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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: C-171/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 geänderten Fassung, Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996, Verordnung über die Kälberschlachtprämie vom 11. Dezember 1996 (Niederlande), Allgemeines Verwaltungsgesetz vom 4. Juni 1992 (Niederlande)


Vorschriften:

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine Art. 1
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine Art. 3
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 geänderten Fassung Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 Art. 50 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 Art. 50a
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 Art. 52
Verordnung über die Kälberschlachtprämie vom 11. Dezember 1996 (Niederlande) Art. 2
Verordnung über die Kälberschlachtprämie vom 11. Dezember 1996 (Niederlande) Art. 3
Allgemeines Verwaltungsgesetz vom 4. Juni 1992 (Niederlande) Art. 6:9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. November 2004. - Maatschap Toeters und M. C. Verberk gegen Productschap Vee en Vlees. - Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. - Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Frist für die Einreichung des Prämienantrags - Modalitäten der Fristberechnung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92. - Rechtssache C-171/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-171/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom

13. April 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

14. April 2003

, in dem Verfahren

Maatschap Toeters,

M. C. Verberk , handelnd unter Firma Verberk-Voeten,

gegen

Productschap Vee en Vlees,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters A. Rosas (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Maatschap Toeters und M. C. Verberk, handelnd unter Firma Verberk-Voeten, vertreten durch J. Hulshuizen, advocaat,

- des Productschap Vee en Vlees, vertreten durch C. M. den Hoed als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

8. Juni 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) sowie die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABl. L 391, S. 20) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 313, S. 9) geänderten Fassung.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten von Maatschap Toeters (im Folgenden: Toeters) und M. C. Verberk, handelnd unter Firma VerberkVoeten (im Folgenden: Verberk) gegen das Productschap Vee en Vlees (im Folgenden: Productschap) wegen der Entscheidung, mit der das Productschap Anträge von Toeters und Verberk auf Zahlung einer Frühvermarktungsprämie für Kälber abgelehnt hat.

Anwendbare Regelung

Gemeinschaftsregelung

3. Die Verordnung Nr. 1182/71 enthält einheitliche allgemeine Regeln für die Fristen, Daten und Termine, die in den Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt werden.

4. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1182/71 sieht vor:

Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw. erlassen werden.

5. Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1182/71 bestimmt:

(1)...

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes:

...

c) Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt....

6. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (ABl. L 296, S. 50) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) können die Mitgliedstaaten Regelungen erlassen, die insbesondere zur Stabilisierung des Rindfleischmarktes nach der durch die Tierseuche der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) ausgelösten Verunsicherung Prämien vorsehen, ohne die Stützungsregelungen im Rindfleischsektor anzutasten.

7. Artikel 4i Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung Nr. 805/68 sieht u. a. vor:

(2) Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. November 1998 eine Frühvermarktungsprämie für Kälber gewähren. Diese Prämie wird bei der Schlachtung eines Kalbes in einem Mitgliedstaat gewährt,

- dessen Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % entspricht. Durchschnittliches Schlachtgewicht pro Mitgliedstaat ist dasjenige, welches sich aus den statistischen Daten von Eurostat für das Jahr 1995 oder aus jeder anderen statistischen Angabe für dieses Jahr ergibt, die von der Kommission offiziell veröffentlicht und akzeptiert worden ist;

- das unmittelbar vor der Schlachtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung erfolgt, während eines noch festzulegenden Zeitraums gehalten worden ist.

...

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 27

...

- setzt die Kommission den Betrag der Frühvermarktungsprämie auf ein Niveau fest, das unter Berücksichtigung des Marktbedarfs die Schlachtung einer genügend großen Zahl von Kälbern ermöglicht,

- kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in dessen Gebiet eine regional differenzierte Anwendung der Frühvermarktungsprämie unter der Bedingung zulassen, dass die Tiere unmittelbar vor der Schlachtung in der Region, in der die Schlachtung erfolgt, während eines noch festzulegenden Zeitraums gehalten worden sind,

- kann die Kommission die Gewährung einer der beiden in diesem Artikel genannten Prämien oder beider Prämien aussetzen.

(6) Die Kommission stellt fest, ob die Regelungen dieses Artikels sechs Monate nach Inkrafttreten zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben.

Sollte dies nicht der Fall sein, so legt die Kommission dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor; der Rat beschließt darüber mit qualifizierter Mehrheit; er berücksichtigt insbesondere die Verteilung der Anpassungsbemühungen auf die Mitgliedstaaten und etwaige Verzerrungen im Handel.

8. Die Verordnung Nr. 3886/92 enthält die Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68.

9. Ihr Artikel 50 Absatz 1 in seiner durch die Verordnung Nr. 2311/96 geänderten Fassung bestimmt:

Bedingungen für die Gewährung der Prämie

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern (im Folgenden Prämie genannt) nur für Tiere gewähren, die in seinem Hoheitsgebiet geschlachtet wurden und deren Schlachtkörpergewicht das in Anhang IV genannte Gewicht nicht übersteigt.

Die Schlachtung erfolgt in einem Schlachthof, der sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Anwendung der Prämienregelung, insbesondere der Artikel 50a und 50b, beizutragen.

10. Der durch die Verordnung Nr. 2311/96 hinzugefügte Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 sieht vor:

Prämienantrag

(1) Prämienanträge sind spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen.

Ein Antrag kann sich auf mehrere Tiere beziehen, sofern zu jedem Tier die erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2 gemacht werden.

(2) Dem Antrag liegen für jedes Tier die erforderlichen detaillierten Unterlagen bei, anhand deren die zuständige Behörde die Förderfähigkeit überprüfen kann.

...

11. Artikel 52 der Verordnung Nr. 3886/92 in seiner durch die Verordnung Nr. 2311/96 geänderten Fassung bestimmt:

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

...

c) hinsichtlich der Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern:

i) die Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieser Prämie getroffen haben;

ii) spätestens bis 2. Dezember 1996 die Schlachtkörperdefinition, die 1995 bei der Übermittlung der Produktionszahlen an das Statistische Amt der Kommission für Schlachtkörper von Kälbern verwendet worden war;

iii) jeden Mittwoch

- mit Beginn der Regelung die Zahl der Tiere, für die die Prämie in der vorangegangenen Woche beantragt wurde;

- die Zahl der Tiere, für die seit Beginn der Regelung die Prämie gewährt wurde;

- ab 1. Dezember 1996 die Zahl der pro Woche geschlachteten Kälber;

iv) jedes Quartal die Schlachtkörpergewichte, aufgeschlüsselt in nach zehn Kilogramm gestaffelten Gruppen,

- der Kälber, für die die Prämie beantragt wurde, und

- der übrigen Kälber.

Nationale Regelung

12. Die in Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 erwähnten Prämienanträge sind in der Verordening kalverslachtpremie (Verordnung über die Kälberschlachtprämie) geregelt, die am 11. Dezember 1996 von der Verwaltung des Productschap erlassen wurde (PBOblad 1997, Nr. 25). Die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung bestimmen:

Artikel 2

(1) Auf Antrag des Eigentümers der Kälber wird nach den in der Kommissionsverordnung festgelegten Voraussetzungen und den durch diese oder aufgrund dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eine Prämie für ein Kalb gewährt,

- das am oder nach dem 1. Dezember 1996 geschlachtet worden ist

...

Artikel 3

(1) Der Antrag wird durch Zusendung eines vom Productschap erteilten, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefuellten Formulars an das Productschap gestellt.

(2) Der Antrag wird nur dann bearbeitet, wenn er zusammen mit allen Dokumenten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Kalb für die Prämie in Frage kommt, innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Schlachtung beim Productschap eingereicht worden ist.

...

13. Artikel 6:9 der Algemene wet bestuursrecht vom 4. Juni 1992 (Stbl. 1998, S. 1) (im Folgenden: Allgemeines Verwaltungsgesetz) lautet:

(1) Eine Widerspruchs oder Klageschrift ist rechtzeitig eingereicht, wenn sie vor Ablauf der Frist eingegangen ist.

(2) Bei Versendung mit der Post ist eine Widerspruchs oder Klageschrift rechtzeitig eingereicht, wenn sie vor Ablauf der Frist zur Post gegeben worden ist und nicht später als eine Woche nach Ablauf der Frist eingegangen ist.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

Fall Toeters

14. Mit einem Formular vom 3. April 1998 beantragte Toeters beim Productschap eine Schlachtprämie für 209 Kälber, von denen sie angab, dass sie am 12., 13. und 16. März 1998 geschlachtet worden seien. Dieses Formular wurde am 7. April 1998 per Post versandt und ging am 8. April 1998 bei den Dienststellen des Productschap ein.

15. Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 lehnte das Productschap den Antrag von Toeters in vollem Umfang ab, weil das genannte Formular nicht binnen drei Wochen nach der Schlachtung der Tiere bei seinen Dienststellen eingereicht worden sei. Die Fristen für die Einreichung der Anträge seien am 3., 6. und 7. April 1998 abgelaufen.

16. Mit Entscheidung vom 21. Januar 1999 wies das Productschap den Widerspruch von Toeters gegen die Entscheidung, mit der ihr Prämienantrag abgelehnt worden war, als unbegründet zurück.

17. Am 8. Februar 1999 erhob Toeters beim vorlegenden Gericht Klage gegen diese Zurückweisungsentscheidung.

18. Toeters macht u. a. geltend, dass die vollständige Ablehnung ihres Prämienantrags über einen Betrag von rund 11 300 Euro außer Verhältnis zu der geringfügigen Fristüberschreitung stehe, die bei der Einreichung des Antrags festgestellt worden sei.

Fall Verberk

19. Mit drei Formularen vom 18. Februar 1998 beantragte Verberk beim Productschap eine Schlachtprämie für 68, 49 und 102 Kälber, von denen sie angab, dass sie jeweils am 28., 27. und 27. Januar 1998 geschlachtet worden seien. Laut Poststempel wurden diese Formulare am 19. Februar 1998 versandt. Sie gingen am 20. Februar 1998 bei den Dienststellen des Productschap ein.

20. Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 lehnte das Productschap diese drei Anträge in vollem Umfang mit der Begründung ab, dass die Formulare nicht innerhalb der Frist von drei Wochen nach der Schlachtung bei ihm eingereicht worden seien. Nach Ansicht des Productschap waren die Fristen für die Einreichung der Anträge jeweils am 19., 18. und 18. Februar 1998 abgelaufen.

21. Mit Entscheidung vom 15. April 1999 wies das Productschap den Widerspruch, den Verberk gegen die Entscheidung über die Ablehnung ihrer Prämienanträge eingelegt hatte, als unbegründet zurück.

22. Am 27. Mai 1999 erhob Verberk beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Entscheidung vom 15. April 1999.

23. Verberk machte geltend, dass einer ihrer Anträge, und zwar der für die am 28. Januar 1998 geschlachteten 68 Kälber, tatsächlich fristgemäß eingereicht worden sei, da er innerhalb der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist von drei Wochen zur Post gegeben worden sei.

24. Verberk machte außerdem geltend, dass die vollständige Ablehnung ihres Prämienantrags wegen einer geringfügigen Fristüberschreitung unvereinbar sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

25. Vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven wurde u. a. vorgetragen, dass der Rat in seiner Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) ein solches System auch für Prämienregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis h der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehen habe. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) verringere sich außer in Fällen höherer Gewalt bei verspäteter Einreichung eines Antrags der Betrag der beantragten Beihilfe entsprechend der Zahl der Tage, um die der Antrag verspätet sei. Eine solche Regelung sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die auf Artikel 4i der Verordnung Nr. 805/68 gestützte streitige Prämie für die Schlachtung von Kälbern falle jedoch nicht unter diese Regelung.

26. Das College van Beroep voor het bedrijfsleven fragt sich, wie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 auszulegen sei. Nehme man das Beispiel eines innerhalb von drei Wochen nach der Schlachtung einzureichenden Prämienantrags gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung, so beginne die Frist am Schlachttag, ohne dass der noch verbleibende Teil dieses Tages berücksichtigt werde. Sei dagegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung anzuwenden, so werde die Frist ab dem Tag nach der Schlachtung berechnet und ende mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag nach der Schlachtung trage. In diesem letzten Fall enthalte die Frist immer einen Tag mehr als die Zahl von Tagen, die diese Wochen aufwiesen.

27. In seiner Vorlageentscheidung führt das College van Beroep voor het bedrijfsleven weiter aus, dass, wenn man die nationalen Verfahrensvorschriften über die Bestimmung des Datums der Einreichung eines Antrags anwende, d. h. Artikel 6:9 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anträge als gemäß Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 eingereicht zu betrachten seien. Denn sie seien vor Ablauf der Frist zur Post gegeben worden und weniger als eine Woche nach Ablauf der Frist beim Empfänger eingegangen.

28. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts würde es, wenn man die Anträge als rechtzeitig eingereicht betrachtete, der effektiven Kontrolle, derentwegen die Kommission die Frist bestimmt habe, oder den Kontrollmaßnahmen, die sie zu diesem Zweck über Artikel 50b der Verordnung Nr. 3886/92 eingeführt habe, nicht Abbruch tun oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung beeinträchtigen.

29. Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 dahin auszulegen, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der auf den Tag der Schlachtung folgende Tag trägt?

1. b) Steht es einem Mitgliedstaat bei Anwendung des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 frei, den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften zu bestimmen, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten?

1. c) Wenn nein, ist dann Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag auch dann rechtzeitig eingereicht worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Wochen nachweisbar zur Post gegeben worden ist und in einem solchen Zeitpunkt nach dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, dass diese der Kommission die entsprechenden Angaben an demselben Tag übermitteln konnte, wie es auch der Fall gewesen wäre, wenn der Prämienantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen wäre?

2. Ist Artikel 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 gültig, soweit er die Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt?

Zu den Fragen

Zu Frage 1 a

30. Mit Frage 1 a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 dahin auszulegen ist, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der auf den Tag der Schlachtung folgende Tag trägt.

31. Wie Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 klarstellt, wird, wenn für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Diese Bestimmung ist Ausdruck des lateinischen Sprichworts dies a quo non computatur in termino, das eine in zahlreichen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannte Rechtsregel darstellt.

32. Der dies a quo oder der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, ist also der Tag, der den Beginn der Frist darstellt, von dem an der gesetzlich festgelegte Zeitraum - im Ausgangsverfahren drei Wochen - berechnet wird.

33. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 endet eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Diese Bestimmung, die die Feststellung des dies ad quem oder des Tages, an dem die Frist endet, ermöglicht, ist unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung auszulegen, wonach der Tag des Fristbeginns der Tag ist, in den das Ereignis fällt. Fällt mit anderen Worten ein Ereignis, das den Beginn einer Frist von einer Woche darstellt, auf einen Montag, so endet die Frist am folgenden Montag, der der dies ad quem ist.

34. Diese Auslegung der Verordnung Nr. 1182/71 entspricht der Regel des Artikels 4 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 (im Folgenden: Baseler Übereinkommen); darin heißt es: Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.

35. Sie entspricht auch der Regel, die zur Berechnung der Fristen bei Gericht angewandt wird. Nach Artikel 80 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes endet eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche dieselbe Bezeichnung wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnrn. 7 und 8).

36. Da diese Regel ausreicht, um zu bestimmen, wie die Frist berechnet wird und an welchem Tag der gesetzlich festgelegte Zeitraum abläuft, ist es nicht von Bedeutung, den Tag, an dem die Frist begonnen hat, und die Zahl der Tage, über die sie sich erstreckt, zu bestimmen. Denn ob man nun der Ansicht ist, dass die Frist am dies a quo im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses oder am dies a quo um Mitternacht (in diesem Sinne Artikel 3 Absatz 1 des Baseler Übereinkommens) oder aber in der ersten Stunde des Tages, der auf den dies a quo folgt, wie sich aus einer Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c am Anfang der Verordnung Nr. 1182/71 ergeben könnte, begonnen hat, wichtig ist, dass dieser dies a quo bei der Berechnung des gesetzlich festgelegten Zeitraums nicht berücksichtigt wird (non computatur in termino).

37. Im Übrigen könnte eine zu enge wörtliche Auslegung dieses Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c am Anfang, wonach die Frist erst am Tag nach dem dies a quo beginnen würde, zur Folge haben, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Prämienantrag, der schon am Tag der Kälberschlachtung, also am dies a quo, eingereicht würde, als nicht fristgerecht unzulässig wäre. Das war sicher nicht die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers, der, als er Regeln zur Fristberechnung erließ, allein das Ziel verfolgt hat, die Methode zu bestimmen, nach der ein Zeitraum berechnet wird, an dessen Nichteinhaltung eine Regelung bestimmte Rechtsfolgen knüpft.

38. Angesichts dieser verschiedenen Erwägungen ist auf Frage 1 a zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 dahin auszulegen ist, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag der Schlachtung trägt.

Zu Frage 1 b

39. Mit Frage 1 b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einem Mitgliedstaat bei Anwendung des Artikels 50a der Verordnung Nr. 3886/92 freisteht, den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften zu bestimmen, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.

40. Insoweit ist festzustellen, dass Artikel 50a eine präzise Regel enthält, die in der Gemeinschaft einheitlich anzuwenden ist, um die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu wahren.

41. Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat, wenn er Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 anwendet, den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, nicht unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften bestimmen kann, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.

Zu Frage 1 c

42. Mit Frage 1 c möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 dahin auszulegen ist, dass ein Prämienantrag auch dann rechtzeitig eingereicht worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Wochen nachweisbar zur Post gegeben worden ist und in einem solchen Zeitpunkt nach dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, dass diese der Kommission die entsprechenden Angaben an demselben Tag übermitteln konnte, wie es auch der Fall gewesen wäre, wenn der Prämienantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen wäre.

43. Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge ausführt, ist Artikel 50a in dem Sinne klar, dass ein Antrag erst dann als eingereicht angesehen werden kann, wenn er bei seinem Adressaten eingeht. Es genügt deshalb nicht, dass ein Antrag innerhalb der Frist bei den Postdienststellen aufgegeben worden ist.

44. Im Übrigen stellt die Tatsache, dass die zuständige Behörde in der Lage war, der Kommission bestimmte Angaben zu übermitteln, kein relevantes Kriterium für die Berechnung einer Frist dar, die in der gesamten Gemeinschaft einheitlich anzuwenden ist, damit insbesondere die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewahrt wird.

45. Angesichts dieser Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 dahin auszulegen ist, dass ein Prämienantrag erst dann rechtzeitig eingereicht worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

Zu Frage 2

46. Mit Frage 2 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 gültig ist, soweit er die Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt.

47. Insoweit ist festzustellen, dass, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber eine zwingende Frist für die Einreichung eines Antrags festlegt, der Ausschluss, den die Nichteinhaltung dieser Frist mit sich bringt, keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84, Denkavit, Slg. 1986, 149, Randnr. 21).

48. Schreibt der Gesetzgeber z. B. vor, dass sich bei verspäteter Einreichung eines Antrags die von dem Antrag betroffenen Beihilfebeträge des Betriebsinhabers pro Werktag Verspätung um 1 % der Beträge verringern, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, wie es der vor dem vorlegenden Gericht angeführte Artikel 8 der Verordnung Nr. 3887/92 vorsieht, so regelt er nicht allgemein die bei Nichteinhaltung einer Frist anwendbaren Sanktionen, sondern bestimmt in einem konkreten Fall die Rechtsfolgen der verspäteten Einreichung dieses Antrags, die je nach dem Zeitpunkt dieser Einreichung unterschiedlich sind.

49. Folglich stellt die Verringerung des gewährten Betrages im Fall der verspäteten Einreichung eines Prämienantrags keinen allgemeinen Grundsatz dar, der in allen Fällen anwendbar wäre, in denen die Agrarregelung eine Frist für die Antragstellung vorsieht, sondern eine absichtliche Entscheidung des Gesetzgebers, der der Auffassung war, dass die Einhaltung einer Frist für die Verwaltung eines bestimmten Prämiensystems nicht wesentlich sei.

50. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass er keine degressive Staffelung des Betrages der gewährten Prämien je nach Datum des Eingangs der Anträge vorgesehen hat. Diese Prüfung erfolgt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

51. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C133/93, C300/93 und C362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I4863, Randnr. 41, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I2211, Randnr. 60, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I6629, Randnr. 63).

52. Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit dieser Voraussetzungen betrifft, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 34 EG bis 37 EG übertragen. Folglich kann nur die offensichtliche Ungeeignetheit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme gegenüber dem Ziel, das das zuständige Organ verfolgen will, die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme beeinträchtigen (vgl. Urteile Crispoltoni u. a., Randnr. 42, und National Farmers' Union u. a., Randnr. 61).

53. Wie das Königreich der Niederlande und die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgehoben haben, ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Prämie eine konjunkturelle Maßnahme, die dazu bestimmt war, das durch die BSEKrise hervorgerufene Überangebot auf dem Rindfleischmarkt zu verringern und die Preise für die Erzeuger zu stützen.

54. Wie wichtig die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Prämienanträge ist, ergibt sich klar aus der neunten, der zehnten und der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2311/96, die wie folgt lauten:

Um eine effiziente Überwachung der Regelung sicherzustellen, müssen die Anträge binnen drei Wochen nach der Schlachtung eingereicht werden. Der Antrag muss alle für eine ordnungsgemäße Kontrolle des Dossiers erforderlichen Angaben enthalten.

Es empfiehlt sich, wirksame Kontrollmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen vor allem Verwaltungskontrollen und Untersuchungen in den betreffenden Schlachthöfen sowie in den Mastbetrieben umfassen.

Damit die Regelung reibungslos funktioniert, müssen die Mitgliedstaaten regelmäßig bestimmte Angaben zu den beantragten und gewährten Prämien sowie zur Schlachtung von Kälbern übermitteln.

55. In Anbetracht der Ziele einer Überwachung der Regelung und Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien hat der Gesetzgeber nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als er keine degressive Staffelung des Betrages der gewährten Prämie je nach Datum des Eingangs der Anträge vorgesehen hat.

56. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 beeinträchtigen könnte, soweit er den Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt.

Kostenentscheidung:

Kosten

57. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. a) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ist dahin auszulegen, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag der Schlachtung trägt.

b) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 an, so kann er den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, nicht unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften bestimmen, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten.

c) Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 ist dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag erst dann rechtzeitig eingereicht worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

2. Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 beeinträchtigen könnte, soweit er den Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt.

Ende der Entscheidung

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