Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: C-170/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie


Vorschriften:

Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 geht hervor, dass sie beide auf die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen des EAGFL in den Mitgliedstaaten Bezug nehmen. Auch wenn Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 die Worte Ergebnisse ihrer Überprüfungen" und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 die Worte aufgrund von Nachforschungen [getroffene] Feststellungen" verwendet, ist klar, dass sich diese Bestimmungen auf dasselbe Stadium des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, und zwar auf die von den Dienststellen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort vorgenommenen Prüfungen, beziehen.

Was die Vorschriften über die Form der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen an die Mitgliedstaaten angeht, so unterscheidet Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zwischen der Mitteilung der Feststellungen" nach Unterabsatz 1 und der förmlichen Mitteilung der Schlussfolgerungen" nach Unterabsatz 2, die in einem späteren Stadium erfolgt. Daraus folgt, dass an die erstgenannte Mitteilung hinsichtlich der Form nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie an wie die zweitgenannte. Die Schriftform dient in diesem Verfahrensstadium lediglich einem Beweiszweck im Verhältnis zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieser Beweiszweck wird durch jedes Verfahren, das einen Schriftträger voraussetzt, erfuellt. Die Mitteilung der Feststellungen kann sich daher auch aus der Übersendung eines Schriftstücks durch Fernschreiben oder Fax ergeben.

( vgl. Randnrn. 27-29 )

2. Im Verfahren des Rechnungsabschlusses des EAGFL wird die Frist von 24 Monaten des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 durch das Schriftstück in Gang gesetzt, mit dem die Kommission dem Mitgliedstaat die Ergebnisse der Überprüfungen vor Ort und der zu treffenden Korrekturmaßnahmen mitteilt. Eine ausdrückliche Erwähnung dieser Frist wird nach der geltenden Regelung nicht verlangt. Das Schriftstück nennt auch die Beantwortungsfrist von zwei Monaten, wie sie in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehen ist. Was eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmung angeht, so muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfuellen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch im Rahmen ihrer Beziehungen zur Kommission keine rein formalistischen Standpunkte einnehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ihre Rechte in vollem Umfang geschützt worden sind. Das ist der Fall, wenn ein Mitgliedstaat umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen hinsichtlich der fraglichen Prämien erhalten hat, so dass das Schriftstück den Warnzweck erfuellt hat, der einer schriftlichen Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zukommt. Der bloße Umstand, dass das Schriftstück über die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 enthält, stellt daher keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar.

( vgl. Randnrn. 32-34 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2002. - Republik Finnland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Sonderprämien für Stiere - Von der Kommission anzuwendendes Verfahren. - Rechtssache C-170/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-170/00

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und I. Koskinen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 67, S. 37), soweit sie Ausgaben in Höhe von 7 270 885,76 FIM, die im klagenden Mitgliedstaat im Rahmen von Vorschusszahlungen für Sonderprämien für Stiere für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 getätigt wurden, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließt,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola und M. Wathelet,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 4. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Finnland hat mit Klageschrift, die am 9. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 67, S. 37, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit sie Ausgaben in Höhe von 7 270 885,76 FIM, die im klagenden Mitgliedstaat im Rahmen von Vorschusszahlungen auf Sonderprämien für Stiere für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 getätigt wurden, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließt.

2 Dieser Betrag entspricht den Ausgaben für die genannten Sonderprämien, die in Finnland zwischen dem 20. Mai 1995 und dem 21. Dezember 1996 getätigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die folgenden Auskünfte, die die in Artikel 4 genannten zugelassenen Zahlstellen sowie die Koordinierungsstellen betreffen und sich auf die von der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Maßnahmen beziehen:

...

(2) Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,

...

b) schließt vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen auf der Grundlage der Auskünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ab.

Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

Sie greift späteren Entscheidungen gemäß Buchstabe c) nicht vor;

c) bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen

- der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 2,

- der einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstöße, deretwegen das Verfahren nach Artikel 93 oder das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet wurde.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen. Sie beziehen sich insbesondere auf die in Absatz 1 genannte Bescheinigung zu den Rechnungen und die Verfahren im Zusammenhang mit den Entscheidungen gemäß Absatz 2."

4 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6) bestimmt:

(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge an, die möglicherweise gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausgeschlossen werden. Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten, und die Kommission kann ihren Standpunkt dementsprechend ändern. In begründeten Fällen kann sie einer Verlängerung der Frist zur Beantwortung zustimmen.

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Gespräche; beide Parteien versuchen einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Anschließend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission mit.

(2) Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442/EG erstellten Berichte zu treffen."

Das fragliche Rechnungsabschlussverfahren

5 Im April 1997 führten die EAGFL-Kontrolldienststellen in Finnland Überprüfungen durch hinsichtlich der Anwendung der Prämienregelung für Kühe, Stiere und Schafe sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates vom 8. Juli 1996 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung (ABl. L 175, S. 9).

6 Am 20. Mai 1997 übersandte die Kommission der Ständigen Vertretung Finnlands bei der Europäischen Union in Brüssel (im Folgenden: Ständige Vertretung) sowie dem finnischen Ministerium für Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Ministerium) ein in finnischer Sprache abgefasstes Schriftstück (im Folgenden: Schriftstück vom 20. Mai 1997), in dem sie die finnische Regierung auf die im finnischen Kontrollsystem bestehenden Mängel, die sie bei den Überprüfungen vor Ort festgestellt hatte, aufmerksam machte. Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich das Recht vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt zum Ausschluss von Ausgaben betreffend Sonderprämien für Stiere für die Vermarktung in den Jahren 1995 und 1996 von der Gemeinschaftsfinanzierung Stellung zu nehmen, und dass sie für einen Erhalt einer Antwort binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Schriftstücks dankbar wäre.

7 Obwohl das Schriftstück vom 20. Mai 1997 die Form eines Fernschreibens aufweist, ist es nach dem Vortrag der finnischen Regierung als Fax übermittelt worden, was auch durch die Angaben auf dem Briefkopf bestätigt wird. Ihm soll ein auf Englisch abgefasstes gleich lautendes Fernschreiben vom 7. Mai 1997 vorausgegangenen sein, auf das es sich bezieht.

8 Die finnische Regierung beantwortete das Schriftstück vom 20. Mai 1997 mit Schreiben vom 21. Juli 1997, in dem sie angab, die Vorschläge und Bemerkungen der Kommission berücksichtigt zu haben.

9 Mit in finnischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 17. September 1998 an die Ständige Vertretung, das bei dieser am 18. September 1998 einging - die an das Ministerium gesandte Abschrift des Schreibens ging bei diesem am 24. September 1998 ein -, teilte die Kommission der finnischen Regierung unter Hinweis auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 mit, dass sie beabsichtige, den Ausschluss eines Teils der für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 angemeldeten Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung vorzuschlagen. Die Berichtigung sei gerechtfertigt, weil die Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, wie aus den in einer Anlage zum Schreiben vom 17. September 1998 dargestellten Ergebnissen der Überprüfungen der Kommission hervorgehe. Die finnische Regierung wurde darauf hingewiesen, dass sie über eine Beantwortungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens verfüge.

10 Die Anlage, die detaillierte Feststellungen über die von den EAGFL-Dienststellen vor Ort durchgeführten Kontrollen sowie die Anforderung zusätzlicher Informationen enthalten sollte, lag dem Schreiben vom 17. September 1998 nicht bei. Auf Wunsch der finnischen Regierung übermittelte die Kommission dem Ministerium am 11. Dezember 1998 diese Anlage in finnischer Sprache sowie ein ebenfalls auf Finnisch abgefasstes Begleitschreiben, in dem der letzte Absatz des Schreibens vom 17. September 1998 wiedergegeben war (im Folgenden: Schreiben vom 11. Dezember 1998). Die Sendung ging am 22. Dezember 1998 beim Ministerium ein; eine an die Ständige Vertretung gerichtete Abschrift ging dort am 14. Dezember 1998 ein.

11 Nach dem Vortrag der Kommission waren am 10. Juli 1998 eine englischsprachige Fassung des Schreibens vom 17. September 1998 und seiner Anlage an die Ständige Vertretung und eine Abschrift an das Ministerium gesandt worden.

12 Nach einem Schriftwechsel teilte die finnische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 5. August 1999 mit, dass sie beabsichtige, sich auf die Ausschlussfrist des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 zu berufen, und dass sie die Absicht der Kommission als unbegründet ansehe, diejenigen Ausgaben von einer Finanzierung auszuschließen, die mehr als 24 Monate vor dem 22. Dezember 1998 - dem Tag, an dem ihr die Anlage zum Schreiben vom 17. September 1998 zugegangen sei - getätigt worden seien.

13 Die Ausgaben, die nach Ansicht der finnischen Regierung nicht von der Kommission ausgeschlossen werden können, belaufen sich nach ihren von der Kommission nicht bestrittenen Berechnungen auf 7 270 885,76 FIM.

14 Des ungeachtet schloss die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung auch die zwischen dem 20. Mai 1995 und dem 21. Dezember 1996 getätigten Ausgaben von der Finanzierung aus.

Zum einzigen Klagegrund

15 Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die finnische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 ergangen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass sich die in der erstgenannten Vorschrift bezeichnete Frist von 24 Monaten auf denjenigen Zeitraum von 24 Monaten beziehe, der einer schriftlichen Mitteilung der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat vorausgehe, die die Ergebnisse der Überprüfungen und Feststellungen, zu denen die Kommission gelangt sei, enthalte und sich ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 1663/95 beziehe.

16 Das Schriftstück vom 20. Mai 1997, das keine schriftliche Mitteilung im Sinne der Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 darstelle, erfuelle diese Voraussetzungen nicht. Erstens handele es sich dabei nicht um ein Schreiben, und weder ein Fernschreiben noch ein Fax genügten der Schriftform. Zweitens lasse nichts in der Formulierung des Schriftstücks vom 20. Mai 1997 vermuten, dass mit diesem eine Frist in Gang gesetzt werde. Drittens enthalte es keine Verweisung auf die Verordnung Nr. 1663/95, wie es deren Artikel 8 Absatz 1 vorschreibe.

17 Nur das Schreiben vom 17. September 1998 erfuelle die Tatbestandsvoraussetzungen im Grundsatz. Da die Kommission diesem Schreiben aber die Anlage mit den Ergebnissen der Überprüfungen nicht beigefügt habe, sei für die Berechnung der fraglichen Frist von 24 Monaten allein auf den 22. Dezember 1998, den Tag, an dem diese Anlage beim Ministerium eingegangen sei, und nicht auf den 20. Mai 1997 abzustellen.

18 Die Kommission macht geltend, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 genannte Frist von 24 Monaten sei am 20. Mai 1997 abgelaufen, da das Schriftstück von diesem Tag alle Tatbestandsvoraussetzungen erfuelle.

19 Zweck der 24-Monate-Regel sei es, gegen die Mitgliedstaaten nicht mehrere Jahre nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr finanzielle Berichtigungen festzusetzen, ohne dass sie über ein solches Risiko informiert worden seien. Dieser Zweck werde auf einfache Weise durch eine Mitteilung erreicht, in der schriftlich die wichtigsten Schlussfolgerungen der Kommission klar zusammengefasst seien und die die Möglichkeit finanzieller Berichtigungen offen lasse. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des betreffenden Mitgliedstaats komme es somit nicht darauf an, dass die schriftliche Mitteilung eine besondere Form aufweise, sondern darauf, dass sie ihren Zweck erfuelle, den Mitgliedstaat in ausreichender Form auf die Möglichkeit künftiger Berichtigungen aufmerksam zu machen.

20 Dieser Zweck sei im vorliegenden Fall mit dem Schriftstück vom 20. Mai 1997 erreicht worden. Dieses Schriftstück weise als Fax die Schriftform auf, enthalte alle notwendigen Angaben und setze eine Beantwortungsfrist von zwei Monaten. Einer ausdrücklichen Angabe, dass die Ausschlussfrist" von 24 Monaten unterbrochen sei, bedürfe es nicht. Außerdem sei eine Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 nicht vorgeschrieben. Es gebe nämlich keinen Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70, wie sich aus dem zweiten Bezugsvermerk der Verordnung Nr. 1663/95 ergebe, wonach die Rechtsgrundlage dieser Verordnung Artikel 5 Absatz 3 und nicht Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 sei.

21 Hilfsweise trägt die Kommission vor, die Frist von 24 Monaten sei am 18. September 1998, dem Tag des Eingangs des Schreibens vom 17. September 1998, abgelaufen, da dieses Schreiben, selbst wenn ihm die Anlage mit den Ergebnissen der Überprüfungen der Kontrolldienststellen des EAGFL nicht beigefügt gewesen sein sollte, jedenfalls am 10. Juli 1998 in englischer Sprache mitgeteilt worden sei und die Ergebnisse von neun in Anwesenheit finnischer Behörden vorgenommenen Kontrollen vor Ort enthalten habe. Insoweit sei das Schreiben vom 11. Dezember 1998 als Anerkennung einer Verlängerung der gesetzten Beantwortungsfrist anzusehen.

22 Im Übrigen sei für den Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 11. Dezember 1998 und der ihm beigefügten Anlage auf die am 14. Dezember 1998 erfolgte Zustellung an die Ständige Vertretung und nicht auf den Eingang beim Ministerium abzustellen.

23 Gegenüber den hilfsweise vorgetragenen Argumenten der Kommission macht die finnische Regierung zum einen geltend, das englischsprachige Schreiben vom 10. Juli 1998 genüge jedenfalls nicht den Formvorschriften. Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1994, L 1, S. 1) [sind] Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet,... in der Sprache dieses Staates abzufassen".

24 Zum anderen habe die Ständige Vertretung am 14. Dezember 1998 nur eine Abschrift des Schreibens vom 11. Dezember 1998 erhalten. Das Originalschreiben sei dagegen ausdrücklich an das Ministerium gerichtet worden, so dass das Datum des Eingangs bei diesem, nämlich der 22. Dezember 1998, maßgeblich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 [d]ie Ablehnung der Finanzierung... sich nicht auf Ausgaben beziehen [kann], die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat".

26 Die Verordnung Nr. 1663/95, die die Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 729/70 ist, präzisiert in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 den Inhalt dieser schriftlichen Mitteilung. Danach muss die Mitteilung die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der betreffenden Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden, angeben und auf die Verordnung Nr. 1663/95 Bezug nehmen.

27 Das Argument der Kommission, dass zwischen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 kein Zusammenhang bestehe, ist zurückzuweisen. Aus dem Wortlaut dieser beiden Bestimmungen geht nämlich hervor, dass sie beide auf die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen des EAGFL in den Mitgliedstaaten Bezug nehmen. Auch wenn Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 die Worte Ergebnisse ihrer Überprüfungen" und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 die Worte aufgrund von Nachforschungen [getroffene] Feststellungen" verwendet, ist klar, dass sich diese Bestimmungen auf dasselbe Stadium des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, und zwar auf die von den Dienststellen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort vorgenommenen Prüfungen, beziehen.

28 Mithin ist zu prüfen, ob das Schriftstück vom 20. Mai 1997 die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 erfuellt.

29 Was erstens die Formvorschriften angeht, so ist festzustellen, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zwischen der Mitteilung der Feststellungen" nach Unterabsatz 1, um die es im vorliegenden Fall geht, und der förmlichen Mitteilung der Schlussfolgerungen" nach Unterabsatz 2, die in einem späteren Stadium erfolgt, unterscheidet. Daraus folgt, dass an die erstgenannte Mitteilung hinsichtlich der Form nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie an wie die zweitgenannte. Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 62 bis 71 seiner Schlussanträge dargelegt hat, dient die Schriftform in diesem Verfahrensstadium lediglich einem Beweiszweck im Verhältnis zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieser Beweiszweck wird durch jedes Verfahren, das einen Schriftträger voraussetzt, erfuellt. Die Mitteilung der Feststellungen kann sich daher auch aus der Übersendung eines Schriftstücks durch Fernschreiben oder Fax ergeben.

30 Im vorliegenden Fall genügt daher das Schriftstück vom 20. Mai 1997 den Formvorschriften des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95.

31 Zweitens ist zu prüfen, ob das Schriftstück vom 20. Mai 1997 die übrigen Voraussetzungen erfuellt. In diesem Zusammenhang wird in diesem Schriftstück einleitend darauf hingewiesen, dass es den nationalen Behörden übersandt werde, um die Gründe der wichtigsten bei der Prüfung festgestellten Beanstandungen so früh wie möglich förmlich zur Kenntnis zu bringen". In ihm werden zunächst das Kontrollsystem für die Fleischprämien in Finnland beschrieben und sodann folgende Punkte erörtert: Mängel bei der Behandlung der Prämienanträge, Anmerkungen zur Buchführung, von den EAGFL-Dienststellen angetroffene Schwierigkeiten bei der Rechnungsprüfung, Risikoanalyse, Beschreibung der Zahl der vor Ort vorgenommenen Kontrollen, einzelne Prüfungsergebnisse und bei den Kontrollen vor Ort festgestellte Mängel. Schließlich weist die Kommission in dem Schriftstück darauf hin, dass sie sich das Recht vorbehalte, wegen der Sonderprämien für Stiere für die Vermarktungsjahre 1995 und 1996 zu einem späteren Zeitpunkt Klage zu erheben, um die Erstattung der Aufwendungen in Bezug auf die abgelehnten Anträge zu erwirken. Das Schriftstück schließt mit einer Aufforderung an die nationalen Behörden, ihre Antwort auf die dargestellten Punkte innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schriftstücks zu übermitteln.

32 Das Schriftstück vom 20. Mai 1997 wird somit den Anforderungen an eine Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen vor Ort und der zu treffenden Korrekturmaßnahmen gerecht, so dass für den Beginn der Frist von 24 Monaten des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 auf diese Mitteilung abzustellen ist. Eine ausdrückliche Erwähnung dieser Frist wird nach der geltenden Regelung nicht verlangt. Im Übrigen nennt das Schriftstück vom 20. Mai 1997 auch die Beantwortungsfrist von zwei Monaten, wie sie in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehen ist.

33 Dagegen enthält das Schriftstück vom 20. Mai 1997 keine ausdrückliche Verweisung auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95. Es ist daher zu prüfen, ob es allein schon aufgrund dieser Unterlassung nicht als schriftliche Mitteilung anzusehen ist.

34 Die Kommission muss im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfuellen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch im Rahmen ihrer Beziehungen zur Kommission keine rein formalistischen Standpunkte einnehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ihre Rechte in vollem Umfang geschützt worden sind. Wie in Randnummer 31 dieses Urteils festgestellt worden ist, erhielt die finnische Regierung im vorliegenden Fall durch das Schriftstück vom 20. Mai 1997 umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen hinsichtlich der fraglichen Prämien, so dass dieses Schriftstück den Warnzweck erfuellt hat, der einer schriftlichen Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zukommt. Daher stellt der bloße Umstand, dass es keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 enthält, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar.

35 Folglich ist das Vorbringen der finnischen Regierung zurückzuweisen, und die Kommission durfte davon ausgehen, dass die Ausgaben, deren Finanzierung sie nicht mehr ablehnen konnte, diejenigen waren, die vor dem 20. Mai 1995, also 24 Monate vor Zustellung dieses Schriftstücks, getätigt worden waren. Infolgedessen ist das Hilfsvorbringen der Kommission hinsichtlich des nach diesem Zeitpunkt liegenden Schriftwechsels nicht mehr zu prüfen.

36 Nach alledem ist die Klage der Republik Finnland abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Finnland beantragt hat und diese mit ihrem einzigen Klagegrund unterlegen ist, sind der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück