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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: C-177/96
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS, Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS
Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Jugoslawien erhoben werden, gelten auch für derartige Erzeugnisse, die von einem Erzeuger und Ausführer hergestellt wurden, der, nachdem er in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien niedergelassen war, zum Zeitpunkt der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aufgrund der Unabhängigkeitserklärung seinen Sitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hatte.

Da Antidumpingzölle naturgemäß auf bestimmte Erzeugnisse mit einem bestimmten Ursprung erhoben werden und ihre Anwendung also vom Ursprung der Erzeugnisse abhängt, hat eine Änderung der Bezeichnung oder politischen Organisation des geographischen Gebietes, das in einer Entscheidung zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls als Ursprungs- oder Ausfuhrland genannt wird, keine Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ziel des eingeführten Antidumpingzolls und kann deshalb nicht als solche diesen Zoll auf Erzeugnisse, die aus diesem Gebiet stammen, unanwendbar machen.

Könnte der Lieferant, dessen Erzeugnisse Gegenstand eines Dumpings sind, Antidumpingzölle nur deshalb umgehen, weil er in einem Gebiet niedergelassen ist, das von den zuständigen Stellen für unabhängig erklärt wurde, so bestuende die Gefahr, daß die Antidumpingmaßnahmen ihr Ziel, die Schädigung einer Gemeinschaftserzeugung zu verhindern, verfehlen. Die Tatsache, daß dieser Lieferant völkerrechtlich der Zuständigkeit eines neuen Staates unterliegt, schließt es nämlich nicht aus, daß seine Dumpingpraktiken weiterhin eine Gemeinschaftserzeugung schädigen.

Ausserdem gelten die völkerrechtlichen Bestimmungen über die Staatennachfolge nicht unmittelbar für Antidumpingzölle, da diese keine staatlichen Schulden, sondern von einzelnen geschuldete Abgaben darstellen.

Diese Auslegung der Entscheidung Nr. 2131/88 ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, der ein fundamentales Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, das insbesondere verlangt, daß eine Regelung, die dem Abgabenpflichtigen Lasten auferlegt, klar und deutlich ist, damit dieser seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und infolgedessen seine Vorkehrungen treffen kann. Insoweit lässt die Entscheidung Nr. 2131/88 mit der Verwendung des Begriffes "Jugoslawien" klar erkennen, daß sie für das gesamte Gebiet innerhalb der Grenzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung konnte nämlich der Begriff "Jugoslawien" keine andere Bedeutung haben, und seit dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann er nur das Gebiet dieser ehemaligen Republik bezeichnen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 1997. - Belgischer Staat gegen Banque Indosuez u.a. und Europäische Gemeinschaft. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen - Belgien. - Dumping - Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Jugoslawien - Unabhängigkeitserklärung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - Rechtssicherheit. - Rechtssache C-177/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen hat mit Urteil vom 13. Mai 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Jugoslawien und zur endgültigen Vereinbarung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren (ABl. L 188, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Banque Indosüz (im folgenden: Indosüz), Gesellschaft schweizerischen Rechts, der Stahlhandel Schmitz GmbH (im folgenden: Firma Schmitz), Gesellschaft deutschen Rechts, und der Rijn- en Kanaalvaart Expeditie SA, Gesellschaft belgischen Rechts (im folgenden: Rijn- en Kanaalvaart Expeditie), gegen den belgischen Staat wegen Antidumpingzöllen, die letzterer gemäß der Entscheidung Nr. 2131/88 auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft erhoben hatte.

3 Die Firma Schmitz führte die streitigen Erzeugnisse zwischen dem 1. Mai 1992 und dem 31. Juli 1992 in die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion ein. Aus den Akten ergibt sich, daß diese Waren vom Unternehmen Rudnici i Zelezarnica Skopje (im folgenden: Rudnici) mit Sitz in Skopje (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) stammten.

4 Die Entscheidung Nr. 2131/88 wurde ursprünglich auf die Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS der Kommission vom 27. Juli 1984 (ABl. L 201, S. 17) und sodann auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 (ABl. L 209, S. 18) gestützt, die beide den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern betreffen. Die Entscheidung Nr. 2177/84 wurde durch die Entscheidung Nr. 2424/88 aufgehoben und ersetzt.

5 Gemäß der achten Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 2177/84 und der zweiten Begründungserwägung der Entscheidung Nr. 2424/88 wurde die mit diesen Entscheidungen getroffene Antidumpingregelung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie aus dem Übereinkommen zur Durchführung dieses Artikels VI (Antidumping-Kodex von 1979) ergeben.

6 Die Kommission erließ auf der Grundlage von Artikel 11 der Entscheidung Nr. 2177/84 die Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS vom 5. September 1986 (ABl. L 254, S. 18), mit der auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Stahl mit Ursprung in Jugoslawien ein vorläufiger Zoll in Höhe von 68 ECU je 1 000 Kilogramm eingeführt wurde. In Absatz 14 ihrer Begründung erwähnte diese Entscheidung ausdrücklich Rudnici als einen der jugoslawischen Ausführer dieser Erzeugnisse.

7 Mit ihrem Beschluß 86/639/EGKS vom 23. Dezember 1986 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien (ABl. L 371, S. 84) nahm die Kommission die von drei jugoslawischen Ausführern - darunter Rudnici - angebotene Verpflichtung an, keine weitere Schädigung mehr durch Erzeugnisse zu verursachen, die Gegenstand des Dumpings waren. Aufgrund von Beschwerden wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hob die Kommission jedoch mit ihrer Entscheidung Nr. 229/88/EGKS vom 25. Januar 1988 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien (ABl. L 23, S. 13) die Entscheidung auf, mit der sie die von diesen Ausführern angebotene Verpflichtung angenommen hatte, und führte den gegen sie verhängten vorläufigen Antidumpingzoll wieder ein.

8 Später wurde gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88 auf die Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse "mit Ursprung in Jugoslawien" ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 48 ECU je 1 000 Kilogramm erhoben. Die Entscheidung trat am 20. Juli 1988 für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft.

9 Aufgrund eines im Februar 1990 vom Jugoslawischen Eisen- und Stahlverband gestellten Antrags eröffnete die Kommission gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2424/88 erneut die Untersuchung in bezug auf die Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse.

10 Im Laufe dieser Untersuchung erklärte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 17. September 1991 ihre Unabhängigkeit.

11 Am Ende der Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluß, daß weiterhin Dumpingpraktiken vorlagen, auch wenn sich die Dumpingspannen verringert hatten. Deshalb erließ sie die Entscheidung Nr. 2297/92/EGKS vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS zur Annahme der Verpflichtungsangebote hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Slowenien und den jugoslawischen Republiken Mazedonien, Montenegro und Serbien, und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina (ABl. L 221, S. 36). Mit dieser Entscheidung wurde die Entscheidung Nr. 2131/88 insofern geändert, als der endgültige Antidumpingzoll auf den etwas niedrigeren Satz von 44 ECU je 1 000 Kilogramm festgelegt wurde. Die geänderte Entscheidung Nr. 2131/88 gilt nach dem Wortlaut ihres Artikels 1 für die fraglichen Erzeugnisse, soweit sie ihren "Ursprung in der Republik Slowenien.... und den jugoslawischen Republiken Mazedonien..., Montenegro.... und Serbien" haben. In derselben Bestimmung wird klargestellt, daß der endgültige Antidumpingzoll aufgrund der von drei Ausführern, darunter Rudnici, im Rahmen der Untersuchung eingegangenen Verpflichtungen nicht für die von ihnen hergestellten Waren gilt.

12 Die Entscheidung Nr. 2297/92 trat jedoch erst am 7. August 1992 in Kraft und ist daher auf die Einfuhren, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, nicht anwendbar.

13 Die Firma Schmitz, ihr Bürge Indosüz und die Zollagentur Rijn- en Kanaalvaart Expeditie beantragten bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen, den belgischen Staat zu verurteilen, ihnen die gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten.

14 Dieses Gericht verurteilte den belgischen Staat mit Versäumnisurteil vom 29. Juni 1994, diese Zölle zu erstatten.

15 Der belgische Staat legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und verkündete ausserdem der Europäischen Gemeinschaft den Streit, die jedoch nicht erschienen ist. Im Rahmen dieses Rechtsstreits vertraten die Firma Schmitz, die Indosüz und die Rijn- en Kanaalvaart Expeditie die Auffassung, daß die Entscheidung Nr. 2131/88 nicht auf die streitigen Einfuhren anwendbar sei. Erstens stammten die 1992 von einem Erzeuger mit Sitz in Skopje bezogenen Erzeugnisse nicht mehr aus Jugoslawien, sondern aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, nachdem diese 1991 als unabhängiger Staat anerkannt worden sei. Zweitens ergebe sich aus den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen über die Staatennachfolge, daß die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), mit Ausnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Nachfolgerin der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sei, so daß deren Verpflichtungen auf dem Gebiet der Abgaben von der Bundesrepublik Jugoslawien übernommen worden seien und daher den Erzeugnissen aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazededonien während des fraglichen Zeitraums kein Antidumpingzoll auferlegt werden könne.

16 Aus diesen Gründen hat das nationale Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Bezieht sich die Bezeichnung "Jugoslawien" in der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS auch auf den Staat Mazedonien-Skopje, nachdem sich dieser von (Rest-)Jugoslawien abgespalten hat?

2. Gelten die Einfuhrzölle, die gemäß der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Jugoslawien in die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion zu erheben sind, auch für derartige Einfuhren aus dem Staat Mazedonien-Skopje in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Juli 1992?

17 Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit diesen beiden Fragen im wesentlichen wissen möchte, ob die gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88 auf die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen "mit Ursprung in Jugoslawien" erhobenen Antidumpingzölle auch für derartige Erzeugnisse gelten, die von einem Erzeuger und Ausführer hergestellt wurden, der, nachdem er in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien niedergelassen war, zum Zeitpunkt der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aufgrund der Unabhängigkeitserklärung seinen Sitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hatte.

18 Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 11).

19 Dazu ist zu bemerken, daß die fraglichen Antidumpingmaßnahmen bezwecken, die Gemeinschaftsproduktionen gegen Erzeugnisse zu schützen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft zu Preisen eingeführt werden, die unter ihrem Normalwert liegen und dadurch geeignet sind, den Gemeinschaftserzeugern einen Schaden zuzufügen.

20 Das wesentliche Element der Antidumpingmaßnahmen besteht deshalb in den Erzeugnissen und ihrem Ursprung. Um zu verhindern, daß einer Gemeinschaftserzeugung ein Schaden entsteht, sehen die Maßnahmen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr aus einem bestimmten geographischen Gebiet vor. So bestimmt Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2424/88, daß eine Entscheidung zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls insbesondere Aufschluß über die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland und den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, gibt.

21 Da der geographische Ursprung der Erzeugnisse bei den Antidumpingzöllen das entscheidende Kriterium ist, hat eine Änderung der Bezeichnung oder politischen Organisation des geographischen Gebietes, das in einer Entscheidung zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls als Ursprungs- oder Ausfuhrland genannt wird, keine Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ziel des eingeführten Antidumpingzolls und kann deshalb nicht als solche diesen Zoll auf Erzeugnisse, die aus diesem Gebiet stammen, unanwendbar machen.

22 Könnte im übrigen, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, der Lieferant, dessen Erzeugnisse Gegenstand eines Dumpings sind, Antidumpingzölle nur deshalb umgehen, weil er in einem Gebiet niedergelassen ist, das von den zuständigen Stellen für unabhängig erklärt wurde, so bestuende die Gefahr, daß die Antidumpingmaßnahmen ihr Ziel, die Schädigung einer Gemeinschaftserzeugung zu verhindern, verfehlen. Die Tatsache, daß dieser Lieferant völkerrechtlich der Zuständigkeit eines neuen Staates unterliegt, schließt es nämlich nicht aus, daß seine Dumpingpraktiken weiterhin eine Gemeinschaftserzeugung schädigen.

23 Im vorliegenden Fall sollte die Entscheidung Nr. 2131/88, die nach ihrem Wortlaut für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse "mit Ursprung in Jugoslawien" einen endgültigen Antidumpingzoll einführte, zum Zeitpunkt ihres Erlasses für das gesamte Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten. Auch wenn diese Republik in der Zwischenzeit in mehrere Staaten zerfallen ist, kann der in der Entscheidung Nr. 2131/88 verwendete Begriff "Jugoslawien" nur dieselbe geographische Zone bezeichnen, die früher mit dem Gebiet dieser Republik zusammenfiel und heute der Gesamtheit der Gebiete dieser Staaten einschließlich des Gebietes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht.

24 Daraus folgt, daß die in der Entscheidung Nr. 2131/88 vorgesehenen Antidumpingzölle für Stahlerzeugnisse gelten, die von einem Erzeuger und Ausführer hergestellt sind, der, nachdem er in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien niedergelassen war, zum Zeitpunkt der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aufgrund der Unabhängigkeitserklärung seinen Sitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hatte.

25 Zu dem Argument der Firma Schmitz, der Indosüz und der Rijn- en Kanaalvaart Expeditie, daß die Entscheidung Nr. 2131/88 aufgrund der völkerrechtlichen Bestimmungen über die Staatennachfolge nicht auf Waren aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anwendbar sei, genügt der Hinweis darauf, daß diese Grundsätze nicht unmittelbar für Antidumpingzölle gelten, da diese keine staatlichen Schulden, sondern von einzelnen geschuldete Abgaben darstellen.

26 Schließlich ist zu prüfen, wie der Generalanwalt in den Nummern 33 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ob es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist, wenn in die Bezeichnung "Jugoslawien" alle im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien existierenden Staaten einbezogen werden.

27 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit ein fundamentales Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, das insbesondere verlangt, daß eine Regelung, die dem Abgabenpflichtigen Lasten auferlegt, klar und deutlich ist, damit dieser seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und infolgedessen seine Vorkehrungen treffen kann (Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27).

28 Somit ist zu prüfen, ob die Entscheidung Nr. 2131/88 den einzelnen erlaubt, ihre Rechtsposition bezueglich der Entrichtung der Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse, die sie in der fraglichen Zeit aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführt haben, genau zu erkennen.

29 Insoweit lässt die Entscheidung Nr. 2131/88 mit der Verwendung des Begriffes "Jugoslawien" klar erkennen, daß sie für das gesamte Gebiet innerhalb der Grenzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung konnte nämlich der Begriff "Jugoslawien" keine andere Bedeutung haben.

30 Wie bereits oben in Randnummer 23 festgestellt, kann dieser in der Entscheidung verwendete Begriff seit dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nur das Gebiet dieser ehemaligen Republik bezeichnen.

31 Die einzelnen können also die Tragweite der Entscheidung Nr. 2131/88 und insbesondere ihre Verpflichtung zur Entrichtung der Antidumpingzölle auf die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführten Erzeugnisse genau erkennen.

32 Danach ist auf die Fragen zu antworten, daß die Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88 auf die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen "mit Ursprung in Jugoslawien" erhoben werden, auch für derartige Erzeugnisse gelten, die von einem Erzeuger und Ausführer hergestellt wurden, der, nachdem er in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien niedergelassen war, zum Zeitpunkt der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aufgrund der Unabhängigkeitserklärung seinen Sitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hatte.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen mit Urteil vom 13. Mai 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2131/88/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Jugoslawien und zur endgültigen Vereinbarung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen "mit Ursprung in Jugoslawien" erhoben werden, gelten auch für derartige Erzeugnisse, die von einem Erzeuger und Ausführer hergestellt wurden, der, nachdem er in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien niedergelassen war, zum Zeitpunkt der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aufgrund der Unabhängigkeitserklärung seinen Sitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hatte.

Ende der Entscheidung

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