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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: C-171/00 P
Rechtsgebiete: VerfO EuGH, EWG/EAGBeamtStat, Beschluss der Kommission vom 1. September 1983


Vorschriften:

VerfO EuGH Art. 14 § 2
EWG/EAGBeamtStat Art. 31
Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 (Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe bei der Einstellung) Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtssachen, mit denen das Gericht befasst ist, werden nach Artikel 11 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts grundsätzlich von den Kammern entschieden. Artikel 14 § 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung sieht als Ausnahme vor, dass bestimmte Kategorien von Rechtssachen, u. a. Rechtssachen betreffend den öffentlichen Dienst der Europäischen Gemeinschaften, vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden können, sofern sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen.

Die Übertragung auf den Einzelrichter ist nach Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a jedoch bei Rechtssachen ausgeschlossen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen. Diese Vorschrift ist eine Ausnahme zu einer ersten Ausnahme und sieht die Rückkehr zum allgemeinen Grundsatz vor. Sie darf daher nicht eng ausgelegt werden.

Eine Handlung hat allgemeine Geltung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet.

Eine Rechtssache wirft jedenfalls dann eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung auf und kann deshalb nicht auf einen Einzelrichter übertragen werden, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlung erhoben wird oder wenn eine substantiierte und begründete Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Handlung erhoben wird. Eine Rechtssache wirft ferner eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Wirkung auf, wenn sich eine solche Frage im Laufe des Verfahrens inzident stellt. In einem solchen Fall muss der Einzelrichter gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts feststellen, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr erfuellt sind, und die Rechtssache an die Kammer zurückverweisen.

Ein Beschluss eines Organs, der die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung geltenden Kriterien festlegt, für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet, ist daher als Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts zu qualifizieren. Von der Verwaltung erlassene innerdienstliche Maßnahmen können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat; sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Solche Maßnahmen stellen Handlungen allgemeinen Charakters dar, deren Rechtswidrigkeit die betroffenen Beamten und Bediensteten zur Begründung einer Klage gegen auf ihrer Grundlage erlassene Einzelentscheidungen geltend machen.

( vgl. Randnrn. 25-27, 31-33, 35-36 )

2. Nach Artikel 3 des Statuts darf der Zeitpunkt der Ernennung eines Beamten nicht vor dem Tag seines Dienstantritts liegen. Da ein Beamter sich möglicherweise bis zum Tag vor seinem tatsächlichen Dienstantritt in Ausbildung befindet oder einen Beruf ausübt, ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts als Dies ad quem für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung abzustellen, die bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt werden kann.

Artikel 31 des Statuts ist somit dahin auszulegen, dass, soweit die Berufserfahrung bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt wird, der letzte für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung berücksichtigte Tag der Tag sein muss, der dem Tag des Dienstantritts (dies ad quem) vorausgeht.

Daraus folgt, dass ein Beschluss eines Gemeinschaftsorgans über die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung geltenden Kriterien, der als Dies ad quem den Tag des Stellenangebots vorsieht, bei der Einstellung von Beamten nicht angewandt werden darf. Dieses Ergebnis gilt auch bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit, sofern das Organ diesen Beschluss auf diese für entsprechend anwendbar erklärt hat. Indem ein solcher Beschluss als Dies ad quem den Zeitpunkt des Stellenangebots und nicht den des Dienstantritts bestimmt, sieht er für Bedienstete auf Zeit nämlich eine Regel für die Berechnung der Dauer der zu berücksichtigenden Berufserfahrung vor, die ohne sachlichen Grund von der Regel abweicht, die nach Artikel 31 des Statuts für Beamte gilt, und verstößt dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

( vgl. Randnrn. 46-49, 54 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Januar 2002. - Alain Libéros gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Möglichkeit für den Berichterstatter des Gerichts, als Einzelrichter zu entscheiden - Bediensteter auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Berufserfahrung. - Rechtssache C-171/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-171/00 P

Alain Libéros, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: M.-A. Lucas, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-43 und II-185), mit dem beantragt wird, dieses Urteil aufzuheben und den vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von B. Wägenbaur, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola, L. Sevón, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 4. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-43 und II-185) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. März 1996, mit der er endgültig in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde, und der Entscheidung der Kommission vom 5. November 1996, mit der seine Beschwerde gegen diese Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt Die Verfahrensordnung des Gerichts

2 Artikel 14 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Gerichts vom 17. Mai 1999, durch den es ihm ermöglicht werden soll, als Einzelrichter zu entscheiden (ABl. L 135, S. 92), bestimmt:

"(1) Die nachstehenden Rechtssachen, die einer Kammer mit drei Richtern zugewiesen sind, können vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, sofern sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen und nach Maßgabe des Artikels 51 übertragen worden sind:

a) Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 236 EG-Vertrag und des Artikels 152 EAG-Vertrag anhängig gemacht worden sind;

...

(2) Die Übertragung auf einen Einzelrichter ist ausgeschlossen

a) bei Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen;

..."

3 Artikel 14 § 2 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung sieht vor:

"Der Einzelrichter verweist die Rechtssache an die Kammer zurück, wenn er die Voraussetzungen für diese Übertragung nicht mehr für erfuellt hält."

4 Artikel 51 § 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung lautet:

"Die Entscheidung über die Übertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter in den Fällen des Artikels 14 § 2 trifft die Kammer mit drei Richtern, bei der die Rechtssache anhängig ist, einstimmig nach Anhörung der Parteien."

Auf die Einstufung von Beamten anwendbare Vorschriften

5 Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

- Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;

...

(2) Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

...

b) in den anderen Besoldungsgruppen [als den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3]:

- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

Dies gilt - außer bei der Besoldungsgruppe LA 3 - für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten."

6 Mit Beschluss vom 1. September 1983 legte die Kommission die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstalterstufe bei der Einstellung (im Folgenden: Beschluss vom 1. September 1983) fest. Nach seinem Artikel 5 gilt dieser Beschluss - vorbehaltlich der in den Artikeln 1 und 5 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit entsprechend.

7 Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 ("Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe bei der Einstellung") sieht in seinen Absätzen 1 bis 3 und 6 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung vor:

"Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in [der] Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wurde.

Die Mindestdauer der Berufserfahrung für die Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe der einzelnen Laufbahnen beträgt:

- 12 Jahre für die Besoldungsgruppe A/5 und LA/5

- 3 Jahre für die Besoldungsgruppen A/7 und LA/7

...

Als Berufserfahrung wird die Tätigkeit gerechnet, die der Bewerber, bevor ihm die Stelle angeboten wurde,... ausgeübt hat.

...

Als Berufserfahrung zählt vorbehaltlich von Artikel 2 von Anhang I dieses Beschlusses nur die Tätigkeit nach Erlangung des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist; ihr Niveau muss mit dem dieser Laufbahngruppe vergleichbar sein."

8 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

"7 Der Kläger reichte am 25. Oktober 1993 seine Bewerbung im Rahmen eines Ausleseverfahrens für Bedienstete auf Zeit bei der Kommission ein. Nach der Ausschreibung des Ausleseverfahrens für das Referat 3 "Qualitätspolitik und Zertifizierung; Konformitätskennzeichnung" der Direktion B "Rechtsvorschriften und Normung; Telematiknetze" der Generaldirektion "Industrie" (GD III) entsprach der fragliche Dienstposten dem Niveau A 7/A 4.

8 Am 17. Oktober 1994 bot die Kommission dem Kläger einen Dienstposten als Bediensteter auf Zeit an, wobei sie darauf hinwies, dass er für die Dauer von drei Jahren die Aufgaben eines Verwaltungsrats ausüben und "in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 7, Dienstaltersstufe 1 (vorbehaltlich der Bestätigung durch den Einstufungsausschuss, der [seine] endgültige Einstufung später festlegen wird) eingestuft" werde.

9 Der Kläger nahm das Angebot der Kommission am 14. November 1994 an und teilte dabei mit, dass er bereit sei, den Dienst bei der Kommission am 1. Juli 1995 anzutreten.

10 Am 23. Juni 1995 unterzeichnete er den auf den 7. Oktober 1994 datierten Anstellungsvertrag, wonach er zur Ausübung der Tätigkeit eines Verwaltungsrats eingestellt (Artikel 2 Absatz 1) und in die Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 7, Dienstaltersstufe 1, mit Dienstaltersbeginn zum 1. Juli 1995 (Artikel 3) eingestuft werden sollte.

11 Am 30. August 1995 beantragte der Kläger in einem Vermerk an den Vorsitzenden des Einstufungsausschusses, ihn angesichts seiner am Tag der Errichtung seines Vertrages über die Anstellung bei der Kommission, am 7. Oktober 1994, bestehenden Berufserfahrung von 15 Jahren, sechs Monaten und sechs Tagen in Besoldungsgruppe A 5 neu einzustufen.

12 Die Kommission übermittelte dem Kläger unter dem 15. März 1996 eine Änderung des Anstellungsvertrags, mit dem seine endgültige Einstufung in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, mit Dienstaltersbeginn zum 1. Juli 1995 festgestellt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 15. März 1996).

13 Am 28. März 1996 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Kommission Beschwerde gegen die Entscheidung vom 15. März 1996 ein, soweit diese seinem Antrag auf Neueinstufung in Besoldungsgruppe A 5 mit der entsprechenden Verbesserung bei der Dienstaltersstufe nicht entsprochen hat. Die Beschwerde wurde am 23. April 1996 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen.

14 Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 5. November 1996 ausdrücklich zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung vom 5. November 1996). Der Kläger bestätigte deren Empfang am 11. November 1996. In dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass das der Berechnung der Berufserfahrung des Klägers zugrunde gelegte Diplom gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 6 des Beschlusses [vom 1. September] 1983 seine im Juni 1983 erlangte "Maîtrise d'administration économique et sociale" sei, so dass als Berufserfahrung die Zeit vom Juni 1983 bis zum Monat Oktober 1994, in dem das Schreiben über das Stellenangebot abgefasst worden sei, zähle, demnach elf Jahre und vier Monate. Der Entscheidung vom 5. November 1996 zufolge hat die Anstellungsbehörde außerdem, um dem vom Gericht im Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD, I-A-227 und II-683) aufgestellten Grundsatz Genüge zu tun, dass es - insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders befähigten Amtsinhabers erforderten oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitze - ausnahmsweise zulässig sei, den Betreffenden in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn einzustellen, die Unterlagen des Klägers erneut geprüft und daraufhin die Auffassung vertreten, dass sie ihre Beurteilung nicht zu ändern habe, so dass im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme nicht zu gewähren sei."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9 Die erste Kammer des Gerichts übertrug die Rechtssache am 9. November 1999 gemäß den Artikeln 14 § 2 Absatz 1 und 51 § 2 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung auf den Präsidenten des Gerichts als Einzelrichter.

10 Der Rechtsmittelführer stützte seine Klage auf drei Klagegründe. Der erste Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983. Der zweite, hilfsweise geltend gemachte Klagegrund betraf die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, soweit darin dessen Artikel 2 Absatz 1 für auf die Bediensteten auf Zeit anwendbar erklärt werde, die nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) eingestellt worden seien. In Randnummer 19 des Gegenerwiderungsschriftsatzes vor dem Gericht führte der Rechtsmittelführer aus, dass sich die behauptete Rechtswidrigkeit auch auf Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 beziehe, der den Zeitpunkt betreffe, bis zu dem die Berufserfahrung berücksichtigt werde (dies ad quem). Der höchsthilfsweise geltend gemachte dritte Klagegrund bezog sich in seinem ersten Teil auf einen Begründungsmangel der Entscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 und in seinem zweiten Teil auf einen Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts.

11 Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Klage. In den Randnummern 29 bis 34 des angefochtenen Urteils stellte es fest, dass die Klage zu spät erhoben worden sei, führte jedoch aus, dass der Rechtsmittelführer einen entschuldbaren Irrtum begangen habe, indem er das Datum der Eintragung seiner Beschwerde in das Register des Generalsekretariats der Kommission als Beginn der Klagefrist zugrunde gelegt habe. Er habe nämlich auf die von der Kommission veröffentlichten, missverständlichen Verwaltungsmitteilungen Nr. 635 vom 16. Juli 1990 (deutsche Fassung in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 675 vom 10. Mai 1991) über die Voraussetzungen der Prüfung von Anträgen und Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts und über die Methode der Berechnung der Fristen sowie auf falsche Informationen durch einen Beamten der GD IX vertraut. Es erklärte die Klage daher für zulässig.

12 Im Rahmen der Begründetheit prüfte das Gericht "unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles..., ob Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983, so wie er von der Kommission, die nur die Berufserfahrung vor dem Stellenangebot berücksichtigt, im vorliegenden Fall konkret angewandt wurde, dem Zweck des Artikels 31 des Statuts zuwiderläuft".

13 In dieser Hinsicht begründete das Gericht das angefochtene Urteil wie folgt:

"48 Der Kläger macht geltend, seine Berufserfahrung hätte nicht bis zum Zeitpunkt des Stellenangebots, sondern bis zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns berücksichtigt werden müssen, d. h. bis zum 1. Juli 1995. Es ist daher unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen, ob Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983, so wie er von der Kommission, die nur die Berufserfahrung vor dem Stellenangebot berücksichtigt, im vorliegenden Fall konkret angewandt wurde, dem Zweck des Artikels 31 des Statuts zuwiderläuft.

49 Insoweit geht aus dem Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-92/96 (Monaco/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-195 und II-573, Randnr. 46) hervor, dass "[d]ie Ausübung des der Anstellungsbehörde durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Ermessens... nach der Rechtsprechung durch interne Beschlüsse wie die neuen innerdienstlichen Richtlinien des Parlaments geregelt werden [kann]. Ihr ist es nämlich grundsätzlich nicht untersagt, in einem allgemeinen internen Beschluss Regeln für die Ausübung des ihr im Statut eingeräumten Ermessens aufzustellen... Eine solche innerdienstliche Richtlinie ist als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde..."

50 Mit der Entscheidung vom 15. März 1996 wird aber ein allgemeiner interner Beschluss, nämlich der vom 1. September 1983, angewandt, der in Artikel 2 Absatz 3 als den für die bei der Einstufung berücksichtigte Berufserfahrung maßgebenden Zeitpunkt ausdrücklich den Zeitpunkt des Stellenangebots nennt.

51 Diese Verhaltensregel entspricht sowohl aus administrativen als auch aus sachlichen Gründen dem Zweck des Statuts.

52 Erstens ist es nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Stellenangebot verfasst wird, nicht möglich, eine zwischen dem Stellenangebot und dem tatsächlichen Dienstantritt des Bewerbers etwa erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.

53 Zweitens liegt zwischen der Abfassung des Stellenangebots und seiner Übersendung an den Bewerber sowie zwischen dieser Übersendung und der Annahme oder der Ablehnung des Angebots normalerweise nur ein kurzer Zeitraum.

54 Drittens liegen in aller Regel der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages und derjenige des tatsächlichen Dienstantritts des Bediensteten nicht weit auseinander.

55 Schließlich könnte der Bedienstete, wenn das Organ verpflichtet wäre, den Wortlaut des Stellenangebots nach seiner Annahme durch den eingestellten Bediensteten zu revidieren, um der Berufserfahrung Rechnung zu tragen, die dieser zwischen dem Zeitpunkt des Stellenangebots und dem tatsächlichen Dienstantritt erworben hat, den Dienstantritt ohne sachlichen Grund und ohne die Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle durch das Organ hinausschieben, um besser eingestuft zu werden.

56 Zum Argument, das der Kläger auf das... Urteil [des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 (Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53)] stützt, ist festzustellen, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen unterscheiden, die zum genannten Urteil geführt haben. In dieser Rechtssache gab es insbesondere keinen allgemeinen Beschluss über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung. Außerdem hatte der Beklagte für die Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung abgestellt, einen anderen Zeitpunkt also, der weit vor demjenigen liegt, den die Kommission im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Dieses Urteil ist somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

57 Daraus folgt, dass die Kommission berechtigt war, in ihrer Entscheidung vom 15. März 1996 auf den Zeitpunkt des Stellenangebots als den nach ihrem Beschluss vom 1. September 1983 letztmöglichen Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Berufserfahrung abzustellen."

14 Demgemäß hat das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

15 Der Rechtsmittelführer beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

17 Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 und gegen die Artikel 31 und 32 des Statuts, die gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses auch für Bedienstete auf Zeit gelten. Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung der Pflicht zur Begründung von Urteilen gestützt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

18 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

19 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, die Rechtssache sei zu Unrecht vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden, denn die Zulässigkeit der Klage werfe die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission veröffentlichten Verwaltungsmitteilungen über die Voraussetzungen der Einreichung und Prüfung von Anträgen und Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts auf.

20 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, die Rechtssache sei zu Unrecht vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden, denn die Zulässigkeit der Klage werfe die Frage der Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 auf, der u. a. bestimme, dass als "Berufserfahrung... die Tätigkeit gerechnet [wird], die der Bewerber, bevor ihm die Stelle angeboten wurde,... ausgeübt hat".

21 Dieser zweite Teil ist zuerst zu prüfen.

22 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils angenommen, dass es sich bei dem Beschluss vom 1. September 1983 um einen allgemeinen internen Beschluss handele, und habe, nachdem es in den Randnummern 48 bis 51 dieses Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von ihm erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unbegründet sei, seine bei ihm erhobene Klage abgewiesen.

23 Er macht insoweit geltend, dass Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts weit auszulegen sei. Es dürfe nämlich nicht danach unterschieden werden, ob es sich um eine Rechtsvorschrift handele oder nicht, da die Bestimmung keine solche Unterscheidung treffe. Außerdem stelle die genannte Bestimmung keine Ausnahme von einem Grundsatz dar, in welchem Fall sie eng auszulegen wäre, sondern eine "Ausnahme von einer Ausnahme von einem Grundsatz". Sie müsse daher in derselben Weise wie der Grundsatz ausgelegt werden, d. h. weit. Schließlich solle mit Artikel 14 dieser Verfahrensordnung die Möglichkeit geschaffen werden, Rechtssachen, die sich u. a. aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung dazu eigneten, von einem Einzelrichter entscheiden zu lassen. Dieses Ziel rechtfertige es, dass die Übertragung auf den Einzelrichter in Rechtssachen ausgeschlossen sei, die die Frage der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen aufwürfen, die für eine Vielzahl von Adressaten gälten, auch wenn es sich um interne Verwaltungsbeschlüsse handele.

24 Hinsichtlich dieses Teils des Rechtsmittelgrunds erinnert die Kommission daran, dass das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils klar und eindeutig darauf hingewiesen habe, dass der Rechtsmittelführer eine Einzelentscheidung angefochten und nicht die Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung in Frage gestellt habe. Außerdem stelle der Beschluss vom 1. September 1983 keine "Handlung mit allgemeiner Geltung" im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts dar, da es sich um eine Regelung handele, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sei.

25 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen, mit denen das Gericht befasst ist, nach Artikel 11 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts grundsätzlich von den Kammern entschieden werden.

26 Artikel 14 § 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung sieht als Ausnahme vor, dass bestimmte Kategorien von Rechtssachen, u. a. Rechtssachen betreffend den öffentlichen Dienst der Europäischen Gemeinschaften, vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden können, "sofern sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen".

27 Die Übertragung auf den Einzelrichter ist nach Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts jedoch bei Rechtssachen ausgeschlossen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen. Diese Vorschrift ist eine Ausnahme zu einer ersten Ausnahme und sieht die Rückkehr zum allgemeinen Grundsatz vor. Sie darf daher nicht eng ausgelegt werden.

28 Der Begriff "Maßnahme mit allgemeiner Geltung" ist vom Gerichtshof und vom Gericht im Rahmen der Anwendung der Artikel 230 EG und 249 EG ausgelegt worden. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Maßnahme allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 9, und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 24).

29 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung nicht dadurch verliert, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Randnr. 29).

30 Aus Gründen der Kohärenz ist Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts unter Berücksichtigung dieser gefestigten Rechtsprechung auszulegen.

31 Daraus folgt, dass eine Handlung allgemeine Geltung im Sinne dieser Vorschrift hat, wenn sie für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet.

32 Zu der Frage, wann eine Rechtssache eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung "aufwirft", ist festzustellen, dass dies zumindest dann der Fall ist, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlung erhoben wird oder wenn eine substantiierte und begründete Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Handlung erhoben wird. In einem solchen Fall kann die Rechtssache nicht auf einen Einzelrichter übertragen werden.

33 Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Wirkung im Laufe des Verfahrens inzident stellt. In einem solchen Fall muss der Einzelrichter gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts feststellen, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr erfuellt sind, und die Rechtssache an die Kammer zurück verweisen.

34 Bei dem Beschluss vom 1. September 1983, auf den sich der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrunds bezieht, handelt es sich um einen Beschluss, der laut seinem Artikel 1 "die Einstufung der Beamten, deren Posten in Anhang I (A) des Statuts aufgeführt sind, in alle Besoldungsgruppen [betrifft, mit Ausnahme der] Besoldungsgruppen A/1, A/2, A/3 und LA/3 sowie [der] Beamten, die in der GFS und beim JET-Projekt tätig sind", und der gemäß seinem Artikel 5 für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit entsprechend gilt.

35 In Bezug auf von der Verwaltung erlassene innerdienstliche Maßnahmen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden [können], die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat; sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Solche Maßnahmen stellen somit Handlungen allgemeinen Charakters dar, deren Rechtswidrigkeit die betroffenen Beamten und Bediensteten zur Begründung einer Klage gegen auf ihrer Grundlage erlassene Einzelentscheidungen geltend machen (Urteil vom 10. Dezember 1987 in den Rechtssachen 181/86 bis 184/86, Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991, Randnr. 10).

36 Daraus folgt, dass der Beschluss vom 1. September 1983, der für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet, als "Handlung mit allgemeiner Geltung" im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts zu qualifizieren ist.

37 Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der zweite vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Klagegrund, wie sich aus seinen Schriftsätzen vor dem Gericht ergibt, auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 1. September 1983 bezog. Daran hatte der Rechtsmittelführer in einem Schreiben vom 27. Oktober 1999 an das Gericht erinnert, das ihn gemäß Artikel 51 § 2 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung aufgefordert hatte, zur eventuellen Übertragung der Rechtssache auf den Berichterstatter als Einzelrichter Stellung zu nehmen.

38 Nach alledem hat das Gericht dadurch, dass der Berichterstatter über eine nach Artikel 236 EG erhobene Klage als Einzelrichter entschieden hat, obwohl diese Rechtssache eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung aufwarf, gegen Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a seiner Verfahrensordnung verstoßen.

39 Da der erste Rechtsmittelgrund durchgreift, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen wären.

Zur Begründetheit

40 Nach Artikel 54 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ist, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, über die Begründetheit der Anträge des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 zu entscheiden.

41 Der Rechtsstreit betrifft in der Sache die Festsetzung der Dauer der Berufserfahrung, die bei der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit zu berücksichtigen ist. Konkret geht es um die Frage, bis zu welchem Tag die Dauer der Berufserfahrung zu berechnen ist (dies ad quem), während der Tag, ab dem dieser Zeitraum berechnet wird (dies a quo), unstreitig ist.

42 Der Rechtsmittelführer macht zunächst geltend, die Berufserfahrung müsse einheitlich berechnet werden, ob für die Anwendung des Artikels 31 oder für die des Artikels 32 des Statuts. Außerdem sei nach der Gemeinschaftsrechtsprechung und insbesondere nach dem Urteil des Gerichts Tagaras/Gerichtshof auf den Zeitpunkt des Dienstantritts abzustellen. Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 verstoße insoweit gegen das Statut, als er vorsehe, dass die vor dem Zeitpunkt des Stellenangebots ausgeübte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Er ist daher der Auffassung, dass in seinem Fall der Zeitpunkt seines Dienstantritts, d. h. der 1. Juli 1995, als Dies ad quem für die Bemessung der Dauer seiner Berufserfahrung hätte berücksichtigt werden müssen.

43 In ihrer Klagebeantwortung vor dem Gericht räumt die Kommission ein, dass die Besoldungsgruppe, in die ein Bediensteter auf Zeit bei seiner Einstellung eingestuft werde, nach Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 festgelegt werde. Die Wahl des Zeitpunkts des Stellenangebots für die Bemessung der Dauer der Berufserfahrung sei jedoch völlig gerechtfertigt, da die Bedingungen der Anstellung des Bediensteten zu diesem Zeitpunkt festgelegt würden. Die Wahl dieses Kriteriums sei auch aus Haushaltsgründen und dadurch gerechtfertigt, dass verhindert werden müsse, dass der neu eingestellte Bedienstete auf Zeit von sich aus den Zeitpunkt seines Dienstantritts verzögern könne, um in einer höheren Laufbahn eingestellt zu werden. Außerdem liege in der Regel nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Stellenangebot und der tatsächlichen Einstellung des Bediensteten. Schließlich seien Artikel 32 des Statuts und die dazu ergangene Rechtsprechung im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits nicht einschlägig, da diese Vorschrift die Einstufung in die Dienstaltersstufe betreffe, während sich der Rechtstreit auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe beziehe. Im Fall des Rechtsmittelführers sei daher der Zeitpunkt des Stellenangebots, also der 7. Oktober 1994, zu berücksichtigen.

44 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich diese Frage, wie sich aus den beim Gericht eingereichten Unterlagen ergibt, im Zusammenhang mit der Einstellung des Rechtsmittelführers für die Stelle mit der Referenznummer 12T/III/93 in der Besoldungsgruppe A 7/A 4 stellt. Träfe die Ansicht des Rechtsmittelführers zu, könnte er mehr als zwölf Jahre Berufserfahrung geltend machen und nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 verlangen, dass sein Fall im Hinblick auf eine eventuelle Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 überprüft werde.

45 Zunächst ist festzustellen, dass zwar der Begriff der Berufserfahrung in Artikel 31 des Statuts nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass sich aber aus ständiger Rechtsprechung ergibt, dass die Berufserfahrung einer Person, die als Beamter eingestellt wird, einer der Gesichtspunkte ist, die die Anstellungsbehörde für die Festsetzung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe, u. a. im Rahmen der Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 15, und vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-155/98 P, Alexopoulou/Kommission, Slg. 1999, I-4069, Randnr. 13).

46 Nach Artikel 3 des Statuts darf der Zeitpunkt der Ernennung eines Beamten nicht vor dem Tag seines Dienstantritts liegen. Da ein Beamter sich möglicherweise bis zum Tag vor seinem tatsächlichen Dienstantritt in Ausbildung befindet oder einen Beruf ausübt, ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts als Dies ad quem für die Berechnung der Dauer Berufserfahrung abzustellen, die bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt werden kann.

47 Artikel 31 des Statuts ist somit dahin auszulegen, dass, soweit die Berufserfahrung bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt wird, der letzte für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung berücksichtigte Tag der Tag sein muss, der dem Tag des Dienstantritts (dies ad quem) vorausgeht. Daraus folgt, dass Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983, der als Dies ad quem den Tag des Stellenangebots vorsieht, bei der Einstellung von Beamten nicht angewandt werden darf.

48 Es ist jedoch zu prüfen, ob dieses Ergebnis auch bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit gilt.

49 Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Beschäftigungsbedingungen keine Regeln für die Einstufung von Bediensteten auf Zeit in die Besoldungsgruppe vorsehen, dass die Kommission aber den Beschluss vom 1. September 1983 in dessen Artikel 5 auf Bedienstete auf Zeit für entsprechend anwendbar erklärt hat.

50 Daher ist zu prüfen, ob die vom Gerichtshof in Randnummer 47 dieses Urteils festgestellte Unanwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 auf Beamte auch für die Bediensteten auf Zeit gilt oder ob deren Situation durch spezifische Umstände gekennzeichnet ist, die es rechtfertigen, diese Bestimmung aufrechtzuerhalten, d. h. den Zeitpunkt des Stellenangebots als Dies ad quem für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung zu berücksichtigen.

51 Nach Ansicht der Kommission ist es u. a. aus Haushaltsgründen nicht möglich, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Stellenangebot erstellt wird, eine zwischen dem Stellenangebot und dem tatsächlichen Dienstantritt des Bewerbers etwa erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission selbst sich erstens verpflichtet hat, Bedienstete auf Zeit genauso wie Beamte zu behandeln, zweitens im Beschluss vom 1. September 1983 bestimmt hat, dass die Mindestdauer der Berufserfahrung für die Einstufung in die erste Dienstalterstufe der Besoldungsgruppe A 5 zwölf Jahre beträgt, und drittens regelmäßig Stellenangebote für Bedienstete auf Zeit ausschreibt, die mehrere Laufbahnen zugleich umfassen. Angesichts dessen oblag es ihr, haushaltsrechtlich für die Fälle Vorsorge zu treffen, in denen die Berufserfahrung, die ein Bewerber zwischen dem Zeitpunkt des Stellenangebots und dem seines Dienstantritts erworben hat, im Hinblick auf seine Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe als die ihm ursprünglich im Stellenangebot vorgeschlagene zu berücksichtigen ist.

52 Auch dem Vorbringen, es sei gerechtfertigt, auf den Zeitpunkt der Abfassung des Stellenangebots abzustellen, weil in der Regel zwischen der Abfassung des Stellenangebots und dem tatsächlichen Dienstantritt des Bediensteten nur ein kurzer Zeitraum liege, ist nicht zu folgen. Denn die behauptete Seltenheit bestimmter Situationen kann eine unterschiedliche Behandlung gegenüber einem Bewerber um eine Beamtenstelle, der nach dem Statut Anspruch darauf hat, dass die bis zum Zeitpunkt seines Dienstantritts erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht rechtfertigen.

53 Schließlich trifft es nicht zu, dass der Bedienstete, wenn das Organ verpflichtet wäre, den Wortlaut des Stellenangebots nach seiner Annahme durch den eingestellten Bediensteten zu revidieren, um der Berufserfahrung Rechnung zu tragen, die dieser zwischen dem Zeitpunkt des Stellenangebots und dem tatsächlichen Dienstantritt erworben hat, seinen Dienstantritt ohne sachlichen Grund und ohne die Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle durch das Organ hinausschieben könnte, um besser eingestuft zu werden. Der Zeitpunkt des Dienstantritts des Bediensteten kann nämlich in dem Stellenangebot festgelegt werden und somit einen wesentlichen Bestandteil des Stellenangebots darstellen. Dies würde es dem Organ ermöglichen, im Voraus die Berufserfahrung zu bemessen, die bei der Einstufung des Bediensteten möglicherweise zu berücksichtigen ist. Das Organ hat somit die Kontrolle sowohl über die Festlegung des Zeitpunkts des Dienstantritts als auch über seine Einhaltung durch den betroffenen Bediensteten.

54 Nach alledem sieht Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 1. September 1983 in Verbindung mit Artikel 5 dieses Beschlusses, indem er als Dies ad quem den Zeitpunkt des Stellenangebots und nicht den des Dienstantritts bestimmt, für Bedienstete auf Zeit eine Regel für die Berechnung der Dauer der zu berücksichtigenden Berufserfahrung vor, die ohne sachlichen Grund von der Regel abweicht, die nach Artikel 31 des Statuts für Beamte gilt. Dadurch verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er sich aus der Regel ergibt, die sich die Kommission in Artikel 5 dieses Beschlusses selbst auferlegt hat.

55 Somit ist dem die Begründetheit betreffenden Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers stattzugeben und die Entscheidungen vom 15. März und 5. November 1996 sind aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-29/97 (Libéros/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1996, mit der der Rechtsmittelführer endgültig in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde, und ihre Entscheidung vom 5. November 1996, mit der dessen Beschwerde gegen diese Einstufungsentscheidung zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt sämtliche Kosten beider Instanzen.

Ende der Entscheidung

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