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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1990
Aktenzeichen: C-18/89
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742 Art. 5a Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat ( Urteile vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig, und in den verbundenen Rechtssachen 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig, Slg. 1978, 1991 und 2037 ), muß verhindert werden, daß die Zuckerhersteller im Lebensmittelsektor gegenüber den Isoglukoseherstellern, mit denen sie in Wettbewerb stehen, dadurch diskriminiert werden, daß letztere Vergünstigungen erhalten, ersteren aber nichts Entsprechendes gewährt wird. An diesem Ziel muß sich auch die Auslegung des Artikels 5 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis ausrichten, der die zur Herstellung von Isoglukose bestimmten Erzeugnisse von der Gewährung der Erstattungen ausschließt.

Im Chemiesektor besteht jedoch eine andere Lage. Bei der Herstellung von Sorbit steht Isoglukose nämlich im Wettbewerb mit Invertzucker bzw. mit Glukose, für die im Rahmen dieser Verwendung Produktionserstattungen gewährt werden. Somit läge eine nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung der Sorbithersteller vor, die Isoglukose verwenden, wenn das von ihnen verwendete Zwischenerzeugnis von der Erstattung ausgeschlossen wäre. Aus diesem Grunde ist Artikel 5 a dahin gehend auszulegen, daß er es nicht untersagt, die Produktionserstattung für Erzeugnisse zu gewähren, die zur Herstellung von Isoglukose als nicht für den Markt bestimmtes Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von Sorbit bestimmt sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 27. JUNI 1990. - MAIZENA GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT KREFELD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - PRODUKTIONSERSTATTUNG - ARTIKEL 5 A DER VERORDNUNG NR. 2742/75 - ISOGLUKOSE FUER DIE SORBITHERSTELLUNG. - RECHTSSACHE C-18/89.

Tenor:

Artikel 5 a Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2742/75 ist dahin gehend auszulegen, daß er es nicht untersagt, die Produktionserstattung für Erzeugnisse zu gewähren, die zur Herstellung von Isoglukose als nicht für den Markt bestimmtes Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von Sorbit bestimmt sind.

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