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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: C-169/02
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. November 2003. - Dansk Postordreforening gegen Skatteministeriet. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Streichung. - Rechtssache C-169/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-169/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Østre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Dansk Postordreforening

gegen

Skatteministeriet

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Østre Landsret hat mit Beschluss vom 1. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2002, dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Mit Schreiben vom 29. September 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Oktober 2003, hat das Østre Landsret dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das diesem vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe, da der Kläger des Ausgangsverfahrens seine Klage zurückgenommen habe.

3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofes anzuordnen.

4 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

Die Rechtssache C-169/02 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

Ende der Entscheidung

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