarungen nicht berücksichtigt wurde, worauf die Betroffene am 6. Juli 1998 in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und dann bei ihrer Anhörung durch die Dienststellen der Kommission am 16. Oktober 1998 hinwies.

30 Am 30. Juli 1999 wurde JCB Service eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung dieser Anmeldung der Vereinbarungen von 1973 zugeleitet, auf die JC Bamford Excavators am 13. Dezember 1999 mit schriftlichen Erklärungen antwortete, auf die mündliche Ausführungen bei einer im Januar 2000 durchgeführten Anhörung folgten.

Streitige Entscheidung und Verfahren vor dem Gericht

31 Am 21. Dezember 2000 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Im Anschluss an die Darstellung des im vorliegenden Fall maßgebenden Sachverhalts äußerte sich die Kommission erstens zu dem Verstoß von JCB Service und ihrer Tochtergesellschaften gegen Artikel 81 Absatz 1 EG (Randnrn. 137 bis 196 der streitigen Entscheidung).

32 Die Kommission prüfte insoweit zunächst, ob die streitigen Vereinbarungen eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten. Nachdem sie den wettbewerbsbeschränkenden Zweck und die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen insgesamt gewürdigt hatte, vertrat sie die Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Aufteilung der nationalen Märkte und ein absoluter Gebietsschutz vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung der Stellung von JCB Service und ihrer Tochtergesellschaften auf den relevanten Märkten sowie des Charakters der Einschränkungen, die die Marktaufteilung unter mehreren Mitgliedstaaten mit Hilfe des absoluten Gebietsschutzes und der Festsetzung der Preise umfassten, seien die Einschränkung des Wettbewerbs und die möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nennenswert.

33 Zur Frage, ob die streitigen Vereinbarungen eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten, führte die Kommission in Randnummer 140 der streitigen Entscheidung aus, dass JCB Service und ihre Vertragshändler mehrfach Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen umgesetzt hätten, die im Sinne des Artikels 81 EG eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten. Sie seien Elemente einer allgemeinen, den Wettbewerb im Sinne dieses Artikels einschränkenden Vereinbarung, mit der der Vertrieb von Maschinen und Ersatzteilen der JCB-Gruppe in der Europäischen Gemeinschaft geregelt werde.

34 Solche Elemente, die nicht konkret als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen definiert werden müssten, da sie ohnehin unter Artikel 81 Absatz 1 EG fielen, seien:

- das Verbot bzw. die Einschränkung für Vertragshändler der JCB-Gruppe, außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten, Verkäufe zu tätigen, zu denen aktive und passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene wie nicht zugelassene Weiterverkäufer gehörten;

- die Erhebung einer Servicegebühr auf Verkäufe, die Vertragshändler in Gebiete außerhalb ihrer Vertragsgebiete, insbesondere in andere Mitgliedstaaten, tätigten;

- zumindest im Vereinigten Königreich Umsetzung eines Rückvergütungssystems mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support", bei dem Zulagen an Händler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht würden und auf Verkäufe an Endabnehmer beschränkt seien;

- die Festlegung von Weiterverkaufs- oder Einzelhandelspreisen oder -preisnachlässen für Waren, die Vertragshändler der JCB-Gruppe von dieser Gruppe zum Weiterverkauf bezögen, und

- die Verpflichtung für Vertragshändler, alle ihre Maschinen und Ersatzteile zum Weiterverkauf ausschließlich von der JCB-Gruppe zu beziehen, womit insbesondere der Bezug von Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten verhindert werde.

35 Zu Ziel und Wirkung der Einschränkung der Vereinbarung insgesamt führte die Kommission in Randnummer 180 der streitigen Entscheidung aus, der Zusammenhang von Preis- und Gewinnunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten für Maschinen und Teile der JCB-Gruppe zeige deren Interesse und das einiger ihrer Vertragshändler an einer Aufteilung der nationalen Märkte und einer Festlegung von Weiterverkaufspreisen bzw. -rabatten auf dem Gemeinsamen Markt, um Käufer daran zu hindern, sich die großen Preisunterschiede in der Gemeinschaft zunutze zu machen.

36 In Randnummer 181 dieser Entscheidung heißt es, die Verknüpfung der Beschränkungen in der Vereinbarung zwischen der JCB-Gruppe und ihren Vertragshändlern habe durchweg zum Ziel, die nationalen Märkte im Gemeinsamen Markt aufzuteilen, um einen absoluten Gebietsschutz zu erreichen.

37 In Randnummer 182 der streitigen Entscheidung führte die Kommission aus, die anzuwendenden Rabattregelungen sowie die Zielsetzung der größtmöglichen Steigerung der Gewinnspannen, wie von der JCB-Gruppe und ihren Vertragshändlern im Vereinigten Königreich vereinbart, hätten ihrem Wesen nach in diesen Gebieten eine marktpreisverfälschende und -harmonisierende Wirkung. Das Gleiche gelte für die spezielle finanzielle Förderung, die die JCB-Gruppe in Frankreich Vertriebshändlern geboten habe, die mit Parallelhändlern in Wettbewerb gestanden hätten.

38 Im Übrigen stehe - so die Kommission in Randnummer 185 der streitigen Entscheidung - die Verfügbarkeit eines Gebietes als Voraussetzung - und damit als Einschränkung - dafür, Vertragshändler der JCB-Gruppe zu werden, nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Qualität der zu erbringenden Leistung. Ein Händler, der in einem Gebiet ansässig sei, in dem ein Vertragshändler der JCB-Gruppe zu deren vollen Zufriedenheit tätig sei, würde ungeachtet seines Potenzials und seiner Erfolge kein Vertriebshändler dieser Gruppe werden. Infolge dieser Beschränkung sei die Zahl der Vertriebshändler und der sich daraus ergebende Wettbewerb quantitativ dadurch begrenzt, dass ihnen ein Gebiet zugeteilt werde. Diese Begrenzung im selektiven Vertriebssystem der JCB-Gruppe, die weder qualitativer Art noch einheitlich für alle potenziellen Weiterverkäufer festgeschrieben sei, könnte in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG fallen.

39 In Randnummer 187 der streitigen Entscheidung heißt es weiter, auch die britischen Vertragshändler, die am Verkauf neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer gehindert würden, würden aufgefordert, für Verkäufe außerhalb ihres Vertragsgebiets eine Servicegebühr zu entrichten. Mit dieser Gebühr sollten die Servicestandards der JCB-Gruppe gehalten und zugleich dem örtlichen Händler die Kosten für Kundendienstleistungen ersetzt werden, die er für eine nicht von ihm verkaufte Maschine erbracht habe.

40 Unter diesen Umständen geht laut Randnummer 188 der streitigen Entscheidung das Verbot des direkten oder indirekten Verkaufs von Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer in anderen Mitgliedstaaten über das Ziel der Wahrung hoher Standards im Kundendienst hinaus und hat vielmehr das Ziel bzw. die Wirkung der Einschränkung des Wettbewerbs.

41 Nach Randnummer 189 der streitigen Entscheidung werden die marktaufteilenden Wirkungen der Verbindung der Gebietsausschließlichkeit, durch die grenzüberschreitende Verkäufe eingeschränkt werden, mit selektiven Bestimmungen durch drei weitere Einschränkungen weiter verstärkt, nämlich erstens ein Verbot bzw. eine Einschränkung von vertriebsnetzübergreifenden Lieferungen, zweitens eine Servicegebühr für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets und drittens das System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich.

42 In diesem Zusammenhang gelangte die Kommission in Randnummer 191 der streitigen Entscheidung erstens zu dem Ergebnis, dass sich die wettbewerbsbeschränkenden Ziele und Wirkungen der verschiedenen Elemente der Vereinbarung bei der Verhinderung oder Begrenzung von Ein- und Ausfuhren inner- und außerhalb des Vertriebsnetzes der JCB-Gruppe wechselseitig unterstützten, um einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren. Die Verbindung des selektiven Vertriebs (d. h. das Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Weiterverkäufer) in den Vertriebsvereinbarungen der JCB-Gruppe mit zunächst den genannten drei Kategorien von Einschränkungen, ferner weiteren Einschränkungen, mit denen Preise und Rabatte in unterschiedlichen Gebieten künstlich angeglichen würden, und schließlich dem Gebietsschutz, der passive Verkäufe begrenze, habe eindeutig das wettbewerbswidrige Ziel der Aufteilung nationaler Märkte in der Gemeinschaft und falle daher in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG.

43 Die Kommission prüfte zweitens, ob die in Artikel 81 Absatz 3 EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren, und gelangte zu dem Ergebnis, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei (Randnrn. 197 bis 222 der streitigen Entscheidung).

44 Drittens wies die Kommission darauf hin, dass ihr keine Beweise dafür vorlägen, dass die Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG abgestellt worden sei, stellte fest, dass die JCB-Gruppe das Vorliegen der Zuwiderhandlung leugne, und vertrat in Randnummer 224 der streitigen Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die Auffassung, dass die JCB-Gruppe aufzufordern sei, diese Zuwiderhandlung abzustellen.

45 Zuletzt äußerte sich die Kommission zur festzusetzenden Geldbuße. Bevor sie auf diese Geldbuße einging, stellte sie in Randnummer 228 der streitigen Entscheidung insoweit fest, dass lediglich die am 30. Juni 1973 mit Formblatt A/B angemeldeten Vereinbarungen ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Folglich könnten die übrigen, der Kommission ohne Verwendung dieses Formblatts mitgeteilten Vereinbarungen im Rahmen der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 keine Berücksichtigung finden.

46 In Bezug auf die Höhe der festzusetzenden Geldbuße erinnerte die Kommission in Randnummer 247 der streitigen Entscheidung daran, dass neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und zugleich gegebenenfalls erschwerenden und entlastenden Umständen Rechnung zu tragen sei.

47 Zur Schwere des Verstoßes vertrat die Kommission insoweit in Randnummer 251 der streitigen Entscheidung zunächst die Ansicht, dass die begangenen Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen seien, und setzte angesichts dessen die Geldbuße auf 25 Millionen Euro fest.

48 In Randnummer 252 dieser Entscheidung gab sie dann zur Dauer der Zuwiderhandlung an, aus dem Beweismaterial gehe hervor, dass die verschiedenen Elemente der Zuwiderhandlung im Zeitraum von 1988 bis 1998 in Kraft gewesen seien.

49 Unter diesen Umständen äußerte die Kommission in Randnummer 253 der streitigen Entscheidung die Meinung, dass die Zuwiderhandlung, da mindestens ein Element der beanstandeten Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen elf Jahre gegolten habe, als von langer Dauer zu betrachten sei. In Randnummer 254 dieser Entscheidung gelangte sie daraufhin zu dem Ergebnis, dass der Grundbetrag infolge der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung auf 38 750 000 Euro festzusetzen sei.

50 Unter Berücksichtigung eines erschwerenden Umstands, nämlich der Geldstrafe, die einem Vertriebshändler als Gegenmaßnahme zu außerhalb des Vertragsgebiets getätigten Verkäufen auferlegt worden war, erhöhte die Kommission schließlich die festgesetzte Geldbuße um 864 000 Euro und erklärte in Randnummer 257, dass mildernde Umstände in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen seien. Somit belief sich der Gesamtbetrag der von der Kommission festgesetzten Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf 39 614 000 Euro.

51 Vor diesem Hintergrund enthält die streitige Entscheidung insbesondere folgende Bestimmungen:

"Artikel 1

JCB Service und [ihre] Tochterunternehmen haben Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des Vertrags begangen, indem sie mit zugelassenen Vertriebshändlern folgende Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingegangen sind, deren Ziel es ist, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt einzuschränken, um die nationalen Märkte aufzuteilen und Alleinvertriebsgebieten Gebietsschutz zu gewähren, außerhalb deren zugelassene Vertriebshändler an der Tätigung aktiver Verkäufe gehindert werden:

a) Beschränkungen bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich und Italien, wozu Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler, Endabnehmer oder zugelassene Vertriebshändler gehören, die außerhalb von Alleinvertriebsgebieten und insbesondere in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind;

b) Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen für Vertragswaren von in Frankreich und Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern verhindert werden;

c) Festlegung von Preisnachlässen oder Weiterverkaufspreisen, die für Vertriebshändler im Vereinigten Königreich und Frankreich gelten;

d) Erhebung von Servicegebühren auf von zugelassenen Vertriebshändlern außerhalb von Alleinvertriebsgebieten im Vereinigten Königreich getätigte Verkäufe in andere Mitgliedstaaten auf Initiative von JC Bamford Excavators Ltd oder anderen Tochterunternehmen von JCB Service und nach einer von diesen bestimmten festen Staffelung, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig wird, und

e) Vorenthaltung von Zulagen in Abhängigkeit davon, ob Verkäufe im Vereinigten Königreich inner- oder außerhalb von Alleinvertriebsgebieten getätigt werden oder ob zugelassene Vertriebshändler, in deren Vertragsgebiet Vertragswaren in Gebrauch sind, zu einer Übereinkunft mit den Verkäufe tätigenden zugelassenen Vertriebshändlern gelangen, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht wird.

Artikel 2

Der von JC Bamford Excavators Ltd am 30. Juni 1973 eingereichte Antrag auf Freistellung wird hiermit abgelehnt.

Artikel 3

JCB Service und [ihre] Tochterunternehmen haben die in Artikel 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen bei Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen. JCB Service bzw. [ihre] Tochterunternehmen, insbesondere JC Bamford Excavators Ltd, haben binnen zweier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung

a) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass sie passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler tätigen dürfen,

b) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern dahin gehend zu ändern, dass entweder passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler in den Alleinvertriebsgebieten anderer zugelassener Vertriebshändler und aktive wie passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler im eigenen Alleinvertriebsgebiet oder aktive und passive Verkäufe durch zugelassene Vertriebshändler an andere zugelassene Vertriebshändler und Endabnehmer bzw. deren ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter außerhalb ihrer Alleinvertriebsgebiete gestattet sind,

c) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern in Italien und Frankreich dahin gehend zu ändern, dass der Bezug von Vertragswaren von anderen zugelassenen Vertriebshändlern in der Gemeinschaft gestattet ist, und alle zugelassenen Vertriebshändler in der Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen,

d) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass Forderungen, die sich daraus ergeben, dass ihre Tochterunternehmen Servicegebühren von zugelassenen Vertriebshändlern erhalten wollen, ohne dass es Beweise für eine vorhergehende Uneinigkeit zwischen den beteiligten Vertriebshändlern gäbe, nichtig und nicht zu beachten sind,

e) ihre zugelassenen Vertriebshändler im Vereinigten Königreich davon in Kenntnis zu setzen, dass Zulagen im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trade Support" gewährt werden, ungeachtet dessen, ob Verkäufe inner- oder außerhalb des Gebiets des Vertriebshändlers getätigt werden oder ob eine Übereinkunft mit anderen Vertriebshändlern außerhalb des Gebiets getroffen wurde, und

f) der Kommission Kopien dieser vorerwähnten Schreiben und der geänderten Vereinbarungen zuzusenden.

Artikel 4

Gegen JCB Service wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 39 614 000 EUR verhängt. Davon ausgenommen sind die im Vereinigten Königreich angewandten Beschränkungen bei Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler, für die keine Geldbuße verhängt wird."

52 JCB Service hat mit Klageschrift, die am 22. März 2001 beim Gericht eingegangen ist (Rechtssache T-67/01), gemäß Artikel 230 EG beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie teilweise für nichtig zu erklären und den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße gleichzeitig herabzusetzen.

53 In Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils erklärte das Gericht die Artikel 1 Buchstaben c, d und e sowie 3 Buchstaben d und e der streitigen Entscheidung für nichtig. In Nummer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils wurde zudem der Betrag der in Artikel 4 dieser Entscheidung gegen JCB Service verhängten Geldbuße auf 30 Millionen Euro herabgesetzt. In Nummer 4 dieses Tenors wurde schließlich die Klage der JCB Service im Übrigen abgewiesen.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

54 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die JCB Service,

- das angefochtene Urteil insoweit in vollem Umfang aufzuheben, als es durch eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gegen Gemeinschaftsrecht verstößt;

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit eine allgemeine Beschränkung bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, in Irland, in Frankreich und in Italien und eine Beschränkung hinsichtlich der Bezugsquellen von in Frankreich und in Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern verhindert werden, geahndet werden, und insoweit, als darin JCB Service wegen dieser angeblichen Verstöße eine Geldbuße auferlegt wird, und

- den Rechtsstreit in der Rechtssache T-67/01 gemäß Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes selbst endgültig zu entscheiden und dementsprechend die streitige Entscheidung vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären sowie die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zu nutzen und die mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts gegen JCB Service festgesetzte Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro aufzuheben oder herabzusetzen;

- gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung der Kommission die sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht selbst entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes zurückzuverweisen.

55 In ihrer am 23. Juni 2004 gemäß Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung eingereichten Rechtsmittelbeantwortung, in der sie auch ein Anschlussrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat, beantragt die Kommission,

- das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

- das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin die Geldbuße um den Betrag herabgesetzt wird, mit dessen Festsetzung einem erschwerenden Umstand Rechnung getragen werden sollte (864 000 Euro), und die in dem angefochtenen Urteil festgesetzte Geldbuße um den entsprechenden Betrag heraufzusetzen;

- JCB Service die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

56 Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 hat JCB Service gemäß Artikel 117 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, ihr die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.

57 Mit Entscheidung vom 5. August 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes die Einreichung einer Erwiderung gestattet, in der JCB Service die Rechtsmittelanträge aufrechterhalten und beantragt hat, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

58 JCB Service stützt ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf drei Rechtsmittelgründe. Erstens rügt sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte; zweitens einen Verstoß gegen Artikel 81 EG und drittens einen Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

59 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. JCB Service beruft sich zum einen auf eine überlange Dauer des Verfahrens vor der Kommission, wodurch die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien, und zum anderen darauf, dass das Gericht ihren Anspruch, in den Genuss der Unschuldsvermutung zu gelangen, verletzt habe. Diese beiden Teile enthalten jeweils verschiedene Rügen.

Zum ersten Teil

60 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes erinnert, wonach die Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bei der Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen, C-238/99 P, C- 244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 167 bis 171).

61 Bevor es zu den von JCB Service vorgetragenen Argumenten Stellung genommen hat, hat das Gericht dann in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils zwischen den beiden in Rede stehenden Verwaltungsverfahren unterschieden, nämlich zum einen der Prüfung der 1973 angemeldeten Vereinbarungen, die durch Artikel 2 der streitigen Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Freistellung abgeschlossen wurde, und zum anderen der Untersuchung der 1996 eingereichten Beschwerde, deren Ergebnis in den übrigen Artikeln des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung betreffend die Zuwiderhandlung niedergelegt ist.

62 Zu dem auf die Anmeldung von 1973 folgenden Verfahren hat das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission die übermittelten Vereinbarungen 1992 eingestuft habe, ohne eine Entscheidung zu erlassen, und dass erst die Antwort von JC Bamford Excavators auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte die Beklagte veranlasst habe, im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde diese Vereinbarungen zu überprüfen.

63 In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, "dass mit der 27-jährigen Dauer dieses Verfahrens ein Verstoß der Verwaltung gegen ihre Verpflichtung vorliegt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Stellung zu nehmen und ein eingeleitetes Verfahren abzuschließen", zugleich jedoch erläutert, dass "sich dieser Verstoß, so bedauerlich er auch sein mag, weder auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Freistellung noch auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Feststellung der Zuwiderhandlung auswirken [konnte]".

64 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, wenn er denn bewiesen wäre, die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik erlassen wird, nur rechtfertigte, wenn damit auch die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens verletzt worden wären. Wenn nämlich nicht bewiesen sei, dass die überlange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt habe, wirke sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus.

65 In Randnummer 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch ausgeführt, dass JCB Service nicht vorgetragen habe, dass die lange Verfahrensdauer einen besonderen Verfahrensfehler zur Folge gehabt habe, und sie nur geltend mache, dass das Verhalten der Kommission eine schlechte Sachbehandlung offenbare. Für die Prüfung der Anträge auf Nichtigerklärung lässt sich daher - so das Gericht - aus der Zeit, die seit den 1973 erfolgten Anmeldungen verstrichen ist, keine Folgerung ableiten.

66 In Bezug auf die Untersuchung der Beschwerde, mit der die Kommission am 15. Februar 1996 befasst wurde, hat das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils festgestellt, es zeige sich, dass die Gesamtdauer des Verfahrens von vier Jahren, zehn Monaten und sechs Tagen unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der mehrere Mitgliedstaaten betreffe und sich auf fünf Zuwiderhandlungen erstrecke, und der notwendigen Erstellung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht übermäßig lang sei.

67 Außerdem habe - so Randnummer 45 des angefochtenen Urteils - JCB Service nicht vorgetragen, dass die behauptete Nichteinhaltung eines angemessenen Zeitraums bei der Untersuchung der Beschwerde durch die Kommission hier zu einer Missachtung der Verteidigungsrechte geführt hätte. "Wie sich in der Sitzung bestätigt hat" - so das Gericht weiter -, "trägt JCB Service lediglich vor, dass die lange Verfahrensdauer eine voreingenommene und schlechte Sachbehandlung durch die Kommission offenbare und damit belege, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Unter diesen Umständen und ohne dass über die angeblich überlange Dauer der Untersuchung der Beschwerde befunden zu werden brauchte, kann der Klagegrund, so wie er formuliert ist, nicht zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung führen."

68 In Randnummer 46 des angefochtenen Urteils ist das Gericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der von JCB Service vorgebrachte Klagegrund die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung weder in Bezug auf den Antrag auf Freistellung noch in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Frage stellen könne und demnach als ungeeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen, zurückzuweisen sei.

69 JCB Service wirft dem Gericht erstens vor, den ersten Klagegrund, der dem Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung gegolten habe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden, zurückgewiesen zu haben, ohne sich zur Verletzung der Verteidigungsrechte, auf die sie sich jedoch ausdrücklich berufen habe, geäußert zu haben. Sie macht weiter geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es eine objektive Verletzung der Verteidigungsrechte nicht berücksichtigt habe, die sich ihrer Auffassung nach allein aus der Feststellung der offensichtlich überlangen Verfahrensdauer als Ganzes ergebe.

70 Hierzu ist daran zu erinnern, dass JCB Service - wie aus den Randnummern 32 und 33 des angefochtenen Urteils hervorgeht - vor dem Gericht die Ansicht vertreten hat, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden, die sich sowohl aus einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts als auch aus Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Vereinbarungen über ihr Vertriebssystem seien schon am 30. Juni 1973 angemeldet worden, und die Kommission habe dieses Verfahren 27 Jahre danach abgeschlossen und den Antrag auf Freistellung abgelehnt. Außerdem habe das auf die Beschwerde von Central Parts hin eingeleitete Verstoßverfahren fast fünf Jahre und damit ebenfalls unangemessen lang gedauert.

71 Es ist festzustellen, dass sich JCB Service entgegen der von ihr selbst vertretenen Auffassung vor dem Gericht in ziemlich allgemeiner Weise auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der angeblich überlangen Dauer der beiden Verwaltungsverfahren (Anmeldungsverfahren und Verstoßverfahren) berufen hat, ohne jedoch konkret anzugeben, wodurch ihre Möglichkeit, in jeder einzelnen Phase ihren Standpunkt zu verteidigen, in dem einen oder dem anderen Verfahren beeinträchtigt worden sei.

72 Insbesondere in Bezug auf das Anmeldungsverfahren beschränkte sich JCB Service darauf, die überlange Dauer dieses Verfahrens zu bemängeln. Das Gericht hat in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass die Entscheidung, die die Kommission im Anschluss an die Anmeldung einer Vereinbarung getroffen habe, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums erfolgt sei, nicht zur Rechtswidrigkeit einer Entscheidung führen könne.

73 Im Übrigen hat diese bloße Verzögerung den Interessen von JCB Service nicht geschadet. Nach der Anmeldung der Vereinbarungen im Jahr 1973 und während des gesamten Zeitraums bis zum Erlass der streitigen Entscheidung kamen ihr nämlich die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 zugute.

74 Soweit mit der streitigen Entscheidung der Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und eine Geldbuße gegen JCB Service festgesetzt wurde, hat das Gericht betont, JCB Service habe lediglich die Auffassung vertreten, dass die lange Verfahrensdauer eine voreingenommene und schlechte Sachbehandlung durch die Kommission offenbart habe und damit ein ausreichender Beleg dafür gewesen sei, dass die streitige Entscheidung rechtswidrig sei.

75 Somit ist festzustellen, dass das Gericht seine Ausführungen begründet hat, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen und ohne das Vorbringen von JCB Service zu entstellen.

76 JCB Service trägt allerdings vor, ihr sei das Recht genommen worden, die Passivität der Kommission mit einer Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG ahnden zu lassen und jedenfalls ihren Standpunkt gegenüber fehlerhaften Ansichten der Kommission im Rahmen des verfahrensrechtlichen Dialogs zu verteidigen, der zwischen einem Anmelder und der Kommission eröffnet werde, sowie im Rahmen des Verstoßverfahrens.

77 Selbst wenn sich JCB Service vor dem Gerichtshof auf das erwähnte Vorbringen berufen können sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sie in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte durch die lange Zeit, die zwischen der Anmeldung der Vereinbarungen im Jahr 1973 und dem Erlass der streitigen Entscheidung verstrichen ist, nicht beeinträchtigt werden konnte. JCB Service hätte während dieses Zeitraums zum einen eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission mit dem Ziel erheben können, dass diese über den streitigen Antrag auf Freistellung entscheidet, und zum anderen mit dem Formblatt A/B die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, an denen sie beteiligt war, bei der Kommission anmelden können. Sie hat dies nicht getan.

78 Folglich kann JCB Service keinesfalls die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Rahmen des Anmeldungsverfahrens geltend machen.

79 In Bezug auf das Verstoßverfahren hat JCB Service kein einziges konkretes Argument zum Nachweis der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Behandlung der Beschwerde von Central Parts durch die Dienststellen der Kommission vorgetragen. Außerdem hat JCB Service vor dem Gerichtshof nicht die Gründe beanstandet, aus denen das Gericht ihre Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf Einsicht in zu den Akten genommene Unterlagen, die für ihre Verteidigung dienlich gewesen seien, zurückgewiesen hat.

80 Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen und die erste von JCB Service vorgetragene Rüge für unbegründet zu erklären.

81 JCB Service wirft dem Gericht zweitens vor, es habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass es nicht die Unterscheidung beanstandet habe, die die Kommission in der streitigen Entscheidung zwischen dem Anmeldungsverfahren und dem Verstoßverfahren treffe. Für eine solche Unterscheidung gebe es keinerlei Grundlage, und sie ziele darauf ab, die negativen Auswirkungen in Abrede zu stellen, die die überlange Dauer des Entscheidungsprozesses auf den in Rede stehenden Fall als Ganzes gehabt habe.

82 Es ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung, auch wenn sie nicht förmlich zwischen dem Anmeldungsverfahren und dem Verstoßverfahren unterscheidet, klar erkennen lässt, dass die Kommission den Antrag auf Freistellung und das Verstoßverfahren gesondert beurteilt hat.

83 Was zunächst den Teil der streitigen Entscheidung betrifft, der sich auf die Ablehnung des Antrags auf Freistellung von 1973 bezieht, so ist den Randnummern 197 bis 222 dieser Entscheidung eindeutig zu entnehmen, dass die Kommission, bevor sie den Antrag auf Freistellung zurückwies, prüfte, ob diesem Antrag gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG oder aufgrund der Regelungen der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Verordnungen, nämlich der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 1), (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) und (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21), stattgegeben werden konnte.

84 Das Gleiche gilt sodann für den Teil der streitigen Entscheidung, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird. Wie nämlich aus den Randnummern 140 bis 170 der streitigen Entscheidung hervorgeht, stützte sich die Beurteilung durch die Kommission eindeutig auf Vereinbarungen der JCB Service oder auf Klauseln in diesen Vereinbarungen, die nicht ordnungsgemäß, d. h. mit dem in der Verordnung Nr. 27 vorgesehenen Formblatt A/B angemeldet worden waren. Außerdem ist der streitigen Entscheidung zu entnehmen, dass die Kommission Verhaltensweisen von JCB Service berücksichtigt hat, die nicht in Zusammenhang mit den 1973 angemeldeten Vereinbarungen standen.

85 JCB Service hat gleichwohl hierzu vor dem Gericht und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, dass die späteren Änderungen der im Jahr 1973 angemeldeten Vereinbarungen, obwohl sie nicht mittels des Formblatts A/B der Kommission mitgeteilt worden seien, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen seien und die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 auf sie Anwendung finden müssten.

86 Diese Behauptung ist auf jeden Fall zurückzuweisen. Die Verwendung des erwähnten Formblatts A/B ist nämlich zwingend vorgeschrieben und stellt eine unabdingbare Vorbedingung für die Gültigkeit der Anmeldung dar (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 61 und 62).

87 Daher hat das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass sich die Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung mit Bedacht nicht auf Gesichtspunkte stütze, die Gegenstand einer Anmeldung gewesen seien, und den Nachweis führe, dass die JCB Service vorgeworfenen Praktiken von den Bestimmungen der übermittelten Vereinbarungen abwichen. Ebenfalls zutreffend gelangte es zu dem Ergebnis, dass das weite Zurückliegen der Anmeldung der Vereinbarungen nicht die Ordnungsmäßigkeit des Wettbewerbsverfahrens beeinträchtigen könne, das auf andere als die übermittelten Gesichtspunkte gestützt sei.

88 Was schließlich die von der Kommission gegen JCB Service festgesetzte Geldbuße betrifft, so geht aus dieser Entscheidung, insbesondere ihren Randnummern 227 und 228, völlig unmissverständlich hervor, dass die Kommission die Vereinbarungen von 1973, die im Einklang mit den Formerfordernissen der Verordnung Nr. 27 angemeldet worden waren, bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Geldbuße nicht in die Beurteilung einbezogen hatte.

89 Demnach ist die zweite von JCB Service erhobene Rüge zurückzuweisen und mithin der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes für unbegründet zu erklären.

Zum zweiten Teil

90 Das Gericht hat in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und in Verfahren wegen der Verletzung der Wettbewerbsregeln anwendbar sei, die für die Unternehmen gälten und zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen könnten (Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 149 und 150, sowie in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnrn. 175 und 176).

91 Im Licht dieser Rechtsprechung hat das Gericht in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass die Kommission nacheinander zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte erlassen habe, nicht für die Feststellung ausreichen könne, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden sei.

92 In derselben Randnummer heißt es weiter, dass eine allgemeine Vermutung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens der Kommission eventuell nur dann angelastet werden könnte, wenn die von ihr in der streitigen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht durch die von ihr vorgelegten Beweismittel gestützt würden.

93 In Anbetracht des Vorliegens eines Schreibens des Verkaufsleiters vom 16. Mai 1995 an die Leiter der zur JCB-Gruppe gehörigen Unternehmen, in dem es heißt, dass das Verbot von Paralleleinfuhren gegen die Entscheidungen der Kommission und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes verstoße, hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils aber festgestellt, dass JCB Service ihre Kenntnis der Anforderungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts nicht bestreiten könne, die im Übrigen durch die Anmeldung ihrer Vereinbarungen seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft belegt werde.

94 Im gleichen Zusammenhang hat das Gericht in Bezug auf ein Schreiben von Berkeley JCB an JCB Sales vom 13. April 1995 in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, in diesem Schreiben werde festgestellt, dass sowohl Endabnehmer als auch Handelsvertreter Anfragen an diesen Vertriebshändler richten könnten, und hinzugefügt, selbst angenommen, die Kommission hätte diesen Satzteil falsch ausgelegt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass von Endabnehmern im Ausland oder deren bevollmächtigten Vertretern gesprochen werde, zeigte diese mögliche Ungenauigkeit als solche keine Voreingenommenheit, sondern allenfalls ein Fehlverständnis des Dokuments.

95 In Bezug auf ein Urteil der Cour d'appel Paris vom 8. April 1998 sowie ein Urteil des Tribunal de commerce Nîmes vom 22. Juni 1999 hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass der Urheber der Beschwerde in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 sich möglicherweise strafbar gemacht habe und deswegen von einem Gericht verurteilt worden sie, habe keinen Einfluss auf das Vorliegen der zu Lasten der JCB Service angenommenen Zuwiderhandlungen, die zudem anders gelagert seien.

96 Schließlich hat das Gericht in Bezug auf eine Aufzeichnung des am 6. November 1996 in den Geschäftsräumen des zugelassenen Vertriebshändlers Watling JCB zwischen Bediensteten der GD "Wettbewerb" und Verantwortlichen dieses Vertriebshändlers geführten Gesprächs in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich aus der in dem Gespräch gelieferten Beschreibung der Beziehungen zwischen der JCB-Gruppe und einem ihrer zugelassenen Vertriebshändler nichts klar herauslösen lasse, was einen negativen oder positiven Beweis hinsichtlich der Frage darstelle, ob es sich bei den Praktiken des Vertriebsnetzes um Zuwiderhandlungen gehandelt habe. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, dass die Kommission das Dokument von ihrer Prüfung der Bestandteile der Zuwiderhandlung ausgenommen habe, um einen Entlastungsbeweis zu unterdrücken.

97 Nach Ansicht von JCB Service verstößt das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wonach jeder berechtigte Zweifel über die Beweislage zugunsten des Beschuldigten zu werten ist. Das Gericht habe insoweit offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als es seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, bestimmte von JCB Service vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln in der Weise zu prüfen, dass es sich auf ein Bündel feststehender, klarer und schlüssiger Indizien gestützt hätte. Außerdem habe sich das Gericht dazu verleiten lassen, Beweismittel in unzulässiger Weise zurückzuweisen oder außer Acht zu lassen, die den Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung bestätigten.

98 JCB Service trägt u. a. erstens vor, dass die Behandlung der Akte im vorliegenden Fall durch die Erstellung zweier Mitteilungen der Beschwerdepunkte die Voreingenommenheit der Kommission offenbare und somit der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung begründet sei. Unter diesen Umständen macht JCB Service im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass allein die Tatsache, dass die Kommission nacheinander zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte erlassen habe, nicht für die Feststellung ausreichen könne, dass der in Rede stehende Grundsatz nicht beachtet worden wäre.

99 Hierzu ist zu sagen, dass die Erstellung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission keinesfalls als ein Beweis für die Vermutung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens betrachtet werden kann. Andernfalls wäre die Einleitung jedes entsprechenden Verfahrens potenziell geeignet, den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu verletzen.

100 Außerdem wurde in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte die 1973 erfolgte Anmeldung nicht berücksichtigt, worauf JCB Service am 6. Juli 1998 in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dieser Mitteilung und dann bei ihrer Anhörung durch die Dienststellen der Kommission am 16. Oktober 1998 hinwies. In diesem Zusammenhang, und um den Versäumnissen der ersten Mitteilung abzuhelfen, erließ die Kommission daher im Anschluss an die Stellungnahme der JCB Service die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte.

101 Folglich kann entgegen dem Vorbringen von JCB Service im vorliegenden Fall die Erstellung zweier Mitteilungen der Beschwerdepunkte nacheinander in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Zusammenhang keinesfalls ein Anhaltspunkt für die Feststellung sein, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt ist.

102 Demnach ist die erste von JCB Service erhobene Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

103 JCB Service wirft dem Gericht zweitens vor, die Beurteilungen nicht beanstandet zu haben, die die Kommission auf von JCB Service vorgelegte interne Unterlagen gestützt habe, wie das Schreiben von Berkeley JCB an JCB Sales vom 13. April 1995, das Schreiben vom 16. Mai 1995 und das Protokoll des Meinungsaustauschs mit der Watling JCB, der am 6. November 1996 stattgefunden habe. Nach Ansicht von JCB Service hat die Kommission diese Unterlagen voreingenommen geprüft und dabei die entlastenden Anhaltspunkte außer Acht gelassen und die Verantwortlichkeit von JCB Service vermutet.

104 JCB Service trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, das Gericht habe wie die Kommission zu Unrecht bestimmte Entscheidungen nationaler Gerichte oder Behörden zurückgewiesen oder außer Acht gelassen, die gezeigt hätten, dass die von JCB Service geschlossenen Vereinbarungen gültig gewesen und umgesetzt worden seien, nämlich die Entscheidungen der Cour d'appel Paris vom 8. April 1998, des Tribunal de commerce Nîmes vom 22. Juni 1999, des französischen Wettbewerbsrats vom 20. Juli 2001 und der irischen Wettbewerbsbehörde vom 22. September 1994.

105 Es ist festzustellen, dass JCB Service, auch wenn sie sich der Form nach auf Beurteilungsfehler oder Begründungsmängel beruft, im Wesentlichen bestrebt ist, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen und insbesondere den Beweiswert bestimmter Sachverhalte und Unterlagen anzufechten, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kommission sich ihr gegenüber nicht voreingenommen gezeigt habe.

106 Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß Artikel 225 EG und Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes allein das Gericht zuständig für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 23, und vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-551/03 P, General Motors/Kommission, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 51).

107 Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen noch grundsätzlich dafür zuständig ist, die Beweise zu prüfen, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind nämlich diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, zu beurteilen, welcher Wert den ihm vorgelegten Beweiselementen beizumessen ist. Diese Würdigung stellt also, sofern diese Elemente nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 24, Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-40/03 P, Rica Foods/Kommission, Slg. 2005, I-6811, Randnr. 60, Urteil General Motors/Kommission, Randnr. 52, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-397/03 P, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 85).

108 Auch muss sich eine solche Verfälschung aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteil General Motors/Kommission, Randnr. 54).

109 Dazu ist festzustellen, dass die vom Gericht in den Randnummern 54 bis 59 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung eine Würdigung von Tatsachen ist, die mit dem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden kann, da JCB Service nicht nachgewiesen hat, dass das Gericht den Inhalt der Prozessakten verfälscht hätte. Das Gericht hat sich nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Behandlung dieser Beweismittel durch die Kommission als voreingenommen eingestuft werden konnte, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei.

110 Demnach sind diese ersten, von JCB Service im Rahmen der zweiten Rüge vorgetragenen Argumente als unzulässig zurückzuweisen.

111 JCB Service beruft sich im Rahmen dieser Rüge auch auf eine Entscheidung des französischen Wettbewerbsrats vom 20. Juli 2001 und eine Entscheidung der irischen Wettbewerbsbehörde vom 22. September 1994, die zu ihren Gunsten ergangen seien.

112 Zur ersten der in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen ist festzustellen, dass sie, selbst wenn sie im vorliegenden Fall heranzuziehen wäre, nach der streitigen Entscheidung ergangen ist. Daher kann sie für sich genommen weder die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils noch die der streitigen Entscheidung in Frage stellen.

113 Zur Entscheidung der irischen Wettbewerbsbehörde ist zu bemerken, dass sie vor dem Gericht nicht im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung herangezogen wurde.

114 Könnte unter solchen Umständen eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-266/97 P, VBA/VGB u. a., Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79).

115 Folglich sind auch die auf die Entscheidung der irischen Wettbewerbsbehörde gestützten Ausführungen von JCB Service als unzulässig zurückzuweisen.

116 Demnach ist die zweite von JCB Service erhobene Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

117 Zuletzt trägt JCB Service vor, das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht bestimmte Beweismittel außer Acht gelassen, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung erkennen ließen, nämlich ein Telefax vom 2. Juni 1997 und ein vom Marketingdirektor der JCB Sales stammendes Schriftstück vom 26. Januar 1996.

118 Zu dem Schriftstück vom 26. Januar 1996 ist festzustellen, dass es wie auch die genannte Entscheidung der irischen Wettbewerbsbehörde vor dem Gericht nicht im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung herangezogen wurde, so dass, wie sich aus Randnummer 114 des vorliegenden Urteils ergibt, das auf dieses Schriftstück gestützte Argument als unzulässig zurückzuweisen ist.

119 Zu dem von einem Beamten der GD "Wettbewerb" an einen Vertreter von Central Parts gesandten Telefax vom 2. Juni 1997, das die Absicht der Dienststellen der Kommission erkennen lassen soll, JCB Service belastende Informationen zu sammeln, ist festzustellen, dass jedenfalls die auf dieses Telefax gestützten Ausführungen nicht geeignet sind, zu belegen, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Beweiselemente verfälscht hätte.

120 Dieses Telefax wurde am 2. Juni 1997, also mehr als sechs Monate nach den von den Dienststellen der Kommission am 5. November 1996 bei Gesellschaften der JCB-Gruppe und ihren Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich durchgeführten Inspektionen, an einen Vertreter der Beschwerdeführerin Central Parts gesandt. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass ein Beamter der Kommission, der laut Aussage von JCB Service an der Untersuchung der Beschwerde von Central Parts beteiligt war, sich über die Einordnung dieser Beschwerde oder die Einleitung des Verstoßverfahrens eine Meinung gebildet haben konnte, nicht den Schluss auf eine voreingenommene Behandlung des in Rede stehenden Falles durch die Dienststellen der Kommission und somit auf eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zulassen.

121 Allen diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen hat, dass aus der Führung des Verwaltungsverfahrens nicht hervorgehe, dass die Kommission die Unterlagen und den Sachverhalt tendenziös oder verzerrend ausgelegt oder sich gegenüber der Rechtsmittelführerin voreingenommen verhalten hätte.

122 Folglich sind die letzte von JCB Service erhobene Rüge und der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sowie demnach der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

123 Dieser zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. JCB Service trägt vor, das Gericht habe gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und zudem gegen Artikel 81 Absatz 3 EG verstoßen, indem es sich geweigert habe, die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als diese den von JCB Service 1973 gestellten Antrag auf Freistellung zurückweise. Diese beiden Teile enthalten jeweils verschiedene Rügen.

Zum ersten Teil

124 JCB Service wirft dem Gericht vor, es habe Rechtsfehler begangen zum einen in Bezug auf den ersten Bestandteil der Zuwiderhandlung, der in Artikel 1 Buchstabe a der streitigen Entscheidung dargestellt sei und Beschränkungen bei passiven Verkäufen durch die Vertriebshändler der JCB-Gruppe im Vereinigten Königreich, in Irland und in Frankreich an nicht zugelassene Vertriebshändler, Endabnehmer oder Vertriebshändler betreffe, die außerhalb von Alleinvertriebsgebieten und insbesondere in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, und zum anderen in Bezug auf den zweiten Bestandteil der Zuwiderhandlung, der in Artikel 1 Buchstabe b dieser Entscheidung angesprochen sei und Beschränkungen hinsichtlich der vorgeschriebenen Bezugsquellen von in Frankreich und in Italien zugelassenen Vertriebshändlern betreffe, durch die Querlieferungen zwischen ihnen verboten würden.

- Zum ersten Bestandteil der Zuwiderhandlung betreffend Beschränkungen bei passiven Verkäufen durch Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, in Irland und in Frankreich

125 Erstens, in Bezug auf das Vereinigte Königreich, hat das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die angemeldeten Vereinbarungen betreffend die Vertriebshändler und Haupthändler in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat in ihrer 1975 geänderten Fassung eine Klausel 4 enthielten. Diese Klausel, die ein Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Vertreter vorsehe, enthalte kein allgemeines Verbot von Verkäufen an Einzelhändler oder an zugelassene Vertreter außerhalb des Vertragsgebiets. Sie sei von der Kommission jedoch so ausgelegt worden, als enthielte sie ein allgemeines Verbot von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets.

126 Nach der Prüfung verschiedener Unterlagen in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils, nämlich eines Schreibens der Watling JCB an den zuständigen Mitarbeiter des Queen's Award Office vom 26. Oktober 1992, eines Schreibens der Berkeley JCB an JCB Sales vom 13. April 1995, eines Schreibens der TC Harrison JCB vom 21. November 1995 und eines Schreibens der Gunn JCB an JCB Sales, hat das Gericht festgestellt, dass die betreffenden Schriftstücke übereinstimmend erkennen ließen, dass Vertriebshändler davon ausgegangen seien, nach ihrer Vereinbarung mit der JCB-Gruppe zu einschränkenden Geschäftspraktiken verpflichtet zu sein, und sich demzufolge entsprechend verhalten hätten. Über das in Klausel 4 der fraglichen Vereinbarung enthaltene Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Vertreter hinaus hätten die betroffenen Vertriebshändler sich so verhalten, als seien sie einem allgemeineren Verbot von Verkäufen außerhalb ihres Vertragsgebiets, insbesondere von Ausfuhren, unterworfen gewesen.

127 Im Licht dieser Feststellungen ist das Gericht in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass im Vereinigten Königreich einschränkende Praktiken angewandt worden seien, die sich vom Inhalt der angemeldeten Vereinbarungen unterschieden, und dass somit der erste Bestandteil der Zuwiderhandlung betreffend Beschränkungen passiver Verkäufe bewiesen sei.

128 JCB Service trägt vor, dem Gericht sei im Anschluss an eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung der Tatsachen ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es eine in Klausel 4 der fraglichen Vereinbarung enthaltene, einem Vertriebshändler auferlegte Verpflichtung beanstandet habe, keine Waren auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf an nicht zugelassene Vertriebshändler zu verkaufen.

129 Es ist festzustellen, dass JCB Service sich mit ihrer Rüge darauf beschränkt, die vom Gericht in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel sowie die in Randnummer 89 dieses Urteils wiedergegebene Schlussfolgerung zu beanstanden, indem sie im Wesentlichen vorträgt, das Gericht hätte angesichts des Sachverhalts im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis gelangen müssen. JCB Service führt jedoch kein Argument von Gewicht an, das den Schluss zuließe, dass das Gericht den Inhalt der Prozessakten verfälscht oder einen Rechtsfehler begangen hätte.

130 Daher ist in Übereinstimmung mit der in den Randnummern 106 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das erste Argument der ersten Rüge als unzulässig zurückweisen.

131 Zweitens, in Bezug auf Irland, hat das Gericht in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die angemeldeten Standardvereinbarungen keine Klausel enthalten hätten, wonach Verkäufe auf Großhandelsbasis an nicht zugelassene Vertreter der für das Vereinigte Königreich geprüften Art verboten gewesen seien, aber eine von JCB Sales 1992 mit Earthmover Commercial Industrial (ECI) JCB, ihrem Vertriebshändler für Irland, geschlossene Vereinbarung eine Klausel 4 über Verkäufe auf Großhandelsbasis enthalte, die der jeweiligen Klausel 4 in den Vereinbarungen betreffend die Haupthändler im Vereinigten Königreich entspreche. Laut derselben Randnummer des angefochtenen Urteils wurde die fragliche Vereinbarung nicht angemeldet.

132 Nach der Prüfung verschiedener Unterlagen, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hatte, nämlich ein Telefax von JCB Sales an die JCB SA vom 31. Januar 1995 und zwei weitere Telefaxe von ECI JCB an JCB Sales vom 31. Januar und 30. März 1995, hat das Gericht in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die ihm unterbreiteten Tatbestandselemente, die durch das allgemeine Verhalten von JCB zur Beschränkung der Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets im übrigen Vertriebsnetz der JCB-Gruppe bestätigt würden, im Zusammenhang mit den Vertragsbestimmungen, die im vorliegenden Fall mit denen im Vereinigten Königreich übereinstimmten, aber nicht angemeldet worden seien, den Beweis für den Bestandteil der Zuwiderhandlung lieferten, d. h. die für passive Verkäufe außerhalb des Vertriebsgebiets auferlegten Beschränkungen.

133 Nach Ansicht von JCB Service verstößt Klausel 4 der Vertriebsvereinbarung für Irland entgegen den Ausführungen in den Randnummern 90 und 91 des angefochtenen Urteils nicht gegen Artikel 81 EG. Das in der 1992 mit den Vertriebshändlern und Haupthändlern in Irland geschlossenen Vereinbarung enthaltene Verbot von Verkäufen habe insoweit denselben Wortlaut wie die Klausel 4 in den Fassungen der Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich. Im Hinblick darauf, dass das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass diese Klausel betreffend die im Vereinigten Königreich geltenden Vereinbarungen nicht gegen Artikel 81 EG verstoße, sei es unerheblich, dass die Vereinbarung betreffend Irland, die dieselbe Klausel enthalte, nicht bei der Kommission angemeldet worden sei. Außerdem seien die in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils genannten Unterlagen vom Gericht in offensichtlich fehlerhafter Weise gewürdigt worden.

134 Es ist festzustellen, dass entgegen der Behauptung von JCB Service das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils nicht die Auffassung vertreten hat, Klausel 4 in den Fassungen der Vereinbarungen mit den Vertriebshändlern und Haupthändlern im Vereinigten Königreich werfe kein Problem im Hinblick auf Artikel 81 Absatz 1 EG auf. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass trotz der Tatsache, dass die im Vereinigten Königreich geltende Vereinbarung kein allgemeines Verbot von Verkäufen enthalten habe, die fragliche Klausel von den Vertriebshändlern so ausgelegt worden sei, als enthielte sie ein allgemeines Verbot von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets.

135 Außerdem ist angesichts der in Randnummer 86 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung daran zu erinnern, dass die Anmeldung einer Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 81 EG nur dann gültig ist, wenn sie mit dem Formblatt A/B erfolgt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von JCB Service 1992 geschlossene und in Irland geltende Vereinbarung der Kommission zu keinem Zeitpunkt gemeldet worden ist.

136 Daraus ergibt sich, dass das zweite Argument der ersten von JCB Service vorgetragenen Rüge völlig unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

137 Zur angeblich fehlerhaften Würdigung der vom Gericht in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils geprüften Unterlagen ist festzustellen, dass JCB Service die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen und Beweismittel beanstandet, ohne Argumente vorzutragen, die den Schluss zuließen, dass das Gericht den Inhalt der Prozessakten verfälscht oder einen Rechtsfehler begangen hätte.

138 Daher ist in Übereinstimmung mit der in den Randnummern 106 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auch dieses Argument als unzulässig zurückweisen.

139 Drittens, in Bezug auf Frankreich, hat das Gericht in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Standardvertriebsvereinbarung von 1991 in Artikel 2 eine Ausschließlichkeitsklausel auf Gegenseitigkeit enthalte, die dem Vertriebshändler u. a. verwehre, Erzeugnisse und Ersatzteile der JCB-Gruppe außerhalb des zugewiesenen Gebietes unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu vertreiben oder zu bewerben. In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils heißt es, diese nicht angemeldete Vereinbarung untersage aktive Verkäufe und enthalte schon nach ihrem Wortlaut auch ein Verbot passiver Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebietes.

140 Nach Prüfung der Schriftstücke, auf die sich die Kommission in der streitigen Entscheidung gestützt hatte, um die vorgeworfenen Beschränkungen zu belegen, nämlich ein Telefax der JCB SA vom 21. Juni 1988 an einen zugelassenen Vertriebshändler, ein Schreiben der JCB SA an die Firma Philippe MPT vom 10. Januar 1995 und ein Schreiben der Pinault Équipement an die JCB SA vom 31. Januar 1996, hat das Gericht in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Schriftstücke weitgehend die beschränkenden Praktiken und die Marktabschottung, die in der Standardvertriebsvereinbarung enthalten seien, bestätigten.

141 Hierzu trägt JCB Service vor, das Gericht habe sich einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung des Artikels 2 der Vereinbarung betreffend Frankreich angeschlossen, indem es ausgeführt habe, dieser "untersagt die aktiven Verkäufe und enthält schon nach [seinem] Wortlaut auch ein Verbot der passiven Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebietes". Außerdem hat das Gericht nach Ansicht von JCB Service offensichtlich unerhebliche Beweismittel herangezogen, um die behauptete Beschränkung zu beweisen.

142 Es ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung nicht auf ein angebliches ausdrückliches Verbot in der Vertriebsvereinbarung selbst, sondern auf deren Umsetzung in der Praxis gestützt ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus den Randnummern 111 bis 114 der streitigen Entscheidung, insbesondere aus Randnummer 146 dieser Entscheidung, in der die Kommission feststellte: "Die Vereinbarung zwischen [der] JCB[-Gruppe] und [ihren] Vertragshändlern ... - wie sie in der Praxis angewendet wird - hindert die Händler oder schränkt sie darin ein, außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete zu verkaufen."

143 Unter diesen Umständen kann die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in keiner Weise beeinträchtigt sein. Folglich kann das von JCB Service im vorliegenden Fall vorgetragene Argument keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.

144 Zum Vorbringen von JCB Service, das Gericht habe unerhebliche Beweismittel herangezogen, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu begründen, nämlich ein Telefax der JCB SA vom 21. Juni 1988 an einen zugelassenen Vertriebshändler und ein Schreiben der Pinault Équipement an die JCB SA vom 31. Januar 1996, ist festzustellen, dass JCB Service erneuert die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht zum Vorliegen verbotener Verhaltensweisen beanstandet, ohne auch nur die geringste Verfälschung von Beweismitteln darzutun.

145 Für das Argument, das Gericht habe in den Randnummern 106 und 107 des angefochtenen Urteils die von ihm geprüften Schriftstücke, nämlich ein Schreiben der JCB Sales an Watling JCB vom 2. Juni 1992 und zwei Telefaxe ihrer deutschen Tochtergesellschaft JCB Germany vom 11. und 15. Mai 1995, fehlerhaft gewürdigt, gilt die gleiche Feststellung wie für Parallelausfuhren auf dem gesamten betroffenen geografischen Markt.

146 In Randnummer 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ohne jede Verfälschung bindend festgestellt, die fraglichen Schriftstücke belegten, dass JCB Service eine Politik der Abschottung der Gebiete ihrer Vertragshändler und der nationalen Märkte verfolge, die sie veranlasse, allgemein alle Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets zu verhindern, ganz gleich, ob es sich um Parallelausfuhren außerhalb ihres Vertriebsnetzes handle oder nicht, und außerdem, dass das fragliche Verhalten die für passive Verkäufe auferlegten Beschränkungen verstärke.

147 Nach alledem sind sämtliche Argumente, die JCB Service vorgebracht hat, um den ersten Bestandteil der Zuwiderhandlung zu bestreiten, zurückzuweisen.

- Zum zweiten Bestandteil der Zuwiderhandlung betreffend die Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen von in Frankreich und in Italien ansässigen Vertriebshändlern und die Verbote von Querlieferungen zwischen zugelassenen Vertriebshändlern

148 In Bezug auf Frankreich hat das Gericht in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Klausel 2 der Standardvertriebsvereinbarung den Alleinbezug von Maschinen und Ersatzteilen der JCB-Gruppe bei der französischen Tochtergesellschaft JCB SA und bei JCB Service als wesentliche Bedingung dieser Vereinbarung vorschreibe.

149 Laut derselben Randnummer verbietet in Italien Klausel 4 der Vertriebsvereinbarung den Vertriebshändlern, andere als Erzeugnisse der JCB-Gruppe zu vertreiben oder sich mittelbar oder unmittelbar an deren Vertrieb zu beteiligen, und Klausel 6 dieser Vereinbarung schreibt ihnen vor, sich mit Ersatzteilen und anderen für die Instandsetzung von Erzeugnissen der JCB-Gruppe verwendeten subsidiären Erzeugnissen ausschließlich bei der JCB SpA einzudecken, soweit nicht in den in den beiden Klauseln genannten Fällen JCB Service vorher schriftlich etwas anderes genehmigt hat.

150 Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Klauseln der genannten Vereinbarungen eine Beschränkung bezweckten, hat es in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils die Unterlagen geprüft, auf die sich die Kommission stützte, um die Zuwiderhandlung in Frankreich festzustellen, nämlich ein Schreiben der JCB SA an Sem-Cedima, einen ihrer Vertriebshändler, vom 21. Juni 1996 und ein weiteres Schreiben eines in Frankreich zugelassenen Vertriebshändlers vom 10. Februar 1999. Laut derselben Randnummer des angefochtenen Urteils bestätigen diese Unterlagen, dass die Vereinbarungen durchgeführt wurden und in Frankreich Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen der zugelassenen Vertreter der JCB-Gruppe bestanden.

151 In Bezug auf Italien hat das Gericht in Randnummer 116 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Kommission für ihre Annahme, dass der zweite Bestandteil der Zuwiderhandlung bewiesen sei, auf keine anderen Belege als die Vertragsbestimmungen gestützt habe und JCB Service hierzu geltend gemacht habe, die Kommission könne sie nicht für Klauseln bestrafen, die nicht streng ausgelegt und angewandt worden seien, ohne zu prüfen und darzutun, dass sie tatsächlich umgesetzt worden seien.

152 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass es für die Frage des Nachweises der behaupteten Zuwiderhandlung ohne Belang sei, dass die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln nicht streng ausgelegt und angewandt worden sein sollten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hat das Gericht in derselben Randnummer weiter festgestellt, dass es für sich allein noch keinen Rechtsfehler darstelle, dass in der streitigen Entscheidung die Auswirkungen der Vereinbarung nicht untersucht worden seien, wobei zu beachten sei, dass der wettbewerbswidrige Zweck oder die wettbewerbswidrige Wirkung einer Vereinbarung nicht kumulativ, sondern alternativ in Betracht zu ziehen sei.

153 Unter diesen Umständen ist das Gericht in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Zuwiderhandlung betreffend die Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen bei Käufen von Vertragswaren durch in Frankreich und in Italien tätige Vertriebshändler bewiesen gewesen sei.

154 JCB Service macht hierzu geltend, dem Gericht sei unter Verstoß gegen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, hier der Verordnungen Nrn. 1983/83 und 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. 1967, Nr. 57, S. 849) ein Rechtsfehler unterlaufen. Die Gruppenfreistellung habe nämlich nach den Verordnungen Nrn. 67/67 und 1983/83 gewährt werden können.

155 Es ist daran zu erinnern, dass JCB Service vor dem Gericht geltend gemacht hat, dass die Rüge, wonach durch die Vereinbarungen Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen der in Frankreich und in Italien zugelassenen Vertriebshändler eingeführt würden, die diese verpflichteten, sich ausschließlich bei der innerstaatlichen Tochtergesellschaft von JCB Service einzudecken, und ihnen Querlieferungen zwischen zugelassenen Vertriebshändlern verböten, auf einer fehlerhaften Auslegung der Vereinbarungen durch die Kommission beruhe, da die streitigen Klauseln lediglich den Zweck hätten, sicherzustellen, dass die Vertriebshändler ausschließlich Erzeugnisse der JCB-Gruppe vertrieben. JCB Service hat ferner vorgetragen, die Kommission habe nicht geprüft, ob die beanstandeten Klauseln auch tatsächlich angewandt worden seien.

156 Daher ist festzustellen, dass die von JCB Service zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes vor dem Gerichtshof vorgebrachten Argumente neu und somit unzulässig sind. Wie in Randnummer 114 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, sind nämlich im Rahmen eines Rechtsmittels die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt.

157 Nach alledem ist das Vorbringen, mit dem JCB Service den zweiten Bestandteil der Zuwiderhandlung bestreitet, zurückzuweisen und damit der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

158 Das Gericht hat in Randnummer 160 des angefochtenen Urteils erstens darauf verwiesen, dass die Kommission der streitigen Entscheidung zufolge den 1973 gestellten Antrag auf Freistellung deshalb abgelehnt habe, weil die Prüfung dieses Antrags eine Gesamtwürdigung des Vertriebssystems der JCB-Gruppe erfordert hätte, die angesichts der nur zum Teil erfolgten Anmeldungen nicht möglich gewesen sei, und weil die Vereinbarungen und Praktiken der JCB-Gruppe Wettbewerbsbeschränkungen enthalten und nicht kumulativ die in Artikel 81 Absatz 3 EG für eine Freistellung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätten. Zu beachten sei, dass dieser Antrag nur die Standardvereinbarung für Irland, Schweden und die Kanalinseln betroffen und von JCB Sales gestammt habe.

159 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Randnummer 161 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Parteien vor dem Gericht die allgemeine Frage erörtert hätten, ob über das Vertriebssystem der JCB-Gruppe eine Entscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG habe getroffen werden können, und dass diese Frage in den Randnummern 201 und 222 der streitigen Entscheidung behandelt werde.

160 Es hat dem hinzugefügt, dass eine Freistellung allenfalls jedoch für die ordnungsgemäß angemeldete Vereinbarung hätte erteilt werden können, für die sie beantragt gewesen sei, und dass insoweit der Antrag von JCB Service nur auf die Nichtigerklärung von Artikel 2 der streitigen Entscheidung gerichtet sei, in dem der 1973 gestellte Antrag abgelehnt werde. Für die Beurteilung der Begründetheit des Freistellungsantrags sei nur die in Randnummer 160 des angefochtenen Urteils genannte Vereinbarung zu berücksichtigen, ohne dass das Gericht prüfen müsste, ob eine solche Freistellung für alle von der JCB-Gruppe der Kommission übermittelten Vereinbarungen hätte erteilt werden können.

161 Nachdem das Gericht zweitens in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die fragliche Vereinbarung von der Gruppenfreistellungsregelung nach der durch die Verordnung Nr. 1475/95 ersetzten Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) habe erfasst werden können, hat es geprüft, ob die in Rede stehende Vereinbarung Gegenstand einer Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG hätte sein können.

162 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 165 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass eine solche Möglichkeit in den Fällen vorgesehen sei, in denen die betreffenden Vereinbarungen oder Praktiken unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitrügen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt würden, die für die Erreichung dieser Ziele nicht unerlässlich seien, oder Möglichkeiten eröffnet würden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils heißt es weiter, in der streitigen Entscheidung habe die Kommission ausgeführt, dass die dem Vertriebssystem der JCB-Gruppe eigene Verbindung von Selektivität und Ausschließlichkeit eine nicht unerlässliche Häufung von Beschränkungen mit sich bringe, ohne dass diese Beschränkungen durch vorteilhafte Auswirkungen namentlich für die Verbraucher ausgeglichen würden.

163 Laut Randnummer 166 des angefochtenen Urteils beschränkt sich JCB Service aber auf die allgemeine Feststellung, dass die Vertriebsvereinbarungen die für die Erteilung einer Freistellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten, ohne konkret anzugeben, welche Vorteile die hier in Rede stehende Vereinbarung mit sich bringen solle, derentwegen eine solche Entscheidung ergehen könnte. In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils heißt es weiter, JCB Service mache nur geltend, dass diese Vereinbarung nicht nachteilig für die Verbraucher sei und dass die Kommission nicht belege, dass sich aus ihr keine Vorteile ergäben, JCB Service nenne aber zu keinem Zeitpunkt die Vorteile und die Rechtfertigung für die eingeführten Beschränkungen.

164 In Bezug auf die Entscheidungen, mit denen die Kommission Einzelfreistellungen in Fällen erteilt hat, in denen Vertriebssysteme die Ausschließlichkeit und die Selektivität miteinander verbunden hätten, auf die sich JCB Service zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes berufe, nämlich die Entscheidungen 75/73/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] EWG-Vertrag (IV/14.650 - Bayerische Motoren Werke AG) (ABl. 1975, L 29, S. 1, im Folgenden: BMW-Entscheidung) und 85/559/EWG der Kommission vom 27. November 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] EWG-Vertrag (IV/30.846 - Ivoclar) (ABl. L 369, S. 1, im Folgenden: Ivoclar-Entscheidung) sowie die Mitteilung 93/C 275/03 der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 - Sache Nr. IV/34.084 - Sony España SA (ABl. 1993, C 275, S. 3), hat das Gericht in Randnummer 167 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in diesen Sachen vertretenen Ergebnisse nicht auf das Vertriebssystem der JCB-Gruppe übertragen werden könnten.

165 In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils heißt es nämlich, dass im Fall der BMW-Entscheidung die aktiven Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets und erst recht die passiven Verkäufe und die Belieferungen innerhalb des Netzes nicht verboten gewesen seien. Im Übrigen sei beim Vertriebssystem von Ivoclar der Betroffene nachträglich aufgefordert worden, sich zwischen einem Exklusivitätsmodell und einem Selektivitätsmodell zu entscheiden. Schließlich habe es im Fall Sony España SA nur eine einzige Beschränkung gegeben, die es im Vertriebssystem der JCB-Gruppe gebe.

166 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist das Gericht in Randnummer 168 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass JCB Service weder dargetan habe, dass ihre Vereinbarung unter die Gruppenfreistellungsregelung nach der durch die Verordnung Nr. 1475/95 ersetzten Verordnung Nr. 123/85 habe fallen können, noch, dass die Vereinbarung Gegenstand einer Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG hätte sein können.

167 JCB Service trägt erstens vor, dem Gericht sei hinsichtlich des Umfangs der beantragten Einzelfreistellung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem es, wie aus Randnummer 161 des angefochtenen Urteils hervorgehe, die Prüfung des Antrags auf Freistellung auf eine einzige der angemeldeten Vereinbarungen beschränkt habe.

168 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie in den Randnummern 197 bis 210 ausgeführt hatte, dass nach den Verordnungen Nrn. 1983/83, 1475/95 und 2790/1999 keine Einzelfreistellung gewährt werden könne, prüfte, ob sie nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eine Einzelfreistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG gewähren könne.

169 Die Kommission verwies in Randnummer 202 der streitigen Entscheidung darauf, dass bei wettbewerbseinschränkenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nicht rechtswirksam angemeldet worden seien, keine Entscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG getroffen werden könne, und prüfte in den Randnummern 207 bis 220 dieser Entscheidung, ob die kumulativen Voraussetzungen des genannten Artikels bei den derzeitigen Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen erfüllt waren.

170 In Randnummer 221 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass dies hier nicht der Fall sei, und gelangte in der nachfolgenden Randnummer zu dem Ergebnis, dass eine Einzelfreistellung selbst dann nicht gewährt werden könnte, wenn JCB Service ihre Vereinbarungen in der Form angemeldet hätte, wie sie durchgeführt worden seien.

171 Demnach prüfte die Kommission in Bezug auf die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG sämtliche derzeitigen Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen. Das Gericht hat die Beurteilung durch die Kommission insoweit nicht in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, das darauf gestützt ist, dass in den Randnummern 160 und 161 des angefochtenen Urteils nur die Vereinbarung für Irland, Schweden und die Kanalinseln erwähnt sei, zurückzuweisen.

172 Folglich ist die erste von JCB Service erhobene Rüge zurückzuweisen.

173 JCB Service weist zweitens auf einen Widerspruch im angefochtenen Urteil hin, der die Zurückweisung ihres Antrags auf Freistellung betreffe.

174 Einerseits habe das Gericht nämlich in den Randnummern 133, 145 und 154 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die drei folgenden Zuwiderhandlungen nicht nachgewiesen seien:

- die Festlegung von Preisnachlässen oder Weiterverkaufspreisen, die für Vertriebshändler im Vereinigten Königreich und in Frankreich gälten;

- die Erhebung von Servicegebühren auf von Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich getätigte Verkäufe in andere Mitgliedstaaten nach einer von JCB Service bestimmten festen Staffelung und

- die Verweigerung des "Multiple Deal Trading Support" für Vertreter im Vereinigten Königreich im Fall gebietsfremder Verkäufe, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht werde.

175 Andererseits habe das Gericht im Übrigen die Ablehnung des Antrags auf Freistellung gebilligt, indem es sich im angefochtenen Urteil auf die Randnummern 201 bis 222 der streitigen Entscheidung gestützt habe, die nach Auffassung von JCB Service diese drei Bestandteile der Zuwiderhandlung betreffen.

176 Es ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 160 bis 169 des angefochtenen Urteils die von der Kommission gegebene Begründung der Ablehnung des Antrags auf Einzelfreistellung von JCB Service geprüft und nicht beanstandet hat.

177 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnummer 209 der streitigen Entscheidung ausführte, dass die Verbindung von Gebietsausschließlichkeit mit dem Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Vertriebshändler, die möglicherweise im Wettbewerb mit Vertragshändlern stünden, und der für die Vertragshändler geltenden Alleinbezugsverpflichtung bei Teilen die Entwicklung des Marktes für Wartung, Instandhaltung und Angebot von Ersatzteilen im Rahmen optimaler Sicherheitsbedingungen, der vom Absatzmarkt für neue Maschinen getrennt sei, behindere oder beschränke. In Bezug auf die örtliche Marktmacht, die ein Vertragshändler bei Lieferungen innerhalb enger zeitlicher Vorgaben genieße, wiege diese Verbindung die für den Verbraucher zu erwartenden Vorteile auf, insbesondere bei Berücksichtigung des erheblichen Marktanteils von JCB Service bei Baggerladern.

178 In den Randnummern 214 und 215 der streitigen Entscheidung führte die Kommission weiter aus, dass passive Verkäufe in einem Alleinvertriebssystem gestattet werden müssten, um zu vermeiden, dass die Nachteile für den Wettbewerb die Vorteile wieder zunichte machten, und dass innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Verbindung von Gebietsausschließlichkeit, Beschränkung bei aktiven und passiven Verkäufen und selektivem Vertrieb im Netz der JCB-Gruppe nicht als unerlässlich für die Verbesserung des Vertriebs von Bau- und Erdbewegungsmaschinen betrachtet werden könne, bei denen die JCB-Gruppe auf dem EG-Markt für Baggerlader einen Anteil von 45 % ausweise. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass diese Maschinen größtenteils in begrenzten geografischen Gebieten betrieben und im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen nicht über große Entfernungen und an verschiedene Standorte bewegt würden.

179 Schließlich legte die Kommission in Randnummer 218 dar, für einen verbesserten Vertrieb mit Vorteilen für die Benutzer durch hohe Sicherheitsstandards sei es nicht unerlässlich, die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen der JCB-Gruppe auf zugelassene Händler oder Endabnehmer zu beschränken oder Alleinvertriebsgebiete zuzuweisen, außerhalb deren aktive oder, a fortiori, passive Verkäufe nicht möglich seien.

180 Daraus geht hervor, dass die Kommission bei der Prüfung der kumulativen Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG jedenfalls auf die Gesichtspunkte abgestellt hat, die die ersten beiden Bestandteile der in Artikel 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung bilden. Demnach lässt sich kein Widerspruch geltend machen, um die Ablehnung des Antrags auf Freistellung zu beanstanden.

181 Daher ist auch die zweite von JCB Service erhobene Rüge zurückzuweisen.

182 JCB Service trägt drittens vor, dem Gericht sei ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als es in Randnummer 166 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, sie habe nicht angegeben, welche konkreten Vorteile ihre Vertriebsvereinbarungen hätten mit sich bringen sollen. Hierzu verweist sie darauf, dass die fraglichen Vorteile in den Randnummern 207 und 208 der streitigen Entscheidung bereits untersucht worden seien und dass das Gericht diesen Gesichtspunkt offensichtlich außer Acht gelassen habe.

183 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Gerichts in Randnummer 166 des angefochtenen Urteils falsch ist, wonach JCB Service nicht angegeben habe, welche konkreten Vorteile die in Rede stehende Vereinbarung habe mit sich bringen sollen, damit sie Gegenstand einer Freistellungsentscheidung sein könne.

184 Wie aus Randnummer 207 der streitigen Entscheidung hervorgeht, räumt die Kommission nämlich ein, dass einige der Vorteile, die bestimmten Kategorien von Vertriebsvereinbarungen gemeinsam seien, wie der Alleinvertrieb, der Alleinbezug und die Alleinverteilung von Kraftfahrzeugen, bei den Vertriebsvereinbarungen der JCB-Gruppe erkennbar seien, die Bestimmungen aus diesen Kategorien miteinander kombinierten.

185 Außerdem erklärte die Kommission in Randnummern 208 der streitigen Entscheidung u. a., für die Verbraucher könne angenommen werden, dass sie an den dargelegten objektiven Vorteilen angemessen beteiligt würden. Daher sei es durchaus legitim, Vertriebshändler nach ihrer Fähigkeit auszuwählen, Abnehmern von Produkten der JCB-Gruppe ein hohes Kundendienstniveau zu bieten.

186 Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteil vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-226/03 P, José Martí Peix/Kommission, Slg. 2004, I-11421, Randnr. 29).

187 Damit einem Antrag auf Einzelfreistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG stattgegeben werden kann, müssen nach der Rechtsprechung die in dem fraglichen Artikel aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 34).

188 Unabhängig davon, ob die Behauptung von JCB Service im vorliegenden Fall zutrifft, tut diese mit ihrem weiteren Vorbringen nicht dar, dass die Feststellung in Randnummer 221 der streitigen Entscheidung, wonach die kumulativen Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, falsch sei und dem Gericht somit ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es den entsprechenden Standpunkt der Kommission gebilligt habe.

189 Folglich ist auch die dritte Rüge der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

190 JCB Service macht viertens geltend, das Gericht habe in Randnummer 167 des angefochtenen Urteils die für Freistellungen geltenden Vorschriften falsch ausgelegt. Es liege nämlich keine Beschränkung für passive Verkäufe vor, so dass die Grundsätze, die in den der BMW-Entscheidung und der Ivoclar-Entscheidung zugrunde liegenden Fällen entwickelt worden seien, im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung hätten finden müssen; sie hätten daher ausgereicht, um die beantragte Freistellung zu erteilen.

191 Es ist festzustellen, dass JCB Service sich mit ihrer Rüge darauf beschränkt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen zu beanstanden, indem sie vorträgt, dieses hätte angesichts der erwähnten Entscheidungen in den Fällen BMW und Ivoclar zum gegenteiligen Ergebnis gegenüber dem in Randnummer 167 des angefochtenen Urteils dargelegten gelangen müssen. JCB Service trägt insoweit allerdings kein Argument vor, das den Schluss zuließe, dass das Gericht irgendwelche Tatsachen verfälscht oder im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen hätte.

192 Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der in den Randnummern 106 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vierte von JCB Service erhobene Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

193 Demnach sind auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie dieser insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

194 Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Diese beiden Teile enthalten jeweils verschiedene Rügen. JCB Service trägt vor, das Gericht habe gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstoßen, und beruft sich hierzu zum einen auf eine Verletzung bestimmter wesentlicher Grundsätze und zum anderen auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestimmung der Höhe der festgesetzten Geldbuße.

Zum ersten Teil

195 Erstens hat das Gericht in Randnummer 176 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission wegen der 1973 und 1975 angemeldeten Vereinbarungen gegen JCB Service keine Geldbuße habe verhängen können, ohne gegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 zu verstoßen. Insoweit sei die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung ausschließlich in Bezug auf die von der Anmeldung betroffenen und vom Gericht für bewiesen erachteten Bestandteile der Zuwiderhandlung zu prüfen. Es handle sich zum einen um den ersten Bestandteil der Zuwiderhandlung betreffend die in Artikel 1 Buchstabe a der streitigen Entscheidung genannten Beschränkungen bei passiven Verkäufen, die im Zusammenhang mit den für das Vereinigte Königreich angemeldeten Vereinbarungen stünden und sich aus Klausel 4 dieser Vereinbarungen ergäben, und zum anderen um den in Artikel 1 Buchstabe b der streitigen Entscheidung genannten zweiten Bestandteil der Zuwiderhandlung betreffend die Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen, der von der Anmeldung nicht betroffen sei.

196 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 177 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass Klausel 4 unter Ausdehnung ihrer Tragweite von ihrem eigentlichen Wortlaut abweichend dahin angewandt worden sei, dass darunter ein allgemeines Verbot an die Vertriebshändler von Verkäufen außerhalb ihres Vertragsgebiets, insbesondere zum Zweck der Ausfuhr, verstanden worden sei. Da sich zudem die Praktiken, die zur Verhängung einer Geldbuße geführt hätten, nicht in den Grenzen der Bestimmungen der angemeldeten Vereinbarungen gehalten hätten, seien die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 nicht verletzt worden.

197 JCB Service trägt hierzu vor, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, da es bei der Prüfung der Frage, ob eine Geldbuße zu verhängen sei, der Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission, binnen angemessener Frist eine Entscheidung zu erlassen, und außerdem dem berechtigten Vertrauen von JCB Service nicht angemessen Rechnung getragen habe. Das Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1976 sowie die Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden und Gerichte hätten JCB Service nämlich zu der Annahme veranlasst, es bestehe eine ernsthafte Möglichkeit, dass die streitigen Vereinbarungen in den Genuss der beantragten Freistellung gelangen könnten und sie somit einer möglichen Geldbuße entgehen werde.

198 Zur Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission, binnen angemessener Frist eine Entscheidung zu erlassen, ist festzustellen, dass JCB Service mit dieser Rüge dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, nicht beanstandet zu haben, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine Geldbuße verhängt habe, ohne zu berücksichtigen, dass die streitige Entscheidung nach Ablauf einer angemessenen Frist erlassen worden sei.

199 Wie aber in den Randnummern 77 bis 79 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann JCB Service im vorliegenden Fall die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung jedenfalls nicht mit der Begründung verlangen, dass diese nach Ablauf einer angemessenen Frist erlassen worden sei, da die Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden. Daher ist diese erste Rüge zurückzuweisen.

200 Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens ist darauf hinzuweisen, dass JCB Service mit ihrer Rüge im Kern beansprucht, in den Genuss der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 zu gelangen. In Bezug auf nicht ordnungsgemäß angemeldete Vereinbarungen ist eine solche Behauptung aber als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

201 In Erwiderung auf das Vorbringen von JCB Service, die festgesetzte Geldbuße sei unverhältnismäßig, insbesondere im Vergleich mit den Geldbußen, die nach dem gleichen Verfahren gegen Unternehmen wie die Volkswagen AG und die Opel Nederland BV festgesetzt worden seien (Entscheidungen 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel [81] EG-Vertrag [Sache IV/35.733 - VW] [ABl. L 124, S. 60] und 2001/146/EG der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag [Sache COMP/36.653 - Opel] [ABl. 2001, L 59, S. 1]), hat das Gericht in Randnummer 187 des angefochtenen Urteils zweitens klargestellt, dass, unabhängig von den Vergleichen, die die Kommission zur Bestimmung der Höhe der gegen JCB verhängten Geldbuße für sachdienlich gehalten haben möge, diese Merkmale nur richtungweisenden Charakter haben könnten, da die tatsächlichen Gegebenheiten in den Wettbewerbssachen wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume nicht die gleichen seien.

202 Dementsprechend ist es in Randnummer 189 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus dem Umstand, dass die Höhe der gegen die Volkswagen AG, die Opel Nederland BV und JCB Service verhängten Geldbußen unterschiedlichen Prozentsätzen der Umsätze dieser Unternehmen entspreche, im vorliegenden Fall keine diskriminierende Behandlung der Rechtsmittelführerin ergebe.

203 JCB Service trägt hierzu gleichwohl vor, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass es nicht auf ihr Argument eingegangen sei, wonach die Geldbuße im Verhältnis zu den unter vergleichbaren Umständen festgesetzten Geldbußen in den Entscheidungen Volkswagen AG und Opel Nederland BV unverhältnismäßig sei.

204 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von JCB Service in den Randnummern 187 und 189 des angefochtenen Urteils eindeutig auf deren Behauptungen eingegangen ist.

205 Außerdem bezweckt JCB Service mit ihrem Vorbringen nicht, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes in Frage zu stellen, wonach die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen haben.

206 Demnach sind die von JCB Service als zweites erhobenen Rügen und mithin der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

207 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Leitlinien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, dass sie jedoch eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Urteil vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 209).

208 Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese Normen von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann von diesen Normen nicht abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 211).

209 Außerdem enthalten die Leitlinien nach dieser Rechtsprechung eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Festsetzung der gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen auferlegt hat. Diese Leitlinien, bei deren Abfassung die Kommission u. a. auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien zurückgegriffen hat, schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 213).

210 Anhand dieser Rechtsprechung sind die Argumente zu prüfen, die JCB Service vorgetragen hat, um darzutun, dass das Gericht den behaupteten Verstoß der Kommission gegen die Leitlinien zu Unrecht nicht beanstandet habe.

211 Was zunächst die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Zuwiderhandlungen nach Randnummer 182 des angefochtenen Urteils in allen Sprachfassungen mit Ausnahme der englischen Fassung, in der der Begriff "schwer" für die fraglichen Zuwiderhandlungen verwendet wird, wegen der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes, insbesondere durch die Abschottung der nationalen Märkte, deren Verwirklichung sie bezwecken und bewirken, als "sehr schwerwiegend" erachtet werden können und daher als solche eine hohe Geldbuße rechtfertigen. Der nachfolgenden Randnummer dieses Urteils zufolge ist JCB Service in der Gemeinschaft und in dem betreffenden Sektor ein relativ bedeutendes Unternehmen, so dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie zum Zweck der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Frage beurteilt hat, wie sich die Zuwiderhandlung auf die betroffenen nationalen Märkte auswirkt.

212 Was sodann die Dauer der Zuwiderhandlung angeht, so ist Randnummer 184 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass sie sich über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt hat. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 185 des angefochtenen Urteils ausgeführt: "Die beiden Bestandteile der Zuwiderhandlung lagen während der Hälfte dieses Zeitraums gleichzeitig vor. JCB Service hat vorgetragen, dass sämtliche - auf zwei reduzierte - Bestandteile der Zuwiderhandlung nur während eines Zeitraums von fünf Jahren zusammen vorgelegen hätten. Den Ausfuhrbeschränkungen, die den ersten Bestandteil der Zuwiderhandlung und das Kernstück des ... Vertriebssystems [der JCB-Gruppe] bilden, kommt jedoch vorrangige Bedeutung zu, aus der sich folgerichtig die Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen ergeben, die den zweiten Bestandteil der Zuwiderhandlung bilden. ... [A]ngesichts der großen Bedeutung des ersten, einen zentralen Aspekt des ... Vertriebssystems [der JCB-Gruppe] betreffenden Bestandteils der Zuwiderhandlung [kann] nicht gesagt werden, dass die Dauer der Zuwiderhandlung auf weniger als zehn Jahre hätte [an]gesetzt werden müssen."

213 Was schließlich den Umstand betrifft, dass die Kommission es abgelehnt hat, mildernde Umstände zu berücksichtigen, so kann JCB Service nach Randnummer 190 des angefochtenen Urteils nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Fehlen einer förmlichen Stellungnahme der Kommission zu ihren Vereinbarungen eine "stillschweigende Zustimmung" bedeute, da eine solche Sichtweise dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht fremd ist.

214 Derselben Randnummer des angefochtenen Urteils ist weiter zu entnehmen, dass sich JCB Service auch weder auf die erwähnte Entscheidung der irischen Wettbewerbsbehörde noch auf das genannte Urteil der Cour d'appel Paris berufen kann. Da die Ablehnung des Freistellungsantrags von JCB Service - so das Gericht - für begründet erachtet worden sei, könne im vorliegenden Fall auch kein sich aus einer angeblichen Vereinbarkeit des Vertriebssystems der JCB-Gruppe mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ergebender mildernder Umstand anerkannt werden.

215 JCB Service trägt im Kern erstens vor, das Gericht habe in Randnummer 182 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die beiden im vorliegenden Fall festgestellten Formen wettbewerbswidriger Praktiken als solche eine hohe Geldbuße wegen "besonders schwerer" Zuwiderhandlungen rechtfertigten. Unabhängig von ihrer förmlichen Einstufung in der streitigen Entscheidung könnten die fraglichen Praktiken nämlich wegen ihrer Art und ihrer tatsächlichen Auswirkung auf den Markt nicht als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen qualifiziert werden.

216 Entgegen dem Vorbringen von JCB Service gehören die festgestellten Zuwiderhandlungen offensichtlich zu den als "besonders schwer" im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A der Leitlinien eingestuften Zuwiderhandlungen und können deshalb mit einer Geldbuße belegt werden, wie sie für diese Art von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden kann.

217 Nach Randnummer 248 der streitigen Entscheidung bilden Vertriebsvereinbarungen, deren Ziel wie im Fall von JCB Service die Aufteilung nationaler Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch eine Reihe erweiternder Einschränkungen des Wettbewerbs ist, eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, stehen einem der grundlegenden Ziele der Gemeinschaft entgegen und stellen seit Jahrzehnten gemäß der Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG dar.

218 In den Randnummern 249 und 250 der streitigen Entscheidung führte die Kommission aus, dass die Umsetzung dieser Einschränkungen mit Sicherheit in Bezug auf Vertriebshändler zumindest in mehreren Mitgliedstaaten, die einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildeten, nachweisbar sei, und dass JCB Service ein großes Unternehmen mit erheblichem Gewicht in einigen der betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkte und effektiv in der Lage sei, anderen Betreibern auf nachgelagerten Märkten durch ihr Gebaren erheblichen Schaden zuzufügen, und dass sie über eine Infrastruktur verfüge, aufgrund deren dem Unternehmen nicht entgangen sein dürfte, dass sein Gebaren einen Verstoß gegen Artikel 81 EG darstelle.

219 Unter diesen Umständen gelangte die Kommission in Randnummer 251 der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Zuwiderhandlungen von JCB Service daher als "besonders schwer" einzustufen seien und angesichts ihrer Schwere mit einer Geldbuße von 25 Millionen Euro belegt werden sollten.

220 Demnach hat das Gericht zu Recht nicht beanstandet, dass die Kommission auf die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen eine Geldbuße angewandt hat, die derjenigen für als "besonders schwer" qualifizierte Zuwiderhandlungen entspricht.

221 Zu dem Umstand, dass das Gericht in Randnummer 182 der englischen Fassung des angefochtenen Urteils auf "schwere" statt auf "besonders schwere" Zuwiderhandlungen Bezug nimmt, ist zu bemerken, dass es sich um einen einfachen Schreibfehler handelt. Abgesehen davon, dass sich der dem Ausdruck "besonders schwer" entsprechende Ausdruck in allen anderen Sprachfassungen des angefochtenen Urteils findet, kommt es auf die Verwendung des Wortes "schwer" im vorliegenden Fall nicht an, da aus Randnummer 182 des angefochtenen Urteils völlig eindeutig hervorgeht, dass es sich um "besonders schwere" Zuwiderhandlungen im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A der Leitlinien handelt, die eine hohe Geldbuße rechtfertigen.

222 JCB Service trägt zweitens vor, das Gericht habe mit der Festsetzung der Dauer der Zuwiderhandlung auf zehn Jahre wie die Kommission diese Dauer falsch angesetzt. Die Dauer der in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweise müsse nämlich unter Berücksichtigung des Fehlers der Kommission beurteilt werden, der JCB Service zu der berechtigten Überzeugung veranlasst habe, dass ihr Vertriebsnetz nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoße. In einem solchen Zusammenhang und angesichts dessen, dass die Dauer einer rechtswidrigen Verhaltensweise ein Faktor sei, der eine Erhöhung der Geldbuße rechtfertige, dürfe die Dauer der beanstandeten Verhaltensweisen nicht als Faktor angesehen werden, der im Hinblick auf die Erhöhung der jedenfalls ungerechtfertigten Geldbuße Anwendung finde.

223 Dieses Vorbringen geht fehl. Die Beurteilung der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung durch die Kommission betrifft nicht angemeldete Vereinbarungen und Verhaltensweisen. Demnach kann JCB Service ihre Behauptungen keinesfalls auf nicht nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Formerfordernissen angemeldete Vereinbarungen stützen, um die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung durch die Kommission im Hinblick auf die Leitlinien zu beanstanden.

224 JCB Service trägt hierzu vor, es gebe kein Beweismittel, auf das sich die Feststellung stützen lasse, dass die angeblichen Zuwiderhandlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren begangen worden seien. In Anbetracht der Unterlagen, die hinsichtlich der beiden als erwiesen erachteten Bestandteile der Zuwiderhandlung im angefochtenen Urteil geprüft worden seien und die in das Jahr 1992 zurückreichten, könne das Gericht nämlich ohne wirkliche Prüfung der Beweismittel weder die Auffassung vertreten, dass der Zeitraum der Zuwiderhandlung im Jahr 1988 begonnen habe, noch in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils ausführen, dass "die Kommission Tatsachen im Zusammenhang mit den beiden bewiesenen Bestandteilen der Zuwiderhandlung vorgetragen [hat]" und dass "Beweismittel, die bereits geprüft worden sind, ... sich für den gesamten in Betracht gezogenen Zeitraum in den Akten [befinden]".

225 Es ist festzustellen, dass JCB Service mit ihrer Rüge dem Gericht im Kern lediglich vorwirft, nicht alle Beweise herangezogen oder angeführt zu haben, die die Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung zuließen. Sie tut jedoch nicht dar, dass dem Gericht in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung gebilligt hat. JCB Service hat nämlich nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, dass die Beurteilung durch die Kommission insoweit von Nummer 1 Abschnitt B der Leitlinien abweicht. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

226 Zuletzt trägt JCB Service vor, das Gericht habe nicht beanstandet, dass die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne von Nummer 3 der Leitlinien nicht anerkannt habe. Zunächst sei die Anwendung der angeblich rechtswidrigen Praktiken durch JCB Service nicht vorsätzlich erfolgt, sondern das Ergebnis der Nachlässigkeit und schlechten Verwaltungsführung der Kommission. Ferner habe JCB Service in Italien die ihr vorgeworfene rechtswidrige Praxis nicht angewandt. Schließlich stelle das in Randnummer 93 des vorliegenden Urteils angeführte Schreiben vom 16. Mai 1995 einen mildernden und keinen erschwerenden Umstand dar.

227 Zur ersten der vorgenannten Rügen ist festzustellen, dass JCB Service ihre Argumentation darauf stützt, dass die zögerliche Behandlung ihres Antrags auf Freistellung durch die Kommission Auswirkungen auf das Verstoßverfahren gehabt habe, das die Kommission wegen der nicht angemeldeten Vereinbarungen und Verhaltensweisen eingeleitet habe. Dieser Gesichtspunkt müsse daher als mildernder Umstand bei der Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße Berücksichtigung finden.

228 JCB Service versucht erneut einen verfahrensrechtlichen Zusammenhang zwischen den angemeldeten und den nicht angemeldeten Vereinbarungen herzustellen, um die Begründetheit der Entscheidung der Kommission über die Höhe der festgesetzten Geldbuße in Zweifel zu ziehen. An einem solchen Zusammenhang fehlt es jedoch offensichtlich, so dass sich damit keinesfalls das Vorliegen eines mildernden Umstands im Sinne von Nummer 3 der Leitlinien begründen lässt.

229 Zur zweiten der vorgenannten Rügen ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils, auf das auch dessen Randnummer 117 verweist, die Auffassung vertreten hat, dass "Artikel 81 Absatz 1 EG ... auf jeden Fall, unabhängig von der praktischen Durchführung der Vereinbarungen, schon das Vorhandensein von Klauseln in Vertriebsverträgen, die eine Beschränkung der Verkäufe bezwecken oder bewirken, [verbietet]. Sie stellen eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nach Artikel 81 Absatz 1 EG mit Sanktionen belegt werden kann, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen ... Eine Klausel einer Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, ist nicht allein deshalb dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG entzogen, weil die Vertragspartner sie nicht angewandt haben."

230 Demnach hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von JCB Service an keiner Stelle des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, diese habe die beanstandete Praxis in Italien nicht angewandt. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Ausführungen von JCB Service wiederzugeben, und daraus ein anderes Ergebnis abgeleitet. Unter diesen Umständen ist auch die zweite von JCB Service erhobene Rüge zurückzuweisen.

231 Zur dritten der vorgenannten Rügen ist zu bemerken, dass es in dem Schreiben vom 16. Mai 1995 heißt, dass das Verbot von Paralleleinfuhren gegen die Entscheidungen der Kommission und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes verstoße. Es handelt sich damit um einen Gesichtspunkt, der zeigt, dass JCB Service sich dessen bewusst war, dass ihr Verhalten gegen Artikel 81 EG verstieß, und der damit nicht als mildernder Umstand betrachtet werden kann.

232 Aus alledem ergibt sich, dass dem Gericht in Randnummer 190 des angefochtenen Urteils kein Rechts- oder Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als es den Standpunkt der Kommission gebilligt hat, wonach bei der Berechnung der Geldbuße keine mildernden Umstände zu berücksichtigen seien.

233 Daher sind der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und dieser insgesamt als unbegründet zurückzuweisen; da kein Rechtsmittelgrund durchgreift, ist mithin der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

234 Da die übrigen Rechtsmittelanträge für den Fall gestellt worden sind, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum Anschlussrechtsmittel

235 Die Kommission trägt vor, dem Gericht sei bei der Auslegung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es bei der Berechnung der Geldbuße den in der streitigen Entscheidung dargestellten erschwerenden Umstand außer Acht gelassen habe, nämlich die Strafmaßnahmen, die JCB Service gegenüber einem Vertriebshändler ergriffen habe, der gegen Klausel 4 der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich (Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Händler) verstoßen habe. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich um einen erschwerenden Umstand, und zwar nicht auf der Grundlage der angemeldeten Klausel 4, sondern deshalb, weil der wettbewerbsbeschränkende Charakter dieser Klausel durch die Geldstrafe verstärkt werde.

236 Das Gericht hat hierzu in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission erschwerende Umstände angenommen und als einen solchen eine von JCB Service der Gunn JCB wegen Verstoßes gegen Klausel 4 auferlegte Geldstrafe angesehen habe, die sie als "Strafmaßnahme" qualifiziert habe, und dass sie demzufolge den Betrag der festgesetzten Geldbuße um 864 000 Euro erhöht habe. Außerdem habe Gunn JCB unbestritten ein ihren vertraglichen Verpflichtungen widersprechendes Verhalten gezeigt und zu Unrecht einen "Multiple Deal Trading Support" erhalten, und schließlich habe JCB Service die Verletzung einer Vertragsbestimmung geahndet. Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass einer Klausel, sei sie rechtmäßig oder rechtswidrig, die Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 zugute kommen müsse, wenn sie in einer angemeldeten Vereinbarung enthalten sei.

237 Somit hat das Gericht in Randnummer 192 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, eine Geldbuße wegen eines Verhaltens zu verhängen, das sie als erschwerenden Umstand qualifiziert habe, das aber an die Anwendung einer in einer ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung enthaltenen Klausel geknüpft gewesen sei. Die Kommission habe daher den Betrag der Geldbuße nicht erhöhen dürfen, um angeblichen erschwerenden Umständen Rechnung zu tragen.

238 JCB Service ist der Ansicht, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen sei. Zunächst sei die von JCB Service von einem ihrer Vertriebshändler geforderte Entschädigung eine in Anwendung dieser Klausel, nicht aber einer nicht angemeldeten Bestimmung getroffene Sanktion gewesen. Darüber hinaus sei das Entschädigungsverlangen auch deshalb erforderlich gewesen, um die Geltung der selektiven Vertriebsvereinbarung zu gewährleisten und eine rechtswidrige Diskriminierung von Vertriebshändlern zu vermeiden. Schließlich sei das fragliche Verlangen von der Kommission zu Unrecht als einen erschwerenden Umstand darstellende "Strafmaßnahme" eingestuft worden, denn nach dem Wortlaut der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen stellten Maßnahmen, die gegenüber "anderen Unternehmen [getroffen würden], um die 'Einhaltung' der beschlossenen Verstöße durchzusetzen", "Vergeltungsmaßnahmen" dar.

239 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnummer 40 der streitigen Entscheidung angab: "In den beiden für das Vereinigte Königreich eingereichten Formblättern A/B wurde JCB um Angaben zum Inhalt der Vereinbarung bzw. der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gebeten und speziell unter Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f zu den ... 'Sanktionen, die gegen beteiligte Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafe, Ausschluss, Einbehaltung von Lieferungen usw.)'. In beiden Formblättern lautete die Antwort 'No'... Diese Antwort beruhte weder auf Nachlässigkeit, noch ist sie als eine mechanische Reaktion zu betrachten. Auf dem Formblatt A/B, das der ebenfalls am 30. Juni 1973 erfolgten Mitteilung über die Vereinbarung für Dänemark beigefügt war, wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 GBP oder des dreifachen Preises der nicht von JCB, sondern von anderen Lieferanten gekauften Ersatzteile genannt."

240 Die vorstehenden Feststellungen sind von JCB Service weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch vor dem Gericht in Frage gestellt worden. Demnach ist unter Berücksichtigung der Antwort "No" unter Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f des Formblatts A/B zu den Sanktionen, die gegen an der Absprache für das Vereinigte Königreich beteiligte Unternehmen verhängt werden können, davon auszugehen, dass JCB Service der Kommission mitgeteilt hatte, keine derartigen Sanktionen vorsehen zu wollen.

241 Die Antwort "No" unter dem genannten Abschnitt des Formblatts A/B bedeutet daher, dass die gegen den Vertriebshändler im Vereinigten Königreich verhängten Strafen über die Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit hinausgingen und den fraglichen Sanktionen entgegen den Ausführungen in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils daher nicht die Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Verordnung Nr. 17 zugute kommen kann.

242 Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Randnummern 191 und 192 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, die Kommission könne keine Geldbuße in Höhe von 864 000 Euro für ein als erschwerender Umstand qualifiziertes Verhalten festsetzen, und sie könne den Betrag der Geldbuße nicht erhöhen, um erschwerenden Umständen Rechnung zu tragen.

243 Demnach ist dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben, soweit es die Randnummern 191 und 192 des angefochtenen Urteils sowie Nummer 2 seines Tenors betrifft.

244 Nach Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, ist endgültig über die Höhe der gegen JCB Service festzusetzenden Geldbuße zu entscheiden und diese auf 30 864 000 Euro festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

245 Nach Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

246 Da die Kommission die Verurteilung von JCB Service zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Da die Kommission die Verurteilung von JCB Service zur Tragung der Kosten im Rahmen des Anschlussrechtsmittels beantragt hat, sind JCB Service auch die Kosten des Anschlussrechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Dem Anschlussrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird stattgegeben.

3. Nummer 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-67/01 (JCB Service/Kommission) wird aufgehoben.

4. Der Betrag der mit Artikel 4 der Entscheidung 2002/190/EG der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 - JCB) gegen JCB Service verhängten Geldbuße wird auf 30 864 000 Euro festgesetzt.

5. JCB Service trägt sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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