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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-168/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 93/13/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1
Richtlinie 93/13/EWG Art. 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

26. Oktober 2006

"Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs"

Parteien:

In der Rechtssache C-168/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Provincial Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 15. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2005, in dem Verfahren

Elisa María Mostaza Claro

gegen

Centro Móvil Milenium SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und M. Ilesic,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Centro Móvil Milenium SL, vertreten durch H. García Pi, abogado,

- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

- der ungarischen Regierung, vertreten durch P. Gottfried als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und L. Escobar Guerrero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mostaza Claro und der Centro Móvil Milenium SL (im Folgenden: Móvil) über die Wirksamkeit einer Schiedsklausel in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:

"Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht."

4 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann."

5 In Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird."

6 Der Anhang der Richtlinie enthält eine als Hinweis dienende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Unter diesen nennt Nummer 1 Buchstabe q die Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass "dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge".

Das nationale Recht

7 Im spanischen Recht wurden Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch die Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Benutzer Nr. 26/1984) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, im Folgenden: Ley 26/1984) geschützt.

8 Die Ley 26/1984 wurde durch die Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación (Gesetz Nr. 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, im Folgenden: Ley 7/1998) geändert, die die Richtlinie in das innerstaatliche Recht umsetzte.

9 Durch die Ley 7/1998 wurde der Ley 26/1984 u. a. Artikel 10bis und eine erste Zusatzbestimmung hinzugefügt.

10 Artikel 10bis Absatz 1 der Ley 26/1984 bestimmt:

"Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsbestimmungen anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursachen. Auf jeden Fall sind die in der Zusatzbestimmung dieses Gesetzes aufgeführten Fälle von Vertragsbestimmungen als missbräuchliche Klauseln anzusehen.

..."

11 Die erste Zusatzbestimmung der Ley 26/1984 übernimmt im Wesentlichen die Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, aus dem Anhang der Richtlinie, und stellt fest, dass diese nur einen Minimalcharakter habe. Nach Nummer 26 dieser Zusatzbestimmung wird "die Unterwerfung unter andere Schiedsgerichtsbarkeiten als die Verbraucherschiedsgerichtsbarkeit" als missbräuchlich angesehen, sofern es sich nicht "handelt ... um Schiedsorgane, die durch gesetzliche Normen für einen bestimmten Sektor oder Sachverhalt errichtet wurden".

12 Artikel 8 der Ley 7/1998 bestimmt:

"1. Die allgemeinen Bedingungen, die zum Nachteil der den Vertrag annehmenden Partei gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen irgendeine andere zwingende Norm verstoßen, sind nichtig, sofern die Norm keine andere Folge für den Fall der Verletzung vorsieht.

2. Insbesondere sind missbräuchliche allgemeine Klauseln in Verbraucherverträgen nichtig, wobei solche Klauseln auf jeden Fall diejenigen sind, die in Artikel 10bis und der ersten Zusatzbestimmung der Ley 26/1984 ... umschrieben sind."

13 Zum maßgeblichen Zeitpunkt wurde das Schiedsverfahren von der Ley 36/1988 de Arbitraje (Gesetz Nr. 36/1988 über das Schiedsverfahren) vom 5. Dezember 1988 (BOE Nr. 293 vom 7. Dezember 1988, im Folgenden: Ley 36/1988) geregelt.

14 Artikel 23 Absatz 1 der Ley 36/1988 sah vor:

"Der Einspruch gegen das Schiedsverfahren wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit der Schiedsrichter oder des Nichtbestehens, der Nichtigkeit oder der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung ist in dem Zeitpunkt zu erheben, in dem die Vertragsparteien ihre ursprünglichen Anträge stellen."

15 Artikel 45 der Ley 36/1988 lautete:

"Der Schiedsspruch kann nur in folgenden Fällen aufgehoben werden:

1. Die Schiedsvereinbarung ist nichtig.

...

5. Der Schiedsspruch widerspricht der öffentlichen Ordnung."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

16 Am 2. Mai 2002 wurde ein Mobiltelefonvertrag zwischen Móvil und Frau Mostaza Claro geschlossen. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, die eventuelle Rechtsstreitigkeiten dem Schiedsverfahren der Asociación Europea de Arbitraje de Derecho y Equidad (Europäischer Verband für Schieds- und Billigkeitsentscheidungen, im Folgenden: AEADE) unterwarf.

17 Da Frau Mostaza Claro die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht eingehalten habe, betrieb Móvil ein Schiedsverfahren bei dem AEADE. Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 gewährte dieser Frau Mostaza Claro eine Frist von 10 Tagen, um die Ablehnung des Schiedsverfahrens mitzuteilen, und stellte klar, dass in diesem Fall der Rechtsweg eröffnet sei. Frau Mostaza Claro brachte Argumente zur Sache vor, ohne jedoch das Schiedsverfahren anzugreifen oder sich darauf zu berufen, dass die Schiedsvereinbarung nichtig sei. Sie unterlag im Schiedsverfahren.

18 Frau Mostaza Claro griff den Schiedsspruch der AEADE vor dem vorlegenden Gericht an und trug vor, dass der missbräuchliche Charakter der Schiedsklausel die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge habe.

19 In der Vorlageentscheidung stellt die Audiencia Provincial Madrid fest, dass es keine Zweifel daran gebe, dass die genannte Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Vertragsklausel enthalte und daher nichtig sei.

20 Da sich Frau Mostaza Claro im Schiedsverfahren jedoch nicht auf diese Nichtigkeit berief und um das nationale Recht gemäß der Richtlinie auszulegen, hat die Audiencia Provincial Madrid beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Gehört es zum Verbraucherschutz nach der Richtlinie 93/13/EWG, dass das Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zu Lasten des Verbrauchers enthält und dies in der Aufhebungsklage, nicht aber im Schiedsverfahren vorgebracht wird?

Vorbemerkungen

21 Aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten geht hervor, dass dieses den missbräuchlichen Charakter der in dem zwischen Móvil und Frau Mostaza Claro geschlossenen Vertrag enthaltenen Schiedsklausel festgestellt hat.

22 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof sich nicht zur Anwendung der vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffes der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern kann, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist (Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-237/02, Freiburger Kommunalbauten, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 22).

23 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden (Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 25).

Zur Vorlagefrage

24 Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 19. September 2006 in den Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 57).

25 Das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem geht davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25).

26 Diese Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem kann nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite, ausgeglichen werden (Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27).

27 Anhand dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass die Befugnis des Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um das in Artikel 6 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und die Verwirklichung des Zieles des Artikels 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 28, und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-473/00, Cofidis, Slg. 2002, I-10875, Randnr. 32).

28 Diese Befugnis des Gerichts hat der Gerichtshof als notwendig angesehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 26, sowie Cofidis, Randnr. 33).

29 Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (Urteil Cofidis, Randnr. 34).

30 Demnach kann das von Artikel 6 der Richtlinie verfolgte Ziel, das, worauf in Randnummer 27 dieses Urteils hingewiesen wurde, die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass die Verbraucher an missbräuchliche Klauseln nicht gebunden sind, nicht erreicht werden, wenn das Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs entscheidet, nur deshalb daran gehindert ist, die Nichtigkeit dieses Schiedsspruchs zu prüfen, weil der Verbraucher die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nicht im Rahmen des Schiedsverfahrens vorbrachte.

31 Diese Unterlassung des Verbrauchers könnte dann in keinem Fall durch Handlungen von Dritten kompensiert werden. Das durch die Richtlinie eingerichtete besondere Schutzsystem wäre endgültig beeinträchtigt.

32 In eben diese Richtung hat sich die spanische Regelung entwickelt. Auch wenn die Ley 60/2003 de Arbitraje (Gesetz über das Schiedsverfahren) vom 23. Dezember 2003 (BOE Nr. 309 vom 26. Dezember 2003) auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, ist doch darauf hinzuweisen, dass diese nicht mehr voraussetzt, dass der Widerspruch gegen das Schiedsverfahren gleichzeitig mit den ursprünglichen Anträgen der Parteien geltend gemacht wird.

33 Móvil und die deutsche Regierung tragen vor, dass durch die Befugnis des Gerichts, die Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung auch dann zu prüfen, wenn der Verbraucher eine solche Einrede nicht während des Schiedsverfahrens geltend mache, die Wirksamkeit der Schiedssprüche erheblich beeinträchtigt würde.

34 Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache Eco Swiss, C-126/97, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 35).

35 Jedoch hat der Gerichtshof schon entschieden, dass ein staatliches Gericht, soweit es nach seinen nationalen Verfahrensregeln einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung nationaler Bestimmungen, die zur öffentlichen Ordnung gehören, stattgeben muss, einem solchen Antrag auch dann stattgeben muss, wenn er auf die Verletzung von entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Eco Swiss, Randnr. 37).

36 Insbesondere wegen der Bedeutung des Verbraucherschutzes hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, "für den Verbraucher unverbindlich sind". Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, die wegen der Unterlegenheit einer der Vertragsparteien darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als solcher durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen.

37 Zudem stellt die Richtlinie, die den Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t EG dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist (siehe analog zu Artikel 81 EG Urteil Eco Swiss, Randnr. 36).

38 Die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, rechtfertigen es weiter, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss.

39 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zu Lasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zu Lasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat.

Ende der Entscheidung

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