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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.1993
Aktenzeichen: C-168/91
Rechtsgebiete: EWGVtr


Vorschriften:

EWGVtr Art. 52
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Einem Mitgliedstaat, der das lateinische Alphabet verwendet, ist es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt, einen griechischen Namen in den Personenstandsbüchern in lateinische Schriftzeichen umzuschreiben. Nimmt er eine solche Umschrift vor, so ist es seine Sache, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und nach den Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen internationalen Übereinkommen über den Personenstand vorgesehen sind. Derartige Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre Anwendung für einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, daß sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich beeinträchtigt.

Genau dies ist der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine Schreibweise seines Namens zu verwenden, die sich aus der Transliteration in den Personenstandsbüchern ergibt, und diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner Aussprache verfälscht wird, mit der Gefahr einer Personenverwechslung des Betroffenen bei seinen potentiellen Kunden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 30. MAERZ 1993. - CHRISTOS KONSTANTINIDIS GEGEN STADT ALTENSTEIG - STANDESAMT UND LANDRATSAMT CALW - ORDNUNGSAMT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: AMTSGERICHT TUEBINGEN - DEUTSCHLAND. - DISKRIMINIERUNG - INTERNATIONALES UEBEREINKOMMEN - UEBERSETZUNG DES GRIECHISCHEN. - RECHTSSACHE C-168/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Amtsgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 27. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5, 7, 48, 52, 59 und 60 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einer Personenstandssache, an der ausser Christos Konstantinidis das Standesamt der Stadt Altensteig und das Landratsamt Calw, Ordnungsamt, beteiligt sind.

3 Der Beteiligte Konstantinidis, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt in Altensteig (Bundesrepublik Deutschland). Er übt dort den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters als selbständiger Gewerbetreibender aus. Nach seiner griechischen Geburtsurkunde lautet sein Vorname ******* und sein Familienname **************.

4 Der Beteiligte schloß am 1. Juli 1983 vor dem Standesamt Altensteig die Ehe. Im Heiratsbuch wurde sein Name in der Schreibweise "Christos Konstadinidis" eingetragen. Am 31. Oktober 1990 beantragte er beim Standesamt Altensteig die Berichtigung seines Familiennamens im Heiratsbuch von "Konstadinidis" in "Konstantinidis", weil diese Schreibweise Deutschsprachigen die korrekte Aussprache seines Namens im Griechischen so genau wie möglich angebe und ausserdem sein Name in seinem griechischen Reisepaß in dieser Form in lateinische Schriftzeichen umgeschrieben sei.

5 Da der Eintrag des Namens des Beteiligten im Heiratsbuch dem Eintrag in seiner Geburtsurkunde entsprechen musste, ließ das für derartige Berichtigungen zuständige Amtsgericht Tübingen die Geburtsurkunde übersetzen. Die Umschrift des Namens erfolgte ° gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften und der ständigen Rechtsprechung der deutschen Obergerichte ° in Anwendung der ISO-Norm 18, die nach Artikel 3 des Übereinkommens vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II S. 1473; hiernach: Übereinkommen) anzuwenden ist und die eine Transliteration vorsieht. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 16. Februar 1977 in Kraft getreten (BGBl. 1977 II S. 254); die Griechische Republik ist dem Übereinkommen 1987 beigetreten. Bei Anwendung der ISO-Norm 18 lautet der Name des Beteiligten in lateinischer Schreibweise "Hréstos Kónstantinidés".

6 Der Beteiligte wandte sich vor dem Amtsgericht Tübingen gegen diese Umschrift, da die Aussprache seines Namens dadurch entstellt werde.

7 Das Landratsamt Calw, die Rechtsaufsichtsbehörde des Standesamts Altensteig, beantragte seinerseits, das Heiratsbuch dahin zu berichtigen, daß der Name des Beteiligten entsprechend der ISO-Norm 18 in der Form "Hréstos Kónstantinidés" geschrieben wird.

8 Das Amtsgericht Tübingen war der Ansicht, daß das Verfahren Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Wird ein selbständig oder unselbständig erwerbstätiger Bürger im Sinne von Artikel 48, 52, 59 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften entgegen den Artikeln 5 und 7 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dadurch in seinen Rechten verletzt, daß er in einem anderen Mitgliedstaat gezwungen wird, seinen Namen entgegen seinem erklärten Willen in Abweichung von der phonetischen Übersetzung in einer solchen Schreibweise in die Personenstandsbücher des Gastlandes eintragen zu lassen, daß dieser in seiner Aussprache verändert und entstellt wird;

konkret: daß aus dem griechischen Namen Christos Konstantinidis (unmittelbare phonetische Übersetzung) der Name "Hréstos Kónstantinidés" wird?

2) Wird hierdurch die durch Artikel 52, 59, 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft statuierte Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen Vorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, daß der Beteiligte des Ausgangsverfahrens die griechische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters als selbständiger Gewerbetreibender ausübt.

11 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen im wesentlichen wissen möchte, ob Artikel 52 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn der Name eines griechischen Staatsangehörigen, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort einen Beruf als selbständiger Gewerbetreibender auszuüben, in Abweichung von der phonetischen Umschrift in einer solchen Schreibweise in die Personenstandsbücher dieses Staates eingetragen wird, daß er in seiner Aussprache verändert und entstellt wird.

12 Für die Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, Artikel 52 EWG-Vertrag eine der grundlegenden Vorschriften der Gemeinschaft darstellt. Dieser Artikel schreibt die Gleichstellung der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Niederlassungsrechts vor, indem er jede sich aus nationalen Rechtsvorschriften, Regelungen oder Praktiken ergebende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. Urteil vom 18. Juni 1985 in der Rechtssache 197/84, Steinhauser, Slg. 1985, 1819, Randnr. 14).

13 Daher ist zu prüfen, ob nationale Vorschriften, nach denen der Name eines griechischen Staatsangehörigen in den Personenstandsbüchern des Mitgliedstaats, in dem er sich niedergelassen hat, in lateinische Schriftzeichen umzuschreiben ist, diesen Staatsangehörigen in eine rechtliche oder tatsächliche Situation versetzen können, die gegenüber der Situation, die unter den gleichen Umständen für einen Angehörigen dieses Mitgliedstaats besteht, nachteilig ist.

14 Hierzu ist festzustellen, daß es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt ist, einen griechischen Namen in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats, der das lateinische Alphabet verwendet, in lateinische Schriftzeichen umzuschreiben. Daher ist es Sache dieses Mitgliedstaats, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und nach den Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen internationalen Übereinkommen über den Personenstand vorgesehen sind.

15 Derartige Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre Anwendung für einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, daß sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich beeinträchtigt.

16 Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine Schreibweise seines Namens zu verwenden, die sich aus der Transliteration in den Personenstandsbüchern ergibt, sofern diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner Aussprache verfälscht wird, und diese Entstellung den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potentiellen Kunden aussetzt.

17 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 52 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn ein griechischer Staatsangehöriger durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gezwungen wird, bei der Ausübung seines Berufs eine solche Schreibweise seines Namens zu verwenden, daß dieser in seiner Aussprache verfälscht wird und die sich daraus ergebende Entstellung den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potentiellen Kunden aussetzt.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Die Auslagen der deutschen Regierung, der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Bestandteil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Amtsgericht Tübingen mit Beschluß vom 27. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn ein griechischer Staatsangehöriger durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gezwungen wird, bei der Ausübung seines Berufs eine solche Schreibweise seines Namens zu verwenden, daß dieser in seiner Aussprache verfälscht wird und die sich daraus ergebende Entstellung den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potentiellen Kunden aussetzt.

Ende der Entscheidung

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