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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.1993
Aktenzeichen: C-177/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein als "Weißdorn-Tropfen" bezeichneter Weißdornauszug mit Zusatz von Alkohol der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen ist. In angemessener, durch ärztliche Verordnung festgelegter Dosierung eingenommen, weist dieses Erzeugnis nämlich therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften auf, deren Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist, nämlich auf die Herzfunktion, die Kreislauffunktion und die neurovegetative Funktion. Im übrigen verändert der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol den Charakter des Erzeugnisses keineswegs, auch wenn dessen Alkoholgehalt erheblich ist; vielmehr ist seine Funktion die eines Hilfsstoffes, eines Konservierers und eines Trägers der Wirkstoffe des Erzeugnisses.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1993. - BIOFORCE GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION MUENCHEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - POSITIONEN 3004 UND 2208 - WEISSDORN-TROPFEN. - RECHTSSACHE C-177/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 14. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt; sie beziehen sich auf die Tarifierung von "Weißdorn-Tropfen", einem Weißdornauszug mit Zusatz von Alkohol, der als Herzstärkungsmittel eingenommen werden kann.

2 Die vorgelegten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bioforce GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Oberfinanzdirektion München, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Tarifierung des oben genannten Stoffes, zu dessen Anwendungsgebiet es in der Verpackungsaufmachung heisst:

"Zur Herzpflege und zur Förderung der Durchblutung des Herzens... unterstützen die Herzmuskelzellen in ihrer Aktivität, damit verbunden ist eine bessere Versorgung der Herzkranzgefässe".

3 Die Oberfinanzdirektion München hatte eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, in der sie für das streitige Erzeugnis eine Tarifierung als Arzneiware ausschloß. Dagegen richtet sich die Klage der Bioforce GmbH.

4 Das vorlegende Gericht hat festgestellt, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs aufwerfe; es hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen erlassen hat:

1) Ist der Gemeinsame Zolltarif ° Kombinierte Nomenklatur 1990 ° dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie "Weißdorn-Tropfen" (Weißdornauszug mit 45,9 Vol.-% Alkohol, zur Verwendung als [Herz-]Tonikum) der Position 30.04 ° Arzneiwaren, die aus... ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen,... in Aufmachungen für den Einzelverkauf ° zuzuordnen sind?

2) Verneinendenfalls: Ist der Zolltarif dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie zu Frage 1 als "andere" Spirituosen in die Unterposition 22.08.90.59 einzureihen sind?

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Im Hinblick auf diese Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Position 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs folgendes umfasst:

"Arzneiwaren..., die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf".

7 Ausserdem ergibt sich aus Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs, daß "Ergänzungslebensmittel" nicht zu diesem Kapitel gehören.

8 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90, Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 8) aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.

9 Es ist daher zu prüfen, ob das streitige Erzeugnis die in der Position 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegten Merkmale und Eigenschaften aufweist, wobei diese im Lichte der medizinischen Entwicklung auszulegen sind.

10 Wie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof und den zu den Akten gegebenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, deren Richtigkeit nicht bestritten worden ist, ergibt, bestehen für das Erzeugnis im Rahmen sowohl einer therapeutischen als auch einer prophylaktischen Anwendung bei angemessener, durch ärztliche Verordnung festgelegter Dosierung u. a. folgende Indikationen: ° Kardiovaskuläre Beschwerden (nachlassende Leistungsfähigkeit des Herzens, Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend, noch nicht digitalisbedürftiges Altersherz und leichte Formen der Bradykardie); ° neurovegetative Störungen; ° Schlafstörungen.

11 Wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, verändert der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol den Charakter des Erzeugnisses nicht, auch wenn dessen Alkoholgehalt erheblich ist. Vielmehr ist seine Funktion die eines Hilfsstoffs, eines Konservierers und eines Trägers der Wirkstoffe des Erzeugnisses.

12 Nach alledem lässt sich das streitige Erzeugnis nicht als ein Ergänzungslebensmittel im Sinne der Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs oder als eine zur Erhaltung der Gesundheit bestimmte Spirituose im Sinne der Erläuterung 14 zu Position 22.08 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren betrachten, sondern es ist als ein Erzeugnis anzusehen, das genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweist und dessen Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist, nämlich auf die Herzfunktion, die Kreislauffunktion und die neurovegetative Funktion.

13 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß "Weißdorn-Tropfen" der Position 30.04 zuzuordnen sind.

Zur zweiten Frage

14 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 14. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß "Weißdorn-Tropfen" der Position 30.04 zuzuordnen sind.

Ende der Entscheidung

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