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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: C-177/01
Rechtsgebiete: Richtlinie des Rates 96/59/EWG


Vorschriften:

Richtlinie des Rates 96/59/EWG Art. 4
Richtlinie des Rates 96/59/EWG Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT). - Rechtssache C-177/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-177/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und D. Colas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass sie der Kommission weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB mitgeteilt hat noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass sie der Kommission weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB mitgeteilt hat noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie.

2 Artikel 1 der Richtlinie 96/59 lautet:

"Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab."

3 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/59 sieht vor:

"Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren."

4 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/59 bestimmt:

"Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, werden PCB-haltige Geräte, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht und Artikel 4 Absatz 1 unterliegen und die Bestandteile anderer Geräte sind, entfernt und getrennt gesammelt, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden."

5 Artikel 11 der Richtlinie 96/59 sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

- einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

- die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit."

6 Da die Kommission ihrer Ansicht nach von der Französischen Republik nicht über die Bestimmungen unterrichtet worden war, die diese erlassen habe, um den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59 nachzukommen, und auch über keine weiteren Angaben verfügte, aus denen sie schließen könne, dass die Französische Republik die insoweit notwendigen Bestimmungen erlassen habe, forderte sie die Französische Republik mit Schreiben vom 13. April 2000 auf, sich hierzu nach dem Verfahren des Artikels 226 EG innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

7 In Beantwortung dieses Schreibens übermittelten die französischen Behörden mit Schreiben vom 13. Juni 2000 eine Note, in der sie zunächst darauf hinwiesen, dass bereits bestimmte Maßnahmen im Hinblick auf die für Oktober 2001 geplante Erstellung einer Bestandsaufnahme PCB-haltiger Geräte getroffen worden seien. Sie legten darin weiter eine Schätzung des Bestands PCB-haltiger oder PCB-kontaminierte Öle enthaltender Geräte in Frankreich vor. Schließlich enthielt das Schreiben einen nach Maßgabe der vorhandenen Behandlungskapazitäten aufgestellten Zeitplan für die Dekontaminierung und/oder Beseitigung.

8 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die französischen Behörden weder die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen noch den Plan, noch die Grundzüge einer Regelung im Sinne der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 96/59 erstellt hatten, gab sie am 27. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Französische Republik aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Notifizierung nachzukommen.

9 In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Französische Republik der Kommission mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 mit, sie sei bereit, einen Zeitplan festzulegen, wonach sie der Kommission in Übereinstimmung mit dem vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren bis Oktober 2001 die Angaben machen könne, die erforderlich seien, um den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59 nachzukommen.

10 Die Französische Republik übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 26. Januar und 23. März 2001 das Dekret Nr. 2001-63 vom 18. Januar 2001 zur Änderung des Dekrets Nr. 87-59 vom 2. Februar 1987 über das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (JORF vom 25. Januar 2001, S. 1286) und die Verordnung vom 13. Februar 2001 über die Meldung des Besitzes von polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle enthaltenden Geräten (JORF vom 6. März 2001, S. 3500).

11 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, die Französische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59 verstoßen. Die von der Französischen Republik nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassenen Bestimmungen, wie das Dekret Nr. 2001-63 und die Verordnung vom 13. Februar 2001, könnten diesen Verstoß nicht beenden.

12 Die französische Regierung räumt ein, dass sie verpflichtet gewesen sei, die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59 genannten Dokumente innerhalb der in ihr vorgesehenen Fristen auszuarbeiten und der Kommission zu übermitteln. Sie bestreite nicht, dass sie diese Dokumente zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Klagebeantwortung noch nicht erstellt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, sie der Kommission in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln. Zu beachten sei jedoch, dass die Einführung des Verfahrens zur Ausarbeitung dieser Dokumente länger als vorgesehen gedauert habe, dass mit dem verwendeten EDV-System zusammenhängende technische Hindernisse zu einer zusätzlichen Verzögerung geführt hätten und dass sie im Laufe des Jahres 2002 in der Lage sein dürfte, den genannten Bestimmungen der Richtlinie 96/59 nachzukommen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11).

14 Die französische Regierung räumt aber ein, dass sie die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen, den Plan und die Grundzüge einer Regelung im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59 der Kommission bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht übermittelt habe.

15 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.

16 Demgemäß ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass sie der Kommission weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB mitgeteilt hat noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB mitgeteilt hat noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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