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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: C-178/03
Rechtsgebiete: EG, Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel vom 11. September 1998, Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002, Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien


Vorschriften:

EG Art. 94
EG Art. 95
EG Art. 133
EG Art. 175
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel vom 11. September 1998 Art. 15 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

10. Januar 2006(*)

"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG"

Parteien:

In der Rechtssache C-178/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 24. April 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen, L. Ström van Lier und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten zunächst durch C. Pennera und M. Moore, dann durch M. Moore und K. Bradley als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch B. Hoff-Nielsen und M. Sims-Robertson, dann durch M. Sims-Robertson und K. Michoel als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F. Alabrune und E. Puisais als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter J. Makarczyk, C. Gulmann, P. Kuris und J. Klucka,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 63, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), insofern als sie auf Artikel 175 Absatz 1 EG und nicht auf Artikel 133 EG gestützt ist.

2 Unstreitig hatte die Kommission ihrem am 24. Januar 2002 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. C 126 E, S. 291) Artikel 133 EG zugrunde gelegt. Im Anschluss an die fakultative Anhörung des Europäischen Parlaments nach Artikel 133 EG beschloss der Rat der Europäischen Union einstimmig, diesem Vorschlag nicht zu folgen und Artikel 133 EG durch Artikel 175 Absatz 1 EG zu ersetzen, der die einzige Rechtsgrundlage der vom Parlament und vom Rat gemeinsam nach dem Verfahren des Artikels 251 EG erlassenen angefochtenen Verordnung ist.

Rechtlicher Rahmen

3 Wie sich insbesondere aus ihren ersten vier Begründungserwägungen ergibt, wird mit der angefochtenen Verordnung ein doppeltes Ziel verfolgt. Zum einen sollen damit die Vorschriften des - von der Europäischen Gemeinschaft am 11. September 1998 unterzeichneten und in ihrem Namen mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 63, S. 27) genehmigten - Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden: Übereinkommen) umgesetzt werden - ohne jedoch im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. L 251, S. 13), die durch die angefochtene Verordnung aufgehoben und ersetzt wird, Abstriche am Niveau des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt in den einführenden Ländern zu machen. Zum anderen sollen einige Bestimmungen weiter gehen als die Bestimmungen dieses Übereinkommens, wobei die vierte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung in diesem Zusammenhang ausdrücklich Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens erwähnt, der die Vertragsparteien ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten.

4 Dementsprechend sieht Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung vor:

"Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a) das ... Übereinkommen ... umzusetzen,

b) die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren, und

c) zu einer umweltverträglichen Verwendung dieser Chemikalien beizutragen.

Diese Ziele werden erreicht durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder."

5 Aus Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung ergibt sich ferner, dass damit "zudem gewährleistet werden [soll], dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [in ihrer geänderten Fassung] und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [in ihrer geänderten Fassung] festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Anforderungen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes".

6 Nach Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung, der ihren Anwendungsbereich regelt, gilt die Verordnung für:

"a) bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) des ... Übereinkommens unterliegen,

b) bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, und

c) alle ausgeführten Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung".

7 Die genaue Bedeutung dieser Begriffe wird in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung angegeben, der weitestgehend die in Artikel 2 des Übereinkommens enthaltenen Definitionen übernimmt. Das gilt insbesondere für die Begriffe "[v]erbotene Chemikalien" und "[s]trengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien", worunter Chemikalien zu verstehen sind, deren Verwendung für "alle" oder "praktisch alle" Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats verboten ist. Weiterhin gilt dies für den Begriff "[s]ehr gefährliche Pestizidformulierungen", worunter "für pestizide Zwecke formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben", zu verstehen sind (Artikel 3 Nrn. 9 bis 11 und 15). Artikel 3 Nummer 14 definiert das PIC-Verfahren als "das mit dem Übereinkommen geschaffene Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung".

8 Artikel 5 der angefochtenen Verordnung regelt die Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Übereinkommen und sieht in Absatz 1 vor, dass diese Beteiligung "in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten [fällt], insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen". Was die Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation betrifft, so ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 2, dass sie von der Kommission als gemeinsamer bezeichneter Behörde im Namen aller von den Mitgliedstaaten bezeichneten nationalen Behörden und in Zusammenarbeit mit diesen wahrgenommen werden. Dementsprechend ist die Kommission u. a. befugt, die Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der angefochtenen Verordnung den Vertragsparteien und sonstigen Ländern zu übermitteln und die Informationen und Notifikationen über von dem Übereinkommen erfasste unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zu übermitteln oder entgegenzunehmen. Nach Artikel 5 Absatz 3 letzter Satz ist die Kommission auch dafür zuständig, dem Sekretariat, das mit dem Übereinkommen eingerichtet wurde, "die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12" zu unterbreiten.

9 Wie sich aus Artikel 6 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Verordnung ergibt, werden die Chemikalien, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in deren Anhang I aufgeführt und unterliegen unterschiedlichen Regelungen, je nachdem, zu welchem Teil dieses Anhangs sie gehören, wobei allerdings bestimmte Chemikalien gleichzeitig in verschiedenen Teilen dieses Anhangs verzeichnet sein und somit mehreren Regelungen unterliegen können. Nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegen die in Teil 1 des Anhangs I aufgeführten Chemikalien einer Ausfuhrnotifikation, die bestimmte in Anhang III der angefochtenen Verordnung genannte Informationen enthält, insbesondere über die Art der auszuführenden Stoffe oder Zubereitungen, ihre physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften sowie die bei ihrer Verwendung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen. Die in Teil 2 des Anhangs I genannten Chemikalien, die besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, unterliegen nicht nur dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation nach Artikel 7 der angefochtenen Verordnung, sondern sind auch Kandidaten für die PIC-Notifikation nach deren Artikel 10. Die in Teil 3 des Anhangs I aufgeführten Chemikalien entsprechen im Großen und Ganzen den in Anlage III des Übereinkommens genannten Chemikalien und unterliegen als solche dem PIC-Verfahren. Die besonderen Verpflichtungen, die mit der Ein- und Ausfuhr dieser Chemikalien verbunden sind, werden im Einzelnen in den Artikel 12 und 13 der angefochtenen Verordnung beschrieben.

10 Artikel 7 der angefochtenen Verordnung, der, wie bereits in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils erwähnt wurde, das Verfahren der Ausfuhrnotifikation regelt, sieht im Wesentlichen vor, dass ein Exporteur, der eine in Anhang I Teil 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführte Chemikalie aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausführen möchte, die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon zu unterrichten hat. Nachdem diese Behörde überprüft hat, dass die Information mit den Anforderungen von Anhang III der angefochtenen Verordnung vereinbar ist, leitet sie die entgegengenommene Notifikation an die Kommission weiter, die zum einen alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes die fragliche Notifikation vor der eigentlichen Ausfuhr erhalten, und zum anderen diese Notifikation in eine der Öffentlichkeit zugängliche Datenbank einträgt.

11 Nach Artikel 7 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung hat der Exporteur immer dann eine erneute Ausfuhrnotifikation abzugeben, wenn er Ausfuhren vornimmt, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden, oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Nach Artikel 7 Absatz 4 ist allerdings eine vollständige oder teilweise Befreiung von dem oben beschriebenen Notifikationsverfahren möglich, "[w]enn die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation erfolgt, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. einem einführenden sonstigen Land verursachen könnten".

12 Nach Artikel 7 Absatz 5 der angefochtenen Verordnung entfallen die mit dem Ausfuhrnotifikationsverfahren verbundenen Verpflichtungen außerdem, wenn die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird, das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu der Einfuhr der Chemikalie mitgeteilt hat und die Kommission diese Information von Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat. Nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 gilt dies jedoch nicht, "wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens ... ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt".

13 Verpflichtungen, die denen nach Artikel 7 der angefochtenen Verordnung ähneln, sieht deren Artikel 8 für die Einfuhr von Chemikalien in die Gemeinschaft vor, die in einer anderen Vertragspartei oder einem sonstigen Land verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, während Artikel 9 den Importeuren und Exporteuren von in Anhang I aufgeführten Chemikalien aufgibt, jährlich die bezeichneten nationalen Behörden ihrer Mitgliedstaaten über die Menge der im vorausgegangenen Jahr ein- oder ausgeführten Chemikalien zu informieren. Auf der Grundlage der so gesammelten Daten haben die Mitgliedstaaten sodann die zusammengestellten Informationen an die Kommission zu übermitteln, die sie auf Gemeinschaftsebene zusammenfasst und anschließend der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben zur Verfügung stellt.

14 Artikel 10 Absätze 1 und 2 der angefochtenen Verordnung sieht vor, dass die Kommission dem Sekretariat mitteilt, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und das Sekretariat unterrichtet, wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation und in Anlage I Teil 2 aufgenommen werden. Diese Notifikation muss so schnell wie möglich nach dem Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, erfolgen und alle relevanten Informationen gemäß Anhang II umfassen, insbesondere über die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften der Chemikalie sowie über die von ihr ausgehenden Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt.

15 Nach Artikel 10 Absatz 6 der angefochtenen Verordnung leitet die Kommission außerdem Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote oder strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter und "prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen".

16 Wie in Randnummer 9 dieses Urteils dargelegt wurde, betreffen die Artikel 12 und 13 der angefochtenen Verordnung speziell die dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien, die in deren Anhang I Teil 3 aufgeführt sind. Entsprechend den Artikeln 10 und 11 des Übereinkommens regeln diese Vorschriften die mit der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien verbundenen Verpflichtungen, die nicht die Notifikation betreffen.

17 In Bezug auf die Einfuhr von verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien sieht Artikel 12 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung vor, dass die Kommission Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses über die Aufnahme einer neuen Chemikalie in Anlage III des Übereinkommens, die sie vom Sekretariat erhält, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiterleitet. Anschließend erlässt die Kommission im Namen der Gemeinschaft und "gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften" eine endgültige oder vorläufige Entscheidung über eine künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie in die Gemeinschaft. Nach Artikel 12 Absätze 1 und 4 wird diese Entscheidung, die in einer Genehmigung - gegebenenfalls unter Auflagen - oder einem Verbot der Einfuhr bestehen kann, dem Sekretariat zusammen mit einer Beschreibung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auf die die Entscheidung gestützt wird, mitgeteilt.

18 Im Fall einer Chemikalie, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, verpflichtetet Artikel 12 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung die Kommission, dies auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über die Einfuhr der entsprechenden Chemikalie zu berücksichtigen, während Artikel 12 Absatz 6 entsprechend Artikel 10 Absatz 6 dieser Verordnung der Kommission ferner aufgibt, "in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen die Notwendigkeit [zu prüfen], zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen".

19 Artikel 13 der angefochtenen Verordnung über die Ausfuhr verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien enthält verschiedene Vorschriften, mit denen die Beachtung der Entscheidungen gewährleistet werden soll, die die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie sonstige Länder hinsichtlich der Einfuhr derartiger Chemikalien in ihr Hoheitsgebiet treffen. So verpflichtet er die Kommission, den Mitgliedstaaten und den europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen (Artikel 13 Absatz 1), und gibt den Mitgliedstaaten auf, die von der Kommission zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets weiterzugeben (Artikel 13 Absatz 3). Nach Artikel 13 Absatz 4 kommen die Exporteure den Entscheidungen in diesen Antworten "spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt [nach], zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals ... über die einzelnen Antworten informiert hat".

20 Artikel 13 Absatz 6 lautet:

"In Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien können nur ausgeführt werden, wenn

a) eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr beantragt wurde und der Exporteur diese Zustimmung über die bezeichnete nationale Behörde seines Landes und die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde in einem einführenden sonstigen Land erhalten hat oder

b) bei Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat im Sinne von Absatz 1 veröffentlicht wurde, mitgeteilt wird, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat."

21 Weiterhin sieht Artikel 13 Absatz 7 der angefochtenen Verordnung vor:

"Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr des Überbleibens veralteter Bestände möglichst gering ist."

22 Schließlich bestimmt Artikel 13 Absatz 8 der angefochtenen Verordnung:

"Die Exporteure stellen bei der Ausfuhr von Pestiziden sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen."

23 Artikel 14 der angefochtenen Verordnung bezieht sich auf die besondere Situation von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 dieser Verordnung aufgeführte Chemikalien enthalten - diese Artikel unterliegen nach Artikel 14 Absatz 1 dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7 -, und auf die von Chemikalien, bei denen besondere Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bestehen - diese unterliegen nach Artikel 14 Absatz 2 einem vollständigen Ausfuhrverbot. Die Artikel 15 und 16 der angefochtenen Verordnung regeln die Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien und die Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien. Letztere unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, und auf ihrem Etikett ist gegebenenfalls das Herstellungs- und das Verfallsdatum anzugeben (Artikel 16 Absätze 1 und 2). Artikel 16 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung sieht weiter vor, dass der Exporteur jedem Importeur von Chemikalien im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. L 76, S. 35) übermittelt.

24 Die letzten Artikel der angefochtenen Verordnung betreffen die Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen nationalen Behörden (Artikel 17), die Festlegung "wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender" Sanktionen durch die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Bestimmungen der genannten Verordnung (Artikel 18), die regelmäßige Übermittlung von den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren an die Kommission und die Erstellung eines zusammenfassenden Berichts durch dieses Organ (Artikel 21), die Aktualisierung der Anhänge der angefochtenen Verordnung "auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens" (Artikel 22) und die Erstellung technischer Leitfäden durch die Kommission zur Vereinfachung der praktischen Anwendung dieser Verordnung (Artikel 23). Die Artikel 19 und 20 der angefochtenen Verordnung, deren Wortlaut dem der Artikel 14 und 16 des Übereinkommens sehr nahe kommt, verweisen auf die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs und von technischer Hilfe, insbesondere für die Entwicklungsländer und die Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.

Anträge der Parteien

25 Die Kommission beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis der Rat eine neue Verordnung erlässt, und

- dem Parlament und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Das Parlament und der Rat beantragen, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. September 2003 sind die Französische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen worden.

Zur Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28 Die Kommission macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen den EG-Vertrag infolge der Wahl einer falschen Rechtsgrundlage geltend. Denn da die angefochtene Verordnung im Wesentlichen ein Instrument zur Regelung des internationalen Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien sei, falle sie unter die gemeinsame Handelspolitik und nicht unter die gemeinschaftliche Umweltpolitik. Als solche hätte sie damit in Form einer Verordnung des Rates auf der Grundlage des Artikel 133 EG und nicht in Form einer Verordnung des Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 EG erlassen werden müssen. Dieser Schluss ergebe sich sowohl aus dem bloßen Wortlaut der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, in denen die von den Verfassern verfolgten Ziele dargelegt würden, als auch aus der Analyse des Inhalts der Verordnung.

29 Zu den Zielen der angefochtenen Verordnung trägt die Kommission vor, dass sich diese ohne weiteres aus deren Titel ableiten ließen, da dort die "Aus- und Einfuhr" gefährlicher Chemikalien angeführt werde. Die Verwendung dieser Begriffe und die in der dritten Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht, das Übereinkommen ohne Abstriche an den Wirkungen der bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien umzusetzen, belegten eindeutig, dass diese Verordnung überwiegend handelsrechtlich ausgerichtet sei und den Handel mit Chemikalien zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten regeln solle.

30 Im Übrigen spiegele Artikel 1 der angefochtenen Verordnung mit seiner Schilderung der von den Verfassern verfolgten Ziele dieses Anliegen unmittelbar wider, da mit der angefochtenen Verordnung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a das Ziel verfolgt werde, "das Rotterdamer Übereinkommen ... umzusetzen". Dieses Übereinkommen falle aber gerade in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, da es das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel regele. Mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung genannten Zielen würden nur die in Artikel 1 des Übereinkommens beschriebenen Ziele übernommen.

31 Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung folge derselben handelsrechtlichen Ausrichtung, da die Gemeinschaft danach gewährleisten solle, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht würden, auch dann gelte, wenn solche Chemikalien in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt würden. Der Handel mit Chemikalien mit Drittstaaten sei somit ein zentrales Anliegen der angefochtenen Verordnung.

32 Die These, dass die angefochtene Verordnung im Wesentlichen ein handelsrechtliches Instrument sei, werde auch durch eine Analyse ihres Inhalts bestätigt. Die Kommission verweist dazu insbesondere auf die Artikel 6 bis 16 dieser Verordnung mit den Vorschriften über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, die die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung seien, und auf Artikel 3 der Verordnung, der in seinen Nummern 16 und 17 die Begriffe "Ausfuhr" und "Einfuhr" unter Bezugnahme auf die in der Gemeinschaft anwendbaren Zollverfahren definiere. Eine solche Bezugnahme bedeute notwendigerweise, dass der Verkehr mit den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Chemikalien dem Handel mit ihnen gleichgestellt sei und als solcher den für diesen geltenden Vorschriften unterliege.

33 In diesem Zusammenhang führt die Kommission aus, dass die Einstufung, die Kennzeichnung und die Verwendung oder das Inverkehrbringen der von der angefochtenen Verordnung erfassten Chemikalien im Gemeinschaftsrecht von einer Reihe von Richtlinien geregelt würden, die, von einer Ausnahme abgesehen, alle auf Artikel 95 EG oder auf die Artikel 100 EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) oder 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) gestützt seien. Die Mitgliedstaaten, die eine Chemikalie, die nicht von einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme erfasst werde, verbieten oder ihre Benutzung einschränken wollten, müssten sich daher zur Rechtfertigung eines solchen Verbotes oder einer solchen Beschränkung auf Artikel 30 EG berufen oder eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 95 Absätze 4 oder 5 EG beantragen. Da die Mitgliedstaaten ohne eine solche Genehmigung keine unterschiedlichen nationalen Vorschriften in der Gemeinschaft anwenden könnten, könne ihnen nicht gestattet werden, unterschiedliche Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien anzuwenden. Der Handel mit solchen Chemikalien mit Drittstaaten müsse einheitlich geregelt sein, um zu vermeiden, dass es beim innergemeinschaftlichen Handel zu möglichen Verzerrungen komme. Somit sei Artikel 133 EG die richtige Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung.

34 Unter Verweisung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die gemeinsame Handelspolitik ihrer Natur nach weit auszulegen sei, bedauert die Kommission schließlich, dass der sachliche Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung auf Chemikalien ausgeweitet worden sei, die nicht in ihrem ursprünglichen Vorschlag enthalten gewesen seien, nämlich gefährliche Chemikalien, die nur in einem Mitgliedstaat oder einigen Mitgliedstaaten verboten seien oder strengen Beschränkungen unterlägen. Diese Änderung und die Ergänzung in Artikel 5 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung, wonach die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen hinsichtlich bestimmter, in dieser Vorschrift genannter Fragen "in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten" falle, liefen der auf Gemeinschaftsebene angestrebten Harmonisierung klar zuwider, da sie offenbar das Bestehen solcher nationalen Verbote oder Beschränkungen als gegeben voraussetzten und nur Artikel 10 Absatz 7 der angefochtenen Verordnung auf die Notwendigkeit verweise, das Gemeinschaftsrecht zu beachten.

35 Die Beklagten meinen dagegen, dass mit der Ergänzung in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung nur das Ziel verfolgt werde, den gemischten Charakter der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen angemessener wiederzugeben. Ihrer Ansicht nach ist die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung auf Chemikalien, die nur in bestimmten Mitgliedstaaten verboten seien oder strengen Beschränkungen unterlägen, ein zusätzlicher Beweis für die Bedeutung, die sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beilegten, da gegenüber dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zusätzliche Chemikalien in den potenziellen Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung aufgenommen worden seien. Der Rat und das Parlament beziehen sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens, der die Vertragsparteien ermächtige, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu treffen, die "die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen" als die in dem Übereinkommen verlangten, sowie auf die vierte und die siebzehnte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, in denen darauf verwiesen werde, dass "einige Bestimmungen weiter gehen [müssen] als die Bestimmungen des Übereinkommens" und dass auf jeden Fall im Interesse "eines verständigen Umgangs mit Chemikalien" gehandelt werden müsse.

36 Was den Inhalt der genannten Verordnung anbelangt, so teilen die Beklagten und die Streithelfer im Wesentlichen die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die zentrale Bedeutung der in den Artikeln 6 bis 16 dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen, die jedoch ihrer Ansicht nach eher von der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zeugen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den verhängnisvollen Folgen eines unkontrollierten Umgangs mit gefährlichen Chemikalien zu schützen, als von dem Anliegen, deren effektive Vermarktung zu regeln oder zu fördern. Dazu verweisen sie insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung, der ausdrücklich auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien Bezug nehme, sowie auf die Artikel 10 Absatz 6 und 12 Absatz 6 der Verordnung, die jeweils vorsähen, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit prüfen könne, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

37 Nach Ansicht der finnischen Regierung liegen den Artikeln 17 bis 21 der angefochtenen Verordnung im Übrigen dieselben Gesundheits- und Umwelterwägungen zugrunde, da sie konkrete Anforderungen sowohl in Bezug auf die Überwachung und die Einhaltung der mit dem Übereinkommen und der Verordnung aufgestellten Verpflichtungen als auch hinsichtlich der Festlegung wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen ihre Bestimmungen stellten.

38 Was sodann das Vorbringen der Kommission anbelangt, die Transaktionen über gefährliche Chemikalien müssten notwendigerweise im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik geregelt werden, um zu verhindern, dass es zu Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Handels komme, so betonen die Beklagten, dass in der Vergangenheit keine bedeutende Verzerrung festgestellt worden sei, obwohl die fraglichen Vorschriften auf einer umweltrechtlichen Grundlage erlassen worden seien, und dass Vorschriften, die auf Gemeinschaftsebene zur Regelung des Handels mit gefährlichen Produkten erlassen würden, überdies unabhängig von der für ihren Erlass herangezogenen Rechtsgrundlage auf jeden Fall für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer verbindlich seien. Die Mitgliedstaaten könnten daher, wie sich im Übrigen klar aus Artikel 10 Absatz 7 der angefochtenen Verordnung ergebe, nationale Maßnahmen nur im Einklang mit diesen gemeinsamen Vorschriften und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erlassen.

39 Wie in ihren Schriftsätzen in dem Verfahren über die Klage der Kommission gegen den Beschluss 2003/106 über die Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (vgl. dazu Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-94/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000) führen der Rat und das Parlament schließlich mehrere Gemeinschaftsrechtsakte an, die ebenfalls Bestimmungen handelsrechtlicher Natur enthielten, aber aufgrund ihrer überwiegend umweltrechtlichen Zielsetzungen dennoch auf Artikel 175 Absatz 1 EG, auf Artikel 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) oder auf Artikel 130s EWG-Vertrag (nach Änderung Artikel 130s EG-Vertrag) gestützt seien. Das gelte insbesondere für die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) und die Verordnung Nr. 2455/92, die durch die angefochtene Verordnung ausdrücklich aufgehoben und ersetzt werde. Diese Kontinuität zwischen der Verordnung Nr. 2455/92 und der angefochtenen Verordnung sei ein zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit, die letztgenannte Verordnung auf Artikel 175 Absatz 1 EG zu stützen.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Einleitend ist festzustellen, dass weder die Klägerin noch die Beklagten bestreiten, dass die angefochtene Verordnung sowohl handelsrechtliche als auch umweltrechtliche Elemente enthält. Sie streiten jedoch über den Schwerpunkt der Verordnung. Denn während die Kommission den Standpunkt vertritt, dass die angefochtene Verordnung sich zwar günstig auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirke, aber in erster Linie das Ziel verfolge, den Handel mit gefährlichen Chemikalien zu regeln, machen das Parlament, der Rat und alle Streithelfer geltend, dass dieser letztgenannte Aspekt nebensächlich sei und das Hauptziel der angefochtenen Verordnung darin liege, Regeln und Verfahren aufzustellen, die geeignet seien, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

41 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).

42 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).

43 Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 31, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-2049, Randnr. 35, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40).

44 Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall. Die angefochtene Verordnung enthält nämlich hinsichtlich ihrer Ziele wie auch ihres Inhalts sowohl handelsrechtliche als auch umweltrechtliche Elemente, die derart untrennbar miteinander verbunden sind, dass für den Erlass dieses Rechtsakts ein Rückgriff sowohl auf Artikel 133 EG als auch auf Artikel 175 Absatz 1 EG geboten war.

45 Dazu ist erstens darauf zu verweisen, dass mit der angefochtenen Verordnung, wie sich im Übrigen sowohl aus ihren Begründungserwägungen als auch aus ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, in erster Linie das Ziel verfolgt wird, das Übereinkommen umzusetzen. Wie der Gerichtshof in Randnummer 51 des Urteils Kommission/Rat vom heutigen Tag ausgeführt hat, enthält dieses Übereinkommen aber gerade zwei Komponenten - Regelung des Handels und Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt -, die so eng miteinander verbunden sind, dass der Beschluss zur Genehmigung dieses Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft auf die Artikel 133 EG und 175 Absatz 1 EG zu stützen war.

46 Dass eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages als Rechtsgrundlage für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages gewählt wurden, bedeutet noch nicht, dass dieselben Bestimmungen auch dem Erlass der Rechtsakte zur Umsetzung dieses Vertrages auf Gemeinschaftsebene als Rechtsgrundlage zugrunde gelegt werden müssen.

47 Im vorliegenden Fall ist es aber jedenfalls deshalb geboten, den Beschluss zur Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und die angefochtene Verordnung, mit der dieses Übereinkommen auf Gemeinschaftsebene umgesetzt wird, auf dieselben Rechtsgrundlagen zu stützen, weil die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte, die jeweils das Bestreben ausdrücken, den Handel mit gefährlichen Chemikalien zu regeln sowie einen verständigen Umgang mit diesen Produkten sicherzustellen und/oder die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen des Handels mit diesen Produkten zu schützen, eindeutig konvergieren.

48 So verhält es sich insbesondere mit den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 der angefochtenen Verordnung, in denen die von ihren Verfassern verfolgten Ziele und der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Formulierungen zum Ausdruck gebracht werden, die denen in den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens sehr nahe kommen, wobei im Übrigen die Definitionen in dessen Artikel 2 weitestgehend mit denen in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung übereinstimmen.

49 Das gilt auch und vor allem für die Artikel 6 bis 13 der angefochtenen Verordnung, die die für den Handel mit gefährlichen Chemikalien geltenden Regeln und Verfahren enthalten und dafür Formulierungen verwenden, die in mehrfacher Hinsicht die von dem Übereinkommen vorgesehenen Regeln und Verfahren widerspiegeln. So verweisen die Artikel 7 und 8 der angefochtenen Verordnung klar auf Artikel 12 des Übereinkommens, der die Ausfuhrnotifikationen regelt, während die Artikel 12 und 13 der Verordnung über die Verpflichtungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien unmittelbar die Artikel 10 und 11 des Übereinkommens widerspiegeln, in denen dieselben Verpflichtungen aufgestellt werden.

50 Zweitens ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung über die beabsichtigte Parallelität mit dem Übereinkommen, das sie auf Gemeinschaftsebene umsetzen soll, hinaus einen weiteren Anwendungsbereich als dieses hat, da der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich im Übrigen ausdrücklich aus der vierten Begründungserwägung der genannten Verordnung ergibt, seinen Willen erklärt, dass "einige Bestimmungen weiter gehen [sollen] als die Bestimmungen des Übereinkommens". Die in dieser Absicht in die angefochtene Verordnung aufgenommenen Bestimmungen rechtfertigen den Rückgriff auf Artikel 133 EG zusätzlich zu dem herangezogenen Artikel 175 Absatz 1 EG in vollem Umfang.

51 Das gilt z. B. für die Artikel 14 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung. Indem nämlich der erstgenannte Artikel für Chemikalien und die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Artikel ein umfassendes Ausfuhrverbot aufstellt und der zweite Artikel in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 sowie 2 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung bei Ausfuhren unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei oder des einführenden Landes die Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vorschreibt, regeln diese beiden Artikel unmittelbar den Handel und den Handelsverkehr mit den genannten Produkten.

52 In diesem Zusammenhang machen die Beklagten insbesondere geltend, dass ein Rückgriff auf Artikel 133 EG nicht geboten gewesen sei, da zum einen im Lauf der vorangegangen Jahre keine bedeutende Verzerrung des innergemeinschaftlichen Handels beobachtet worden sei und zum anderen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf jeden Fall verpflichtet seien, das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu beachten, wie sich im Übrigen aus Artikel 10 Absatz 7 der angefochtenen Verordnung ergebe.

53 Dazu genügt die Feststellung, dass, selbst wenn im Lauf der vorangegangen Jahre tatsächlich keine Verzerrung des innergemeinschaftlichen Handels mit den betreffenden Produkten beobachtet worden sein sollte, dies nicht dazu angetan wäre, im vorliegenden Fall den Rückgriff auf Artikel 133 EG entbehrlich zu machen. Ob dieser Artikel als Rechtsgrundlage eines Gemeinschaftsrechtsakts herangezogen werden muss, hängt nämlich von den Merkmalen des entsprechenden Rechtsakts sowie davon ab, ob diese Merkmale den objektiven Kriterien entsprechen, die den Ausschlag für die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage geben. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht die angefochtene Verordnung genau diesen Kriterien.

54 Das Argument, die Mitgliedstaaten seien bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf jeden Fall verpflichtet, sich an das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu halten, ist zwar als solches nicht zu bestreiten, doch ist es für die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage eines Gemeinschaftsrechtsakts ohne Bedeutung.

55 Was schließlich den von den Beklagten angeführten Umstand betrifft, dass andere Gemeinschaftsrechtsakte wie die Verordnungen Nrn. 259/93 und 338/97 oder die Verordnung Nr. 2455/92, die Vorläuferin der angefochtenen Verordnung, auf eine Rechtsgrundlage gestützt seien, die die Umweltpolitik betreffe, so ist er für die vorliegende Rechtssache ohne jede Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung nämlich in Ansehung des Zieles und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 28, das die Wahl der Rechtsgrundlage eben der Verordnung Nr. 259/93 betraf).

56 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist somit im Ergebnis festzustellen, dass die angefochtene Verordnung hinsichtlich sowohl der von ihren Verfassern verfolgten Ziele als auch ihres Inhalts zwei untrennbar miteinander verbundene Komponenten enthält, ohne dass die eine gegenüber der anderen als zweitrangig oder mittelbar angesehen werden könnte, wobei die eine der gemeinsamen Handelspolitik und die andere der Politik des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zuzurechnen ist. In Anwendung der in Randnummer 43 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung war diese Verordnung somit auf die beiden entsprechenden Rechtsgrundlagen zu stützen, also auf Artikel 133 EG und Artikel 175 Absatz 1 EG.

57 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Rdnr. 57). Im vorliegenden Fall hätte aber ein gemeinsamer Rückgriff auf Artikel 133 EG und Artikel 175 Absatz 1 EG keine dieser Folgen.

58 Zum einen konnte der zusätzliche Rückgriff auf Artikel 133 EG hier nämlich keine Auswirkungen auf die im Rat geltenden Abstimmungsregeln haben, da Artikel 133 Absatz 4 EG ebenso wie Artikel 175 Absatz 1 EG vorsieht, dass der Rat bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

59 Zum anderen ist der gemeinsame Rückgriff auf die Artikel 133 EG und 175 Absatz 1 EG auch nicht dazu angetan, die Rechte des Parlaments zu beeinträchtigen, da zwar der erste dieser beiden Artikel die Beteiligung dieses Organs beim Erlass eines Rechtsakts wie des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nicht formell vorsieht, aber der zweite ausdrücklich auf das Verfahren nach Artikel 251 EG verweist. Anders als in der Rechtssache Titandioxid bewirkt die Verbindung der Rechtsgrundlagen somit im vorliegenden Fall keinerlei Beeinträchtigung der Rechte des Parlaments, da der Rückgriff auf Artikel 175 Absatz 1 EG eine Beteiligung dieses Organs am Erlass des Rechtsakts im Mitentscheidungsverfahren ermöglicht.

60 Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, insofern als sie allein auf Artikel 175 Absatz 1 EG gestützt ist.

Zur Begrenzung der Wirkungen der Nichtigerklärung

61 Die Kommission hat beantragt, die Wirkungen der angefochtenen Verordnung im Fall ihrer Nichtigerklärung bis zum Erlass einer neuen Verordnung aufrechtzuerhalten.

62 Nach Artikel 231 Absatz 2 EG kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

63 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verordnung nach ihrem Artikel 26 am Tag nach ihrer am 6. März 2003 vorgenommenen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten.

64 Seit dem 7. März 2003 wird die Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien somit von dieser Verordnung geregelt, und die Kommission hat in Durchführung dieser Verordnung mehrere Gemeinschaftseinfuhrentscheidungen in Bezug auf bestimmte Chemikalien und chemische Stoffe erlassen.

65 Angesichts dieser Umstände und insbesondere zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich der für den Handel mit diesen Produkten nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung geltenden Regelung sind demnach die Wirkungen dieser Verordnung aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da im vorliegenden Fall die Kommission, der Rat und das Parlament mit ihrem Vorbringen jeweils zum Teil unterlegen sind, ist zu entscheiden, dass sie jeweils ihre eigenen Kosten tragen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

Tenor:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen dieser Verordnung werden aufrechterhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4. Die Französische Republik, die Republik Finnland sowie das Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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