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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: C-171/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4055/86/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4055/86/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das Ladungsaufteilungsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien enthält und erst nach dem 1. Januar 1987, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Kraft getreten ist, ist ein künftiges Abkommen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der genannten Verordnung. Dagegen sind die vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Abkommen solche Abkommen, die den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung unterliegen.

2 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern unterscheidet hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, von dem an eine Ladungsaufteilungsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland anzupassen ist, zwischen dem Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen und dem Nichtkodex-Verkehr. Nur bezueglich dieses letzteren Verkehrs gewährt die genannte Verordnung den Mitgliedstaaten eine Frist für die vorgeschriebene Anpassung bis zum 1. Januar 1993. Für den Verkehr gemäß dem Verhaltenskodex ist für die Anpassung eines Abkommens keine Frist eingeräumt worden.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. September 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und Grossherzogtum Luxemburg (C-202/98). - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Freier Dienstleistungsverkehr - Seeschiffahrt. - Verbundene Rechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 8. Mai 1998 (C-171/98) bzw. am 25. Mai 1998 (C-201/98 und C-202/98) bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) drei Klagen auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und das Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1), insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 im Fall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel 5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstossen haben, indem sie die Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit der Republik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungen enthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder so angepasst haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugang der Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens und Luxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.

2 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 15. Juli 1998 die Rechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 lautet:

"Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des Dienstleistungsnehmers."

4 Artikel 2 dieser Verordnung sieht vor:

"Abweichend von Artikel 1 werden vor dem 1. Juli 1986 bestehende einseitige nationale Beschränkungen im Bereich der Beförderung bestimmter Güter, die ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten sind, spätestens gemäß folgendem Zeitplan beendet:

- Beförderung zwischen Mitglied- staaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:31. Dezember 1989

- Beförderung zwischen Mitglied- staaten und Drittländern mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:31. Dezember 1991

- Beförderung zwischen Mitglied- staaten sowie zwischen Mitglied- staaten und Drittländern mit anderen Schiffen:1. Januar 1993." 5 Artikel 3 der Verordnung Nr. 4055/86 bestimmt:

"Ladungsaufteilungsvereinbarungen in bestehenden zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern werden nach und nach beendet oder gemäß Artikel 4 angepasst."

6 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 sieht vor:

"Bestehende Ladungsaufteilungsvereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, sind gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen; dabei gilt insbesondere folgendes:

a) Im Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen müssen sie mit diesem Kodex sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 in Einklang stehen;

b) im Nichtkodex-Verkehr sind die Abkommen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. Januar 1993, so anzupassen, daß ein angemessener, freier und nicht diskriminierender Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 zu den Ladungsanteilen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen wird."

7 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 lautet:

"Ladungsaufteilungsvereinbarungen in künftigen Abkommen mit Drittländern sind untersagt, es sei denn, daß aufgrund aussergewöhnlicher Umstände die Linienreedereien der Gemeinschaft sonst keine wirksame Möglichkeit hätten, am Seeverkehr mit dem betreffenden Drittland teilzunehmen. In diesen Fällen können solche Vereinbarungen nach Maßgabe des Artikels 6 zugelassen werden."

8 Die Verordnung Nr. 4055/86 trat gemäß ihrem Artikel 12 an dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 1. Januar 1987, in Kraft.

9 Artikel 3 Absatz 1 des am 25. Oktober 1979 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion (nachstehend: ÜBL) und der Republik Elfenbeinküste lautet:

"Für die Beförderung jeglicher Art von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege und unabhängig von dem Be- oder Entladehafen wenden die Vertragsparteien auf die von ihren jeweiligen Reedereien eingesetzten Schiffe eine Regelung an, die auf dem Verteilungsschlüssel 40/40/20 bezueglich Wert und Volumen der Ladung beruht."

10 Artikel 4 Absatz 2 des am 3. September 1984 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der ÜBL und der Republik Senegal bestimmt u. a.:

"Für die Beförderung von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege (Liniendienst) und unabhängig von dem Be- oder Entladehafen wenden die Vertragsparteien auf die von ihren nationalen Reedereien eingesetzten Schiffe eine Regelung an, die auf dem Verteilungsschlüssel 40/40/20 bezueglich Wert und Volumen der Ladung beruht."

11 Artikel 4 Absatz 2 des am 26. Juni 1987 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der ÜBL und der Republik Mali lautet:

"Für die Beförderung von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege (Liniendienst) und unabhängig von dem Be- oder Entladehafen wenden die Vertragsparteien auf die von ihren jeweiligen nationalen Reedereien eingesetzten Schiffe eine Regelung an, die auf dem Verteilungsschlüssel 40/40/20 bezueglich Wert und Volumen der Ladung beruht. Sollte der den Drittländern zugewiesene Anteil von 20 % von diesen nicht befördert werden, wird der verbleibende Teil wert- und volumenmässig zu gleichen Teilen zwischen den nationalen Reedereien der Republik Mali und der ÜBL aufgeteilt."

12 Artikel 4 Absatz 2 des am 19. Oktober 1984 unterzeichneten und am 19. Oktober 1987 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der ÜBL und der Republik Togo bestimmt:

"Bezueglich der Beförderung von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege (Liniendienst), und zwar unabhängig vom Be- oder Entladehafen, kommen die Parteien überein, das Prinzip der Ladungsaufteilung auf der Grundlage einer strikten Gleichheit der Rechte und der Kriterien der Tonnage, der bezahlenden Einheit und des Wertes der Ladung anzuwenden, wobei das letztgenannte Kriterium ausschlaggebend ist.

Der Teil des Verkehrs, der den von ihren jeweiligen Reedereien eingesetzten Schiffen vorbehalten ist, beläuft sich auf mindestens 40 % des Gesamtverkehrs, während der den Reedereien aus Drittländern zugängliche Teil 20 % nicht überschreiten darf."

13 Artikel 5 dieses Abkommens lautet:

"Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen verfügt jede Vertragspartei uneingeschränkt über die ihr nach diesem Abkommen zustehenden Verkehrsrechte."

14 Artikel 21 dieses Abkommens lautet:

"Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald jede der Vertragsparteien die andere Partei auf diplomatischem Wege von dem Abschluß der verfassungsmässig vorgeschriebenen Verfahren in Kenntnis gesetzt hat.

Das vorliegende Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege gekündigt wird."

Vorverfahren

15 Die Kommission stellte mit Schreiben vom 10. April 1991, das an die belgische Regierung gerichtet war (C-171/98), und mit zwei Schreiben vom 9. November 1995, die an die belgische Regierung (C-201/98) bzw. an die luxemburgische Regierung (C-202/98) gerichtet waren, fest, daß diese beiden Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 4055/86, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 im Fall der Abkommen der ÜBL mit der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste und deren Artikel 5 im Fall der Abkommen der ÜBL mit der Republik Mali und der Republik Togo nicht eingehalten hätten, und setzte ihnen deshalb eine Frist von zwei Monaten, sich hierzu zu äussern.

16 In der Rechtssache C-171/98 gab die Kommission mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber dem Königreich Belgien ab und übermittelte diesem am 26. Januar 1996 eine Ergänzung hierzu.

17 In den Rechtssachen C-201/98 und C-202/98 übermittelte die Kommission am 16. Juni 1997 dem Königreich Belgien und am 29. Juli 1997 dem Großherzogtum Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

18 In der Rechtssache C-171/98 erläuterte die Kommission in Beantwortung eines Schreibens der belgischen Regierung vom 7. Juni 1991, in der letztere die Auffassung vertreten hatte, daß das Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Togo ein bestehendes Abkommen im Sinne der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 sei, in der der belgischen Regierung übermittelten Ergänzung zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme, weshalb dieses Abkommen als ein künftiges Abkommen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 4055/86 anzusehen sei. Die Kommission führte dazu aus, daß nach Artikel 21 des Abkommens zwischen der ÜBL und der Republik Togo jede der Vertragsparteien die "verfassungsmässig vorgeschriebenen Verfahren" abgeschlossen haben müsse, bevor sie tatsächlich an das Abkommen gebunden sei. Daher sei mit der Unterzeichnung des Abkommens im Jahr 1984 nur die authentische Fassung der Texte festgelegt worden, und erst durch das belgische Gesetz vom 9. Oktober 1987 "über die Annahme des Abkommens", also nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86, habe das Königreich Belgien das Abkommen der Republik Togo tatsächlich angenommen.

19 Die belgische Regierung wandte in ihrer Antwort vom 30. April 1996 gegen diesen Standpunkt der Kommission ein, die Bestimmungen des Abkommens mit der Republik Togo seien tatsächlich vor Abschluß der verfassungsmässig vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden. Weiter machte sie geltend:

- Die Unterscheidung zwischen bestehenden und künftigen Abkommen sei der üblichen völkerrechtlichen Vertragsterminologie unbekannt;

- mit Unterzeichnung des Abkommens müssten sich die Vertragsparteien jeder vertragswidrigen Handlung enthalten;

- die Vertragsparteien hätten ihren Willen bekundet, sich vom Abschluß des Abkommens an an dieses zu binden;

- entscheidend sei der von den Parteien zum Ausdruck gebrachte Wille;

- das Abkommen sei mit Unterzeichnung wirksam geworden, ohne daß seine Ratifizierung hätte abgewartet werden müssen.

20 In der Rechtssache C-201/98 erklärte die belgische Regierung in ihrer Antwort vom 7. Februar 1996 auf das Schreiben der Kommission, daß die Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Senegal, der Republik Elfenbeinküste und der Republik Mali gerade angepasst würden. Am 31. Oktober 1996 übermittelte sie der Kommission eine Kopie des Schreibens des senegalesischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 26. Februar 1996, in dem die Republik Senegal sich mit der Anpassung des bilateralen Abkommens einverstanden erklärte. Der Kommission wurden jedoch keine Angaben bezueglich des Inhalts dieses Abkommens übermittelt.

21 In der Rechtssache C-202/98 führte die luxemburgische Regierung in ihrer Antwort vom 14. März 1996 auf das Schreiben der Kommission aus, daß das Königreich Belgien die Seeschiffahrtsabkommen entsprechend den Gepflogenheiten nach dem ÜBL-Abkommen im Namen der ÜBL geschlossen habe. Es sei Praxis gewesen, solche Abkommen im Großherzogtum Luxemburg keinem Ratifizierungsverfahren zu unterziehen und sie nicht einmal im Memorial zu veröffentlichen. Im übrigen sei fraglich, ob das Großherzogtum Luxemburg anders als die ÜBL eine Zuwiderhandlung begangen habe, da das Abkommen die belgischen Behörden als zuständige Stelle anführe, mehrere Bestimmungen ohne wirkliche Folgen für Luxemburg enthalte und nicht bewiesen sei, daß die luxemburgischen Reedereien betroffen seien.

22 Aufgrund der Feststellung, daß die Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen waren, hat die Kommission die vorliegenden Vertragsverletzungsklagen erhoben.

Die Klagen

23 Die Kommission weist darauf hin, daß nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 4055/86 der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers gelte. Die Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 4055/86 regelten das Verhältnis zu Drittländern, wobei Artikel 3 für bestehende Abkommen und Artikel 5 für künftige Abkommen gelte.

24 Für den Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (nachstehend: Verhaltenskodex), der unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4055/86 fällt, ist für die Anpassung eines Abkommens keine Frist eingeräumt worden. Dagegen sieht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung für den Nichtkodex-Verkehr eine Frist bis spätestens 1. Januar 1993 vor. Die Kommission schließt daraus, daß die betreffenden Abkommen unabhängig davon, welche Vorschrift, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4055/86, auf die verschiedenen Verkehre anwendbar sei, seit langem hätten angepasst werden müssen.

25 Nach Ansicht der Kommission verstossen die Abkommen der ÜBL mit der Republik Senegal, der Republik Elfenbeinküste, der Republik Mali und der Republik Togo, da sie Ladungsaufteilungsvereinbarungen enthielten, die einen Teil des Verkehrs den belgischen oder luxemburgischen Reedereien vorbehielten und die Reedereien anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausschlössen, gegen die Verordnung Nr. 4055/86.

26 Da die Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste am 3. September 1984 bzw. am 25. Oktober 1979, d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86, in Kraft getreten seien, handele es sich um bestehende Abkommen im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung. Da sie diskriminierend seien, hätten sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4055/86 beendet oder nach Artikel 4 angepasst werden müssen.

27 Die Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Mali bzw. der Republik Togo sind am 26. Juni 1987 bzw. am 19. Oktober 1987 in Kraft getreten. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Abkommen "künftige Abkommen" im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 4055/86 seien, so daß sie gemäß dieser Bestimmung hätten beendet oder angepasst werden müssen.

28 In der Rechtssache C-171/98 weist die belgische Regierung darauf hin, daß durch den Austausch von Verbalnoten, die eine Vereinbarung zwischen der ÜBL und der Republik Togo darstellten, die Artikel 4 und 5 des Abkommens, die als ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 angesehen würden, entsprechend den Wünschen der Kommission geändert worden seien. Aufgrund eines Schreibfehlers sei jedoch ein neuer Notenaustausch unerläßlich, der in Kürze erfolgen werde.

29 In der Rechtssache C-201/98 führt die belgische Regierung aus, daß sie von Beginn des Verfahrens an stets erklärt habe, daß es niemals ihre Absicht gewesen sei, sich ihren Verpflichtungen bezueglich der Durchführung der Verordnung Nr. 4055/86 zu entziehen. Die Verhandlungen mit den einzelnen Ländern hätten jedoch mehr Zeit als vorgesehen beansprucht.

30 Mit Schreiben vom 25. November 1998 hat die belgische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 4055/86 in den Abkommen mit der Republik Mali und mit der Republik Senegal nunmehr nachgekommen sei.

31 In der Rechtssache C-202/98 schließt sich die luxemburgische Regierung den Ausführungen der belgischen Regierung in deren Klagebeantwortung in der Rechtssache C-201/98 an.

32 Da das belgische Gesetz über die Annahme des Abkommens zwischen der ÜBL und der Republik Togo am 9. Oktober 1987, d. h. nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86, erlassen worden ist, ist dieses Abkommen als ein künftiges Abkommen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 4055/96 anzusehen. Ebenso ist das Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Mali, das am 26. Juni 1987 in Kraft getreten ist, als ein künftiges Abkommen anzusehen. Dagegen sind die Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Senegal bzw. der Republik Elfenbeinküste am 3. September 1984 bzw. 25. Oktober 1979, d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86, in Kraft getreten, so daß für sie die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten.

33 Hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, von dem an ein beanstandetes Abkommen anzupassen ist, unterscheidet Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 zwischen dem Verkehr gemäß dem Verhaltenskodex und dem Nichtkodex-Verkehr. Nur bezueglich dieses letzteren Verkehrs gewährt die Verordnung den Mitgliedstaaten eine Frist für die vorgeschriebene Anpassung bis zum 1. Januar 1993. Für den Verkehr gemäß dem Verhaltenskodex ist für die Anpassung eines Abkommens keine Frist eingeräumt worden.

34 Dieser Verhaltenskodex ist vom Königreich Belgien am 30. März 1988 ratifiziert worden. Das Großherzogtum Luxemburg hat ihn dagegen nicht ratifiziert.

35 Wie die Kommission ausgeführt hat, hätten die in den vorliegenden Rechtssachen streitigen Abkommen jedoch unabhängig davon, welche Frist galt, vom Königreich Belgien und vom Großherzogtum Luxemburg schon lange angepasst oder beendet werden müssen.

36 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß eine Vertragsverletzung vorliegt. Sie hat erklärt, daß es niemals ihre Absicht gewesen sei, sich ihren Verpflichtungen bezueglich der Durchführung der Verordnung Nr. 4055/86 zu entziehen. Dagegen bestreitet das Großherzogtum Luxemburg das Vorliegen einer solchen Vertragsverletzung. Da die luxemburgische Regierung jedoch bezueglich der materiell-rechtlichen Lage auf die Ausführungen der belgischen Regierung verwiesen hat, bestreitet sie die Vertragsverletzung nur formell.

37 Da die Änderungen der Abkommen zwischen der ÜBL und der Republik Mali, der Republik Togo, der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt worden sind, sind die Klagen der Kommission als begründet anzusehen.

38 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und das Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 im Fall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel 5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstossen haben, indem sie die Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit der Republik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungen enthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder so angepasst haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugang der Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens und Luxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien in den Rechtssachen C-171/98 und C-201/98 mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Da das Großherzogtum Luxemburg in der Rechtssache C-202/98 mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und das Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) haben gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 im Fall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel 5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstossen, indem sie die Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit der Republik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungen enthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder so angepasst haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugang der Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens und Luxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.

2. In den Rechtssachen C-171/98 und C-201/98 trägt das Königreich Belgien und in der Rechtssache C-202/98 trägt das Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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