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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: C-175/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1)


Vorschriften:

EWG-Vertrag Artikel 173 Absatz 2
Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) Artikel 2 Absatz 3
Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) Artikel 2 Absatz 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wird hinsichtlich der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt festgestellt, daß ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, Vertriebsgesellschaften für seine Erzeugnisse überträgt, die er wirtschaftlich kontrolliert und mit denen er eine wirtschaftliche Einheit bildet, so sind die Gemeinschaftsorgane berechtigt, bei der Berechnung des Normalwerts die Preise zugrunde zu legen, die den verbundenen Vertriebsunternehmen vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden, da diese Preise mit Recht als die im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 betrachtet werden können und diese Preise in erster Linie heranzuziehen sind, während die anderen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii vorgesehenen Methoden nur hilfsweise in Betracht kommen.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Hersteller eine Reihe von Vertriebsaufgaben selbst wahrnimmt, insbesondere, wenn diese Aufgaben lediglich ergänzend zu den von den verbundenen Vertriebsgesellschaften wahrgenommenen Aufgaben hinzutreten.

2. Die dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährten Nachlässe auf den Kaufpreis, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten Geräte vom Markt beimisst, sind als ein Teil des vom Käufer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises anzusehen und müssen daher bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.

3. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dient dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen.

Die Weigerung der Gemeinschaftsorgane, andere als den Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes betreffende Daten zu verwenden, ist daher begründet.

4. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 ist nicht so auszulegen, daß er die Gemeinschaftsorgane dazu berechtigt, nach Artikel 2 Absatz 6 des Antidumpingkodex des GATT von 1979 gebotene Berichtigungen abzulehnen, durch die Unterschieden in der Handelsstufe Rechnung getragen werden soll. Ein Hersteller, der nicht nachweist, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, kann allerdings mit seinem Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden in der Handelsstufe im Sinne des Artikels 2 Absätze 9 und 10 Verordnung Nr. 2176/84 nicht durchdringen.

5. Die Gemeinschaftsorgane haben mit der Annahme, bei der Beurteilung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie sei die Produktion von Kopiergeräten insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklassen, mit Ausnahme der Geräte, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden, als "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 anzusehen, keinen Beurteilungsfehler begangen, da es den Marktstudien zufolge an einer klaren Abgrenzung der Leistungsklassen für die Klassifikation der Kopiergeräte fehlt, weil zum einen manche Kopiergeräte wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören können, und weil zum anderen sowohl zwischen Kopiergeräten nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen Kopiergeräten, die in nicht nahe beieinanderliegende Leistungsklassen eingestuft sind, Wettbewerb herrscht.

6. Wie aus Artikel 4 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 hervorgeht, ist es Sache der Organe, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, zur Feststellung einer Schädigung, die die Einführung eines Antidumpingzolls rechtfertigt, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

7. Die Gemeinschaftsorgane sind nicht gehalten, bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung die Gewinne oder Verluste der Gemeinschaftshersteller bei ihrer Gesamttätigkeit in dem betreffenden Bereich zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 sind nämlich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft zu messen.

8. Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft im Falle einer Schädigung aufgrund von Dumpingpraktiken ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - MATSUSHITA ELECTRIC INDUSTRIAL CO LTD UND MATSUSHITA ELECTRIC TRADING CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-175/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Matsushita Electric Industrial Co. Ltd (nachstehend: MEI) und die Matsushita Electric Trading Co. Ltd (nachstehend: MET) mit Sitz in Osaka haben mit Klageschrift, die am 9. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12; nachstehend: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerinnen betrifft.

2 MEI besteht aus mehreren Unternehmensbereichen, von denen jeder eine bestimmte Gruppe von Waren herstellt und verkauft. Herstellung und Verkauf von Normalpapierkopierern (nachstehend: NPK) erfolgen durch die Office Equipment Division (Unternehmensbereich Büroausstattung; nachstehend: ÖD) mit Unterstützung durch die Industrial Sales Division (Industriegüterbereich) und mehrere Industrial Sales Offices (Industrieverkaufsstellen). In Japan vertreibt die ÖD ihre NPK unter dem Namen "Panasonic" über 59 mit den Klägerinnen oder anderen Unternehmen des Matsushita-Konzerns verbundene Gesellschaften (nachstehend: Vertriebs -Tochtergesellschaften), die als regionale Vertriebsorganisationen NPK an unabhängige Wiederverkäufer verkaufen.

3 MET ist als mit MEI verbundene Handelsgesellschaft für den Export der NPK verantwortlich. Die von MET ausgeführten NPK werden u. a. von den in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Belgien ansässigen Firmen Panasonic Deutschland GmbH, Panasonic UK Ltd und Panasonic Industrial UK Ltd, Panasonic France SA und Panasonic Belgium NV, die 100%ige Tochtergesellschaften der Klägerinnen sind, in die Gemeinschaft eingeführt.

4 Die Klägerinnen tragen vor, während des Untersuchungszeitraums hätten auf dem japanischen Markt keine Verkäufe an Original Equipment Manufacturer (Lieferanten von NPK, die von anderen hergestellte Produkte unter ihrem eigenen Firmennamen verkaufen; nachstehend: ÖM) stattgefunden. In der Gemeinschaft hätten sie hingegen in dieser Zeit NPK an die ÖM Roneo France, Roneo UK, Roneo Belgium und Olympia AG verkauft.

5 Im Juli 1985 reichte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) eine Beschwerde gegen MET und MEI sowie weitere japanische Hersteller ein, mit der die Klägerinnen beschuldigt wurden, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

6 Das von der Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5). Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die von den Klägerinnen hergestellten und ausgeführten NPK wurde auf 15,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der auf Vorschlag der Kommission ergangenen angefochtenen Verordnung setzte der Rat den endgültigen Antidumpingzollsatz auf 20 % fest.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf mehrere Rügen, mit denen sie fehlerhafte Berechnung des Normalwerts, fehlerhaften Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, Rechtswidrigkeit des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 wegen Unvereinbarkeit mit dem Antidumpingkodex von 1979, fehlerhafte Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie, fehlerhafte Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft, fehlerhafte Berechnung des Antidumpingzolls sowie Verletzung der Begründungspflicht geltend machen.

Zur Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts

9 Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Artikel 2 Absätze 3 und 7 der Verordnung Nr. 2176/84 verstossen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie den Normalwert nicht auf der Grundlage des Preises, der den Vertriebs-Tochtergesellschaften, über die ihre Waren in Japan verkauft würden, von MEI in Rechnung gestellt werde, sondern anhand der von ihren Tochterunternehmen den ersten unabhängigen Käufern in Rechnung gestellten Preise errechnet hätten.

10 Zunächst hätten die Gemeinschaftsorgane, wenn sie davon ausgegangen seien, daß die Verkäufe von MEI an die Vertriebs-Tochtergesellschaften nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt seien, gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 den Normalwert durch Addition der Kosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten von MEI und einer angemessenen Gewinnspanne von MEI ermitteln müssen. Mit der Annahme, MEI bilde zusammen mit den Vertriebs-Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit, hätten die Gemeinschaftsorgane sodann erstens die Eigenart der Handelsorganisation der Klägerinnen und insbesondere die wichtige Aufgabe, die die ÖD beim Vertrieb mit Unterstützung der Industrial Sales Division und der Industrial Sales Offices erfuelle, zweitens den Unterschied zwischen den Aufgaben der Vertriebs-Tochtergesellschaften und der internen Vertriebsabteilungen und drittens den Unterschied zwischen den von den Gemeinschaftsorganen zu Unrecht in den Normalwert einbezogenen Kosten bei diesen Unternehmen und bei MEI selbst verkannt.

11 Zur Ermittlung des Normalwerts anhand der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaften ist zunächst festzustellen, daß die Klägerinnen nach dem Akteninhalt diese Unternehmen, die ihre Waren in Japan vertreiben, wirtschaftlich kontrollieren und ihnen Aufgaben übertragen, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers obliegen.

12 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

13 Dem Vorbringen der Klägerinnen, daß sie und ihre Vertriebs-Tochtergesellschaften nicht als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden dürften, kann nicht gefolgt werden.

14 Der Umstand, daß eine Reihe von Verkaufstätigkeiten auch vom Hersteller selbst hätte übernommen werden können, kann nämlich die Beurteilung, aufgrund deren die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall zur Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit gelangt sind, nicht in Frage stellen. Die Gemeinschaftsorgane können selbst dann, wenn der Hersteller bestimmte Vertriebsaufgaben selbst wahrnimmt, gleichwohl die Feststellung treffen, daß er mit einer oder mehreren der von ihm kontrollierten Vertriebs-Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildet. Ausserdem treten die fraglichen Aufgaben, die im vorliegenden Fall vorwiegend von der ÖD wahrgenommen werden, nach dem Akteninhalt lediglich ergänzend zu den von den Vertriebs-Tochtergesellschaften wahrgenommenen Aufgaben hinzu, da Verkäufe an unabhängige Kunden durch MEI selbst überhaupt nicht stattgefunden haben.

15 Somit sind alle diese beim Verkauf der NPK auf dem Inlandsmarkt entstehenden Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften - und ebenso die von MEI selbst -, die offensichtlich im Verkaufspreis enthalten wären, wenn der Verkauf durch eine interne Vertriebsabteilung des Herstellers abgewickelt würde, in den Normalwert einzubeziehen.

16 Demgemäß haben die Gemeinschaftsorgane befugterweise die Preise zugrunde gelegt, die den Vertriebs-Tochtergesellschaften vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden, da diese Preise mit Recht als die im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet werden können.

17 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß für die Ermittlung des Normalwerts, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11) entschieden hat, in erster Linie der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis heranzuziehen ist, während die übrigen Berechnungsmethoden nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 2176/84 nur hilfsweise in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall brauchte mithin der Rat den Normalwert nicht rechnerisch zu ermitteln.

18 Die Klägerinnen machen zweitens geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der Ermittlung des Normalwerts Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 verletzt, da sie den von den Vertriebs-Tochtergesellschaften in Rechnung gestellten Preis um den wegen Inzahlungnahme für die Haupteinheit gewährten Nachlaß, den diese Gesellschaften den Wiederverkäufern einräumten, erhöht hätten, obwohl es sich dabei um einen gewöhnlichen Nachlaß handele.

19 Der fragliche Nachlaß werde den Wiederverkäufern gewährt, ohne daß eine Inzahlungnahme nachgewiesen werden müsse und ohne daß nachgeprüft werde, ob eine Inzahlungnahme stattgefunden habe. Die Nachlaßgewährung sei mithin nicht davon abhängig, ob ein alter NPK in Zahlung genommen oder vom Markt abgezogen werde. Der Rat habe nicht nachgewiesen, daß dieser Nachlaß einem Wert entspreche, den die Wiederverkäufer den Klägerinnen oder den Vertriebs-Tochtergesellschaften zur Verfügung stellten.

20 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß nach den mündlichen Ausführungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof im vorliegenden Fall 90 % der betreffenden Nachlässe eine Inzahlungnahme gebrauchter Geräte zugrunde lag.

21 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß nach Randnummer 13 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dem Nachlaß, der dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährt wird, der Vorteil gegenübersteht, den die Hersteller aus dem Abzug der in Zahlung genommenen Geräte vom Markt und aus dem Fehlen eines Marktes für gebrauchte NPK in Japan ziehen. Nach Auffassung des Rates wird nämlich "[d]ie Nachfrage nach neuen Geräten... auf dem höchstmöglichen Niveau gehalten, zu Preisen, die infolgedessen ebenfalls höher sind, als dies der Fall wäre, wenn ein Gebrauchtgerätemarkt bestände. Diese gesteigerte Nachfrage zieht nicht nur höhere Preise, sondern auch eine höhere Produktion nach sich und dürfte normalerweise zu höheren Kosteneinsparungen und entsprechend höheren Gewinnen führen."

22 Unter diesen Umständen sind die betreffenden Nachlässe, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten NPK vom Markt beimisst, als ein Teil des vom Käufer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises anzusehen und müssen daher bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.

23 Die Klägerinnen machen jedoch weiter geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil er den Betrag des Nachlasses für die Haupteinheit bei Inzahlungnahmen unter Zugrundelegung eines gewogenen Mittels aus dem Betrag der entsprechenden von Osaka NOA gewährten Nachlasses einerseits und dem Betrag des entsprechenden Nachlasses sowie des Nachlasses für die Haupteinheit, den andere Vertriebs-Tochtergesellschaften unabhängigen Wiederverkäufern gewährt hätten, andererseits ermittelt habe. Es hätte aber lediglich der Nachlaß für die Haupteinheit bei Inzahlungnahmen, der aufgrund der von Osaka NOA durchgeführten Verkäufe berechnet worden sei, berücksichtigt werden dürfen, weil nur dieser Nachlaß den Wert repräsentiert habe, den der Abzug der in Zahlung genommenen Geräte vom Markt für die Klägerinnen gehabt habe.

24 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Der Rat verfügte nämlich für andere Vertriebs-Tochtergesellschaften als Osaka NOA über keinerlei Anhaltspunkte, die es ihm ermöglicht hätten, die fraglichen Nachlässe zu unterscheiden. Im übrigen waren die Zahlenangaben für Osaka NOA nicht repräsentativ, da die Verkäufe dieses Unternehmens lediglich 22,5 % der Gesamtverkäufe im Untersuchungszeitraum ausmachten.

25 Die Klägerinnen machen drittens geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 verletzt, da der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten, der in den rechnerisch ermittelten Normalwert bei Verkäufen an ÖM einbezogen worden sei, nicht angemessen sei.

26 Im einzelnen führen die Klägerinnen dazu aus, den von ihnen und den ÖM-Importeuren vorgelegten Beweisstücken sei zu entnehmen, daß der Rat bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts folgende Kosten nicht hätte einbeziehen dürfen: a) die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften, weil die Verkäufe an ÖM, hätten sie auf dem japanischen Markt stattgefunden, nicht durch diese Unternehmen erfolgt wären; b) die Kosten der Klägerinnen für Werbung und Verkaufsförderung bei Verkäufen von NPK unter ihrem eigenen Firmennamen, die bei Verkäufen an ÖM nicht entstanden wären; c) den Nachlaß für die Haupteinheit bei Inzahlungnahmen, den sie ÖM-Käufern nicht gewährt hätten, um diesen Inzahlungnahmen zu ermöglichen, wenn Verkäufe an ÖM auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten.

27 Ausserdem sei die Berichtigung, die der Rat dadurch vorgenommen habe, daß er zu dem für ÖM-Umsätze ermittelten Normalwert eine Gewinnspanne von 5 % hinzugerechnet habe, die niedriger sei als die Spanne von 14,6 % bei unter dem eigenen Firmennamen erfolgten Verkäufen, nicht angemessen und reiche nicht aus, um die Kostendifferenzen zwischen Verkäufen an ÖM und Verkäufen von NPK unter dem eigenen Firmennamen der Klägerinnen auszugleichen.

28 Als Beweis dafür, daß Verkäufe an ÖM, wenn sie auf dem japanischen Markt erfolgt wären, nicht von den Vertriebs-Tochtergesellschaften durchgeführt worden wären, haben die Klägerinnen zwei Vereinbarungen zwischen MEI und ÖM-Kunden vorgelegt.

29 Zu dem letzten Punkt ist festzustellen, daß die Gemeinschaftsorgane diese Vereinbarungen zu Recht nicht berücksichtigt haben, da die Klägerinnen weder die ÖM-Verkäufer noch die Art der betreffenden Produkte namhaft gemacht haben, so daß die etwaige Bedeutung dieser Vereinbarungen nicht beurteilt werden konnte.

30 Zu dem Vorbringen, daß ÖM-Verkäufe, wenn sie in Japan erfolgt wären, nicht von den Vertriebs-Tochtergesellschaften durchgeführt worden wären, ist darauf hinzuweisen, daß diese Unternehmen, wie oben bereits ausgeführt, die Aufgaben einer Vertriebsabteilung des Herstellers wahrnehmen. Ihre Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten waren mithin in den Normalwert einzubeziehen.

31 Zu den Beweisen bezueglich der Kosten für Werbung und Verkaufsförderung, auf die sich die Klägerinnen berufen haben, ist festzustellen, daß sie lediglich Verkäufe an ÖM auf dem Gemeinschaftsmarkt betreffen.

32 Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dient aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/88, a. a. O., Randnr. 18) dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Usprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde; infolgedessen sind selbst dann die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen, wenn das Erzeugnis nicht dort, sondern zur Ausfuhr verkauft wird. Die Gemeinschaftsorgane haben es daher zu Recht abgelehnt, Angaben zu einem anderen Markt als dem des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zu berücksichtigen.

33 Zu dem Nachlaß für die Haupteinheit bei Inzahlungnahme genügt schließlich der Hinweis, daß er, wie die Klägerinnen vortragen, bei Verkäufen an ÖM, wenn sie auf dem Inlandsmarkt erfolgt wären, nicht gewährt worden wäre; damit aber wäre der Preis entsprechend höher gewesen. Dieser Nachlaß ist somit zu Recht in den Normalwert einbezogen worden.

34 Schließlich ist zu dem Vorbringen, daß die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei ÖM-Verkäufen berücksichtigte Gewinnspanne von 5 % nicht ausreichend sei, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 (Nashua Corporation/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 33) aus Anlaß eines ähnlichen Vorbringens gegenüber derselben Verordnung des Rates festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und Gewinne berücksichtigt haben. Jedoch haben sie angesichts der Tatsache, daß es ihnen nicht möglich war, den genannten Unterschied genau zu bemessen, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei den ÖM-Verkäufen die Gewinnspanne auf 5 %, nicht auf ihren auf 14,6 % geschätzten Durchschnittswert festgesetzt und diese Spanne bei den unter dem Firmennamen der Hersteller getätigten Verkäufen zugrunde gelegt.

35 Nach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts zurückzuweisen.

Zur Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis

36 Die Klägerinnen rügen mit diesem Vorbringen hilfsweise einen Verstoß des Rates gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung Nr. 2176/84, weil der Rat nach Vornahme der Berichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 dieser Verordnung keine zusätzlichen Berichtigungen des Normalwerts wegen der unterschiedlichen Handelsstufen vorgenommen habe.

37 Diese Unterschiede ergäben sich daraus, daß im Ausfuhrpreis die Kosten enthalten seien, die ihnen entstuenden, wenn sie Importeuren NPK auf ihrem Betriebsgelände bereitstellten, während im Normalwert nicht nur ihre Kosten beim Verkauf an Vertriebs-Tochtergesellschaften, sondern zusätzlich noch die Kosten der Bereitstellung der NPK für die Händler auf dem Betriebsgelände der Vertriebs-Tochtergesellschaften enthalten seien. Der Rat habe demnach irrigerweise einen Ausfuhrpreis ab Werk und einen Normalwert auf der Stufe des regionalen Händlers miteinander verglichen.

38 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises ermittelt worden sind, zu dem das Produkt zum erstenmal an einen unabhängigen Käufer verkauft worden ist.

39 Weiterhin haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, so daß die verlangten Berichtigungen gerechtfertigt gewesen wären. Die Gemeinschaftsorgane waren daher zu ihrer Vornahme nicht verpflichtet.

40 Nach alledem ist die Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis zurückzuweisen.

Zur Rüge der Unvereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 10 Buchstaben c der Verordnung Nr. 2176/84 mit dem Antidumpingkodex von 1979

41 Die Klägerinnen machen geltend, Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 sei, wenn er dahin ausgelegt werden sollte, daß er den Rat ermächtige, Berichtigungen abzulehnen, obwohl Normalwert und Ausfuhrpreis bezueglich der Handelsstufe nicht vergleichbar seien, unvereinbar mit Artikel 2 Absatz 6 des Antidumpingkodex, nach dem der Vergleich zwischen diesen beiden Faktoren auf der gleichen Handelsstufe zu erfolgen habe.

42 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, daß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c nicht so auszulegen ist, daß er die Gemeinschaftsorgane dazu berechtigt, nach dem Antidumpingkodex gebotene Berichtigungen abzulehnen, durch die Unterschieden in der Handelsstufe Rechnung getragen werden soll. Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, daß Normalwert und Ausfuhrpreis nicht auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen worden sind.

43 Das Vorbringen, Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 sei mit Artikel 2 Absatz 6 des Antidumpingkodex des GATT unvereinbar, ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der fehlerhaften Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie

A - Zur fehlerhaften Feststellung der Gleichartigkeit der NPK

44 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt sind, daß zumindest alle NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen, vom Personalkopierer bis zur Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation, als gleichartige Waren anzusehen seien; die Geräte der Leistungsklasse 6, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt wurden, blieben von dem Verfahren ausgeschlossen (Randnr. 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).

45 Hierzu ist festzustellen, daß der NPK-Markt nach den von Info-Markt und Dataquest erstellten Klassifikationen, die die Gemeinschaftsorgane in dem vorliegenden Verfahren herangezogen haben, verschiedene Leistungsklassen umfasst, die aufgrund der technischen Merkmale und der Leistung dieser Geräte festgelegt wurden. Die japanischen Hersteller haben indessen im Untersuchungszeitraum, wie in Randnummer 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dargelegt wird, lediglich NPK der Personalkopiererklasse und der Leistungsklassen 1 bis 4 exportiert.

46 Den Klägerinnen zufolge haben die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht die Aufgliederung des NPK-Marktes in Leistungsklassen ausser acht gelassen und alle diese Geräte als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet. Zum Nachweis der fehlenden Gleichartigkeit von NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen verweisen die Klägerinnen darauf, daß der Käufer eines NPK der Leistungsklasse 1 keinen Personal-NPK erwerben würde, weil die Kosten je Fotokopie und der relative Nutzen des letztgenannten mit zunehmender Menge der Kopien abnähmen.

47 Im übrigen bestehe keinerlei Ähnlichkeit zwischen NPK, die zu sogenannten nicht beieinanderliegenden Leistungsklassen gehörten. Die Klägerinnen verweisen insoweit auf die Entscheidung 88/88/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 zum Gemeinschaftsunternehmen Olivetti/Canon (ABl. L 52, S. 51), der zufolge es drei separate Märkte für NPK gebe, nämlich den des unteren Bereichs (Personalkopierer bis Leistungsklasse 2 der Dataquest-Klassifikation), des mittleren Bereichs (Leistungsklassen 3 und 4) und des oberen Bereichs (Leistungsklassen 4 bis 6). Die somit von der Kommission eingeräumte Segmentierung des Marktes sei auf den Wettbewerb zwischen NPK der gleichen Leistungsklasse zurückzuführen, der viel lebhafter sei als der zwischen NPK verschiedener Leistungsklassen.

48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 "[d]as Vorliegen einer Schädigung... nur festgestellt werden [kann], wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings oder der Subventionierung eine Schädigung hervorrufen, d. h. eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern". Gemäß Absatz 4 dieses Artikels werden "[d]ie Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren... an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben". Ferner bestimmt Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84: "Im Sinne dieser Verordnung ist 'gleichartige Ware' eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln."

49 Auf der Grundlage der von Info-Markt und Dataquest durchgeführten Marktstudien sind die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt, daß zwar nicht alle NPK gleichartig, zumindest aber die NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen, vom Personalkopierer bis zur Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation, als gleichartig anzusehen seien. Nach Ausweis der Akten sind in den genannten Untersuchungen die Leistungsklassen nicht klar gegeneinander abgegrenzt worden, weil zum einen manche NPK wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören können, und weil zum anderen sowohl zwischen NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen NPK, die in die verschiedenen vorstehend aufgeführten Leistungsklassen eingestuft sind, Wettbewerb herrscht.

50 Die Unterschiede zwischen zu einer oder zu mehreren Leistungsklassen gehörenden NPK u. a. in bezug auf Geschwindigkeit und Kopiervolumen können nicht als Nachweis dafür ausreichen, daß die betreffenden NPK keine identischen Funktionen erfuellen oder nicht gleiche Bedürfnisse decken. Wie im übrigen in Randnummer 30 Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt ist, wird durch den Umstand, daß die Wahl der Kunden durch Faktoren beeinflusst werden kann, die mit der Entscheidung für eine zentrale oder dezentrale Kopieranlage zusammenhängen, bestätigt, daß zwischen Geräten verschiedener Kategorien eine Konkurrenz besteht.

51 Angesichts der vorstehend erwähnten Überschneidungen der verschiedenen Leistungsklassen kann die Kopiergeschwindigkeit nicht als Unterscheidungskriterium für NPK herangezogen werden. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß NPK, die zwischen 40 und 45 Kopien in der Minute herstellen, sowohl der Leistungsklasse 3 (von 31 bis 45 Kopien) als auch der Leistungsklasse 4 (40 bis 75 Kopien) angehören können. Gleiches gilt für Personalkopierer, die bis zu 12 Kopien in der Minute herstellen, da die Kopierer der Leistungsklassen 1a und 1b jeweils bis zu 20 und 15 bis 20 Kopien in der Minute herstellen.

52 Zu dem Argument der Klägerinnen, das die in der Entscheidung 88/88 vorgenommene Abgrenzung der relevanten Märkte betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, daß diese Abgrenzung weder eine gewisse Austauschbarkeit zwischen zu diesen drei Leistungsklassen gehörenden NPK noch die Möglichkeit ausschließt, daß diese Austauschbarkeit geringer sein mag als bei NPK, die zur gleichen Leistungsklasse gehören. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, daß den in dieser Entscheidung abgegrenzten Leistungsklassen ebensowenig wie denjenigen der Dataquest- und der Info-Markt-Klassifikationen unterschiedliche Märkte entsprechen.

53 Demgemäß ist den Klägerinnen nicht der Nachweis gelungen, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Annahme, im vorliegenden Fall sei die NPK-Produktion insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklassen als die "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 anzusehen, einen Beurteilungsfehler begangen haben.

54 Die Rüge der fehlerhaften Feststellung der Gleichartigkeit der Waren ist daher zurückzuweisen.

B - Zur fehlerhaften Abgrenzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

55 Die Klägerinnen machen geltend, daß die Gemeinschaftsorgane angesichts der zahlreichen Einfuhren von Rank Xerox, Océ und Olivetti aus Japan diese Unternehmen nicht in den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 hätten einbeziehen und damit den Standpunkt ändern dürfen, den sie in mehreren früheren Verfahren eingenommen hätten. Kein Hersteller in der Gemeinschaft sei in der Lage gewesen, eine Schädigung infolge der Einfuhren von Kleinkopiergeräten aus Japan geltend zu machen. Auf jeden Fall sei die europäische Erzeugung in diesem Bereich geringfügig oder nicht vorhanden gewesen.

56 Bezueglich Rank Xerox rufen die Klägerinnen zunächst in Erinnerung, daß diese Firma zu 50 % am Kapital der japanischen Gesellschaft Fuji Xerox beteiligt sei, bei der sie zum einen grosse Mengen von fertigen und mit dem Etikett von Rank Xerox versehenen NPK, von Bausätzen und von Bauteilen eingekauft und zum anderen technischen Beistand und Konstruktionshilfe erhalten habe. Mit diesen Einkäufen von NPK bei Fuji Xerox habe Rank Xerox sowohl einen Gewinn erzielen als auch den Transferpreis der betreffenden Geräte beeinflussen können. Die Einbeziehung von Rank Xerox in die Kategorie der Gemeinschaftserzeuger habe daher nur zu einer fehlerhaften Beurteilung der behaupteten Schädigung führen können.

57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt. Das Volumen dieser Einfuhren war jedoch im Verhältnis zum gesamten Sortiment der von Rank Xerox in der Gemeinschaft hergestellten NPK sowie zum gesamten Markt der Gemeinschaft (1 %) geringfügig, und die Wiederverkaufspreise waren die gleichen wie für die von Rank Xerox hergestellten entsprechenden Geräte.

58 Die Klägerinnen wenden sich ferner dagegen, daß Rank Xerox in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen worden sei, obwohl ein Teil ihrer Tätigkeit in Wahrheit darin bestanden habe, in der Gemeinschaft aus Teilen oder Werkstoffen japanischen Ursprungs Erzeugnisse zusammenzubauen oder herzustellen. Sie machen insoweit geltend, daß nach Artikel 13 Absatz 10, der durch die sogenannte "Schraubenzieher-Verordnung" (EWG) Nr. 1761/87 des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. L 167, S. 9) in die Verordnung Nr. 2176/84 eingefügt worden sei, die Möglichkeit bestehe, in solchen Fällen Antidumpingzölle zu erheben. Die Gemeinschaftsorgane behandelten gleiche Sachverhalte ungleich, indem sie ausschließlich in Japan ansässige Unternehmen unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen ließen und im übrigen Gemeinschaftsunternehmen, die den gleichen "Schraubenzieher"-Tätigkeiten nachgingen, zu den Gemeinschaftserzeugern rechneten.

59 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 ist nämlich erst nach dem Erlaß der angefochtenen Verordnung in diese eingefügt worden und betrifft die Erhebung eines Antidumpingzolls auf in der Gemeinschaft aus Teilen oder Werkstoffen mit Ursprung im betreffenden Land oder in den betreffenden Ländern der Ausfuhr montierte oder hergestellte Waren, nicht aber die Begriffsbestimmung der Gemeinschaftserzeugung.

60 In bezug auf Océ und Olivetti, die NPK ebenfalls aus Japan, allerdings von nicht mit ihnen verbundenen Lieferanten, einführen, machen die Klägerinnen geltend, ihre Einfuhren machten 35 bis 40 % ihrer Geräteverkäufe oder -vermietungen in der Gemeinschaft aus, weshalb sie gleichfalls nicht in die Gemeinschaftserzeugung hätten einbezogen werden dürfen.

61 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können. Die NPK, die zu den Leistungsklassen 1 und 2 gehörten, wurden zu Preisen verkauft, die über denen ihrer Lieferanten lagen, und machten zwischen 35 und 40 % der Verkäufe und Vermietungen der während des Zeitraums von 1981 bis Juli 1985 auf den Markt gebrachten neuen Geräte aus. Der Versuch dieser beiden Produzenten, ein vollständiges Sortiment von Modellen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, scheiterte jedoch an den wegen der japanischen Einfuhren gedrückten Marktpreisen.

62 Auch der Berufung der Klägerinnen auf die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane kann kein Erfolg beschieden sein. Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

63 Den Akten und den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof ist jedoch zu entnehmen, daß in jedem der von den Klägerinnen genannten Fälle ein Gemeinschaftserzeuger in Ausübung dieses Ermessens vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" aus- oder in diesen eingeschlossen wurde.

64 Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die europäische Erzeugung von Kleinstkopierern sei gering oder nicht vorhanden gewesen, so genügt die Feststellung, daß die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall alle zu nahe beieinanderliegenden Leistungsklassen gehörenden NPK vom Personal-Photokopierer bis zu Geräten der Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation zutreffend als gleichartige Waren angesehen haben und daß daher die Gemeinschaftsproduktion im Bereich der Kleinstkopierer allein für die Bestimmung des "Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft" nicht ausschlaggebend sein kann.

65 Nach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Abgrenzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht begründet und daher zurückzuweisen.

C - Zur fehlerhaften Würdigung der Faktoren der Schädigung

66 Die Klägerinnen treten der Analyse der einzelnen Faktoren, die die Gemeinschaftsorgane zur Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen haben, und der Feststellung einer so umschriebenen Schädigung schlechthin entgegen. Sie machen geltend, letztere sei nicht auf die fraglichen Einfuhren, sondern auf die Geschäftspolitik der Gemeinschaftsunternehmen und die im Vergleich zu den NPK aus Japan geringere Qualität ihrer Geräte zurückzuführen.

67 Maßgebend sind in dieser Beziehung die Vorschriften der Verordnung Nr. 2176/84, die die Art und Weise der Feststellung der Schädigung festlegen, und unter diesen insbesondere Artikel 4 Absatz 1. Nach dieser Vorschrift liegt zum einen eine Schädigung nur vor, wenn die gedumpten Einfuhren wegen des Dumpings eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen; danach dürfen zum anderen Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden.

68 In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 sind die Kriterien angeführt, die bei der Schadensprüfung zu beachten sind: a) Umfang der gedumpten Einfuhren, b) Preise dieser Einfuhren und c) ihre Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig. In derselben Vorschrift heisst es allerdings, daß weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind.

69 Die Gemeinschaftsorgane haben daher in Ausübung ihres Ermessens die genannten Kriterien zu prüfen und aus den in der angeführten Vorschrift aufgezählten Beurteilungsmerkmalen diejenigen auszuwählen, die sie im jeweiligen Einzelfall für sachdienlich erachten. Im vorliegenden Fall haben die Gemeinschaftsorgane die in der Vorschrift genannten Kriterien eingehend geprüft.

70 Zum Umfang der japanischen Einfuhren ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Verkäufe und Vermietungen neuer Geräte der Gemeinschaftshersteller von 1981 bis 1984 um 74 % zunahmen, ihr Marktanteil hingegen von 21 % im Jahr 1981 auf 11 % im Untersuchungszeitraum zurückging, während der Anteil der japanischen Hersteller am Markt der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum von 70 auf 78 % anstieg. Die Gemeinschaftsorgane durften daher annehmen, daß die japanischen Einfuhren, die von 1981 bis 1984 um mehr als 120 % zugenommen hatten, eine günstigere Entwicklung der Verkäufe und Vermietungen von NPK durch die Gemeinschaftsunternehmen verhindert haben.

71 Was die Preisunterbietungen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse anbelangt, genügt die Feststellung, daß die in Japan hergestellten NPK trotz zusätzlicher Merkmale und Leistungen gegenüber vergleichbaren, in der Gemeinschaft hergestellten NPK zu den gleichen Preisen wie diese, ja sogar zu niedrigeren Preisen verkauft wurden (Randziffern 44, 47 und 49 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).

72 Zu den Auswirkungen der Niedrigpreiseinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig ist festzustellen, daß neben der bereits erwähnten spürbaren Abnahme der Marktanteile der Gemeinschaftshersteller auch die Rentabilität der Geschäftstätigkeit der betroffenen Gemeinschaftshersteller im Laufe des Untersuchungszeitraums zurückgegangen ist.

73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane entgegen der Behauptung der Klägerinnen nicht gehalten waren, die Gewinne oder Verluste der Gemeinschaftshersteller bei ihrer Gesamttätigkeit im Photokopierergeschäft zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 sind nämlich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft zu messen. Mithin hat der Rat die Auswirkung der japanischen Einfuhren auf die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller zu Recht an der Erzeugung im vorstehenden Sinn gemessen.

74 Die Klägerinnen machen ferner geltend, die Entwicklung des europäischen Photokopierermarktes mache deutlich, daß die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht den Einfuhren eine Schädigung zugerechnet hätten, die in Wahrheit auf anderen Faktoren, insbesondere auf der Entscheidung der Gemeinschaftsunternehmen beruhe, wegen der Kosten und technologischen Schwierigkeiten, die die Entwicklung dieser neuen Geräte mit sich gebracht hätte, keine Kleinstkopierer herzustellen.

75 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So führt der Rat in Randnummer 85 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung in bezug auf Rank Xerox aus, daß die Probleme, die diese Firma in Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Modells gehabt habe, ab 1982/83 gelöst gewesen seien und ein solches Modell tatsächlich auf den Markt gebracht worden sei. Die Annahme des Rates, daß diese Schwierigkeiten nichts mit dem Rank Xerox infolge der Einfuhren aus Japan entstandenen sonstigen Schaden zu tun hatten, beruht somit nicht auf einem Beurteilungsfehler.

76 Bezueglich Océ und Olivetti ist daran zu erinnern, daß die Versuche dieser beiden Produzenten, ein vollständiges Sortiment von Modellen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, wie vorstehend (Randnr. 61) ausgeführt, wegen des durch die japanischen Einfuhren hervorgerufenen Verfalls der Marktpreise gescheitert sind.

77 Was schließlich die angebliche Überlegenheit der japanischen NPK, die Produktpalette dieser Geräte, ihre Qualität und ihre Zuverlässigkeit betrifft, so haben die Klägerinnen insoweit keinerlei Beweis vorgebracht.

78 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge der fehlerhaften Würdigung der Faktoren der Schädigung zurückzuweisen.

Zur Rüge der fehlerhaften Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft

79 Die Klägerinnen rügen, daß die Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft dadurch verfälscht worden sei, daß Rank Xerox, Océ und Olivetti, die von japanischen Einfuhren abhängig gewesen seien und aus ihnen Vorteile gezogen hätten, zu den diesen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildenden Produzenten gerechnet und ihre Interessen von den Gemeinschaftsorganen nicht mit denen der ÖM-Importeure wie Gestetner, Agfa-Gevaert u. a. verglichen worden seien. Rank Xerox, Océ und Olivetti hätten mit Tetras zusammen lediglich einen Anteil von 3 % am Gemeinschaftsmarkt für Kleinstkopiergeräte gehabt, während die genannten ÖM-Importeure, die eine grosse Zahl von Personen beschäftigt hätten, im Bereich der Kleinstkopierer überaus aktiv gewesen seien.

80 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, daß die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane in der Frage, ob eine Gemeinschaftsmaßnahme im Interesse der Gemeinschaft liege, angesichts der sehr begrenzten Gemeinschaftserzeugung und der sehr beschränkten Produktpalette im Bereich der Kleinkopierer fehlerhaft gewesen sei, weil die Gemeinschaftsorgane bei ihrem Entschluß, die Hersteller einer sehr beschränkten Menge von Erzeugnissen zu schützen, die sich hieraus ergebenden Folgen nicht bedacht hätten.

81 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist dabei auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

82 Nach Auffassung der Gemeinschaftsorgane wäre es ohne Antidumpingzoll zweifelhaft, ob eine unabhängige Gemeinschaftserzeugung von NPK weiterbestehen könnte; eine solche sei jedoch für die Bewahrung und Entwicklung der für die Herstellung von Reprographieprodukten erforderlichen Technik sowie für die Erhaltung einer grossen Zahl von Arbeitsplätzen notwendig. Diese Sorge ergab sich insbesondere daraus, daß während der Untersuchung das Unternehmen eines Gemeinschaftserzeugers von einem japanischen Hersteller aufgekauft worden war. Die Gemeinschaftsorgane waren daher der Ansicht, daß die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsindustrie zu schützen, wie in Randnummer 99 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, wichtiger sei als der Schutz kurzfristiger Verbraucherinteressen und als der Schutz der Importeure.

83 Da den Gemeinschaftsorganen kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Gemeinschaftsinteressen unterlaufen ist, muß die betreffende Rüge zurückgewiesen werden.

Zur Rüge der fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls

84 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten mit der Festsetzung der endgültigen Antidumpingzölle auf 20 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft gegen Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 verstossen, dem zufolge diese Zölle nicht höher sein dürften, als für die Beseitigung der Schädigung erforderlich sei.

85 Die Kommission sei zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Gewinnspanne von 12 % erforderlich sei, um einen angemessenen Gewinn bei Verkäufen von NPK sicherzustellen. Diese Spanne sei offensichtlich zu hoch, weil Kleinstkopierer stets mit einem niedrigeren Gewinn verkauft würden, als er bei NPK-Verkäufen insgesamt erzielt werde. Ferner sei der Zoll so berechnet worden, daß er Preisunterbietungen habe beseitigen sollen, die es aber aus den bereits dargelegten Gründen gar nicht gegeben habe. Schließlich sei auch die Art und Weise der Berechnung des Zolls in Randnummer 107 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung nicht klar beschrieben.

86 Bezueglich des Vorbringens, die Gewinnspanne sei mit 12 % zu hoch angesetzt, ist darauf hinzuweisen, daß die gewählte Rate nach Randnummer 103 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung die Gemeinschaftshersteller insgesamt in die Lage versetzen soll, eine angemessene Ertragsrate im Verhältnis zu den mit der Entwicklung neuer Produkte verbundenen Risiken zu erwirtschaften. Die Gemeinschaftsorgane haben es hierbei nicht als angemessen angesehen, die Gewinne bei Zusatzlieferungen und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kopiergeräten zu berücksichtigen.

87 Weder aus den Akten noch aus den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß die Gemeinschaftsorgane etwa ihr Ermessen fehlerhaft ausgeuebt hätten. Im übrigen haben die Klägerinnen nicht dargelegt, inwieweit eine geringere Spanne bei Kleinstkopierern sich auf die Höhe des festgesetzten Antidumpingzolls ausgewirkt hätte.

88 Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen, daß es die Preisunterbietungen, die durch den Zoll hätten beseitigt werden sollen, tatsächlich nicht gegeben habe. Wie nämlich in Randnummer 110 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, haben die japanischen Exporteure unzweifelhaft eine bestimmte Form der Preisunterbietung betrieben (siehe oben Randnr. 71); jedoch ist wegen deren fehlender Quantifizierbarkeit kein sie berücksichtigender Faktor in die Berechnung des Antidumpingzolls einbezogen worden.

89 Bezueglich der Beschreibung der Art und Weise der Berechnung des Zolls genügt die Feststellung, daß in Randnummer 107 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung alle Berechnungsschritte der Gemeinschaftsorgane ausführlich dargestellt sind und daß die Klägerinnen nicht näher dargelegt haben, weshalb diese nicht verständlich sein sollten.

90 Nach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls zurückzuweisen.

Zu den Rügen, die die Begründung der angefochtenen Entscheidung betreffen

91 Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe seine Pflicht zur Begründung nach Artikel 190 EWG-Vertrag verletzt, weil bezueglich der Ermittlung des Normalwerts keine oder allenfalls unzureichende Gründe angeführt worden seien. So könne es zunächst die Entscheidung des Rates, die Vertriebs-Tochtergesellschaften zum Zweck der Berechnung des Normalwerts als Teil der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Klägerinnen zu betrachten, nicht rechtfertigen, daß der Rat Artikel 2 Absätze 3 und 7 der Verordnung Nr. 2176/84 nicht angewandt habe. Ferner könne die Einbeziehung des Nachlasses für die Haupteinheit bei Inzahlungnahmen nicht damit begründet werden, daß die Klägerinnen vielleicht ungewollt aus dem Fehlen eines Gebrauchtgerätemarktes Nutzen gezogen hätten. Schließlich seien keine Gründe dafür angeführt worden, daß der Rat bestimmte Kosten und den Nachlaß für die Haupteinheit bei Inzahlungnahmen in den errechneten Normalwert bei Verkäufen an ÖM einbezogen habe.

92 Die erste Beanstandung ist zurückzuweisen, weil der Rat mit Recht davon ausgegangen ist, daß die Klägerinnen und ihre Vertriebs-Tochtergesellschaften eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Im übrigen ist der Begründungspflicht aus Artikel 190 durch die Gründe Genüge getan, die in der in Randnummer 6 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausdrücklich bestätigten Randnummer 7 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2640/86 angeführt worden sind. Dort ist klar dargelegt, weshalb die Gemeinschaftsorgane die gegenüber unabhängigen Käufern angewandten Preise zur Bestimmung des Normalwerts herangezogen und es abgelehnt haben, Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2176/84 anzuwenden.

93 Gleiches gilt für die zweite Beanstandung der Klägerinnen. Aus Randnummer 13 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ergibt sich nämlich klar, daß das Fehlen eines Marktes für Gebrauchtgeräte ein Beleg dafür war, daß ein Abzug in Zahlung genommener Geräte vom Markt in nahezu allen Fällen erfolgte und die Klägerinnen damit in den Genuß der gleichen Vorteile kamen wie die anderen Hersteller.

94 Schließlich ergibt sich, was die dritte Beanstandung betrifft, aus Randnummer 11 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, daß die Gemeinschaftsorgane, weil keine Verkäufe an ÖM auf dem japanischen Markt stattgefunden hatten und etwaige Kosten- und Gewinnunterschiede zwischen Verkäufen an ÖM und anderen Verkäufen nicht genau ermittelt werden konnten, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt haben.

95 Nach alledem sind die Rügen, die die fehlende Begründung der angefochtenen Verordnung betreffen, zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

96 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.

Ende der Entscheidung

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