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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.1993
Aktenzeichen: C-17/92
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 30
EWGV Art. 92
EWGV Art. 36
EWGV Art. 59
EWGV Art. 60
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Vorführung von Filmen im Kino oder im Fernsehen, in deren Rahmen die Produzenten den Verleihern gestatten, gegen Entgelt Kopien ihrer Filme zu ziehen und diese öffentlich zur Aufführung zu bringen, stellt eine Dienstleistung dar. Da diese Dienstleistung grenzueberschreitenden Charakter hat ° Produzenten und Verleiher sind nicht in ein und demselben Mitgliedstaat niedergelassen ° fällt sie unter die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr.

2. Nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung von Lizenzen zur Synchronisation von Filmen aus Drittländern in eine der offiziellen inländischen Sprachen den Verleihern vorbehalten, die sich zum Verleih inländischer Filme verpflichten, sind nicht mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar.

Eine solche Regelung ist nämlich diskriminierend, da sie angesichts der Tatsache, daß sich das Publikum sehr weitgehend für in einer der Landessprachen synchronisierte Filme aus Drittländern entscheidet, die Produzenten inländischer Filme, die wegen der starken Nachfrage nach Synchronisierungslizenzen sicher sein können, daß ihre Filme verliehen und sie über entsprechende Einnahmen verfügen werden, gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten bevorzugt, die ausschließlich von der Entscheidung der Verleiher abhängen, und da sie auch nicht unter eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung ° wie Artikel 56 des Vertrages, auf den Artikel 66 verweist ° fällt. Insoweit genügt die Feststellung, daß zum einen die Kulturpolitik nicht zu den in Artikel 56 aufgeführten Rechtfertigungen zählt und zum anderen eine Regelung, die den Verleih inländischer Filme ohne Rücksicht auf ihren Inhalt oder ihre Qualität fördert, ein ausschließlich wirtschaftliches Ziel verfolgt, das keinen Grund der öffentlichen Ordnung im Sinne dieses Artikels darstellt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 4. MAI 1993. - FEDERACION DE DISTRIBUIDORES CINEMATOGRAFICOS GEGEN ESTADO ESPANOL UND UNION DE PRODUCTORES DE CINE Y TELEVISION. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL SUPREMO - SPANIEN. - NATIONALE REGELUNG ZUR FOERDERUNG DES VERLEIHS INLAENDISCHER FILME. - RECHTSSACHE C-17/92.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschluß vom 12. Dezember 1991, der am 22. Januar 1992 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Sala tercera (de lo Contencioso-Administrativo) des Tribunal Supremo gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung von Vorschriften des EWG-Vertrags zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, mit denen die Erteilung von Lizenzen für die Synchronisation von Filmen aus Drittländern zum Zweck ihres Verleihs in Spanien in synchronisierter Fassung in einer offiziellen spanischen Sprache vom vorherigen Abschluß eines Vertrages über den Verleih eines spanischen Films durch das die Lizenz beantragende Verleihunternehmen abhängig gemacht wird, mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können.

2 Diese Frage stellt sich in einem Verwaltungsstreitverfahren, das die Vereinigung spanischen Rechts Federación de Distribuidores Cinematográficos (Fedicine; Klägerin) anhängig gemacht hat, um den einzigen Artikel des Real Decreto Legislativo 1257/1986 vom 13. Juni 1986 (Boletin Oficial del Estado Nr. 153 vom 27. Juni 1986, S. 23427) für nichtig erklären zu lassen, mit dem aufgrund der Ermächtigung durch die Ley de Bases vom 27. Dezember 1986 das Gesetz vom 27. April 1946 sowie das Gesetz 3/1980 vom 10. Januar 1980 an die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts angepasst werden sollten.

3 Dieser einzige, am 1. Juli 1986 in Kraft getretene Artikel lautet wie folgt:

"1. Die rechtmässig gegründeten Verleihunternehmen können die in der Gemeinschaft produzierten Filme frei verleihen.

2. Diese Unternehmen können für jeden spanischen Film, für den sie den Abschluß eines Verleihvertrages nachweisen, bis zu vier Lizenzen für die Synchronisierung von Filmen aus Drittländern in einer der offiziellen spanischen Sprachen unter folgenden Voraussetzungen beanspruchen:

a) Die erste Lizenz wird erteilt, sobald das Instituto de Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (Institut für Film und audiovisuelle Kunst) vom Beginn der Dreharbeiten für einen spanischen Film unterrichtet worden ist, für den der die Lizenz beantragende Verleiher zuvor einen Verleihvertrag abgeschlossen hat. Diese Lizenz wird ungültig, wenn der Film nicht binnen 200 Tagen nach Beginn der Dreharbeiten zwecks Erhalts des Kontrollvisums eingereicht wird. Das Instituto de Cinematografía y de las Artes Audiovisuales kann diese Frist auf begründeten Antrag der Betroffenen verlängern.

b) Die zweite, dritte und vierte Lizenz werden erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß dieser Film Bruttoeinnahmen von 30, 60 bzw. 100 Millionen Peseten erzielt hat.

3. Der Verleih eines Films aus einem Drittland in synchronisierter Fassung ist zwingend vom vorherigen Erhalt der entsprechenden Lizenz abhängig."

4 Vor dem vorlegenden Gericht machte die Klägerin geltend, das Real Decreto Legislativo sei eine protektionistische, restriktive und diskriminierende Maßnahme, die gegen Artikel 30 bis 36, 59 und 92 EWG-Vertrag, die Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung der Bestimmungen des allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. 1963, 159, S. 2661; nachstehend: Allgemeines Programm), die zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. 1965, 85, S. 1437; nachstehend: Zweite Richtlinie) sowie gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) verstosse.

5 Das Tribunal Supremo sah sich, weil es um eine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht gehe und es in erster und letzter Instanz entscheide, verpflichtet, die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

6 Es hat daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die Erteilung von Lizenzen für die Synchronisation von Filmen aus Drittländern zum Zweck ihres Verleihs in Spanien in synchronisierter Fassung in einer offiziellen spanischen Sprache vom vorherigen Abschluß eines Vertrages über den Verleih eines spanischen Films durch das die Lizenz beantragende Verleihunternehmen abhängig zu machen?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur soweit wiedergegeben, als es die Begründung des Gerichtshofes erfordert.

8 Der Gerichtshof kann sich im Rahmen von Artikel 177 EWG-Vertrag weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht äussern. Er kann indessen dem vorlegenden Gericht die zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht gehörenden Gesichtspunkte an die Hand geben, die dieses in die Lage versetzen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten. Aus den Akten ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit der Vorlagefrage in Erfahrung bringen möchte, ob nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung von Lizenzen zur Synchronisation von Filmen aus Drittländern in eine der offiziellen inländischen Sprachen den Verleihern vorbehalten, die sich zum Verleih inländischer Filme verpflichten, mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungs- und den freien Warenverkehr vereinbar sind.

Zu den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften

9 Es bedarf zunächst der Feststellung, unter welche Bestimmungen des EWG-Vertrags die Tätigkeit des Filmverleihs fällt.

10 Nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81 (Coditel, Slg. 1982, 3381, Randnr. 11) ist für die Vorführung eines Films im Kino oder im Fernsehen kennzeichnend, daß der Urheber jede öffentliche Aufführung des Werkes von seiner Erlaubnis abhängig machen kann; der mit der Vergabe von Aufführungsrechten verbundene Vertrieb des Films in dieser Weise gehört daher zum freien Dienstleistungsverkehr.

11 Zu diesen Diensten gehört insbesondere, daß die Produzenten von Filmen den Verleihern gestatten, Kopien ihrer Filme zu ziehen und diese öffentlich zur Aufführung zu bringen. Sind Produzenten und Verleiher nicht in ein und demselben Mitgliedstaat niedergelassen, so ist diese Dienstleistung grenzueberschreitend. Da die Verleiher den Produzenten einen Teil ihrer Einnahmen in den Kinosälen überlassen, wird diese Dienstleistung schließlich auch gegen Entgelt im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag erbracht.

12 Folglich ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage anhand des Artikels 59 EWG-Vertrag zu untersuchen.

Zum freien Dienstleistungsverkehr

13 Nach ständiger Rechtsprechung zu Artikel 59 EWG-Vertrag (siehe insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 10, und in der Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 14) setzt der freie Dienstleistungsverkehr insbesondere die Beseitigung jeder Diskriminierung gegenüber dem Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstandes voraus, daß er in einem anderen als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist.

14 Das Real Decreto Legislativo bevorzugt die Produzenten spanischer Filme gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten, die ihre Filme in Spanien in Verleih geben wollen, dadurch, daß es die Erteilung von Synchronisationslizenzen für Filme aus Drittländern von der Produktion und dem Verleih spanischer Filme abhängig macht.

15 Aus den Erklärungen der Kommission ergibt sich nämlich, daß das spanische Publikum sich im Bereich des Filmwesens sehr weitgehend für Filme aus Drittländern, insbesondere Filme aus den Vereinigten Staaten, entscheidet, wenn sie in einer der offiziellen spanischen Sprachen synchronisiert sind. Das Real Decreto Legislativo macht aber die Gewährung von Lizenzen zur Synchronisierung dieser Filme von der Verpflichtung zum Vertrieb eines spanischen Films abhängig. Es bevorzugt damit die Produzenten inländischer Filme gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten, weil die erstgenannten sicher sein können, daß ihre Filme verliehen und sie über entsprechende Einnahmen verfügen werden, während die letztgenannten ausschließlich von der Entscheidung der spanischen Verleiher abhängig sind. Diese Verpflichtung läuft daher auf eine Schutzwirkung zugunsten spanischer Unternehmen der Filmproduktion hinaus und benachteiligt in gleichem Masse die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen entsprechenden Unternehmen. Da den Filmproduzenten anderer Mitgliedstaaten somit der den spanischen Filmproduzenten gewährte Vorteil versagt wird, liegt eine Beschränkung diskriminierenden Charakters vor.

16 Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85 (Bond van Adverteerders, Slg. 1988, 2085, Randnrn. 32 bis 34) und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen Collectieve Antennevoorziening Gouda (Randnr. 10) und Kommission/Niederlande (Randnr. 15) sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die auf Dienstleistungen nicht ohne Rücksicht auf deren Ursprung unterschiedslos anwendbar sind, nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie unter eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift wie Artikel 56 EWG-Vertrag fallen, auf den in Artikel 66 EWG-Vertrag verwiesen wird. Zwecke wirtschaftlicher Art stellen nach diesen Urteilen keine Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne dieses Artikels dar.

17 Das Real Decreto Legislativo verfolgt zweifellos einen wirtschaftlichen Zweck, da es in dem Bemühen, den Verleih einer grossen Anzahl inländischer Filme sicherzustellen, zugleich den Produzenten dieser Filme ausreichende Einnahmen sichert.

18 Die spanische Regierung hat demgegenüber geltend gemacht, daß das Real Decreto Legislativo ein kulturelles Ziel verfolge, nämlich den Schutz der einheimischen Filmproduktion.

19 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

20 Zum einen zählt die Kulturpolitik nicht zu den in Artikel 56 aufgeführten Rechtfertigungen. Zum anderen fördert das Real Decreto Legislativo den Verleih inländischer Filme ohne Rücksicht auf ihren Inhalt oder ihre Qualität.

21 Somit ist festzustellen, daß die Verknüpfung der Erteilung von Lizenzen für die Synchronisierung von Filmen aus Drittländern mit dem Verleih inländischer Filme ein ausschließlich wirtschaftliches Ziel verfolgt, das keinen Grund der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 56 EWG-Vertrag darstellt.

22 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung von Lizenzen zur Synchronisation von Filmen aus Drittländern in eine der offiziellen inländischen Sprachen den Verleihern vorbehalten, die sich zum Verleih inländischer Filme verpflichten, nicht mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Supremo mit Beschluß vom 12. Dezember 1991 vorgelegten Frage für Recht erkannt:

Nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung von Lizenzen zur Synchronisation von Filmen aus Drittländern in eine der offiziellen inländischen Sprachen den Verleihern vorbehalten, die sich zum Verleih inländischer Filme verpflichten, sind nicht mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar.

Ende der Entscheidung

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