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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-172/01 P
Rechtsgebiete: EGKSV


Vorschriften:

EGKSV Art. 63 § 1
EGKSV Art. 66 § 7
EGKSV Art. 65
EGKSV Art. 4 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Befugnisse, die Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag der Kommission verleiht, um die praktische Wirksamkeit des in Artikel 4 Buchstabe b dieses Vertrages enthaltenen Verbotes sicherzustellen, erlauben es ihr, die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nur dazu zu verpflichten, die von ihr festgestellten systematischen Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen, sondern auch aus dieser Feststellung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen im Verhältnis zwischen Käufern und Erzeugern im Sinne der letztgenannten Bestimmung schon vor dem Tätigwerden der Kommission haben können. Zwar können aufgrund der erwähnten Bestimmung ergangene Empfehlungen einem Mitgliedstaat ein bestimmtes Verhalten nur für die Zukunft vorschreiben, doch kann ein derartiges Verhalten in der Beseitigung der Folgen einer vergangenen Diskriminierung bestehen.

Diese Befugnis der Kommission kann auch nicht auf Sachverhalte beschränkt werden, bei denen sie diese Behörden verpflichten kann, diese Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen. Denn dies würde die Anwendung einer Voraussetzung der Gleichzeitigkeit der Zuwiderhandlung und der Ausübung der Befugnisse der Kommission bedeuten und daher zu willkürlichen Unterscheidungen zwischen Unternehmen führen, die eine Zuwiderhandlung nach der Einlegung einer Beschwerde abgestellt haben und alle Folgen ihres Verhaltens einschließlich gegebenenfalls der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz zu tragen hätten, und den Unternehmen, die das beanstandete Verhalten vor der Einlegung einer Beschwerde abgestellt haben und keine Folgen zu tragen brauchten.

( vgl. Randnrn. 78, 81, 84-85 )

2. Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag erkennt der Kommission die Befugnis zu, Empfehlungen in Bezug auf Verhaltensweisen zu erlassen, die bereits vor dem Erlass dieser Empfehlungen beendet worden sind, und zwar um die praktische Wirksamkeit von Artikel 4 Buchstabe d EGKS-Vertrag zu gewährleisten. Denn zum einen kann sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar auf diesen Artikel berufen, wenn die Kommission nicht gegen dieselbe Zuwiderhandlung eingeschritten ist, und zum anderen sieht diese Bestimmung keine Sanktion für bereits abgestellte Zuwiderhandlungen vor. In diesem Zusammenhang reicht die in Artikel 66 § 7 ebenfalls vorgesehene Möglichkeit der Kommission, Entscheidungen zu erlassen, nicht aus, denn sie hängt davon ab, dass zuvor eine Empfehlung ergangen ist.

( vgl. Randnr. 90 )

3. Eine Verjährungsfrist muss, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im Voraus festgelegt sein, und die Festlegung einer solchen Frist sowie der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers. Dieser hat jedoch für die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag Empfehlungen abzugeben, keine Verjährungsfrist festgesetzt. Indessen ist die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht.

In diesem Zusammenhang beeinträchtigt die Prüfung einer Beschwerde, die eine mehrere Jahre vorher erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen über Kartelle und Missbrauch einer beherrschenden Stellung betrifft, die bereits Gegenstand einer früheren Beschwerde war, deren Prüfung die Kommission abgelehnt hatte, durch die Kommission weder die Rechtssicherheit noch den Vertrauensschutz, wenn die zweite Beschwerde nach einem Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofes eingelegt wurde, mit dem die in der Entscheidung über die erste Beschwerde enthaltene Auslegung des Gemeinschaftsrechts für unrichtig erklärt wurde.

( vgl. Randnrn. 105-109 )

4. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt.

( vgl. Randnr. 137 )

5. Wenn das Gericht zwar eine Entscheidung wegen eines angeblichen Begründungsmangels für nichtig erklärt hat, in Wirklichkeit jedoch dem beklagten Organ vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, so trifft es nicht die notwendige Unterscheidung zwischen dem Begründungserfordernis und der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung und begeht damit einen Rechtsfehler. Dieser Rechtsfehler beeinflusst jedoch den Tenor des angefochtenen Urteils nicht, wenn die Entscheidung tatsächlich mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

( vgl. Randnrn. 144-146 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - International Power plc, British Coal Corporation, PowerGen (UK) plc und Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO). - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anwendung diskriminierender Kaufpreise und missbräuchlicher Gebühren - Befugnis der Kommission. - Verbundene Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P

International Power plc, früher National Power plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, und M. Chamberlain, Barrister, beauftragt durch S. Ramsay, Solicitor,

British Coal Corporation mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan und D. Lloyd Jones, QC, beauftragt durch C. Mehta, Solicitor,

PowerGen (UK) plc, früher PowerGen plc, mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigter: K. P. E. Lasok, QC, beauftragt durch P. Lomas, Solicitor,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan als Bevollmächtigten im Beistand von J. E. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98 (NALOO/Kommission, Slg. 2001, II-515) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO) mit Sitz in Newcastle upon Tyne (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: M. Hoskins, Barrister, beauftragt durch A. Dowie, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 6. Februar 2003, in der die International Power plc durch D. Anderson und M. Chamberlain, die British Coal Corporation durch D. Vaughan und D. Lloyd Jones, die PowerGen (UK) plc durch K. P. E. Lasok, die National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO) durch C. Quigley, Barrister, und die Kommission durch A. Whelan und J. E. Flynn vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die International Power plc (früher National Power plc, im Folgenden: IP) in der Rechtssache C-172/01 P, die British Coal Corporation (im Folgenden: BC) in der Rechtssache C-175/01 P, die PowerGen (UK) plc (früher PowerGen plc, im Folgenden: PG) in der Rechtssache C-176/01 P und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-180/01 P haben mit Rechtsmittelschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 20. und am 23. April 2001 eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98 (NALOO/Kommission, Slg. 2001, II-515, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung IV/E-3/NALOO der Kommission vom 27. April 1998 (im Folgenden: Entscheidung von 1998) für nichtig erklärt hat. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission eine am 15. Juni 1994 eingelegte Beschwerde der National Association of Licensed Opencast Operators (Nationale Vereinigung der Kohletagebaubetriebe, im Folgenden: NALOO) zurückgewiesen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Nach dem angefochtenen Urteil verfügte BC vor der Privatisierung ihrer Tätigkeiten im Jahr 1994 über das Aneignungsrecht an fast allen Kohlevorkommen im Vereinigten Königreich und über das ausschließliche Kohleabbaurecht. Sie war jedoch ermächtigt, gegen Gebühr Lizenzen für den Kohleabbau an private Betreiber zu vergeben.

3 Im April 1987 setzte BC diese Gebühr mit Wirkung vom 1. März 1987 von 16 auf 13,50 Pfund Sterling je Tonne (GBP/t) herab. Nachdem die NALOO, die die Einleitung einer Untersuchung beantragt und dann bei den nationalen Gerichten eine Klage u. a. wegen der erwähnten Gebühr erhoben hatte, zugesagt hatte, eine auf 11 GBP/t festgesetzte Gebühr als angemessen anzuerkennen, wandte BC 1988 diesen Satz rückwirkend zum 27. Dezember 1987 an. Im März 1990 setzte BC die Gebühr mit Wirkung vom 1. April 1990 auf 7 GBP/t herab.

4 Aufgrund einer im Mai 1986 geschlossenen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung von 1986) kaufte der Central Electricity Generating Board (Zentrale Einrichtung für die Erzeugung elektrischer Energie; im Folgenden: CEGB) von BC im Wirtschaftsjahr 1986/87 72 Millionen Tonnen Kohle zu einem durchschnittlichen Lieferpreis von 172 Pence je Gigajoule (p/GJ) ab Schacht.

5 Aufgrund des Electricity Act (Stromgesetz) 1989 wurde der CEGB am 1. April 1990 privatisiert, und sein Vermögen ging u. a. auf IP und PG über.

6 Mit dem Inkrafttreten der zwischen BC und den Stromerzeugern für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1993 abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Kohle (im Folgenden: Lieferverträge) schlugen IP und PG BC einen Basispreis von 170 p/GJ brutto (Bruttoheizwert) und von 177,9 p/GJ netto (Nettoheizwert) gegenüber Preisen von 122 p/GJ bis 139 p/GJ ab Schacht für die lizenzierten Erzeuger vor.

7 Mit einer am 29. März 1990 bei der Kommission eingereichten Beschwerde, die u. a. am 27. Juni und am 5. September 1990 ergänzt wurde (im Folgenden: Beschwerde von 1990), machte die NALOO geltend, dass die Vereinbarung von 1986 und die Lieferverträge sowie die Höhe der von BG von den lizenzierten Kohleerzeugern erhobenen Gebühren gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag verstießen.

8 In der am 5. September 1990 vorgelegten Zusammenfassung ihrer Argumente warf die Beschwerdeführerin zum einen den Stromerzeugern vor, als Käufer Diskriminierungen im Sinne von Artikel 63 EGKS-Vertrag vorgenommen zu haben, und stufte zum anderen die BC vorgeworfenen Verhaltensweisen, darunter die Festsetzung der Gebühren für den Kohleabbau in willkürlicher Höhe, als Verstöße gegen die Artikel 60 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ein.

9 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 schlugen die britischen Behörden der NALOO im Namen von BC, IP und PG vor, rückwirkend zum 1. April 1990 zum einen eine Anhebung des Preises für unter Lizenz erzeugte Kohle und zum anderen eine erneute Senkung der Gebühren vorzunehmen.

10 Nachdem sie diese Vorschläge zurückgewiesen hatte, wurde der NALOO mit Schreiben der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 22. November 1990 mitgeteilt, dass diese beschlossen habe, die vorgeschlagenen neuen Konditionen einseitig anzuwenden.

11 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 an die NALOO stellte die Kommission fest, dass die Beschwerde von 1990 kein weiteres Eingreifen durch sie erfordere.

12 In einem Schreiben vom 11. Januar 1991 an die Kommission wandte die NALOO u. a. ein, dass sie ihren Wunsch nach Prüfung der Vereinbarung von 1986 klar zum Ausdruck gebracht habe.

13 Mit Schreiben vom 8. Februar 1991 antwortete die Kommission, dass sie nicht verpflichtet sei, allein zu dem Zweck, eine mögliche Schadensersatzklage einer beschwerdeführenden Partei zu erleichtern, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, mit der eine in der Vergangenheit liegende Zuwiderhandlung festgestellt wird". Daher sei sie nicht verpflichtet, über die Lage vor dem 1. April 1990 zu entscheiden. Die Kommission fügte hinzu, dass die nationalen Gerichte besser als sie imstande seien, über Einzelfälle aus der Vergangenheit zu entscheiden.

14 Mit Schreiben vom 14. März 1991 hob die NALOO noch hervor, wie wichtig es für sie sei, eine Darstellung des Standes des auf die Vereinbarung von 1986 anwendbaren Rechts zu erhalten.

15 Mit Entscheidung vom 23. Mai 1991 (im Folgenden: Entscheidung von 1991) wies die Kommission die Beschwerde von 1990 zurück, soweit sie die ab 1. April 1990 bestehende Situation betraf.

16 Im Begleitschreiben zur Entscheidung von 1991 wurde festgestellt:

Das vorliegende Schreiben, das eine Entscheidung der Kommission enthält, behandelt bestimmte Aspekte [der Beschwerde von 1990]... Darin wird die Situation in England und Wales im Hinblick auf die neue Sachlage geprüft, die durch das Inkrafttreten der zwischen [BC], [IP] und [PG] geschlossenen [Lieferverträge] am 1. April 1990 entstanden ist. Andere Aspekte des Vorgangs, insbesondere diejenigen, die sich auf die Sachlage vor dem 1. April 1990... beziehen,... werden nicht geprüft."

17 Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde führte die Kommission aus:

56. Als die [Lieferverträge] in Kraft getreten sind, wurde den lizenzierten Bergwerken... von den Stromerzeugern ein Betrag gezahlt, der ungefähr 122 p/GJ bis 139 p/GJ ab Schacht entspricht... Es bestand daher eine Diskriminierung der lizenzierten Bergwerke nach dem 1. April 1990.

57. Der mit Wirkung vom 1. April 1990 den lizenzierten Bergwerken von [IP] und [PG] nunmehr angebotene Preis entspricht 157 p/GJ netto ab Schacht gegenüber 177,9 p/GJ für [BC].

...

61. Es ist unmöglich, alle bei der Beurteilung des Preisunterschieds zu berücksichtigenden Gesichtspunkte genau zu quantifizieren. Der tatsächliche Unterschied von 20,9 p/GJ, also 12 %, zwischen der Kohle von [BC] und der [IP] und [PG] direkt gelieferten Lizenzkohle ist jedoch nicht groß genug, um eine Diskriminierung darzustellen, die ein erneutes Eingreifen der Kommission rechtfertigen würde. Außerdem haben die Beschwerdeführerinnen keine überzeugenden Argumente vorbringen können, die einen geringeren Unterschied rechtfertigen.

...

72. Die Höhe der Gebühr kann nicht isoliert gesehen werden. Das Verhältnis zwischen dem für die Kohle gezahlten Preis und den Kosten für die Erzeugung dieser Kohle einschließlich der Gebühr muss so sein, dass leistungsfähige Unternehmen einen Gewinn erzielen können und keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleiden....

73. Für Tagebauanlagen wurde die Gebühr von 11 [GBP/t] vor dem 1. April 1990 auf 5,50 [GBP/t] (6 [GBP/t] nach den ersten 50 000 Tonnen) verringert, während der den kleinen Bergwerken gezahlte Preis um mehr als 23 % gestiegen ist.

74. Der derzeit für Lizenzkohle gezahlte Preis von 157 p/GJ oder rund 40 [GBP/t] ist um mehr als 20 % oder 8 [GBP/t] höher als der Preis, den die kleinen Bergwerke erhielten, als die [Lieferverträge] in Kraft getreten sind. Zusammen mit der Verringerung der Gebühr um mindestens 5 [GBP/t] führt dies zu einer erheblichen Verbesserung der Bruttogewinnspannen der lizenzierten Tagebauanlagen. 1989/90 betrug der durchschnittliche Verkaufsertrag von [BC] im Tagebaubereich 41,50 [GBP/t] oder etwa 160 p/GJ und war damit ungefähr so hoch wie der Preis, der den lizenzierten Bergwerken jetzt gezahlt wird. [BC] erzielte in diesem Bereich einen Gewinn von... Obwohl es vor allem im Umfang Unterschiede zwischen den Tagebautätigkeiten von [BC] und den NALOO-Mitgliedern gibt, dürfte dies bestätigen, dass die derzeitige Gebühr für die über Tag abgebaute Kohle keine rechtswidrige Höhe erreicht. Die Gebühr hindert die leistungsfähigen Unternehmen somit nicht daran, einen Gewinn zu erzielen, und fügt ihnen keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil zu.

...

XV. Schlussfolgerungen

79. Die vorliegende Entscheidung behandelt die Sachlage in England und Wales nach dem Inkrafttreten der [Lieferverträge] zwischen [BC] einerseits und [IP] und [PG] andererseits am 1. April 1990.

...

81. Die Kommission ist der Ansicht, dass die auf die Artikel 63 und 66 § 7 EGKS-Vertrag... [gestützte Beschwerde] insoweit gerechtfertigt [war], als sie sich auf die Sachlage nach dem 1. April 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der [Lieferverträge], [bezog].

82. Bezieht man die Vorschläge der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990 auf der in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Grundlage in die Verträge ein, so werden die lizenzierten Bergwerke nicht mehr gegenüber [BC] diskriminiert. Aus diesem Grund haben sich die auf Artikel 63 EGKS-Vertrag, Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag, soweit es sich um Verkaufsbedingungen handelt,... gestützten Beschwerdepunkte erledigt und werden, soweit sie die derzeitige Sachlage betreffen, zurückgewiesen.

83. In Bezug auf den auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Teil der Beschwerde..., der die von [BC] erhobene Gebühr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die im Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990 festgelegte neue Gebühr, die später von [BC] mit Wirkung vom 1. April 1990 angewandt wurde, nicht unangemessen hoch ist. Die auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Beschwerdepunkte, die sich auf die Zahlung von Gebühren beziehen, haben sich somit erledigt und werden, soweit sie die derzeitige Sachlage betreffen, zurückgewiesen."

18 Die NALOO erhob am 9. Juli 1991 gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 1991, soweit darin festgestellt wurde, dass die neue Gebühr von 5,50 bzw. 6 GBP/t nicht unzulässig sei. Im Laufe des Verfahrens nahm die NALOO ihre Anträge auf Erstattung der Gebührenbeträge, die BC missbräuchlich vor dem 1. April 1990 erhoben habe, zurück.

19 Diese Nichtigkeitsklage wurde durch das Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91 (NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, im Folgenden: Urteil NALOO I) abgewiesen, das rechtskräftig geworden ist.

20 Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), im Rahmen einer Schadensersatzklage, die die H. J. Banks & Co. Ltd, ein privates Kohleerzeugungsunternehmen, das aufgrund von Lizenzen tätig ist und der NALOO angehört, gegen BC erhoben hatte, entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 19), dass die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag keine Rechte schaffen, auf die sich der Einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.

21 In Randnummer 21 desselben Urteils stellte der Gerichtshof auch fest, dass die nationalen Gerichte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung von Verstößen gegen die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag nicht mit einer Schadensersatzklage befasst werden können, wenn die Kommission im Rahmen dieser Zuständigkeit keine Entscheidung getroffen hat.

22 Auf ein anderes Vorabentscheidungsersuchen des High Court, im Rahmen einer Schadensersatzklage von Barbara Hopkins und anderen lizenzierten Kohleerzeugern gegen IP und PG, entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94 (Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 29), dass die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 EGKS-Vertrag keine Rechte schaffen, auf die sich der Einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.

23 Wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Hopkins u. a. festgestellt hat, kann der Einzelne insbesondere nicht vor den nationalen Gerichten die Unvereinbarkeit systematischer Diskriminierungen von Seiten der Käufer mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag geltend machen, solange diese Diskriminierungen nicht Gegenstand einer an die beteiligten Regierungen gerichteten Empfehlung waren.

24 Dagegen kann sich der Einzelne, wie der Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils Hopkins u. a. festgestellt hat, in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag gestützten Empfehlung als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, unter denselben Voraussetzungen, wie sie in Bezug auf Richtlinien gelten, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen.

25 Unter Berücksichtigung der Urteile Banks und Hopkins u. a. wies der High Court die diesen zugrunde liegenden Schadensersatzklagen ab.

26 Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, legte die NALOO unter Hinweis auf die fehlende unmittelbare Wirkung der einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Vertrags und die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission eine vom 15. Juni 1994 datierte Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde von 1994) ein, die sie als ergänzend bezeichnete. Sie forderte die Kommission auf, die Unzulässigkeit der Kaufpreise und der Gebühr festzustellen, die CEGB und BC unter Verstoß gegen den Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag andererseits im Zeitraum von 1973 bis zum 1. April 1990, den die NALOO später auf die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1989/90 begrenzte, auf die unter Lizenz erzeugte Kohle angewandt hätten. Zu diesem Zweck legte die NALOO der Kommission nahe, sich auf die Parameter zu stützen, die 1990 von den britischen Behörden, den Stromerzeugern, BC und dann der Kommission selbst in der Entscheidung von 1991 berücksichtigt worden seien.

27 Mit der Entscheidung von 1998 wies die Kommission die Beschwerde von 1994 zurück.

28 In dieser Entscheidung stellte die Kommission im Wesentlichen Folgendes fest:

- Die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag hätten eine in die Zukunft gerichtete Funktion und erlaubten ihr, bestehende Zuwiderhandlungen für die Zukunft abzustellen. Diese Bestimmungen ermächtigten sie nicht, eine am 15. Juni 1994 eingelegte Beschwerde zu prüfen, mit der in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen den EGKS-Vertrag beanstandet würden, die vor dem 1. April 1990 begangen worden sein sollten.

- Artikel 65 EGKS-Vertrag sei auf die einseitige Festsetzung von angeblich überhöhten Kohleabbaugebühren durch BC nicht anwendbar.

- Selbst wenn sie ermächtigt sei, die Beschwerde im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d und 66 § 7 EGKS-Vertrag zu prüfen, und Artikel 65 EGKS-Vertrag anwendbar sein sollte, so habe die NALOO doch keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlungen beigebracht. Die Angaben der NALOO könnten - insbesondere angesichts des Urteils NALOO I - von der Kommission keinesfalls zum Ausgangspunkt einer Untersuchung gemacht werden.

29 Die NALOO hat mit am 8. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1998 beantragt.

30 Mit Beschluss vom 17. März 1999 sind BC, IP und PG als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission in diesem Verfahren zugelassen worden.

Das angefochtene Urteil

31 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung von 1998 für nichtig erklärt.

32 Das Gericht hat in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass davon auszugehen sei, dass die Kommission im Hinblick auf die angeblich in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 begangenen Zuwiderhandlungen mit ein und derselben Beschwerde befasst gewesen sei, da die Beschwerde von 1994 lediglich die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle.

33 In Randnummer 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission unter bestehenden Zuwiderhandlungen" gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag solche verstehe, die im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, mit der sie gerügt würden, im Gange seien. Daraus, dass der anfängliche Teil der Beschwerde der NALOO 1990 eingelegt worden sei, und der 1994 eingelegte ergänzende Teil nur eine Erweiterung des ersten Teils dargestellt habe, hat das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die Kommission nach ihrem eigenen Verständnis mit einer Beschwerde wegen bestehender Zuwiderhandlungen befasst gewesen sei.

34 Das Gericht hat in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils auch berücksichtigt, dass sich aus Randnummer 19 des Urteils Hopkins u. a. und aus dem Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergebe, dass die Kommission nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag andererseits jedenfalls ermächtigt sei, die beiden Teile der Beschwerde der NALOO zu prüfen, soweit diese auf die Feststellung gerichtet seien, dass die Stromerzeuger und BC in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1989/90 auf die unter Lizenz erzeugte Kohle diskriminierende Kaufpreise bzw. missbräuchliche Gebühren angewandt hätten.

35 Ferner hat das Gericht in den Randnummern 67 und 68 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission unter diesen Umständen der NALOO den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegenhalten könne, da sie von Anfang an durch die Beschwerde von 1990 mit den in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 behaupteten Zuwiderhandlungen befasst gewesen sei.

36 Das Gericht hat in den Randnummern 69 bis 72 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass der NALOO auch nicht vorgehalten werden könne, die Rechtsbehelfe, die ihr gegenüber etwaigen vorherigen Entscheidungen zugestanden hätten, mit denen der Zuwiderhandlungen vor dem 1. April 1990 betreffende Teil der Beschwerde von 1990 zurückgewiesen worden sei, nicht fristgerecht eingelegt zu haben. Die Entscheidung von 1991 habe nämlich in diesem Teil keinen Entscheidungscharakter.

37 In den Randnummern 74 und 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, die Entscheidung von 1998 könne auch nicht als eine Entscheidung bezeichnet werden, durch die lediglich eine andere Entscheidung bestätigt werde, da sie unzweifelhaft neue Gesichtspunkte der Beurteilung enthalte, die aus dem fehlenden Vorhandensein von Beweisen für die behaupteten Zuwiderhandlungen hergeleitet würden.

38 In den Randnummern 79, 80 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 1998 weder über die Frage, ob die Kommission im fraglichen Bereich befugt sei, andere Rechtsakte als Empfehlungen zu erlassen, noch über die Rechtswirkungen der Empfehlungen im nationalen Recht oder die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Gebührensätze für den Kohleabbau entschieden zu werden brauche.

39 Das Gericht hat in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission ausschließlich zuständig sei, über angezeigte Zuwiderhandlungen im fraglichen Bereich zu entscheiden, und es hat daraus geschlossen, dass die Kommission, da sie im vorliegenden Fall ermächtigt sei, die Beschwerde der NALOO hinsichtlich der in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 behaupteten Zuwiderhandlungen zu prüfen, zu einer solchen Prüfung verpflichtet gewesen sei.

40 In Randnummer 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu Recht mit der Entscheidung von 1998 die Beschwerde der NALOO hilfsweise geprüft habe, und sodann in den Randnummern 103 bis 124 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Entscheidung wegen fehlender Begründung sowohl hinsichtlich der Antwort auf den Teil der Beschwerde für nichtig erklärt worden sei, der sich gegen diskriminierende Kaufpreise gerichtet habe, als auch hinsichtlich der Antwort auf den Teil, der sich gegen die missbräuchlichen Gebührensätze gerichtet habe.

Vorbringen vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

41 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 39 KS die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils beantragt.

42 Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag mit Beschluss zum 17. Juli 2001 zurückgewiesen.

43 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 sind die Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

44 IP, BC, PG und die Kommission beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der NALOO als unbegründet abzuweisen.

45 IP und BC beantragen ferner, der NALOO und/oder der Kommission die Kosten des Verfahrens sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. PG beantragt, der Kommission und der NALOO die Kosten aufzuerlegen.

46 Die Kommission beantragt, der NALOO ihre Kosten aufzuerlegen und zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P und C-176/01 P ihre Kosten selbst zu tragen haben, oder diese der NALOO aufzuerlegen.

47 Die NALOO beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise die Entscheidung von 1998 für nichtig zu erklären.

48 Sie beantragt weiter, ihre Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Zu den Rechtsmitteln

Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel von IP, BC und PG

49 IP, BC und PG machen geltend, dass das angefochtene Urteil sie unmittelbar betreffe und dass sie deshalb gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes befugt seien, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen.

50 BC führt weiter aus, ihr Rechtsmittel beziehe sich nur auf die Teile des angefochtenen Urteils, die die Gebühren für den Kohleabbau beträfen. IP und PG tragen vor, ihre Rechtsmittel beschränkten sich auf die Beanstandung der Teile des angefochtenen Urteils, die die Anwendung angeblich diskriminierender Preise beträfen.

51 Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes können andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane ein Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

52 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission in Durchführung des angefochtenen Urteils eine neue Prüfung der Beschwerde von 1994 vornehmen müsste. Als Ergebnis einer solchen Prüfung könnte die Kommission eine für IP, BC und PG nachteilige Maßnahme erlassen, so dass diese dem Risiko einer Schadenersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt werden könnten.

53 Daher betrifft die Entscheidung des Gerichts IP, BC sowie PG unmittelbar, und deren Rechtsmittel sind somit zulässig.

Zur Begründetheit

54 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 zu drei getrennten Schlussfolgerungen gelangt ist, die Gegenstand der Klage der NALOO sind (Randnr. 28 dieses Urteils).

55 Erstens vertrat die Kommission die Ansicht, sie sei für die Behandlung der Beschwerde von 1994 auf der Grundlage der Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS unzuständig. Zweitens folgerte sie, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren nicht anwendbar sei. Drittens gelangte sie hilfsweise zum Ergebnis, dass die NALOO keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Gebühren beigebracht habe.

56 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Entscheidung von 1998 insgesamt für nichtig erklärt.

57 Die Rechtsmittel rügen die Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die erwähnten drei Schlussfolgerungen.

58 Daher sind die Rechtsmittelgründe nach Maßgabe der Einzelheiten der Entscheidung von 1998 umzugliedern.

59 In Bezug auf die Frage, ob die Kommission ermächtigt war, die Beschwerde von 1994 zu prüfen, werden mit den Rechtsmitteln in erster Linie die Feststellungen des Gerichts gerügt, dass die Beschwerde von 1994 nur die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle, zweitens die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus dem Urteil Hopkins u. a. gezogen hat, und drittens die Beurteilung der Folgen der Erfordernisse der Rechtssicherheit durch das Gericht.

60 Wie der Generalanwalt in Nummer 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Schlussfolgerung des Gerichts, aus dem Urteil Hopkins u. a. ergebe sich, dass die Kommission jedenfalls ermächtigt gewesen sei, die Beschwerde von 1994 zu prüfen, unabhängig von der Frage, ob diese Beschwerde nur eine Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstellte.

61 Daher ist mit der Prüfung der Gründe zu beginnen, mit denen diese Beurteilung beanstandet wird.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Beurteilung der Zuständigkeit der Kommission durch das Gericht betreffen

- Vorbringen der Beteiligten

62 BC macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es entschieden habe, dass die gerügten Aspekte der Kohleabbaugebühren bestehende Zuwiderhandlungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag darstellten, und dadurch, dass es die Kommission daher als befugt angesehen habe, in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 tätig zu werden.

63 Ebenso machen IP und PG geltend, Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag ermächtige die Kommission nicht, 1994 eine Beschwerde zu prüfen, die sich auf eine angeblich vor dem 1. April 1990 begangene Diskriminierung beziehe.

64 Nach Ansicht von BC erlauben es die Artikel 63, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag der Kommission nur, zur Bereinigung einer nicht hinnehmbaren Situation für die Zukunft einzugreifen.

65 Entsprechend machen IP und PG geltend, die Kommission verfüge nur über die Befugnisse, die ihr durch den EGKS-Vertrag ausdrücklich verliehen worden seien, und über diejenigen, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag benötige. Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag sehe nur die Abgabe von Empfehlungen vor. Aus der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung, dass systematisch Diskriminierungen" vorgenommen würden, könne abgeleitet werden, dass die Empfehlungen nur die Zukunft betreffen könnten und nicht in Bezug auf ein Verhalten abgegeben werden könnten, das zum Zeitpunkt seiner Feststellung bereits eingestellt worden sei.

66 IP und PG leiten ferner aus Artikel 14 EGKS-Vertrag ab, dass die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen nicht die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen beinhalte. Daher könne die Kommission im Anwendungsbereich von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag keine Entscheidungen erlassen.

67 BC, IP und PG machen geltend, die NALOO habe eingeräumt, dass im vorliegenden Fall kein Anlass für die Abgabe einer Empfehlung mehr bestanden habe. Daher hätte das Gericht nicht von der Prüfung Abstand nehmen dürfen, ob eine Entscheidung oder eine andere Feststellung, wie die NALOO sie zu erwirken bestrebt gewesen sei, hätte erlassen werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung hätte eindeutig negativ sein müssen.

68 BC, IP und PG machen geltend, die Ausführungen in den Randnummern 17 und 19 des Urteils Hopkins u. a. seien im Kontext der Abgabe einer Empfehlung gemäß Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag zu betrachten. Richtig ausgelegt, stuenden sie der Schlussfolgerung entgegen, die Kommission sei für die Prüfung bereits abgestellter Zuwiderhandlungen zuständig.

69 IP und PG führen aus, selbst wenn die Kommission noch gemäß Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag eine Diskriminierung feststellen könnte, so könnte eine derartige Feststellung auf alle Fälle kein Recht auf Erhebung einer Klage auf Ersatz des Schadens entstehen lassen, der durch eine angeblich in der Vergangenheit ausgeübte systematische Diskriminierung entstanden sei. Denn die gemäß dieser Bestimmung ausgesprochenen Empfehlungen hätten keine unmittelbare horizontale Wirkung und könnten daher kein solches Recht begründen.

70 Nach Ansicht von IP und PG stellt diese Auslegung von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes nicht in Frage. Denn das vom EGKS-Vertrag im Bereich des Wettbewerbs vorgesehene Rechtsschutzsystem sei ebenso vollständig wie erschöpfend und erfasse bestehende und künftige Zuwiderhandlungen.

71 Für die Kommission, die in ihrer Rechtsmittelerwiderung darauf hinweist, dass ihr Standpunkt in dieser Hinsicht von demjenigen der anderen Rechtsmittelführerinnen abweiche, besteht die Schlüsselfrage darin, ob die Zuwiderhandlung weiterhin Wirkungen von der Art entfalte, dass ihnen mittels einer Empfehlung, die ein in die Zukunft gerichtetes Instrument sei, abgeholfen werden könne. Maßgeblich hierfür sei die grundlegende Änderung der Lage nach dem 1. April 1990 und nicht die fehlende Gleichzeitigkeit der angeblichen Zuwiderhandlung und der Einlegung der Beschwerde.

72 In Bezug auf das Vorbringen, das die NALOO auf das Urteil Hopkins u. a. stützt, macht die Kommission geltend, dass die Erwägungen des Gerichtshofes zur Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, aus der Feststellung einer systematischen Diskriminierung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen gegebenenfalls schon vor dem Tätigwerden der Kommission gehabt hätten, nicht dahin ausgelegt werden dürften, dass die Kommission unter den Umständen der diesem Urteil zugrunde liegenden Angelegenheit verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, um die Erhebung einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht zu ermöglichen.

73 Um hervorzuheben, wie erheblich das Urteil Hopkins u. a. im vorliegenden Kontext sei, macht die NALOO geltend, dass das diesem Urteil zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof im Rahmen eines beim High Court anhängig gemachten Schadensersatzverfahrens vorgelegt worden sei. In Randnummer 9 dieses Urteils habe der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage am 1. Juni 1991 bezüglich eines Zeitraums von 1985 bis zum 31. März 1990 erhoben worden sei. Damit werde offenkundig, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen im Kontext einer die Vergangenheit betreffenden Klage geprüft habe. Die Feststellung in Randnummer 19 dieses Urteils müsse daher bedeuten, dass die Kommission ihre Befugnisse in Bezug auf eine bereits abgestellte Diskriminierung habe ausüben können. Denn zum einen habe der Gerichtshof ausdrücklich die Bestimmungen geprüft, die für eine auf eine Diskriminierung durch Käufer, die vor der Einreichung der Klage abgestellt worden sei, gestützte Klage gegolten hätten. Zum anderen aber habe der Gerichtshof in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt, dass der EGKS-Vertrag die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen abschließend regele und den Opfern dieser Diskriminierungen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verschaffe.

74 Das Gleiche gelte in Bezug auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag. Obwohl die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 dieses Vertrages im Indikativ Präsens formuliert seien, enthalte Artikel 4 Buchstaben b und d EGKS-Vertrag ein absolutes Verbot, dessen Anwendung zeitlich unbegrenzt sei.

75 Die NALOO wendet sich gegen die Ansicht, die Kommission sei zur Entscheidung über Beschwerden nach Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag nur dann befugt, wenn die Diskriminierung zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung noch bestehe. Die Zugrundelegung dieser Ansicht führe zu völlig willkürlichen Ergebnissen.

76 Hilfsweise macht die NALOO geltend, dass das Gericht im Kontext einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 1998 gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag zu Recht die Ansicht vertreten habe, es könne dahingestellt bleiben, ob die Kommission berechtigt sei, andere Rechtsakte als Empfehlungen gemäß den Artikeln 63 § 1 und 66 § 7 dieses Vertrages zu erlassen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

77 Das Gericht hat in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils aus dem Urteil Hopkins u. a. abgeleitet, dass Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7 dieses Vertrages andererseits die Kommission jedenfalls ermächtigt habe, die Beschwerde der NALOO in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 zu prüfen.

78 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Hopkins u. a. ausgeführt hat, dass die Befugnisse, die Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag der Kommission verleiht, es ihr, um die praktische Wirksamkeit des in Artikel 4 Buchstabe b dieses Vertrages enthaltenen Verbotes sicherzustellen, erlauben, die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nur dazu zu verpflichten, die von ihr festgestellten systematischen Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen, sondern auch aus dieser Feststellung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen im Verhältnis zwischen Käufern und Erzeugern im Sinne der letztgenannten Bestimmung schon vor dem Tätigwerden der Kommission haben können.

79 Wie die NALOO zu Recht geltend macht, erfolgte diese Auslegung des Artikels 63 § 1 EGKS-Vertrag durch den Gerichtshof zur Beantwortung einer Vorlagefrage in einem Ausgangsverfahren, in dem die gerügte Diskriminierung bereits abgestellt war.

80 Das Gericht durfte daraus ableiten, dass Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag die Kommission ermächtigt, in Bezug auf bereits abgestellte systematische Diskriminierungen tätig zu werden.

81 Zwar kann eine aufgrund der erwähnten Bestimmung ergangene Empfehlung einem Mitgliedstaat ein bestimmtes Verhalten nur für die Zukunft vorschreiben, doch kann ein derartiges Verhalten, wie der Generalanwalt in Nummer 135 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in der Beseitigung der Folgen einer vergangenen Diskriminierung bestehen.

82 Der Umstand, dass der Wortlaut von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag unter Verwendung des Indikativ Präsens Diskriminierungen erwähnt, die Käufer systematisch vornehmen", kann nicht dahin ausgelegt werden, dass das Andauern des Verstoßes eine Voraussetzung für den Erlass einer Empfehlung der Kommission ist.

83 Das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag entfaltet nur dann praktische Wirksamkeit, wenn die Kommission tatsächlich in der Lage ist, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Folgen von Diskriminierungen zu beseitigen, die gegebenenfalls bereits abgestellt worden sind.

84 Die Befugnis der Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten zu verpflichten, aus der Feststellung einer Diskriminierung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen schon vor dem Tätigwerden der Kommission haben konnten, kann auch nicht auf Sachverhalte beschränkt werden, bei denen sie diese Behörden ebenfalls verpflichten kann, diese Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen.

85 Denn die Anwendung einer solchen Voraussetzung der Gleichzeitigkeit der Zuwiderhandlung und der Ausübung der Befugnisse der Kommission würde zu willkürlichen Unterscheidungen zwischen Unternehmen führen, die eine Zuwiderhandlung nach der Einlegung einer Beschwerde abgestellt haben und alle Folgen ihres Verhaltens einschließlich gegebenenfalls der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz zu tragen hätten, und den Unternehmen, die das beanstandete Verhalten vor der Einlegung einer Beschwerde abgestellt haben und keine Folgen zu tragen brauchten.

86 Die fehlende unmittelbare Wirkung von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag, die der Gerichtshof in Randnummer 29 des Urteils Hopkins u. a. festgestellt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Buchstabe b dieses Vertrages gilt auch dann, wenn die nationalen Gerichte vor dem Tätigwerden der Kommission nicht berechtigt sind, derartige Diskriminierungen zu ahnden.

87 Im Übrigen kann sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf Empfehlungen der Kommission in Bezug auf bereits abgestellte Diskriminierungen unter denselben Voraussetzungen wie auf Richtlinien berufen (Urteil Hopkins u. a., Randnr. 28).

88 Somit können bei Erfuellung der erwähnten Voraussetzungen Einzelpersonen bei den nationalen Gerichten den Ersatz ihnen gegebenenfalls entstandener Schäden erlangen.

89 In Bezug auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag muss das Gleiche gelten wie für Artikel 63 § 1 dieses Vertrages.

90 Wie der Generalanwalt in Nummer 153 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag berufen, wenn die Kommission nicht eingeschritten ist (Urteil Banks, Randnr. 19). Ferner sieht diese Bestimmung keine Sanktion für bereits abgestellte Zuwiderhandlungen vor. Der Kommission muss daher die Befugnis zuerkannt werden, Empfehlungen in Bezug auf Verhaltensweisen zu erlassen, die bereits beendet worden sind, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 4 Buchstabe d EGKS-Vertrag zu gewährleisten. Die in Artikel 66 § 7 ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen zu erlassen, reicht dafür nicht aus, denn sie hängt davon ab, dass zuvor eine Empfehlung ergangen ist.

91 Somit hat das Gericht die Befugnis der Kommission aus den Artikeln 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag richtig gewürdigt, und die Rechtsmittelgründe, die diese Würdigung betreffen, sind zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Beurteilung der Einheitlichkeit der Beschwerden der NALOO und des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch das Gericht betreffen

- Vorbringen der Beteiligten

92 IP, BC und PG machen gelten, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, die Entscheidung von 1991 habe den Teil der Beschwerde von 1990, der die Zeit vor dem 1. April 1990 betroffen habe, weder zurückgewiesen noch seine Prüfung abgelehnt. Denn sowohl aus dieser Entscheidung als auch aus anderen Schreiben, die zwischen der NALOO und der Kommission gewechselt worden seien, insbesondere den Schreiben der Kommission vom 8. Februar und vom 4. September 1991, gehe hervor, dass es die Kommission ausdrücklich abgelehnt habe, diesen Teil der Beschwerde zu prüfen. Die Kommission führt diese beiden Schreiben ebenfalls an.

93 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass diese ablehnende Entscheidung der richterlichen Nachprüfung gemäß Artikel 33 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag unterliege. Da die NALOO diese ablehnende Entscheidung nicht angefochten habe, sei sie bestandskräftig geworden. Somit stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit einem Wiederaufgreifen der Beschwerde von 1990 für die Zeit vor dem 1. April 1990 entgegen.

94 IP, BC und PG machen weiter geltend, dass der Antrag auf Prüfung der Lage vor diesem Zeitpunkt auf alle Fälle innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen gewesen wäre. Die NALOO sei nicht berechtigt gewesen, Fragen bei der Kommission mehr als drei Jahre lang in der Schwebe zu halten, bevor sie sie wieder aufgegriffen habe. Die unzutreffende Rechtsansicht der NALOO und der Kommission, dass die nationalen Gerichte für die Feststellung von Zuwiderhandlungen und die Gewährung von Schadensersatz zuständig seien, könne nicht als entschuldbarer Irrtum betrachtet werden, der eine Wiedereröffnung des Verfahrens rechtfertige.

95 Nach Ansicht sämtlicher Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, die Beschwerde von 1994 stelle nur eine Erweiterung der Beschwerde von 1990 dar. Es handele sich vielmehr um eine neue Beschwerde.

96 IP und PG rügen ferner unter Zurückweisung des Vorwurfs diskriminierender Preise, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 kein neues Beweismittel berücksichtigt habe und dass diese Entscheidung in diesem Punkt rein bestätigender Art gewesen sei.

97 Die NALOO macht geltend, die Entscheidung von 1991 enthalte keine Entscheidung in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990. Zum einen entspreche dieses Ergebnis der unabhängigen Beweiswürdigung durch das Gericht. Zum anderen stelle die Erklärung der Kommission, diese Lage sei nicht geprüft worden, keine endgültige Manifestierung des Willens dieses Organs dar, die es der NALOO ermöglicht hätte, mit Gewissheit zu erfahren, dass eine endgültige Entscheidung in Bezug auf diese Lage erlassen worden sei. Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und ihr könne dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

98 Der Umstand, dass die NALOO den Standpunkt, den die Kommission hierzu eingenommen habe, nicht gemäß den Artikeln 33 oder 35 EGKS-Vertrag angefochten habe, hindere die Kommission nicht daran, anschließend den Teil der Beschwerde dieser Vereinigung zu prüfen, der sich auf die Lage vor dem 1. April 1990 beziehe.

99 Die Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hänge von den Umständen des Falles ab. Konkret sei der Teil der Beschwerden der NALOO von 1990 und 1994, der sich auf die Zeit vor dem 1. April 1990 beziehe, wegen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen Banks und Hopkins u. a. bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen noch aktuell.

100 Zur Frage, ob die Beschwerde von 1994 nur die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle, macht die NALOO geltend, die von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Gründe seien unzulässig, da sie sich auf die Beweiswürdigung durch das Gericht bezögen. Nach dem Urteil Banks seien die Vertreter der NALOO mit denjenigen der Kommission zusammengetroffen und hätten beschlossen, dass die Lage vor dem 1. April 1990 zu prüfen sei. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles könne die Beschwerde von 1990 nicht als hinfällig geworden betrachtet werden.

- Würdigung durch den Gerichtshof

101 Die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit beruhten auf der Prämisse, dass die Beschwerde von 1994 nur die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle.

102 Selbst wenn diese Prämisse, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, rechtsfehlerhaft sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Prüfung der Beschwerde von 1994 durch die Kommission entgegenstuende.

103 In diesem Zusammenhang ist zunächst das Vorbringen von IP und PG zurückzuweisen, dass die Entscheidung von 1998 in Bezug auf die diskriminierenden Preise nur die Entscheidung von 1991 bestätige. Denn eine Stellungnahme kann nur dann als bloße Bestätigung einer vorherigen Entscheidung betrachtet werden, wenn sie im Vergleich zur vorherigen Entscheidung kein neues Element enthält (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18).

104 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, unterstellt, sie hätte es 1991 abgelehnt, die Lage vor dem 1. April 1990 zu prüfen, diese Ablehnung aus Gründen der Opportunität vorgenommen. Sie hat nichts zum Vorliegen oder Fehlen von Verstößen gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ausgeführt. In ihrer Entscheidung von 1998 hat die Kommission dagegen die Ansicht vertreten, sie sei nicht berechtigt, aufgrund dieser beiden Bestimmungen tätig zu werden, Artikel 65 EGKS-Vertrag sei nicht auf die Kohleabbaugebühren anwendbar und, hilfsweise, der Verstoß gegen die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag sei nicht nachgewiesen. Die auf diese Gründe gestützte Zurückweisung der Beschwerde von 1994 kann nicht als bloße Bestätigung des gegebenenfalls in der Entscheidung von 1991 eingenommenen Standpunkts in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 betrachtet werden.

105 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag Empfehlungen abzugeben, keine Verjährungsfrist festgesetzt.

106 Eine Verjährungsfrist muss, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im Voraus festgelegt sein, und die Festlegung einer solchen Frist sowie der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (vgl. insbesondere Urteil vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 139).

107 Indessen ist die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 140).

108 Im vorliegenden Fall bestand der Grund, den die Kommission 1991 dafür angab, dass sie die Beschwerde von 1990 nicht geprüft hat, soweit sie die Zeit vor dem 1. April 1990 betraf, darin, dass sie sich nicht für verpflichtet hielt, nur zu dem Zweck einzugreifen, eine gegebenenfalls von einem Kläger vor den nationalen Gerichten erhobene Schadensersatzklage zu erleichtern. Die Kommission vertrat nämlich die Ansicht, dass eine solche Klage auch ohne ihr Eingreifen möglich sei. Diese Auslegung hat sich in Bezug auf Verstöße gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag als falsch erwiesen, da der Gerichtshof in seinem Urteil Banks für Recht erkannt hat, dass die nationalen Gerichte im erwähnten Rahmen nicht mit einer Klage auf Schadensersatz befasst werden können, wenn die Kommission keine Entscheidung getroffen hat. Nach dem Erlass dieses Urteils legte die NALOO die Beschwerde von 1994 ein.

109 Daher beeinträchtigt die Prüfung der Beschwerde von 1994 durch die Kommission weder die Rechtssicherheit noch das berechtigte Vertrauen von IP, BC und PG, die erwarten mussten, dass die Vereinbarkeit der Lage vor dem 1. April 1990 mit den Artikeln 63 § 1, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag noch geprüft werden würde.

110 Im Licht der Umstände des vorliegenden Falles kann die Beschwerde von 1994 auch nicht als nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingelegt angesehen werden. Sie wurde nämlich nur zwei Monate nach der Verkündung des Urteils Banks eingelegt, mit dem die Gründe, aus denen die Kommission die Prüfung der Lage vor dem 1. April 1990 abgelehnt hatte, verworfen wurden.

111 Somit stand der Grundsatz der Rechtssicherheit der Prüfung der Beschwerde von 1994 durch die Kommission nicht entgegen.

112 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Ansicht, dass die Kommission 1991 keine Entscheidung in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 getroffen habe, rechtsfehlerhaft war.

113 Somit sind die Rechtsmittelgründe, mit denen die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die Einheitlichkeit der Beschwerden der NALOO und den Grundsatz der Rechtssicherheit beanstandet worden sind, zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Annahme einer Pflicht der Kommission, die Beschwerde von 1994 zu prüfen, durch das Gericht betreffen

114 Sämtliche Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die Beschwerde von 1994 hinsichtlich der angeblichen Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 zu prüfen.

115 Unstreitig erließ die Kommission, nachdem sie mit der Beschwerde von 1994 befasst worden war, die Entscheidung von 1998. Da die Kommission diese Beschwerde, sei es auch nur hilfsweise, geprüft hat, ist der Umfang der in diesem Zusammenhang die Kommission treffenden Verpflichtung im Rahmen der Prüfung der Rechmäßigkeit dieser Entscheidung zu beurteilen.

116 Daher sind die gegen die Feststellung einer Pflicht der Kommission, die Beschwerde von 1994 zu prüfen, gerichteten Rechtsmittelgründe nicht getrennt zu prüfen.

Zu den Rechtsmitteln, die die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren betreffen

117 BC macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht entschieden habe, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht auf die Kohleabbaugebühren anwendbar sei. Denn ebenso wie die Artikel 81 EG und 82 EG hätten die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ganz unterschiedliche Zwecke.

118 Die Kommission macht geltend, da der Tenor des angefochtenen Urteils so auszulegen sei, dass er auch den Teil der Entscheidung von 1998 betreffe, mit dem Artikel 65 EGKS-Vertrag für auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar erklärt werde, müsse dieser Teil des angefochtenen Urteils wegen mangelnder Begründung aufgehoben werden.

119 Die NALOO macht dagegen geltend, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission nach Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag für die Entscheidung über vergangene Zuwiderhandlungen zuständig sei, und über ihre Klage endgültig entscheiden sollte, so müsse er feststellen, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren anwendbar sei. Die letztgenannte Bestimmung sei offenkundig auf abgestellte Zuwiderhandlungen anwendbar. Im Übrigen sei die Befugnis der Kommission gemäß Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag nicht auf die Abgabe von Empfehlungen beschränkt, sondern umfasse das Recht, Entscheidungen zu erlassen.

120 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zwar der Ansicht war, die Frage der Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren brauche nicht entschieden zu werden, dass es aber die Entscheidung von 1998 insgesamt für nichtig erklärt hat.

121 Es hat jedoch im angefochtenen Urteil keinen Grund für seine Ansicht genannt, dass die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf diese Anwendbarkeit falsch sei.

122 Daher sind die Rechtsmittel begründet, soweit mit ihnen beanstandet wird, dass das Gericht die Entscheidung von 1998 insgesamt für nichtig erklärt hat, ohne zu prüfen, ob Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren anwendbar ist.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 1998 betreffen

- Vorbringen der Beteiligten

123 IP und PG machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, die Entscheidung von 1998 sei für nichtig zu erklären, da die Zurückweisung des Teils der Beschwerde von 1994, der die diskriminierenden Preise betreffe, mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Denn diese Entscheidung erkläre eindeutig, dass sich die Kommission nicht für befugt halte, dieser Beschwerde stattzugeben. Die Begründung erlaube dem Gemeinschaftsgericht vollauf, seine Nachprüfungsbefugnis auszuüben.

124 Die Kommission vertritt im Wesentlichen den gleichen Standpunkt.

125 In Bezug auf die Kohleabbaugebühren führen BC und die Kommission aus, das Gericht habe bei der Einstufung der Entscheidung von 1991 einen Rechtsfehler begangen, indem es ohne weitere Erläuterung von der Lösung abgewichen sei, die es selbst im Urteil NALOO I gewählt habe.

126 Die Kommission habe nämlich niemals die Ansicht vertreten, ein von BC festgelegter Gebührensatz sei überhöht. Im Urteil NALOO I habe das Gericht eingeräumt, dass die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 1990 an die britischen Behörden geäußerte Ansicht, eine Gebühr von 7 GBP/t sei unangemessen, lediglich vorläufigen Charakter gehabt habe und keine Feststellung gewesen sei.

127 BC und die Kommission weisen im Übrigen darauf hin, die NALOO selbst habe 1988 eingeräumt, dass der Gebührensatz von 11 GBP/t angemessen sei. Das Gericht habe diesem Umstand in seinem Urteil NALOO I Bedeutung beigemessen.

128 Das vom Gericht im angefochtenen Urteil gewählte Vorgehen kehre im Übrigen die Beweislast bei einer Beschwerde um, indem sie sie auf die Kommission verlagere. Unbestreitbar obliege es jedoch dem Beschwerdeführer, die notwendigen konkreten Beweise zur Untermauerung seiner Beschwerde anzubieten. Die NALOO sei dieser Verpflichtung offenkundig nicht nachgekommen, denn sie habe keine Beweismittel in Bezug auf die ihren Mitgliedern entstandenen Kosten vorgelegt. Eben solche Beweismittel habe das Gericht in seinem Urteil NALOO I verlangt.

129 Die NALOO räumt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ein, dass die Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Pflicht der Kommission, ihre Entscheidung hinsichtlich des Teils der Beschwerde, der die diskriminierenden Preise betroffen habe, zu begründen, überfluessig sei. Das Gericht habe die Entscheidung von 1998 jedoch zu Recht für nichtig erklärt, da die Kommission in ihr fälschlicherweise auch die Ansicht vertreten habe, sie sei nach Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag nicht befugt, eine vergangene Diskriminierung zu prüfen.

130 Zu den Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Höhe der Gebühren macht die NALOO geltend, diese beruhten auf der Methode, die die Kommission selbst in ihrer Entscheidung von 1991 gewählt habe. Denn die Kommission habe die Rentabilität des Betriebes von BC als Kriterium für die Rechtfertigung der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze gemäß Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag verwendet.

131 Aus der Entscheidung von 1991 gehe klar hervor, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei, die Höhe der Gebühr von 11 GBP/t verstoße gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag. Die Kommission habe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tagebaubetriebe von BC sowie der von den Elektrizitätserzeugern an BC und die unabhängigen Betreiber von Tagebaubetrieben gezahlten Preise zu diesem Ergebnis gelangen können. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 1998 seien der Kommission die entsprechenden Zahlen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1990/91 bekannt gewesen.

132 Unter Berücksichtigung der überzeugenden Beweise, über die die Kommission verfüge, sei das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese ihre Pflicht verletzt habe, in ihrer Entscheidung von 1998 ihre Schlussfolgerung, es sei unmöglich gewesen, die von der NALOO übermittelten Angaben als Grundlage für eine Untersuchung zu berücksichtigen, hinreichend zu begründen.

133 Hilfsweise macht die NALOO geltend, die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1998 in diesem Punkt sei berechtigt gewesen, da der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

134 Erstens ist in Bezug auf den Teil der Entscheidung von 1998, der die diskriminierenden Preise betrifft, festzustellen, dass das Gericht ihn wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt hat, was die richterliche Nachprüfung der Begründetheit dieser Entscheidung verhindert habe.

135 Aus der Entscheidung von 1998 geht jedoch klar hervor, dass die Kommission der Ansicht war, die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ermächtigten sie nicht zur Prüfung einer Beschwerde wegen vergangener Verletzungen dieses Vertrages. Diese Begründung reichte offensichtlich, um es dem Gericht zu erlauben, nachzuprüfen, ob die Entscheidung von 1998 in diesem Punkt rechtlich begründet war.

136 Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, die Entscheidung von 1998 weise in diesem Punkt einen Begründungsmangel auf.

137 Das Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt (insbesondere Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-265/97 P, VBA/Florimex u. a., Slg. 2000, I-2061, Randnr. 121).

138 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie aus den Randnummern 77 bis 90 dieses Urteils hervorgeht, die Kommission einen - von der NALOO in ihrer Nichtigkeitsklage gerügten - Rechtsfehler begangen hat, indem sie sich nicht für befugt gehalten hat, die Beschwerde von 1994 zu prüfen.

139 Daher hat das Gericht die Entscheidung von 1998 in diesem Punkt zu Recht für nichtig erklärt.

140 Zweitens hat das Gericht in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils auch ausgeführt, dass der Teil der Entscheidung von 1998, der die Festsetzung der Kohleabbaugebühren durch BC betreffe, einen Begründungsmangel aufweise.

141 Die Kommission hat die Entscheidung von 1998 jedoch hilfsweise damit begründet, dass die NALOO keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der angeblichen Zuwiderhandlungen vorgelegt habe. Sie erläutert in den Nummern 34 bis 43 der Begründungserwägungen dieser Entscheidung eingehend die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, auf der Grundlage der vorgelegten Angaben keine Prüfung einleiten zu können.

142 Konkret hat die Kommission unter Berufung auf die Beurteilung durch das Gericht in seinem Urteil NALOO I erklärt, dass die von der NALOO vorgeschlagene Methode für die Berechnung eines von ihr als angemessen betrachteten Gebührensatzes zum einen unangemessen sei und zum anderen im Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage in einem Schreiben vom 13. Mai 1988 an BC stehe, sie halte eine Gebühr von 11 GBP/t für angemessen.

143 Somit ist die Entscheidung von 1998 in diesem Punkt ausreichend begründet.

144 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Gericht zwar den Teil der Entscheidung von 1998, der die Kohleabbaugebühren betraf, wegen eines angeblichen Begründungsmangels für nichtig erklärt hat, in Wirklichkeit jedoch der Kommission vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben.

145 Damit hat das Gericht nicht die notwendige Unterscheidung zwischen dem Begründungserfordernis und der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung getroffen (Urteil VBA/Florimex u. a., Randnrn. 114 und 115).

146 Dieser Rechtsfehler würde jedoch den Tenor des angefochtenen Urteils nicht beeinflussen, wenn die Entscheidung von 1998 tatsächlich mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen wäre, wie dies die NALOO im ersten Rechtszug gerügt hat.

147 Hierzu ergibt sich aus Randnummer 122 des angefochtenen Urteils, dass der offensichtliche Beurteilungsfehler, den das Gericht der Kommission im Kern vorwirft, darin bestanden haben soll, dass sie keine Ausführungen zur angeblichen Missbräuchlichkeit der Kohleabbaugebühren anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse gemacht habe.

148 Unabhängig von der Frage, ob Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag die Kommission dazu verpflichtet, eine Beschwerde zu prüfen, steht jedoch fest, dass das Gericht selbst in Randnummer 258 des Urteils NALOO I entschieden hat, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, der Kommission die seiner Beschwerde zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen.

149 In Randnummer 261 desselben Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die NALOO Informationen über die tatsächlichen Betriebskosten ihrer Mitglieder, die im Rahmen von Pachtlizenzen Kohle abbauten, hätte zusammenstellen und der Kommission mitteilen müssen, damit diese eine etwaige Differenz zwischen diesen Kosten und den Betriebskosten der Tagebauanlagen von BC hätte feststellen können.

150 Das Gericht ist in Randnummer 214 des Urteils NALOO I zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der NALOO angebotenen Beweise für die Missbräuchlichkeit der Kohleabbaugebühren ab 1. April 1990 unzureichend seien. Die NALOO hatte drei Berechnungsmethoden für die Gebühren vorgeschlagen. In Randnummer 178 dieses Urteils hat es das Gericht insbesondere abgelehnt, sich auf eine bloße Übertragung der Betriebsergebnisse von BC vom vorhergehenden Wirtschaftsjahr auf das Wirtschaftsjahr 1990/91 zu stützen.

151 In ihrer Entscheidung von 1998 vertrat die Kommission unter Berufung auf die Feststellungen des Gerichts im Urteil NALOO I die Ansicht, die einzige von der NALOO vorgeschlagene Berechnungsmethode, die in einer retrospektiven Extrapolation einer als angemessen betrachteten gegenwärtigen hypothetischen Gebühr bestanden habe, könne keinen Ausgangspunkt für eine Prüfung darstellen. Die NALOO habe 1988 selbst eingeräumt, dass ein Gebührensatz von 11 GBP/t angemessen sei, was im Widerspruch zu dieser Methode stehe, deren Anwendung dazu führen würde, dass ein Satz von nur 4,79 GBP/t angemessen gewesen wäre.

152 Diese Argumentation der Kommission steht im Einklang mit den Erkenntnissen, die sie in Bezug auf die dem Beschwerdeführer obliegende Beweislast aus dem Urteil NALOO I ziehen konnte, und ist als solche nicht zu beanstanden.

153 Das Gericht hat jedoch im angefochtenen Urteil zur Stichhaltigkeit dieser Argumentation nicht Stellung genommen, sondern andere Erwägungen für die Feststellung angestellt, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, die Beschwerde von 1994 mit der Begründung zurückzuweisen, sie sei nicht in der Lage, über den möglicherweise missbräuchlichen Charakter der Kohleabbaugebühren zu entscheiden.

154 Denn zum einen führt das Gericht in den Randnummern 117 bis 120 des angefochtenen Urteils die Nummer 74 der Entscheidung von 1991 an, aus der hervorgehe, dass die Kommission in der Lage gewesen sei, die Wirtschaftlichkeit der Tagebaubetriebe auf der Grundlage von Umständen zu ermitteln, die ihr in Bezug auf die Beschwerde von 1994 ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten.

155 Unter anderem hat das Gericht in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 1990 an die britischen Behörden ausgeführt habe, dass die Gebühr von 7 GBP/t, die [BC] für den Tagebau verlangt,... jedenfalls zu hoch [erscheint]".

156 Hierzu ist hervorzuheben, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils die Kommission in Nummer 74 der Gründe der Entscheidung von 1991 die Wirtschaftlichkeit der Tagebaubetriebe nicht ermittelt hat. Denn die letztgenannte Nummer enthält keine Angaben in Bezug auf die den Mitgliedern der NALOO entstandenen Kosten, von denen die NALOO behauptet hat, sie könne sie nicht genau angeben (vgl. hierzu Urteil NALOO I, Randnr. 201). Wenn die diesen Mitgliedern entstandenen Kosten nicht berücksichtigt werden, kann nicht gesagt werden, dass die Kommission beabsichtigt habe, zur Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe Stellung zu nehmen. Die Auslegung der Nummer 74 der Gründe der Entscheidung von 1991 durch das Gericht ist daher offensichtlich falsch.

157 Zum Schreiben der Kommission vom 28. August 1990 an die britischen Behörden ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil NALOO I die Ansicht vertreten hat, es ändere nichts an seinem Ergebnis, dass die NALOO keine beweiskräftigen Tatsachen" vorgetragen habe, die ihre Behauptungen zum angeblich überhöhten Charakter der ab dem 1. April 1990 angewandten Gebühr untermauern könnten.

158 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil nicht erläutert, weshalb dieses Schreiben einen Anhaltspunkt dafür hätte darstellen können, dass die Kommission über ausreichendes Beweismaterial für die Zeit vor dem 1. April 1990 verfügt habe.

159 Eine solche Erklärung wäre jedoch notwendig gewesen, da zum einen das Gericht in Randnummer 206 des Urteils NALOO I die Ansicht vertreten hat, dass die in Rede stehende Äußerung in diesem Schreiben vom 28. August 1990 von der Kommission nur zum Zweck des Sondierens abgegeben worden sei, und zum anderen, dass das Gericht in den Randnummern 208 und 209 des Urteils NALOO I Erklärungen der NALOO selbst in einem Schreiben vom 13. Mai 1988 an BC angeführt hat, mit denen die Angemessenheit einer Gebühr von 11 GBP/t anerkannt wurde.

160 In der Entscheidung von 1998 hat sich die Kommission konkret auf dieses Schreiben vom 13. Mai 1988 berufen, um zu belegen, dass die von der NALOO vorgeschlagene Berechnungsmethode inkohärent sei.

161 Somit untermauern weder Nummer 74 der Gründe der Entscheidung von 1991 noch das Schreiben der Kommission an die britischen Behörden vom 28. August 1990 die Schlussfolgerung des Gerichts in den Randnummern 122 und 123 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, den Teil der Beschwerde von 1994, der sich auf die Kohleabbaugebühren bezog, mit der Begründung zurückzuweisen, für ihn seien keine ausreichenden Beweise vorgelegt worden.

162 Im Übrigen ist das Vorbringen der NALOO, die Kommission habe in ihrer Entscheidung von 1991 festgestellt, dass die Höhe der Gebühr von 11 GBP/t gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag verstoße, ebenfalls nicht stichhaltig.

163 Dieses Argument beruht nämlich auf einer falschen Auslegung von Nummer 81 der Gründe der Entscheidung von 1991, die nur die Frage der diskriminierenden Preise betrifft, während sich die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kohleabbaugebühren in Nummer 83 der Gründe dieser Entscheidung finden. Somit enthält diese Entscheidung keine Feststellung, dass die ab dem 1. April 1990 erhobene Gebühr gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag verstoßen hätte.

164 Daher ist festzustellen, dass die Zurückweisung des Teils der Beschwerde von 1994, der die Kohleabbaugebühren betraf, aus den von der Kommission angegebenen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist und dass das Gericht bei der Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung von 1998, mit dem dieser Teil hilfsweise geprüft worden ist, einen Rechtsfehler begangen hat.

165 Nach allem ist, ohne dass die weiteren Gründe geprüft zu werden brauchen, auf die BC ihr Rechtsmittel stützt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm

- der Teil der Entscheidung von 1998 für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren nicht anwendbar sei;

- der Teil dieser Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.

166 Im Übrigen sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

167 Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser im Falle der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

168 Nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist über die Klagegründe der NALOO zu befinden, mit denen diese erstens geltend macht, dass die Beweismittel, die sie der Kommission vorgelegt habe, ausreichend seien und die von ihr vorgeschlagene Berechnungsmethode angemessen sei, zweitens, dass die Kommission durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, ergänzende Beweismittel vorzulegen, den Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt habe, und drittens, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie die Ansicht vertreten habe, Artikel 65 EGKS-Vertrag sei auf die Kohleabbaugebühren nicht anwendbar.

169 Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil des Rechtsstreits zur Entscheidung reif ist.

Zu den Klagegründen, die die Beurteilung der von der NALOO vorgelegten Beweismittel und der von dieser vorgeschlagenen Methode für die Berechnung der Gebühren durch die Kommission betreffen

170 Die NALOO rügt, dass die Kommission aus den von ihr vorgelegten Beweismitteln nicht die richtigen Schlüsse gezogen und zu Unrecht die von ihr vorgeschlagene Methode zur Berechnung einer angemessenen Gebühr zurückgewiesen habe.

171 Aus den Randnummern 147 bis 163 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Entscheidung von 1998 in dieser Hinsicht frei von Rechts- oder Beurteilungsfehlern ist.

172 Daher sind die Klagegründe, die die Beurteilung der von der NALOO vorgelegten Beweismittel und der von ihr vorgeschlagenen Methode für die Berechnung der Gebühren durch die Kommission betreffen, zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung des Vertrauensschutzes

173 Mit ihrer Klage macht die NALOO geltend, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Beschwerde von 1994 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die NALOO keine hinreichenden Beweise vorgelegt habe. Denn die Handlungen und die Erklärungen der Kommission und ihrer Beamten weckten bei der NALOO ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass keine Entscheidung aufgrund ihrer Beschwerde erlassen werde, solange nicht alle offenen Rechtsfragen geklärt seien, und dass sie ergänzendes Beweismaterial vorlegen könne, wenn die Kommission entscheide, sie sei für die Entscheidung über den Gegenstand der Beschwerde von 1994 zuständig.

174 Die Kommission bestreitet, dass sie ein derartiges rechtlich geschütztes Vertrauen habe wecken können.

175 Hierzu genügt die Feststellung, dass, selbst unterstellt, die NALOO habe während eines Teils des Verfahrens bei der Kommission erwarten dürfen, dass keine Entscheidung in der Sache ergehen werde, bevor sie Gelegenheit erhalten habe, ergänzendes Beweismaterial vorzulegen, aus einem Schreiben der Kommission an die NALOO vom 23. Juni 1997 eindeutig hervorgeht, dass die Kommission beabsichtigt hat, den Teil der Beschwerde, der sich auf die Kohleabbaugebühren bezog, hilfsweise wegen des Fehlens ausreichender Beweise zurückzuweisen.

176 Zwar bestätigte die NALOO in Beantwortung dieses Schreibens in einem Schreiben vom 11. August 1997, dass sie bereit sei, ihre Sachverständigen mit einer Untersuchung der Zeit vor dem 1. April 1990 zu beauftragen, um ergänzendes Beweismaterial zu liefern, doch hat sie derartiges Beweismaterial während des gesamten nachfolgenden Verfahrens bis zum Erlass der Entscheidung von 1998 am 27. April 1998 nicht vorgelegt.

177 Wenn die NALOO die Absicht hatte, die Kommission in Bezug auf die Frage ihrer Befugnis zu überzeugen, so hätte es ihr die jedem Beschwerdeführer obliegende Sorgfaltspflicht geboten, gleichzeitig alle notwendigen Beweismittel zur Untermauerung ihrer Beschwerde beizubringen.

178 Dies gilt umso mehr, als der NALOO seit dem 24. September 1996, dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils NALOO I, bekannt war, dass eine auf einer bloßen Übertragung der Kosten von BC beruhende Berechnungsmethode hierfür nicht ausreichte.

179 Im Übrigen kann die Kommission die der Beschwerdeführerin für die Vorlage des Beweismaterials zur Stützung ihrer Rügen gesetzte Frist nicht unbegrenzt verlängern, da sonst die Rechtssicherheit der Unternehmen gefährdet würde, deren Verhalten mit einer Beschwerde beanstandet wird.

180 Daher ist der Klagegrund des Vertrauensschutzes der NALOO zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren

181 Die NALOO macht weiter geltend, die Festsetzung übermäßiger Kohleabbaugebühren aufgrund der zwischen BC und den unter Lizenz tätigen Erzeugern geschlossenen Vereinbarungen falle in den Anwendungsbereich von Artikel 65 EGKS-Vertrag.

182 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich aus der Prüfung der übrigen Klagegründe ergibt, dass die Kommission den Teil der Beschwerde von 1994, der sich auf die Übermäßigkeit dieser Gebühren bezieht, mit der hilfsweisen Erwägung, dass die NALOO ihr keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt habe, zu Recht zurückgewiesen hat.

183 Daher braucht die Frage, ob Artikel 65 EGKS-Vertrag auf diese Gebühren anwendbar war, nicht geprüft zu werden.

184 Somit ist die Klage abzuweisen,

- soweit die NALOO die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung von 1998 beantragt, in dem die Kommission die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren anwendbar sei;

- soweit die NALOO die Nichtigerklärung des Teils dieser Entscheidung beantragt, in dem die Kommission die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

185 Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

186 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

187 In den Rechtssachen C-172/01 P und C-176/01 P sind die Rechtsmittel unbegründet, und die NALOO hat beantragt, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen; daher sind IP und PG jeweils zur Tragung ihrer eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof und zur Tragung der Kosten der NALOO in diesem Verfahren zu verurteilen. Im Übrigen ist die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten in beiden Rechtssachen zu verurteilen.

188 In der Rechtssache C-175/01 P ist das Rechtsmittel begründet, und BC sowie die Kommission haben beantragt, der NALOO die Kosten aufzuerlegen; daher sind der NALOO die Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

189 In der Rechtssache C-180/01 P ist das Rechtsmittel teils begründet, teils unbegründet; daher hat jede Beteiligte ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof zu tragen.

190 Da die Kommission und die NALOO mit einem Teil ihres Vorbringens im Verfahren über die Nichtigkeitsklage unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht zu tragen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen IP, BC und PG jeweils die Kosten, die ihnen als Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98, NALOO/Kommission, wird aufgehoben, soweit mit ihm

- der Teil der Entscheidung IV/E-3/NALOO vom 27. April 1998 für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren anwendbar sei;

- der Teil dieser Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Klage der National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO) wird abgewiesen, soweit diese

- die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung IV/E-3/NALOO beantragt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren nicht anwendbar sei;

- die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung beantragt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.

4. In der Rechtssache C-172/01 P trägt die International Power plc ihre eigenen Kosten und die Kosten der NALOO im Verfahren vor dem Gerichtshof. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

5. In der Rechtssache C-175/01 P trägt die NALOO ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der British Coal Corporation und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren vor dem Gerichtshof.

6. In der Rechtssache C-176/01 P trägt die PowerGen (UK) plc ihre eigenen Kosten und die Kosten der NALOO im Verfahren vor dem Gerichtshof. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

7. In der Rechtssache C-180/01 P trägt jede Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof.

8. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die NALOO tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht. Die International Power plc, die British Coal Corporation und die PowerGen (UK) plc tragen die Kosten, die ihnen als Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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