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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: C-169/99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 76/768/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30
Richtlinie 76/768/EWG Art. 7 Abs. 2
Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. d
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nationale sprachliche Anforderungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der Fassung der Richtlinie 93/35 zugelassen werden, stellen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die betreffenden Erzeugnisse je nach der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) mit einer unterschiedlichen Etikettierung versehen werden müssen, was zusätzliche Verpackungskosten verursacht.

Diese Beeinträchtigungen sind jedoch durch den Schutz der Volksgesundheit gerechtfertigt, der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen von unter die Richtlinie 76/768 fallenden kosmetischen Mitteln auf dem Behältnis und der Verpackung des Produkts angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind.

( vgl. Randnrn. 39-40 )

2. Die vollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung eines kosmetischen Mittels in der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) ist nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der Fassung der Richtlinie 93/35 aus praktischen Gründen nicht möglich", wenn wegen der Entscheidung des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, das Mittel aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft in neun Sprachen zu etikettieren, von denen acht Amtssprachen der Gemeinschaft sind, eine Verkürzung der Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung notwendig wird.

( vgl. Randnr. 42 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. September 2001. - Hans Schwarzkopf GmbH & Co. KG gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/35/EWG - "Praktische Gründe" als Rechtfertigung für die Anbringung einer verkürzten Fassung der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung kosmetischer Mittel - Angabe in neun Sprachen im Interesse einer größeren Flexibilität beim Vertrieb der Waren. - Rechtssache C-169/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-169/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hans Schwarzkopf GmbH & Co. KG

gegen

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der Fassung der Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) in Verbindung mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Hans Schwarzkopf GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte O. C. Brändel und G. Jordan,

- der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV, vertreten durch Rechtsanwältin C. von Gierke,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Hans Schwarzkopf GmbH & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 5. Oktober 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der Fassung der Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) in Verbindung mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Hans Schwarzkopf GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schwarzkopf) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV (im Folgenden: ZBUW) wegen der Etikettierung kosmetischer Mittel, die Schwarzkopf herstellt und vertreibt.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 76/768 soll nach ihrer vierten Begründungserwägung auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festlegen.

4 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768 bestimmt in der durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768 (ABl. L 382, S. 46) geänderten Fassung:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Behältnisse und Verpackungen unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

...

d) die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, insbesondere die Angaben der Spalte ,Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung der Anhänge III, IV, VI und VII, die auf dem Behältnis und der Verpackung stehen müssen; ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage enthalten sein, und ein verkürzter Hinweis auf dem Behältnis und der Verpackung muss den Verbraucher auf die betreffenden Angaben hinweisen[.]"

5 In der durch Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 93/35 geänderten Fassung lautet der letzte Satz von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768 wie folgt:

Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anhang VIII abgebildete Symbol hingewiesen wird[.]"

6 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 76/768 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen.

(2) Sie können jedoch verlangen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) , c) und d) vorgesehenen Angaben mindestens in ihrer oder ihren Landes- oder Amtssprache(n) abgefasst werden."

7 Artikel 7 der Richtlinie 76/768 ist erstmals durch die Richtlinie 93/35 geändert worden. In der Fassung des Artikels 1 Nr. 10 der Richtlinie 93/35 lautet Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 wie folgt:

Sie können jedoch verlangen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und f) vorgesehenen Angaben zumindest in ihrer oder ihren Landes- oder Amtssprache(n) abgefasst werden; ferner können sie fordern, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst werden. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 eine gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile."

Das nationale Recht

8 Die Kosmetik-Verordnung vom 19. Juni 1985 (BGBl. 1985 I S. 1082) bestimmt in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 23. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I S. 2186):

Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anlage 8 abgebildete Symbol hingewiesen wird."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

9 Zu den Haarpflegeerzeugnissen, die von Schwarzkopf hergestellt und vertrieben werden, gehört auch die Färbemittelserie Igora Royal". Diese Färbemittel sind ausschließlich für Friseure und sonstige gewerbliche Anwender und nicht für private Verbraucher bestimmt. Sie enthalten chemische Substanzen wie Toluylendiamin und Resorcin.

10 Nach der Kosmetik-Verordnung sind für diese beiden Substanzen die folgenden Warnhinweise erforderlich:

- für Toluylendiamin: Nur für gewerbliche Verwendung. Enthält Toluylendiamin. Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen. Geeignete Handschuhe tragen."

- für Resorcin: Nur für gewerbliche Verwendung. Enthält Resorcin. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist."

11 Schwarzkopf druckt diese Hinweise nur auf der Packungsbeilage der entsprechenden Produkte mit ihrem vollständigen Inhalt ab. Auf dem Verpackungskarton und der als Behältnis verwendeten Tube befindet sich lediglich in neun Sprachen (Deutsch, Französisch, Niederländisch, Englisch, Spanisch, Schwedisch, Italienisch, Portugiesisch und Arabisch) der folgende Kurzhinweis: Nur für gewerbliche Verwendung. Achtung: Gebrauchsanweisung und Warnhinweise beachten."

12 Die ZBUW - eine Organisation zur Verteidigung der wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezweckt - ist der Auffassung, dass Schwarzkopf verpflichtet sei, die Warnhinweise mit ihrem vollen Inhalt sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Behältnis in der jeweiligen Landessprache des Vertriebslands anzubringen, was bei einer Beschränkung auf diese Sprache ohne weiteres möglich sei.

13 Die ZBUW erhob daher Klage mit dem Antrag, Schwarzkopf zu untersagen, die betreffenden Produkte gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen, wenn die vorgeschriebenen Warnhinweise nicht auf der Verpackung und dem Behältnis angebracht sind. Sie stellte außerdem einen Hilfsantrag, der sich auf die Gestaltung der Packungsbeilage und des Hinweises auf dem Behältnis bezog. Schwarzkopf trat diesen Anträgen mit dem Hinweis entgegen, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sähen die Möglichkeit vor, aus praktischen Gründen" auf eine vollständige Wiedergabe der Warnhinweise auf der Verpackung und dem Behältnis zu verzichten.

14 Die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung gab der Klage der ZBUW nur mit dem Hilfsantrag statt. In der Berufungsentscheidung wurde dagegen dem Hauptantrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung legte Schwarzkopf beim Bundesgerichtshof Revision ein.

15 Da der Bundesgerichtshof der Auffassung ist, dass der Erfolg der Revision von der Auslegung der Richtlinie 76/768 in der Fassung der Richtlinie 88/667 und der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 der Richtlinie 76/768 in der Fassung der Richtlinie 88/667 enthaltene Begriff der praktischen Gründe" dahin auszulegen, dass er auch die Berücksichtigung einer vom Hersteller- oder Vertriebsunternehmen - aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft - für sinnvoll gehaltenen Anbringung der vorgeschriebenen Warnhinweise in mehreren Sprachen zulässt, wenn dadurch der vollständige Warnhinweis nur auf der Packungsbeilage deutlich lesbar angebracht werden und auf der Verpackung und dem Behältnis aus Platzgründen nur ein Kurzhinweis erfolgen kann? Konkret: Ist es erlaubt, von der Angabe der vollständigen Warnhinweise auf Verpackung und Behältnis abzusehen und dort lediglich einen Kurzhinweis anzubringen, wenn das Unternehmen es aus den genannten Gründen für sinnvoll hält, seine Erzeugnisse in einer einheitlichen Aufmachung in neun Sprachen verschiedener Abnehmerstaaten (davon acht Mitgliedstaaten der Europäischen Union) auf den Markt zu bringen?

Zur maßgeblichen Fassung der Richtlinie 76/768

16 Die Kommission macht geltend, die Richtlinie 76/768 sei nicht in der Fassung der Richtlinie 88/667 auszulegen, auf die sich die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen bezögen, sondern in der sich aus der Richtlinie 93/35 ergebenden Fassung.

17 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Vorlagebeschluss festgestellt, dass die ab dem 1. Januar 1997 geltende Fassung der Kosmetik-Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sei. Dies ist jedoch die Fassung der Kosmetik-Verordnung, mit der die Richtlinie 93/35 in das deutsche Recht umgesetzt worden ist.

18 Der Gerichtshof hat daher die Richtlinie 76/768 nicht in der Fassung der Richtlinie 88/667, sondern in der sich aus der Richtlinie 93/35 ergebenden Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung) auszulegen. Wie der Generalanwalt in Nummer 17 seiner Schlussanträge festgestellt hat, enthalten im Übrigen ohnehin beide Fassungen der Richtlinie 76/768 im letzten Satz des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d den Ausdruck aus praktischen Gründen nicht möglich", von dessen Auslegung die Beantwortung der Vorlagefragen abhängt.

Zu den Vorlagefragen

19 Mit seinen Vorlagefragen, die beide dasselbe rechtliche Problem betreffen, will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die vollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung eines kosmetischen Mittels in der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung aus praktischen Gründen nicht möglich" ist, wenn wegen der Entscheidung des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, das Mittel aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft in neun Sprachen zu etikettieren, von denen acht Amtssprachen der Gemeinschaft sind, eine Verkürzung der Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung notwendig wird.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

20 Schwarzkopf trägt vor, dass die praktischen Gründe", die eine Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen Angabe der Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung begründeten, nicht auf Fälle der objektiven Unmöglichkeit beschränkt seien. Sie habe eine einheitliche Aufmachung der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Produktserie angestrebt, um so den Vertrieb der Produkte in der gesamten Gemeinschaft zu ermöglichen und der zunehmenden Internationalisierung des Handels sowie der sich verstärkenden Sprachenvielfalt in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die in der Richtlinie 76/768 vorgeschriebenen Warnhinweise auch von den europäischen Bürgern verstanden werden, die in einem Mitgliedstaat tätig seien, in dem ihre Muttersprache nicht gesprochen werde.

21 Es sei zu berücksichtigen, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Produkte ausschließlich für gewerbliche Anwender bestimmt seien, die sie täglich benutzten und bei denen man daher, anders als bei Letztverbrauchern, voraussetzen könne, dass auf der Packungsbeilage befindliche Warnhinweise genügten. Schließlich sei eine enge Auslegung des Begriffes der praktischen Gründe" wegen der damit verbundenen Behinderung des freien Warenverkehrs abzulehnen.

22 Die ZBUW macht geltend, eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sowie der von der Richtlinie 76/768 bezweckte Schutz der Volksgesundheit sprächen für eine enge Auslegung des Begriffes der praktischen Gründe". Dieser Begriff erfasse Schwierigkeiten technischer Art, die eine angemessene Anbringung bestimmter Angaben auf den Behältnissen unmöglich machten. Diese praktischen Gründe seien zwar nicht mit der vollständigen Unmöglichkeit gleichzustellen, die Angaben auf dem Behältnis selbst anzubringen, doch könnten allein wirtschaftliche Erwägungen jedenfalls nicht ausreichen.

23 Die französische, die niederländische und die finnische Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind der Auffassung, dass der Begriff aus praktischen Gründen nicht möglich" im Einklang mit den Zielen des Schutzes der Volksgesundheit und der Information der Verbraucher eng auszulegen sei.

24 Die finnische Regierung trägt außerdem vor, dass die Richtlinie 76/768 nicht nur die Gesundheit der Verbraucher, sondern auch die der gewerblichen Benutzer schützen solle. Die Erkrankungsgefahr sei nämlich bei gewerblichen Benutzern oft größer, da sie die Produkte häufiger verwendeten. Die französische Regierung weist darauf hin, dass die Kunden daran interessiert seien, dass die gewerblichen Benutzer als Dienstleistungserbringer ihnen gegenüber alle Sicherheitsvorschriften einhielten.

25 Die niederländische Regierung macht geltend, dass sich praktische Gründe" insbesondere aus der Größe oder Formgebung des betreffenden Produkts (wie beispielsweise bei einem sehr kleinen Lippenstift oder einem Augenbrauenstift) oder einer bestimmten, für das betreffende Produkt gebräuchlichen Anbietungsform (wie beispielsweise bei unverpackten Seifen oder Badeperlen) ergeben könnten. Nur in einer derartigen Situation könne der Verpflichtung zur optimalen Information des Verbrauchers über die sichere Anwendung des Produkts durch eine Packungsbeilage genügt werden.

26 Die Kommission hält es für äußerst bedenklich, rein wirtschaftliche Gründe als praktische Gründe" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung anzusehen, und schlägt daher vor, die Vorlagefragen zu verneinen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 76/768 einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Warenverkehrs mit kosmetischen Mitteln und der Erhaltung der Volksgesundheit herstellen wollte.

28 Wie sich nämlich aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 76/768 ergibt, ging der Gemeinschaftsgesetzgeber davon aus, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel die Hersteller zwängen, ihre Erzeugung nach dem jeweiligen Bestimmungsstaat auszurichten, und insofern den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen behinderten; er stellte jedoch zugleich fest, dass die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften die Erhaltung der Volksgesundheit bezweckten und die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung daher das gleiche Ziel verfolgen müsse. Die späteren Änderungen der Richtlinie 76/768 beruhen auf denselben Erwägungen.

29 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung hinsichtlich des Schutzniveaus für die Volksgesundheit keine Differenzierung zwischen verschiedenen Benutzergruppen vornimmt. In der Bestimmung ist zwar die Rede von besonderen Vorsichtshinweisen bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, doch sollen dadurch keine Sonderregeln für gewerbliche Benutzer geschaffen, sondern nur die Angaben definiert werden, die auf dem Behältnis und der Verpackung solcher Erzeugnisse anzubringen sind.

30 Wie sich aus den Akten ergibt, ist es wichtig, dass die besonderen Vorsichtshinweise den Friseuren und sonstigen gewerblichen Benutzern zur Kenntnis gebracht werden, um den Schutz ihrer eigenen Gesundheit und der ihrer Kunden zu gewährleisten. Da nämlich Toluylendiamin allergische Reaktionen hervorrufen kann, sollten bei der Anwendung geeignete Handschuhe getragen werden. Was Resorcin betrifft, so ist eine sofortige Augenspülung erforderlich, wenn das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.

31 Schließlich ist festzustellen, dass der letzte Satz von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung eine Ausnahme von der in den übrigen Teilen dieser Bestimmung aufgestellten Regel enthält und daher eng auszulegen ist.

32 Es steht allerdings auch fest, dass eine Unmöglichkeit aus praktischen Gründen" nicht unbedingt mit Fällen objektiver oder absoluter Unmöglichkeit gleichzusetzen ist. Es wäre nämlich nicht erforderlich, das Ziel des Schutzes der Volksgesundheit oder ein anderes im Allgemeininteresse liegendes Ziel als Rechtfertigung anzuführen, um die Nichtbefolgung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zu rechtfertigen, wenn deren Einhaltung ohnehin objektiv unmöglich wäre.

33 Der Begriff der praktischen Gründe" muss daher eine weiter gefasste Bedeutung haben, die sich insbesondere auch auf Fälle erstreckt, in denen die vollständige Angabe der vorgeschriebenen Warnhinweise zwar objektiv möglich ist, jedoch die Benutzung einer so kleinen Schrift erfordern würde, dass sie fast nicht lesbar wäre, oder in denen die vollständige Angabe der Warnhinweise in leserlicher Schrift fast die gesamte Oberfläche des Produkts einnehmen würde, so dass der Hersteller nicht mehr in der Lage wäre, die Bezeichnung des Produkts und andere produktbezogene Informationen sachgemäß anzubringen.

34 Soweit nicht die Größe des Behältnisses und der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses durch besondere gesetzliche Vorschriften festgelegt ist, sind bei der Beurteilung, ob die vollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise möglich ist, das Behältnis und die Verpackung des Erzeugnisses in der vom Hersteller gewählten Größe zugrunde zu legen. Der Umstand, dass der Hersteller größere Abmessungen wählen könnte, um die Warnhinweise vollständig und lesbar anzugeben, ohne auf die Wiedergabe anderer produktbezogener Informationen verzichten zu müssen, hindert ihn nicht daran, sich auf das Vorliegen praktischer Gründe" zu berufen.

35 Die Absicht des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, reicht dagegen für sich allein nicht aus, um eine unvollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise zu rechtfertigen. Der Begriff der Unmöglichkeit bezieht sich im Allgemeinen auf Umstände, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat; er kann daher nicht so verstanden werden, dass er es dem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen erlaubt, sich wegen der Anzahl der von ihm gewählten Sprachen - unabhängig davon, ob es sich dabei um Gemeinschaftssprachen handelt oder nicht - nach seinem Belieben auf praktische Gründe" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung zu berufen.

36 Diese Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung steht im Einklang mit den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag.

37 Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 11).

38 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 30 EG-Vertrag Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle inländischen und eingeführten Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. vor allem Urteil vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97, Colim, Slg. 1999, I-3175, Randnr. 88).

39 Nationale sprachliche Anforderungen, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung zugelassen werden, stellen zwar eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die betreffenden Erzeugnisse je nach der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) mit einer unterschiedlichen Etikettierung versehen werden müssen, was zusätzliche Verpackungskosten verursacht. Weil das Behältnis oder die Verpackung verändert werden müssen, ist es auch ausgeschlossen, dass es sich um eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16) handelt.

40 Diese Beeinträchtigungen sind jedoch durch den Schutz der Volksgesundheit gerechtfertigt, der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen von unter die Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung fallenden kosmetischen Mitteln auf dem Behältnis und der Verpackung des Produkts angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind (vgl. in Bezug auf Lebensmittel Urteil Colim, Randnr. 29).

41 Die Verpflichtung zur vollständigen Angabe der obligatorischen Warnhinweise darf allerdings nicht dazu führen, dass der Vertrieb kosmetischer Mittel in einheitlicher Aufmachung in mehreren Mitgliedstaaten übermäßig erschwert wird. Von einer übermäßigen Erschwernis des Vertriebs kann jedoch nicht die Rede sein, wenn das Sekundärrecht so ausgelegt wird, dass ein Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, das seine Erzeugnisse in einer neunsprachigen Aufmachung vertreiben will, wobei acht der verwendeten Sprachen Amtssprachen der Gemeinschaft sind, sich nicht auf das Vorliegen praktischer Gründe" berufen kann, um sich der Verpflichtung zur vollständigen Angabe der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung zu entziehen.

42 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass die vollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung eines kosmetischen Mittels in der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768 in ihrer geänderten Fassung aus praktischen Gründen nicht möglich" ist, wenn wegen der Entscheidung des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, das Mittel aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft in neun Sprachen zu etikettieren, von denen acht Amtssprachen der Gemeinschaft sind, eine Verkürzung der Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung notwendig wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der französischen, der niederländischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. März 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die vollständige Angabe der obligatorischen Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung eines kosmetischen Mittels in der oder den im Vertriebsmitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache(n) ist nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der Fassung der Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 aus praktischen Gründen nicht möglich", wenn wegen der Entscheidung des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, das Mittel aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit innerhalb der Gemeinschaft in neun Sprachen zu etikettieren, von denen acht Amtssprachen der Gemeinschaft sind, eine Verkürzung der Warnhinweise auf dem Behältnis und der Verpackung notwendig wird.

Ende der Entscheidung

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