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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: C-168/03
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG, Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (Spanien)


Vorschriften:

EGV Art. 10
EGV Art. 249
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Art. 9 Abs. 1
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Art. 10 Abs. 1
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Anhang
Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (Spanien) Anhang I Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum. - Rechtssache C-168/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-168/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am

11. April 2003

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fragua Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

30. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 249 EG und aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 13) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 89/655) verstoßen hat, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (BOE Nr. 188 vom 7. August 1997, S. 24063, im Folgenden: Königliches Dekret) einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2. Artikel 4 der Richtlinie 89/655 mit der Überschrift Vorschriften für die Arbeitsmittel bestimmt:

(1) Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die,

a) sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,

i) den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen;

ii) den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist;

b) sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs entsprechen.

...

3. Der Anhang der Richtlinie 89/655 mit der Überschrift Mindestvorschriften nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) sieht vor:

1. Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist.

2. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften

...

3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel

Nach Artikel 9 Absatz 1.

4. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/655 lautet:

Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Ziffer 3 des Anhangs werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrags in den Anhang eingefügt.

5. Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 89/655 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

6. Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 95/63, die die Richtlinie 89/655 geändert hat, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Unternehmen, insbesondere durch die kleinen und mittleren Unternehmen, zu erleichtern. Diese Maßnahmen können Ausbildungs- und Informationsaktionen umfassen, die an die Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftssektoren angepasst sind.

7. Anhang I der Richtlinie 95/63 bestimmt:

Der Anhang der Richtlinie 89/655/EWG (der zu Anhang I wird) wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung wird durch den nachstehenden Absatz ergänzt:

Sofern die nachstehenden Mindestvorschriften für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten.

...

8. Anhang I Nummer 3 der geänderten Richtlinie 89/655 enthält eine Liste zusätzlicher Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel.

9. Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 95/63 ist Artikel 4 der Richtlinie 89/655 wie folgt geändert worden:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) wird nach den Worten des Anhangs die Ziffer I eingefügt;

b) dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c) im Fall besonderer Arbeitsmittel, die den Vorschriften des Anhangs I Nummer 3 unterliegen und den Arbeitnehmern am 5. Dezember 1998 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, unbeschadet Buchstabe a) Ziffer i) und abweichend von Buchstabe a) Ziffer ii) und von Buchstabe b) spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen.

10. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 95/63 lautet:

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 5. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

11. Die Richtlinie 95/63 ist nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 254 Absatz 2 Satz 2 EG) am 19. Januar 1996 in Kraft getreten.

Nationale Regelung

12. Absatz 1 der am 27. August 1997 in Kraft getretenen einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets bestimmt:

Einzige Übergangsvorschrift. Anpassung der Arbeitsmittel.

1. Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Königlichen Dekrets zur Verfügung stehen, müssen innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Inkrafttreten an die Erfordernisse des Absatzes 1 des Anhangs I angepasst werden.

Kann jedoch in bestimmten Sektoren wegen ausreichend nachgewiesener, spezifischer objektiver Umstände in Bezug auf ihre Arbeitsmittel die in vorstehendem Unterabsatz vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden, so kann die Arbeitsbehörde auf begründeten Antrag der repräsentativsten Unternehmensverbände des Sektors und nach Anhörung der repräsentativsten Gewerkschaftsverbände des Sektors ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Schwere, der Auswirkungen und der Bedeutung der vorgebrachten objektiven Umstände einen Plan für die Anpassung der Arbeitsmittel von nicht mehr als fünf Jahren genehmigen. Dieser Plan muss innerhalb einer Frist von höchstens neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Königlichen Dekrets der Arbeitsbehörde vorgelegt werden, und über ihn muss innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten entschieden werden; ergeht innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung, so gilt dies als Ablehnung des Antrags.

Die Anwendung des Anpassungsplans auf die betreffenden Unternehmen erfolgt auf Genehmigungsantrag dieser Unternehmen bei der Arbeitsbehörde, aus dem die Anhörung der Arbeitnehmervertreter hervorgehen muss und in dem die Schwere, die Auswirkungen und die Bedeutung der technischen Probleme, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist verhindert haben, sowie die Einzelheiten der Anpassung und die alternativen Vorbeugemaßnahmen zur Gewährleistung angemessener Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen für die betreffenden Arbeitsplätze erwähnt sein müssen.

...

13. Anhang I Absatz 1 des Königlichen Dekrets entspricht Anhang I der geänderten Richtlinie 89/655.

Vorverfahren

14. Mit Urteil vom 26. Dezember 1996 in der Rechtssache C79/95 (Kommission/Spanien, Slg. 1996, I4679) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 89/655 verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

15. Im August 1997 übersandten die spanischen Behörden der Kommission den Text des Königlichen Dekrets.

16. Da die Kommission der Auffassung war, dass Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets dadurch gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655 verstoße, dass er einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorsehe, die den Arbeitnehmern im Unternehmen bzw. Betrieb schon vor dem 27. August 1997 zur Verfügung standen, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie dem Königreich Spanien eine Frist zur Äußerung gesetzt hatte, gab sie am 1. Juli 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

17. In der Erwägung, dass die Äußerungen der spanischen Regierung erkennen ließen, dass die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannte Vertragsverletzung fortbestehe, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

18. Die Kommission trägt vor, das Königreich Spanien sei aus zwei Gründen nicht allen seinen Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie 89/655, insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, nachgekommen: Erstens habe es in Absatz 1 Unterabsatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets den Unternehmen einen zusätzlichen Anpassungszeitraum von zwölf Monaten eingeräumt; zweitens habe es ihnen in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 dieses Absatzes einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren im Anschluss an die vorgenannte Frist eingeräumt. Die Kommission gibt jedoch an, dass sie nicht auf der ersten Rüge beharre.

19. Nach ihrer Auffassung ermöglicht es Anhang I Nummer 1 Absatz 2 der geänderten Richtlinie 89/655 zu keinem Zeitpunkt, neue Anpassungsfristen für bestimmte, bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel anzuwenden.

20. Die spanische Regierung entgegnet, dass sie keine Notwendigkeit für die Kommission sehe, ihre Rügen aufrechtzuerhalten, da die fraglichen Pläne seit dem 27. August 2003 hinfällig seien, weil die zusätzliche Frist für die Anpassungspläne von höchstens fünf Jahren zu diesem Zeitpunkt abgelaufen sei.

21. Außerdem seien diese Pläne nicht als Gewährung einer zusätzlichen Frist für die spanischen Unternehmen zur Umsetzung der geänderten Richtlinie 89/655 anzusehen.

22. Die Genehmigung der Anpassungspläne setze nämlich voraus, dass das beantragende Unternehmen während des Zeitraums der Anpassung der Arbeitsmittel besondere Vorbeugemaßnahmen ergreife, die den Arbeitnehmern ein Sicherheitsniveau garantierten, das dem in dem Königlichen Dekret geforderten, d. h. dem nach der genannten Richtlinie erforderlichen Sicherheitsniveau, gleichwertig sei.

23. Nach Ansicht der spanischen Regierung ist die Grundlage für das Verfahren zur Genehmigung der Anpassungspläne auch in der Vorbemerkung des Anhangs I des Königlichen Dekrets enthalten, die eine wörtliche Abschrift der entsprechenden Vorbemerkung des Anhangs I der geänderten Richtlinie 89/655 darstelle.

Würdigung durch den Gerichtshof

24. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I1147, Randnr. 23, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 16). Auch wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf der genannten Frist behoben worden wäre, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben, das insbesondere darin bestehen kann, die Grundlage für eine eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus der fraglichen Vertragsverletzung Ansprüche ableiten (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C299/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I5899, Randnr. 11).

25. Im vorliegenden Fall steht fest, dass am 1. September 2002, dem Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, die Regelung über die Anpassungspläne noch nicht abgelaufen war.

26. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Regelung zu diesem Zeitpunkt den Verpflichtungen des Königreichs Spanien aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der geänderten Richtlinie 89/655 entsprach.

27. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655 in seiner ursprünglichen Fassung mussten die Arbeitsmittel, sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 bereits zur Verfügung standen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt, d. h. am 31. Dezember 1996, den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs dieser Richtlinie entsprechen.

28. Folglich durften diese Arbeitsmittel nach der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 89/655 seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr benutzt werden, es sei denn, sie hätten den Mindestanforderungen im Sinne des Anhangs entsprochen.

29. Am 19. Januar 1996, also vor diesem Zeitpunkt, ist jedoch die Richtlinie 95/63 in Kraft getreten.

30. Nach dem neuen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der geänderten Richtlinie 89/655 müssen im Fall besonderer Arbeitsmittel, die den Vorschriften des Anhangs I Nummer 3 unterliegen und den Arbeitnehmern am 5. Dezember 1998 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, diese abweichend von Buchstabe a Ziffer ii und von Buchstabe b dieses Absatzes spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen.

31. Die Klage der Kommission ist daher so zu verstehen, dass sie nur die Fälle betrifft, die nicht unter die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der geänderten Richtlinie 89/655 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie fallen.

32. Hinsichtlich der Arbeitsmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der geänderten Richtlinie 89/655 ist die Tragweite des Anhangs I Nummer 1 Absatz 2 dieser Richtlinie zu bestimmen.

33. Nach dieser Bestimmung erfordern die in Anhang I der geänderten Richtlinie 89/655 aufgeführten Mindestvorschriften, sofern sie für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten.

34. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass sie auch die Tragweite des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der geänderten Richtlinie 89/655 in einem bestimmten Maß ändert. Wie die Generalanwältin in Nummer 18 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten danach berechtigt, Vorschriften zu erlassen, nach denen in Betrieb genommene Arbeitsmittel, die dem wesentlichen Inhalt nach nicht unbedingt dieselben Anforderungen erfüllen wie neue Arbeitsmittel, auch über den 31. Dezember 1996 hinaus weiter benutzt werden können.

35. Die Zulassung von in Betrieb genommenen Arbeitsmitteln muss im Licht der in Anhang I der geänderten Richtlinie 89/655 aufgeführten Mindestvorschriften beurteilt werden, die nach Nummer 1 Absatz 2 dieses Anhangs weiterhin für diese Arbeitsmittel gelten. Da nach dieser letztgenannten Bestimmung bei solchen Arbeitsmitteln die Mindestvorschriften nicht unbedingt dieselben Maßnahmen erfordern wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie eine freiere Auswahl unter den technischen Lösungen erlaubt, wenn die getroffenen Maßnahmen geeignet sind, den in diesen Mindestvorschriften vorgesehenen Schutz sicherzustellen.

36. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I3655, Randnr. 20).

37. Im vorliegenden Fall hängt die Anwendung der Anpassungspläne zwar davon ab, dass alternative Vorbeugemaßnahmen getroffen werden, die angemessene Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen für die betreffenden Arbeitsplätze garantieren. Doch enthält das Königliche Dekret in diesem Zusammenhang keine Bezugnahme auf die in Anhang I der geänderten Richtlinie 89/655 enthaltenen Vorschriften. Nur Absatz 1 Unterabsatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Dekrets verweist auf seinen Anhang I, der Anhang I der geänderten Richtlinie 89/655 entspricht. Dagegen verweisen die folgenden Unterabsätze, die abweichend von Unterabsatz 1 die Regelung über die Anpassungspläne einführen, nicht darauf. Infolgedessen mangelt es im Rahmen der genannten Regelung dem Königlichen Dekret an Genauigkeit hinsichtlich der Umsetzung der Mindestvorschriften des Anhangs I der geänderten Richtlinie 89/655 für in Betrieb genommene Arbeitsmittel.

38. Da Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der einzigen Übergangsvorschrift des genannten Dekrets aus diesem Grund die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der geänderten Richtlinie 89/655 in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie nicht erfüllt, hat das Königreich Spanien tatsächlich einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel gewährt, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

39. Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der geänderten Richtlinie 89/655 verstoßen hat, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

Kostenentscheidung:

Kosten

40. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 geänderten Fassung verstoßen, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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